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BGE 15 I 166 ΓÇó Cantonal liquor-patent rule invalid without new legislation
BGE 15 I 166Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I29 mai 1874Granted
Maria von Niederhäusern was refused a hotel license in Bern because the authorities found no public need for more inns. On state-law appeal, the Federal Court held that it could not itself review the matter as a federal commercial-freedom question, but it could examine whether the cantonal executive had intruded into the legislative sphere. It ruled that the Bern rule requiring a public-need test was incompatible with federal law when enacted and therefore void; it could not be reactivated by administrative decisions after the 1885 constitutional revision. The appeal was therefore upheld and the license request granted.
Bundesrecht und kantonales Recht; Art. 31 BV 1874 und revidierter Art. 31 BV 1885; Verbot, Wirtschaftsbewilligungen vom öffentlichen Bedürfnis abhängig zu machen: Kantonale Gesetzesbestimmungen, welche dem damals geltenden Bundesrecht widersprechen, sind von Anfang an unwirksam und werden nicht erst durch spätere Aufhebung beseitigt. Eine spätere Verfassungsrevision, welche den Kantonen eine Gesetzgebungskompetenz einräumt, verleiht einem vormals bundesrechtswidrigen kantonalen Erlass nicht rückwirkend Geltung; sie begründet nur die Pflicht, den neuen Kompetenzrahmen auf gesetzlichem Wege auszuschöpfen. Durch blosse Verwaltungsakte kann eine mangels gültiger gesetzlicher Grundlage unzulässige Beschränkung nicht wieder eingeführt werden (vgl. Erw. 2).
1874 enthalte, habe dem verfassungswidrig erlassenen Gesetze nicht nachträglich Gültigkeit verliehen; dieselbe habe nur den Kantonen die Befugniß ertheilt, den Wirthschaftsbetrieb auf dem Wege der Gesetzgebung den durch das öffentliche Wohl geforderten Be schränkungen zu unterwerfen, nicht aber habe sie verfassungswidrige Gesetze nachträglich zu gültigen erhoben. Es verhalte sich hiemit nicht anders, als es sich verhalten würde, wenn ein Kanton unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1874 vor der Verfassungsrevision von 1879 die Todesstrafe gesetzlich eingeführt hätte. Ein derartiges Strafgesetz wäre durch die Verfassungsrevi sion von 1879 nicht gültig geworden. Die Ausführungen des Bundesrathes in seinem Kreisschreiben vom 1. Juni 1886 seien unrichtig und unverbinlich. Indem also im vorliegenden Falle die Regierung des Kantons Bern auf dem Wege der Administrativ verfügung die im Kanton nicht zu Recht bestehende Regel, daß Wirthschaftsbewilligungen nur nach Maßgabe des öffentlichen Be dürfnisses zu ertheilen seien, eingeführt habe, habe sie sich Attri bute zugeeignet, die nur dem Gesetzgeber (dem großen Rathe und dem Volke) zustehen, und damit die kantonale Verfassung sowie auch den Art. 4 B. V. verletzt. Demnach werde beantragt: Es seien die Entscheide der Direktion des Innern und des Regierungs rathes aufzuheben und der Rekurrentin das nachgesuchte Patent zu ertheilen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern im Wesentlichen: Die Aus legung, welche die Rekurrentin dem Art. 3 des bernischen Wirth schaftsgesetzes geben wolle, sei durchaus unrichtig; es könne keinem Zweifel unterliegen, daß diese Gesetzesbestimmung die Bedeutung habe, daß Wirthschaftspatente zu verweigern seien, wenn sich aus der Begutachtung des Patentgeiuches durch die zuständige Behörde ergebe, daß deren Ertheilung dem öffentlichen Wohle zuwiderlaufe. Im vorliegenden Falle sei genau nach den Vorschriften des Ge setzes verfahren worden. Damit erledige sich die Beschwerde der Rekurrentin, daß die Regierung sich eines Eingriffs in das Ge biet der gesetzgebenden Gewalt schuldig gemacht habe. Darüber, ob die fragliche Gesetzesbestimmung jemals mit der bundesverfassungss mäßigen Gewährleistung der Handels und Gewerbefreiheit in Widerspruch gestanden habe, und ob ein solcher Widersbruch eventuell auch gegenwärtig noch bestehe, habe nach Art. 59 O. G. nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrath, eventuell die Bundesversammlung, zu entscheiden. Dabei sei ganz gleichgültig, ob das Verhältniß des fraglichen Gesetzes zu der Bundesverfassung von 1874 vor oder nach der Bundesrevision von 1885 zu prüfen sei. Wenn die Rekurrentin behaupte, das fragliche kantonale Ge setz sei verfassungswidrig und daher nichtig, so sei darauf zu er widern, daß kantonalgesetzliche Bestimmungen, auch wenn sie der Bundesverfassung zuwiderlaufen, nicht ohne weiters nichtig seien, sondern so lange gültig bleiben, als sie nicht von der kompeten ten Bundesbehörde aufgehoben worden seien. Das folge aus der den Kantonen gewährleisteten Souveränetät. Art. 2 der Ueber gangsbestimmungen zur Bundesverfassung von 1874 komme nicht in Frage, weil das bernische Gesetz von 1879 nicht vor der Bundesverfassung von 1874 sondern unter der Herrschaft der selben erlassen worden sei. Die Verfassungswidrigkeit der fraglichen Bestimmung dieses Gesetzes sei nun vom Bundesrathe niemals ausgesprochen und dieselbe vom Bundesrathe niemals aufgehoben worden, der Regierungsrath bestreite übrigens, daß dieselbe mit dem Art. 31 der Bundesverfassung von 1874 unvereinbar gewesen sei. Wenn letzteres übrigens auch der Fall gewesen wäre, so be stehe diese Bestimmung doch jedenfalls, nach der maßgebenden An sicht des Bundesrathes, dermalen ohne weiters zu Recht, weil sie mit dem geltenden revidirten Verfassungsrechte vereinbar und nie mals durch die kompetente Bundes oder Kantonsbehörde außer Kraft gesetzt worden sei. Ob die im Kreisschreiben des Bundes rathes vom 1. Juni 1886 ausgesprochenen Ansichten richtig seien, darüber habe nicht das Bundesgericht sondern eventuell ausschließlich die Bundesversammlung zu entscheiden. Der revidirte Art. 31 der Bundesverfassungsnovelle von 1885 laufe übrigens geradezu auf eine Aufnahme des Prinzips der früher für ver fassungswidrig erklärten Kantonalgesetze in die Bundesversassung selbst hinaus. Demnach werde beantragt:
scheid der Rekursbeklagten vom Dezember 1888 wegen Inkompe tenz nicht einzutreten. 2. Es sei Frau von Niederhäusern in Bestätigung der Ent scheide der Direktion des Innern und des Regierungsrathes des Kantons Bern mit ihrem Antrag auf Aufhebung derselben abzu weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hoben, dagegen konnte dieselbe nicht durch bloße administrative Entscheidungen gestützt auf ein gar nicht zu Recht bestehendes Gesetz wieder in's Leben gerufen werden. Denn die Bundesver fassungsnovelle von 1885 schafft, wie bereits in der mehrerwähn ten Entscheidung in Sachen Hauri ausgeführt wurde, nicht ihrer seits kantonales Recht, sondern begründet nur eine Kompetenz der Kantone, von welcher aber eben in dem kantonsverfassungsmäßi gen Wege der Gesetzgebung Gebrauch gemacht werden muß. Durch bloße administrative Entscheidungen kann die Regel, daß Wirthschaftsbewilligungen vom öffentlichen Bedürfnisse abhängig zu machen seien, welche während der Dauer des 31 der Bun desverfassung vom 29. Mai 1874, wie der Regierungsrath des Kantons Bern in seiner angefochtenen Entscheidung selbst be merkt, trotz des 3 des kantonalen Wirthschaftsgesetzes nur theoretischen Werth hatte, praktische Bedeutung, d. h. Geltung als Rechtssatz, nicht wieder erlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rechtsbegehren zugesprochen.