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BGE 15 I 14 ΓÇó Sonntag work permit by parish office not unconstitutional
BGE 15 I 14Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I16 janv. 1889Dismissed
The Federal Court dismissed Remigius Lussi’s constitutional complaint against his Nidwalden conviction for violating the Sunday law. It held that the lower court could refuse a further sworn hearing of defense witnesses because this would not materially rebut the sworn prosecution evidence. It also found no constitutional defect in the oath-taking of prosecution witnesses by the investigating authority without prior hearing of the accused. Finally, it ruled that assigning the parish office the power to grant Sunday-work dispensations is an administrative, not judicial, function and therefore does not breach the abolition of ecclesiastical jurisdiction.
Art. 58 BV; right of defense; ecclesiastical jurisdiction; administrative dispensation from Sunday-work prohibitions: the refusal to administer a renewed oath to defense witnesses does not violate constitutional defense rights where the evidence would not be capable of rebutting the positive sworn testimony on which the conviction rests. No general constitutional rule requires the accused to be heard before the oath is administered to witnesses in the investigation. The abolition of ecclesiastical jurisdiction prohibits church adjudication in civil or criminal disputes, but not the entrustment of an administrative power to grant dispensations from a statutory prohibition (consid. 1-3).
zu 20 Fr. Strafe, sowie zu Bezahlung des Gerichtsgeldes mit 10 Fr. und der Untersuchungskosten mit 40 Fr. 45 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Lussi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das Bundesgericht möge unter Kostenfolge den vorliegenden Rekurs begründet erklären und das kantonsgerichtliche Urtheil vom 16. Januar 1889 als verfassungswidrig aufheben, indem er im Wesentlichen behauptet:
dieser Zeugen abgelehnt wurde, während dagegen zwei Belastungs zeugen beeidigt wurden. Allein hierin kann eine Verletzung des Rechtes der Vertheidigung oder der Gleichheit vor dem Gesetze beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Das Gericht hat die nochmalige eidliche Einvernahme der Ent lastungszeugen deßhalb abgelehnt, weil dieselbe unerheblich sei, d. h. ein für die Entscheidung erhebliches Resultat nicht ergeben würde. Diese Entscheidung, deren sachliche Nachprüfung dem Bun desgerichte nicht zusteht, enthält jedenfalls keine Verfassungsver letzung. Dieselbe erscheint nicht als eine willkürliche, auf blos vorgeschobene Gründe gestützte. Aus der frühern, in ihrer Frage stellung an die bezügliche Eingabe des Rekurrenten sich anleh nenden, Einvernahme der fraglichen Zeugen konnte das Gericht inlängliche Anhaltspunkte schöpfen, um darüber zu entscheiden, ob eine nochmalige Einvernahme als nothwendig oder nützlich erscheine, d. h. zu einer Widerlegung des Belastungsbeweises führen könnte. Wenn es diese Frage mit Rücksicht darauf, daß die Entlastungszeugen doch nicht die Unrichtigkeit der von den Belastungszeugen bekundeten Wahrnehmungen bezeugen könnten, verneint hat, so hat es nicht willkürlich gehandelt. Ein gesetzliches Recht des Angeschuldigten sodann, die Beeidigung der Zeugen zu verlangen, besteht unzweifelhaft nicht; denn die nidwaldensche Strafprozeßordnung ( 50) statuirt ein solches nur für Krimi nalfälle; hier aber handelt es sich zweifellos blos um eine Polizeiübertretung. 2. Ebensowenig liegt darin, daß im Untersuchungsverfahren einige Belastungszeugen beeidigt wurden, eine Verletzung der Verfassung. Wenn der Rekurrent meint, eine solche Beeidigung hätte nicht verfügt werden dürfen, ohne vorher den Beschuldigten darüber anzuhören, so ist darauf zu erwidern, daß ein Verfassungs grundsatz, welcher dies vorschriebe, überall nicht besteht. Aus dem kantonalverfassungsmäßigen Grundsatze, daß in Straffällen Ver theidigung stattfindet, ist eine derartige Folgerung nicht abzuleiten. Wenn der Rekurrent ferner meint, die vorgenommene Beeidigung zweier Belastungszeugen verstoße, weil auf Anordnung des Re gierungsrathes geschehen, gegen den Grundsatz der Trennung der Gewalten, so ist auch dies nicht richtig. Die Beeidigung wurde vom Verhöramte vorgenommen und dieses war dazu unzweifelhaft befugt, wie denn auch dem Regierungsrathe nach Art. 50 nidwaldenschen Kantonsverfassung die Einleitung der Strafprozesse zusteht, also die Stellung einer Strafverfolgungsbehörde zu kommt. 3. Endlich erscheint auch die Beschwerde als unbegründet, daß die Regel des nidwaldenschen Gesetzes, wonach die Bewilligung zur Vornahme von (ohne Bewilligung verbotenen) Sonntagsarbeiten vom Pfarramte zu ertheilen ist, gegen den Art. 58 der Bundes verfassung verstoße. Durch die gedachte Regel wird dem Pfarramte nicht die richterliche Entscheidung von Rechtssachen, speziell Straf sachen, sondern eine Funktion administrativer, nicht richterlicher Natur, nämlich die Ertheilung des Dispenses von einem staat lichen Verbote, übertragen. Das Pfarramt hat nicht etwa übere Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Sonntagsarbeit zu richten, sondern über die Bewilligung nachgesuchter Befreiungen von diesem Verbote zu befinden. Die in Art. 58 der Bundes verfassung statuirte Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit aber betrifft, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, nur die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der Kirche in An spruch genommene Civil und Strafgerichtsbarkeit in streitigen Rechtssachen. Ob die gedachte Regel des nidwaldenschen Sonn tagsgesetzes (in ihrer Anwendung auf Akatholiken) allfällig mit Rücksicht auf Art. 49 Abs. 1 der BundesverfassungWeanstandet werden könnte, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Denn nicht nur ist dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, sondern es wäre auch das Bundesgericht in dieser Be ziehung nach Art. 59 O.-G. nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.