- Urtheil vom 21. Dezember 1888 in Sachen
Schuler gegen Glarus.
A. Durch Vertrag vom 21. Mai 1887 pachtete I. Schuler
Brunner, Weinhändler in Glarus, nach Maßgabe der bestehen
den kantonalgesetzlichen Bestimmungen vom Fiskus des Kantons
Glarus, nach stattgehabter öffentlicher Versteigerung, das Wein
und Branntweinohmgeld dieses Kantons für die Periode vom
- Juni bis 31. Dezember 1887 um die Summe von 26,020 Fr.
(Art. 9 des Gantinstruments). In dem Gantinstrumente ist
unter anderm bestimmt: Der Gantbetrag ist dem Landseckel
amt pro rata der Zeit vom 30. November 1887 und der
Rest am Schlusse der Pachtperiode abzuführen (s. Ziffer III).
Für den Fall, daß das neue eidgenössische Alkoholgesetz mit dem
- Januar 1888 noch nicht zur Ausführung gelangen sollte,
so bleibt der Pachtvertrag bis zu dem Zeitpunkte, wo das
neue Gesetz ins Leben tritt, in Gültigkeit und hat der Er
ganter des Ohmgeldes für die über den 31. Dezember 1887
hinausgehende Zeit pro rata des Betrages der heutigen
Pachtsumme dem Landseckelamte zu bezahlen. Vor der Ver
steigerung des Ohmgeldes (und der am 15. Mai 1887 erfolg
ten Annahme des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser
in der Volksabstimmung), am 13. Mai 1887, hatte Landam
mann Zweifel an den Chef des eidgenössischen Finanzdeparte
ments in Bern die telegraphische Anfrage gerichtet: Wegen
Limitirung des Termins unseres am nächsten Montag zu
versteigernden Ohmgeldes erbitten Drahtantwort, wann Bun
desrath, falls Annahme des Alkoholgesetzes, beabsichtigt das
selbe in Kraft zu setzen. Der Chef des eidgenössischen Finanz
departements erwiderte hierauf am gleichen Tage: Nach meiner
amtlich schon mehrfach kundgegebenen Ansicht kann Alkohol
gesetz eventuell nicht vor Neujahr 1888 in Kraft gesetzt wer
den."
B. Gestützt auf die ihm in Art. 21 des Bundesgesetzes, be
treffend gebrannte Wasser ertheilte Ermächtigung, den Beginn
der Wirksamkeit dieses Gesetzes festzusetzen, erließ nun aber der
Bundesrath schon am 15. Juli 1887 einen Beschluß, über den
successiven Vollzug der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser, durch welchen
das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser (mit Ausnahme der
in Ziffer III und VI des Beschlusses genannten Sorten) vom
20. Juli 1887 an ausschließlich dem Bunde vorbehalten
wurde und die von Kantonen und Gemeinden nach Art. 32
B. V. bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken auf
- September 1887 aufgehoben wurden.
C. Da hiedurch der Bezug des Ohmgeldes vom 1. Septem
ber 1887 an gänzlich verunmöglicht wurde, so entstanden
zwischen I. Schuler Brunner und dem Fiskus des Kantons
Glarus Differenzen. Der Erstere verlangte von Letzterm Ent
schädigung wegen Nichterfüllung des Pachtvertrages vom 21. Mai
1887, während der Letztere umgekehrt die Entschädigungspflicht
bestritt und Bezahlung des marchzähligen Pachtzinses verlangte.
Mit Klageschrift vom 15./17. Februar 1888 stellte daher
I. Schuler Brunner beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren:
Ist der Beklagte nicht zu verpflichten, den Kläger für alle
Schädnisse und Nachtheile, welche diesem aus der Nichterfüllung
des zwischen den Litiganten abgeschlossenen Ohmgeldpachtver
trages d. d. 21. Mai 1887 entstanden sind, sowie entgangenen
Gewinn vollständig zu entschädigen und ist nicht der daherige
Betrag auf 38,059 Fr. 59 Cts., resp. abzüglich der in
Händen des Klägers befindlichen 6419 Fr. 53 Cts. auf netto
31,649 Fr. 74 Cts. festzustellen, alles unter Kostenfolge? Da
gegen beantragte der Fiskus des Kantons Glarus: 1. Kläger
und Widerbeklagter sei mit dem von ihm laut Eingabe vom
- Februar 1888 an das Bundesgericht gestellten Klagebe
gehren abzuweisen, eventuell es sei die von ihm ins Recht ge
setzte Forderung angemessen zu reduziren. 2. Die Forderung
des Beklagten und Widerklägers an den Kläger und Widerbe
klagten im Betrage von 6419 Fr. 55 Cts., auf welchen Betrag
die laut Leitschein des Vermittleramtes Glarus vom 7. Ja
nuar 1888 geforderte Summe reduzirt wird, sei gerichtlich zu
sanktioniren und Letzterer zu Bezahlung des diesbezüglichen
Betrages sammt Zinsen an erstern zu verpflichten. Alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge für den Kläger und Widerbe
klagten. In rechtlicher Beziehung machte der Beklagte geltend:
Nach Art. 110 O. R. sei der Schuldner zum Schadenersatze
wegen Nichterfüllung eines Vertrages nicht verpflichtet, wenn
er nachweise, daß ihn keinerlei Verschulden treffe. Dieser Nach
weis sei erbracht. Der Kanton Glarus habe den Vertrag vom
- Mai 1887 erst abgeschlossen, nachdem er sich an maßge
bender Stelle über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun
desgesetzes vom 23. Dezember 1886 erkundigt habe. Der in
Frage liegende Vertrag selbst sei unter der Herrschaft dieses
Bundesgesetzes abgeschlossen worden und der Kläger sei sich
dabei vollständig bewußt gewesen, daß derselbe möglicherweise
nicht vollständig verwirklicht werden könne. Der Kanton Glarus
habe keinerlei Verbindlichkeit übernommen, für die Folgen ein
stehen zu wollen, welche daraus entstehen könnten, daß der
Bundesrath von dem ihm zustehenden Rechte, den Zeitpunk
des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886
zu bestimmen, in dem Sinne Gebrauch mache, daß er dasselbe
bereits vor dem 1. Januar 1888 in Kraft setze. Der Kanton
Glarus habe in keiner Weise darauf eingewirkt, daß der Bun
desrath dies wirklich gethan habe, und wäre auch nicht im
Stande gewesen, es zu verhindern. Daraus folge mit zwin
gender Nothwendigkeit, daß der beklagte Kanton nicht zum
Schadenersatze verpflichtet sei. Hinwiederum erscheine es auch
als gerecht, daß der Kläger und Widerbeklagte nicht zu verhält
nißmäßiger Zahlung der Pachtsumme für die Zeit der Ver
tragsdauer angehalten, sondern die Sache so behandelt werde,
wie wenn der Vertrag vom 21. Mai 1887 gar nie abgeschlossen
B. Civilrechtspflege.
worden wäre; der Kläger sei für den Ohmgeldbezug vom
- Juni bis 1. September 1887 als Beauftragter des Kantons,
eventuell als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und
habe daher nur den von ihm wirklich bezogenen Ohmgeldbetrag
(mit 6419 Fr. 55 Cts.) herauszugeben. In diesem Sinne
modifizire der Kanton seinen früher eingenommenen Stand
punkt. Eventuell bemängle der Beklagte die Schadensberechnung
des Klägers als auf unzuläßiger Grundlage beruhend und bei
Weitem übersetzt.
D. In seiner Replik machte der Kläger, indem er seine
Schadensberechnung festhält, grundsätzlich im Wesentlichen gel
tend: Daß den Kanton Glarus an der Nichterfüllung des Ver
trages vom 21. Mai 1887 kein Verschulden treffe, sei unrichtig.
Der Kanton Glarus habe, angesichts des Art. 21 des Bundes
gesetzes vom 23. Dezember 1886 mit der Eventualität rechnen
müssen, daß das Gesetz vom Bundesrathe vor dem 1. Januar
1888 in Kraft gesetzt werde. Er habe dies nicht gethan, son
dern gegentheils dem Kläger den Ohmgeldbezug bis Ende De
zember 1887 unbedingt und vorbehaltlos zugesichert. Es sei klar,
daß der Kläger das Ohmgeld nicht ersteigert hätte, wenn der
Bezug desselben nicht bis zu einem gewissen Termin gesichert
gewesen wäre. Der Kanton seinerseits habe den Regiebetrieb,
für welchen er keine Vorbereitungen getroffen habe, nicht ge
wollt und es vorgezogen, das Risiko, welches ihm aus der Ver
steigerung des Ohmgeldes auf eine gewisse feste Periode er
wachsen sei, zu übernehmen. Es handle sich nicht um Geschäfts
führung mit oder ohne Auftrag, sondern der zwischen den Par
teien abgeschlossene Vertrag sei ein Pachtvertrag und es kom
men die Grundsätze über Aufhebung eines Pachtvertrages ohne
Verschulden des Pächters (Art. 280 u. ff. O. R.) zur Anwen
dung. Daß der Kanton sich an maßgebender Stelle darüber
vergewißert habe, daß das Alkoholgesetz nicht vor dem 1. Ja
nuar 1888 in Kraft treten werde, sei unrichtig. Das eidgenös
sische Finanzdepartment, bei welchem sich nicht die zuständige
Behörde des Kantons Glarus, sondern Landammann Zweifel
erkundigt habe, sei nicht die maßgebende Stelle gewesen und
habe übrigens eine positive Zusicherung auch gar nicht ertheilt.
V. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 108.
Uebrigens wäre es Sache des Kantons, allfällige Regreßan
sprüche gegen den Bund, welche er aus Zusicherungen der
Organe des letztern herleiten könnte, geltend zu machen; der
Bund habe denn auch wirklich dem Kanton versprochen, ihm
für die Entschädigung aufzukommen, welche dem Kläger in diesem
Prozesse gesprochen werde.
E. Duplikando hält der Beklagte durchweg an den Ausfüh
rungen seiner Vernehmlassung fest.
F. Im Beweisverfahren ist vom Instruktionsrichter vor
sorglich ein Sachverständigengutachten erhoben worden, ins
besondere über den Betrag der Ohmgeldeinnahmen, welche der
Kläger bei Fortdauer der Ohmgeldpacht bis Ende 1887 muth
maßlich gemacht hätte. Die Experten bezifferten diese Einnah
men (unabzüglich der Pachtsumme) auf insgesammt 56,900 Fr.
G. Bei der heutigen Verhandlung hält der klägerische An
walt die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, indem
er immerhin erklärt, daß er in quantitativer Hinsicht die Zif
fern des Expertengutachtens anerkenne. Der Vertreter des
Beklagten hält, indem er erklärt, ein von ihm ursprünglich
gegenüber dem Expertengutachten eingereichtes Aktenvervollstän
digungsbegehren zurückziehen zu wollen, die im Schriftenwechsel
gestellten Anträge fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist dem Kläger vom Fiskus des Kantons Glarus ein
hoheitliches Gefälle, das Ohmgeld, also ein nutzbares Recht
zum Bezuge der Erträgnisse desselben auf bestimmte Zeit gegen
einen Pachtzins überlassen worden. Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vertrag erscheint somit gemäß Art. 296 O. R.
als Pachtvertrag, wovon denn auch die Parteien ausgegangen
sind.
- Dadurch, daß der Bundesrath in Ausführung des Bun
desgesetzes vom 23. Dezember 1886 durch Beschluß vom
- Juni 1887 die Einfuhr gebrannter Wasser vom 20. Juli
gleichen Jahres an monopolisirt, und die kantonalen Eingangs
gebühren für geistige Getränke auf 1. September 1887 aufge
hoben hat, ist dem beklagten Fiskus des Kantons Glarus die
fernere Erfüllung des Pachtvertrages vom 20. Juli 1887 an
theilweise und vom 1. September an gänzlich unmöglich ge
worden. Fragt sich grundsätzlich, ob derselbe hiefür einzustehen
und dem Kläger sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages
zu ersetzen habe, so wäre dies unzweifelhaft dann zu bejahen,
wenn der Beklagte die Garantie dafür übernommen hätte, daß
während der Vertragsdauer eine Veränderung rücksichtlich des
Ohmgeldbezuges nicht eintrete, soeziell, daß während der Ver
tragsdauer das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 in seinen
einschlagenden Theilen nicht in Kraft gesetzt werde. Der Kläger
scheint dies wirklich behaupten zu wollen; allein aus den
aktenmäßigen Thatsachen ist eine solche Garantieübernahme nicht
zu erschließen. Eine ausdrückliche Stipulation enthält der Ver
trag nicht. Im Uebrigen liegt nichts anderes vor, als daß der
Pachtvertrag, nachdem der Kanton Glarus sich vorher über den
muthmaßlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des eidgenössischen
Alkoholgesetzes erkundigt hatte, für die Zeit bis zum 1. Januar
1888 fest abgeschlossen wurde. Darin ist aber eine Garantie
übernahme, mit dem Versprechen, daß für den Fall früherer
Inkraftsetzung des eidgenössischen Alkoholgesetzes der kantonale
Fiskus dem Ohmgeldpächter für das Erfüllungsinteresse einstehe,
nicht enthalten. Beiden Parteien mußte bekannt sein und war
ohne Zweifel bekannt, daß die Inkraftsetzung des Alkoholgesetzes
in das Ermessen des Bundesrathes gelegt sei, welcher dafür
frühere oder spätere Termine ansetzen könne, beide Parteien,
insbesondere der beklagte Fiskus, waren freilich auch nach der
vom eidgenössischen Finanzdepartement ertheilten Auskunft der
Meinung, daß das Gesetz jedenfalls nicht vor dem 1. Januar
1888 in Kraft trete, und daß bis dahin also der Ohmgeldbezug
ungehindert fortdauern könne. Dagegen ist eine besondere Gewähr
dafür, daß diese Meinung sich bewahrheite und nicht etwa durch
ein, ja im Bereiche der Möglichkeit liegendes, früheres Inkraft
setzen des Alkoholgesetzes getäuscht werde, nicht ausbedungen und
vom Beklagten nicht versprochen worden. Es kann sich also nur
fragen, ob der beklagte Fiskus nach den, für Verträge über
haupt und für den Pachtvertrag insbesondere, geltenden Grund
sätzen des objektiven Rechts zur Schadloshaltung des Ohm
geldpächters wegen der vorzeitigen Aufhebung des Ohmgeldbe
zuges verpflichtet sei.
3. In dieser Richtung ist zu bemerken: Nach Art. 280 (in
Verbindung mit Art. 297 O. R.) ist der Verpächter dem Pächter
zum Schadenersatze verpflichtet, wenn ein Dritter einen mit
dem Rechte des Pächters unverträglichen Anspruch auf den
Pachtgegenstand erhebt und den Pächter in der vertragsmä
ßigen Benutzung stört; nach Art. 314 O. R. ist der Verpächter
zum Schadenersatze an den Pächter im Fernern verpflichtet,
wenn er den Pachtgegenstand während der Pachtzeit veräußert
oder ihm derselbe (in Folge Rechtstriebes u. s. w.) entzogen
und dadurch die Vertragserfüllung gehindert wird. Allein in
concreto trifft keine dieser vom Kläger angerufenen Gesetzes
stellen zu. Weder ist auf den Pachtgegenstand, die Ohmgeldbe
rechtigung, des Kantons Glarus, seitens eines Dritten ein mit
dem Rechte des Pächters unverträglicher Anspruch erhoben
noch ist derselbe vom Kanton veräußert oder ihm in Folge
eines gegen ihn bestehenden Rechtsanspruches entzogen werden.
Vielmehr ist das verpachtete kantonale Ohmgeld durch einen
Akt der souveränen eidgenössischen Staatsgewalt (zu Folge des
Inkrafttretens des eidgenössischen Alkoholgesetzes) überhaupt auf
gehoben worden, daher der Pachtgegenstand untergegangen und
dadurch dem beklagten kantonalen Fiskus die Erfüllung verun
möglicht worden. Eine Schuld hieran trifft den Kanton Glarus
offenbar nicht, da ihm ja irgendwelche Einwirkung auf das
Inkraftsetzen des Alkoholgesetzes nicht zustand. Für den Fall
nun aber, daß die Erfüllung des Pachtvertrages durch unver
schuldeten, zufälligen Untergang des Pachtgegenstandes un
möglich wird, gilt, in Ermanglung einer besondern, den Pacht
vertrag betreffenden Gesetzesbestimmung, lediglich die allgemeine
Regel des Art. 145 O. R., d. h. die Forderung des Pächters
gilt als erloschen; der Verpächter wird wegen unverschuldeter,
zufälliger Unmöglichkeit der Erfüllung frei. Danach erscheint
die Schadenersatzforderung des Klägers als unbegründet.
4. Was die Widerklagsforderung des Beklagten anbelangt,
so ist zu bemerken: Der Pachtvertrag hat einige Zeit lang
thatsächlich bestanden; er ist während dieser Zeit vom Beklagten
erfüllt worden, während die Unmöglichkeit der Erfüllung erst
später (am 20. Juli und beziehungsweise 1. September 1887
XIV 1888
eingetreten ist. Nach dem Grundsatze des Art. 145 O. R. ist
unzweifelhaft, daß mit dem Untergange des Pachtgegenstandes
auch der Pächter von der Pflicht zu Leistung des Pachtzinses
für die Folgezeit befreit wird. Dagegen kann in der Regel
nicht angenommen werden, daß durch den zufälligen Untergang
des Pachtgegenstandes während der Pachtzeit der Pachtvertrag
nach rückwärts aufgelöst werde und also als nicht abgeschlossen
zu behandeln sei. In der Regel ist vielmehr der Verpächter
berechtigt, für diejenige Zeit, während welcher er den Vertrag
erfüllt hat, auch die Gegenleistung des Pächters (den ent
sprechenden Pachtzins) zu verlangen, wobei dann freilich die
geschuldete Pachtzinsrate nicht in allen Fällen schlechthin nach
dem Verhältniß der thatsächlichen Dauer der Pacht zur ver
tragsmäßigen Pachtzeit zu bestimmen ist, sondern wobei da, wo
die dem Pächter überlassenen Nutzungen des Pachtgegenstandes
sich auf die Pachtzeit in ungleichmäßiger Weise vertheilen, eine
Vertheilung ex æquo et bono Platz zu greifen hat. Im vor
liegenden Falle nun aber hat der Beklagte und Widerkläger
sich nicht auf diesen Standpunkt gestellt. Er fordert nicht ver
hältnißmäßige Bezahlung des stipulirten Pachtzinses für die
Zeit der Vertragserfüllung, sondern er geht davon aus, daß
er die vertragliche Gegenleistung des Pächters auch für die
thatsächliche Dauer des Vertrages nicht fordern könne, da der
Vertrag, durch die eingetretene Unmöglichkeit vollständiger Er
füllung, nach rückwärts vollständig aufgelöst worden sei. Dieser
Auffassung kann für den vorliegenden Fall beigetreten werden,
da hier allerdings gesagt werden kann, die Ohmgeldpacht für
die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1887 erscheine als
ein einheitliches Spekulationsgeschäft, welches nach der Absicht
der Parteien eine blos theilweise Erfüllung nicht zulasse, son
dern, sofern es nicht vollständig erfüllt werden könne, eben als
gar nicht abgeschlossen, resp. nach rückwärts aufgelöst behandelt
werden müsse. Durch diese Behandlung der Sache wird jedenfalls,
wie eine Vergleichung der Höhe des vertragsmäßigen Pacht
zinses mit den wirklichen Ohmgeldeinnahmen während der
Dauer des Vertrages sich ergiebt, der Kläger und Widerbe
klagte nicht beschwert. Ist aber danach der Pachtvertrag als
nach rückwärts aufgelöst zu betrachten, so ist klar, daß alsdann
der Ohmgeldbezug durch den Kläger als (genehmigte) Geschäfts
führung ohne Auftrag für den Kanton behandelt werden muß.
Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, dem Kanton
dasjenige, was er aus dieser Geschäftsführung für ihn einge
nommen hat, herauszugeben, wogegen der Beklagte ihm, gemäß
Art. 474 und 400 O. R. seine Verwendungen und Auslagen
zu ersetzen hat. Da es sich im Fernern hier offenbar um Dienste
handelt, für welche eine Vergütung üblich ist, so ist dem Kläger
auch gemäß Art. 392 O. R. eine angemessene Vergütung für
seine Bemühungen zuzubilligen. Die vom Beklagten mit seiner
Widerklage herausverlangten 6419 Fr. 55 Cts. repräsentiren
die vom Kläger auf dem Ohmgeldbezuge gemachten Nettoein
nahmen, so daß die Verwendungen und Auslagen des Klägers
bereits gedeckt sind und also nur noch die dem Kläger zu ent
richtende Vergütung in Abrechnung fällt. Diese ist in Würdi
gung aller Umstände, insbesondere der Dauer des Ohmgeldbe
zuges und des Umfanges der mit demselben für den Kläger
verbundenen Bemühungen, auf den Betrag von 600 Fr. festzu
setzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen; die Widerklage wird in dem Sinne
zugesprochen, daß der Kläger und Widerbeklagte dem Beklagten
den Betrag von 5819 Fr. 55. Cts. zu bezahlen hat.