- Urtheil vom 23. November 1888 in Sachen
Stadtgemeinde Luzern gegen Staat Luzern.
A. Die am 3. u. 4. November 1800 zwischen dem Voll
ziehungsrathe der helvetischen Republik einerseits und den Depu
tirten der Gemeinde Luzern anderseits abgeschlossene Konven
zion zu Sönderung des Staats und Gemeindeguts der Stadt
gemeinde Luzern enthält bei Aufzählung der Güter, welche
der Gemeinde Luzern in Zukunft theils in Folge des Gesetzes
(d. h. des helvetischen Gesetzes vom 3. April 1799 über Sön
derung der Staats und Gemeindegüter), theils vermöge ver
schiedener, für beidseitige Konvenienz getroffener Uebereinkomm
nisse eigenthümlich verbleiben, in 7 litt. c die Bestimmung:
die Anstalt, Gebäude und Fonds der Ursulinerinnen sind als
eine Töchterprimarschule betrachtet, und in Rücksicht auf ihre
Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern, doch unter der
bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht, anheimgestellt.
Die Bestimmung betreffend Staatsaufsicht über das Kollegium
( 7 der Konvention) lautet: Die Verwaltung der Oekonomie
wird der Gemeindekammer doch dergestalten unter der Auf
sicht der Regierung übertragen, daß sie derselben nicht nur
jährliche Rechnung erstatten, sondern auch ohne ihre Geneh
migung weder Veräußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut
sich erlauben soll; die höhere Disposition im wissenschaftlichen
Fach, die Schulpolizei und die Bestimmung, wie und von
wem die Lehrstühle besetzt werden sollen, werden gänzlich der
Regierung anheimgestellt. Die Sönderungskonvention vom
- u. 4. November 1800 wurde von der zu Folge der Media
tionsurkunde eingesetzten schweizerischen Liquidationskommission
am 14. September 1803 einfach bestätigt. Gemäß diesen Be
stimmungen ging das Vermögen des Ursulinerklosters zu stif
tungsmäßiger Verwendung an die Stadtgemeinde Luzern über.
Zu diesem Vermögen gehört auch die Ursuliner oder Maria
hilfkirche.
B. Am 26. Dezember 1883 stellte der Vorstand der christ
katholischen Genossenschaft in Luzern beim Stadtrathe von
Luzern das Gesuch: Es möchte der genannten Genossenschaft
vom 5. Januar 1884 an die Mariahilfkirche zur Abhaltung
eines regelmäßigen christkatholischen Gottesdienstes jeden Sonn
und Feiertag, zu den Vormittagsstunden, wenn die Kirche
für den Jugendgottesdienst nicht beansprucht wird und an den
Werktagen im Bedürfnißfalle für Abhaltung von besondern
Gottesdiensten, Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen, ebenfalls zu
einer Stunde, wo die Kirche nicht benutzt wird, überlassen wer
den. Der Stadtrath faßte über dieses Gesuch am 1. Januar
1884 den Beschluß: 1. Dem Vorstand der christkatholischen
Genossenschaft wird gestattet, für einstweilen die Mariahilfkirche
zur Abhaltung eines regelmäßigen Gottesdienstes und zur
Vornahme von Kultushandlungen zu benützen. Vorbehalten
bleibt eine Verständigung über die Stunden, während welcher
die Kirche unbeschadet ihrer bisherigen Zweckbestimmung benutzt
werden darf. 2. Für diese Bewilligung wird unter Erneue
rung der in den Motiven berührten Verwahrung, die Zustim
mung des Regierungsrathes vorbehalten. In den Motiven
dieses Beschlusses ist unter anderem bemerkt: Die Mariahilfkirche
bilde einen Bestandtheil des Ursulinerfonds und sei bis dahin
gemäß dem Stiftungszwecke dieses Fonds hauptsächlich für den
Gottesdienst der katholischen Schuljugend benützt worden. Auf
die Dauer seien vom Stadtrathe keine andern Verfügungen
über die Kirche getroffen worden. Dagegen sei seit Jahren der
freien Kirche von Schottland die Benutzung der genannten
Kirche während der Sommermonate gestattet worden, ohne daß
weder von Seite des Regierungsrathes, dessen Zustimmung
jeweilen eingeholt worden sei, noch von Seite kirchlicher Behör
den ein Anstand erhoben worden wäre. Der Stadtrath sei da
her mit Hinweis auf diesen Vorgang wohl berechtigt der christ
katholischen Genossenschaft in Gleichhaltung mit der schottischen
Kirche vorübergehend die Benutzung der Mariahilfkirche zu
gestatten, indem wohl vorausgesetzt werden dürfe, daß dadurch
die Zweckbestimmung der Kirche, dem Jugendgottesdienst zu
dienen, nicht verunmöglicht werde. Immerhin müsse die Be
willigung des Regierungsrathes, unter Aufrechthaltung der un
term 19. April 1877 demselben notifizirten Verwahrung betref
fend das Oberaufsichtsrecht, vorbehalten werden. Die erwähnte
Verwahrung vom 19. April 1877 bezieht sich auf folgenden
Vorgang: Am 12. April 1877 hatte der Stadtrath dem Ver
eine freisinniger Katholiken in Luzern die Benutzung der
Mariahilfkirche für Abhaltung eines religiösen Vortrages durch
den altkatholischen Pfarrer Hasler in Olten gestattet. Der
Regierungsrath des Kantons Luzern hob in Anwendung des
Art. 50, Abs. 2 B. V. und des 108, Abs. 2 des Organi
sationsgesetzes durch Entscheidung vom 18. April 1877 diese
stadträthliche Schlußnahme auf und untersagte die Inanspruch
nahme der Mariahilfkirche zu dem genannten Zwecke, indem
er ausführte: Der Stadtrath sei nach der Sönderungskonven
tion nicht berechtigt, über die Verwendung der Ursulinerkirche
zu andern Zwecken als zu Zwecken des Schulgottesdienstes zu
verfügen, wie denn auch die Bewilligung des jeweilen im
Sommer in derselben stattfindenden schottischen Gottesdienstes
stets endgültig vom Regierungsrathe ertheilt worden sei. Die
Benützung einer Kirche zu polemischen Vorträgen gegen den in
derselben autorisirten Gottesdienst widerspreche der gesetzlichen
Bestimmung derselben und wäre geeignet, die Ordnung und
den Frieden unter den Angehörigen der verschiedenen Religions
genossenschaften zu gefährden. Nach Empfang dieser Schluß
nahme theilte der Stadtrath dem Regierungsrathe am 19. April
1877 mit: Er werde den Beschluß wie in einem frühern Falle
respektiren; dagegen sehe er sich veranlaßt, gegenüber demselben
seine Rechte allseitig zu verwahren. Namentlich könne er die
dem Beschlusse zu Grunde gelegte Motivirung, soweit dieselbe
aus der Sönderungsakte vom 4. November 1800 hergeleitet
werde, nicht anerkennen. Die Sönderungsakte sei ein zwischen
dem Staate und der Stadt Luzern bezüglich der Theilung des
bis zum Jahre 1800 gemeinschaftlichen Guthabens abgeschlosse
ner Vertrag. Wenn nun über die Auslegung dieses Vertrages,
beziehungsweise über die Frage, welche Rechte derselbe dem
einen oder andern Theile der Paziszenten einräume, Streit
entstehen sollte, so könne es unmöglich in der Befugniß des
einen Paziszenten liegen, auch wenn derselbe die admini
trative Oberbehörde sei, den Vertrag in rechtsverbindlicher
Weise zu interpretiren, sondern es werde über diese Frage
einzig das zuständige Gericht zu entscheiden haben. Der Stadt
rath müsse daher ausdrücklich dagegen protestiren, daß aus der
Nachachtung des Regierungsbeschlusses allfällig eine Anerken
nung der Motivirung desselben hergeleitet werde. Der Beschluß
des Stadtrathes vom 1. Januar 1884 wurde vom Regierungs
rathe nicht genehmigt, vielmehr beschloß Letzterer am 4. gleichen
Monats, in Anwendung von 50, Abs. 2 der Bundesver
fassung und 108, Abs. 2 des Organisationsgesetzes und unter
Hinweisung auf die Motive unseres Beschlusses vom 18. April
1877 : 1. Die hierseitige Zustimmung zu dem oben ange
führten Beschlusse des Stadtrathes von Luzern vom 1. Januar
dieses Jahres werde nicht ertheilt und sei im Gegentheil jede
Inanspruchnahme der Mariahilfkirche zu alt oder sogenannten
christkatholischen Kultuszwecken ausdrücklich untersagt. 2. Der
Stadrath von Luzern wird angewiesen, diesem unserm Be
schlusse Nachachtung zu verschaffen. In der Begründung dieses
Beschlusses wird unter anderm bemerkt: Die Verwendung der
Mariahilfkirche für einen altkatholischen Gottesdienst entfremde
dieselbe ihrer Zweckbestimmung für den Schulgottesdienst, da
kein katholischer Priester angehalten werden könne, entgegen
der kirchlichen Verordnung, welche die simultane Benützung
einer Kirche für römisch katholischen und altkatholischen Gottes
dienst verbiete, in der Mariahilfkirche gottesdienstliche Hand
lungen vorzunehmen, wenn in derselben altkatholischer Kultus
gefeiert werde. Der Regierungsrath habe die Pflicht, derartigen
Konflikten und der damit verbundenen Störung des Friedens
unter den Konfessionen vorzubeugen, nicht nur kraft des ihm
über die Verwaltung des Ursulinerfonds und der Ursulinerkirche
zustehenden und stets geübten Oberaufsichtsrechtes, sondern auch
kraft der allgemeinen, nach 50, Abs. 2 der Bundesverfassung
und 108 des Organisationsgesetzes ihm zustehenden Obliegen
heiten. Die jeweilen im Sommer vom Regierungsrathe ertheilte
Bewilligung für Abhaltung eines schottischen Gottesdienstes in
der Mariahilfkirche könne keine Präjudiz für die Frage der
Mitbenutzung derselben durch die Altkatholiken bilden, da mit
ersterm nicht die gleichen Folgen wie mit letzerem verbunden
seien.
C. Gegen diesen Regierungsbeschluß beschwerte sich die christ
katholische Genossenschaft beim Bundesrathe. Dieser hob den
selben durch Schlußnahme vom 23. Jannar 1885 auf. Gegen
den Beschluß des Bundesrathes rekurrirte der Regierungsrath
von Luzern seinerseits an die Bundesversammlung. Dieser Re
kurs wurde durch einen Bundesbeschluß vom 18./27. April 1887
erledigt, welcher in seinem Dispositive folgendermaßen lautet:
- Der Rekurs der Regierung von Luzern wird, soweit er
sich auf die Anwendung von Art. 50, Abs. 2 der Bundesver
fassung bezieht, als unbegründet erklärt. 2. Durch die Schluß
nahme soll der Frage, ob die Regierung von Luzern berechtigt
sei, kraft des ihr nach Mitgabe der Sönderungsurkunde vom
- November 1800 zustehenden Aufsichtsrechtes die Mitbenutzung
der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken zu verbieten, nicht
vorgegriffen sein." Nach Mittheilung dieses Bundesbeschlusses
an den Regierungsrath des Kantons Luzern erklärte dieser
durch Schreiben vom 6. Mai 1887 dem Stadtrathe von
Luzern, daß er seinen Beschluß vom 4. Januar 1884, und zwar
gestützt nicht nur auf die Sönderungskonvention, sondern auch
auf das nach dem kantonalen öffentlichen Rechte ihm zustehende
allgemeine Aufsichtsrecht über öffentliche Kirchengebäude aufrecht
zu halten berechtigt sei, daß er dagegen allerdings die in den
Motiven seines fraglichen Beschlusses enthaltene Bezugnahme
auf Art. 50, Abs. 2 B. V. gemäß Dispositiv 1 des Bundes
beschlusses vom 18./27. April fallen lasse.
D. Nachdem der Stadtrath von Luzern verschiedene ver
gebliche Versuche gemacht hatte, den Anstand auf gütlichem
Wege beizulegen, erhob er mit Schriftsatz vom 6. April 1888
Namens der Stadtgemeinde Luzern beim Bundesgerichte Civil
klage gegen den Regierungsrath Namens des Staates des
Kantons Luzern. Er stellte den Antrag: Das Bundesgericht
wolle erkennen:
- Der Regierung von Luzern erwachse aus der Sönderungs
konvention vom 4. November 1800 kein Recht, die Mitbenützung
der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken zu verbieten und
bezügliche Verfügungen des Stadtrathes aufzuheben.
- Die Beklagtschaft habe die Kosten dieses Prozesses zu
tragen.
Aus der Klagebegründung ist folgendes hervorzuheben: Der
Stadtrath könne der Regierung die Befugniß nicht zugestehen,
ihm die Einräumung der Mitbenützung der Mariahilfkirche
an die christkatholische Genossenschaft zu untersagen. Der Re
gierungsrath habe bisher sein vermeintliches Recht, jene Mit
benützung zu verbieten, aus verschiedenen Gründen zu rechtfer
tigen gesucht, zunächst aus dem öffentlichen Recht, mit Berufung
auf Art. 50, Abs. 2 B. V. Diesen Standpunkt lasse er nach
seinem Schreiben vom 6. Mai 1887 nunmehr fallen; dagegen
behalte er sich nach dem nämlichen Schreiben vor, auch gegen zu
künftige Verfügungen des Stadtrathes über die Mariahilfkirche
aus Gründen des kantonalen öffentlichen Rechts die ihm gesetzlich
zustehenden Einsprachen zu machen. Der Stadtrath glaube nun
nicht, daß es dem Regierungsrathe gelingen werde, für seine
in Aussicht gestellten zukünftigen Einsprachen irgend welche
Gründe des öffentlichen Rechts ausfindig zu machen, welche
nicht materiell in Widerspruch mit der Bundesverfassung und
dem Bundesbeschlusse vom 18./27. April 1887 kämen. Diese
Frage sei aber hier nicht weiter zu erörtern. Wenn der Regie
rungsrath nach der Erledigung des gegenwärtigen Prozesses
wirklich neue Einsprachen gegen die Mitbenutzung der Maria
hilfkirche durch die Christkatholiken erheben sollte, so werde
die Stadtbehörde diese Einsprachen und deren Begründung
prüfen und je nach dem Resultate der Prüfung die geeignet
scheinenden Rechtsmittel ergreifen. Die im gegenwärtigen Pro
zesse zu entscheidende Rechtsfrage sei lediglich die in Dispositiv 2
des Bundesbeschlusses vorbehaltene, also die Frage, ob die Re
gierung kraft der Sönderungsurkunde vom 4. November 1800
berechtigt sei, die Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch die
Christkatholiken zu verbieten. Diese Frage sei eine civilrechtliche.
Der Stadtrath verneine sie und stelle zum Zwecke ihrer gericht
lichen Erledigung die gegenwärtige Klage an. Dieselbe quali
fizire sich als actio negatoria, welche gegen unbefugte Präten
sionen irgendwelcher Art statthaft sei und bei welcher der
Kläger lediglich sein Eigenthum zu beweisen habe. Daß nun
die Mariahilfkirche zu Folge der Sönderungsurkunde im Eigen
thum der Stadt Luzern sich befinde, werde nicht bestritten
werden und sei auch in dem die gleichen Parteien betreffenden
Urtheile des Bundesgerichtes vom 16. Mai 1884 anerkannt
worden. Daß die Sönderungsurkunde keine Bestimmung ent
halte, welche ein Recht der Regierung begründen könnte, die
Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch die Altkatholiken
verbieten, scheine auf der Hand zu liegen. Der Stadtrath be
streite zum vornherein, daß ein solches Recht bestehe. Die
Kompetenz des Bundesgerichtes sei begründet; die Klage sei
wie bemerkt, civilrechtlicher Natur; sie sei gegen einen Kanton
gerichtet und der Streitgegenstand habe einen Hauptwerth von
weit über 3000 Fr. Dies um so mehr, weil es sich beim ge
genwärtigen Prozesse im Grunde überhaupt um das Verfügungs
recht über die Mariahilfkirche handle.
E. Der Regierungsrath des Kantons Luzern stellt in seiner
Vernehmlassung auf diese Klage die Anträge:
- Das Klagebegehren der Stadtgemeinde sei abzuweisen.
- Die Klägerschaft habe die gerichtlichen und außergericht
lichen Kosten zu tragen.
Er führt aus: Die Kompetenz des Bundesgerichtes werde
anerkannt. Die Klageschrift scheine anzunehmen, daß durch den
Bundesbeschluß vom 27. April 1887 der Regierung die Be
fugniß benommen worden sei, aus öffentlich rechtlichen Gründen
die Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch eine andere Reli
gionsgenossenschaft zu inhibiren. Diese Anschauung sei eine irr
thümliche, allein dieselbe sei im gegenwärtigen Prozesse nicht
weiter zu erörtern. In diesem Prozesse handle es sich nur um
die von der Regierung aus privatrechtlichen Gründen, kraft der
Sönderungsurkunde, beanspruchten Rechte. Da die Regierung
keine Servitut an der Mariahilfkirche in Anspruch nehme und
überhaupt nicht beabsichtige, sich durch Ausübung ihres Rechtes
irgend welche Vermögensvortheile zuzuführen, so könne die
Klage nicht als Regatorienklage qualisizirt werden. Es sei da
her auch das von der Klägerschaft rücksichtlich der Beweislast
Behauptete unrichtig. Das Eigenthum der Stadtgemeinde an
der Ursuliner oder Mariahilfkirche sei nicht bestritten und
niemals bestritten gewesen. Dagegen habe die Stadtgemeinde
nicht die freie Disposition über die Kirche, ihr Eigenthumsrecht
sei vielmehr beschränkt, durch die Zweckbestimmung einerseits
und das Aufsichtsrecht der Regierung andrerseits. Sowohl die
Zweckbestimmung als das Aufsichtsrecht des Staates seien in
der Sönderungskonvention, welche in ihren Hauptbestandtheilen
und insbesondere in den hier in Betracht fallenden Bestimmun
gen ein privatrechtlicher Vertrag sei, stipulirt. Die Zweckbe
XIV 1888
stimmung des Ursulinerfonds, zu welchem die Mariahilfkirche
gehöre, sei nach der Sönderungsurkunde die, für den Unterhalt
der Töchterschule zu dienen. Die Gemeinde dürfe also weder
über den Ursulinerfonds im Ganzen, noch über einzelne Theile
desselben zu anderweitigen Gemeindezwecken disponiren, noch
weniger sei sie berechtigt, zu Gunsten von Personen oder Kor
porationen, die außerhalb der Gemeinde stehen, oder für Ein
richtungen, die mit den Gemeindezwecken überhaupt keine Be
ziehungen haben, zu verfügen. Diese Rechtslage sei durch das
Urtheil des Bundesgerichtes vom 16. Mai 1884 anerkannt
worden. Mit der Zweckbestimmung im Zusammenhange stehe
das Aufsichtsrecht der Regierung, kraft dessen diese befugt sei,
jede stiftungswidrige Benutzung der Mariahilfkirche zu hindern.
Dieses Recht stünde übrigens der Regierung, auch abgesehen
von den besondern Bestimmungen der Sönderungsurkunde über
ihr Aufsichtsrecht, nach allgemeinem Vertragsrechte zu. Als
einer der Kontrahenten der Sönderungsurkunde sei sie berech
tigt, den Gegenkontrahenten zur Erfüllung des Vertrages an
zuhalten, beziehungsweise ihn zu verhindern, über die Vertrags
objekte Dispositionen zu treffen, welche mit der Intention der
Vertragskontrahenten unvereinbar seien. Danach sei der Stadt
rath nicht berechtigt, die Mariahilfkirche ohne Einwilligung des
Regierungsrathes zu irgend welchem andern Zwecke als dem
Stiftungszwecke, d. h. der Abhaltung des katholischen Gottes
dienstes der Töchterschulen zu verwenden. Dies habe der Stadt
rath auch thatsächlich bisher stets anerkannt, wie insbesondere
die Vorgänge bei Ueberlassung der Kirche an die schottischen
Presbyterianer sowie selbst noch der Wortlaut seines Beschlusses
vom 1. Januar 1884, welcher die Zustimmung des Regierungs
rathes vorbehalte, zeigen. Die Verwendung der Mariahilfkirche
zu Abhaltung des christkatholischen Gottesdienstes entspreche
dem Stiftungszwecke nicht; die Altkatholiken haben auf Be
nutzung dieser Kirche kein besonderes Recht. Die Verwendung
derselben zu altkatholischem Gottesdienst würde überdem die
Benutzung für den römisch katholischen Gottesdienst der weibli
chen Schuljugend verunmöglichen, da der Simultangebrauch der
Kirche für römisch Katholische und Altkatholische kirchlich unter
sagt sei. Mit dieser Thatsache, daß durch die Ueberlassung der
Kirche an die Altkatholiken die Verwendung derselben zu ihrer
eigentlichen Zweckbestimmung verunmöglicht würde, müsse die
Regierung von Luzern rechnen und folge für sie die Pflicht,
die Eventualität durch Ausübung ihres Interventionsrechtes zu
verhindern.
F. Aus der Replik des Stadtrathes von Luzern ist folgendes
hervorzuheben: Das der Regierung des Kantons Luzern über
die Verwaltung des Ursulinerfonds durch die Sönderungsurkunde
eingeräumte Aufsichtsrecht sei kein selbständiges materielles Recht,
sondern nur ein Mittel, um die Zweckbestimmung dieses Fonds
aufrecht zu halten. Der Ursulinerfonds im Ganzen sei nun
allerdings dazu bestimmt, für eine Töchterschule verwendet zu
werden. Dagegen sei vollständig falsch, daß die Ursulinerkirche
speziell dazu bestimmt worden sei, für den Gottesdienst der
Schuljugend zu dienen. Nicht nur stehe davon in der Sönde
rungsurkunde kein Wort, sondern es stehe diese Behauptung
auch im schroffsten Widerspruche mit den geschichtlichen That
sachen. Zur Zeit des Abschlusses der Sönderungskonvention
überhaupt während der ganzen Zeit von 1798 1812, sei die
Ursulinerkirche überhaupt gar nicht als Kirche eingerichtet und
als solche nicht zu gebrauchen gewesen; unmittelbar vor Ab
schluß der Sönderungskonvention habe sie als Sitzungssaal des
helvetischen Großen Rathes gedient. Niemand habe daran ge
dacht, sie als Kirche für den Jugendgottesdienst einzurichten,
wofür ein Bedürfniß nicht vorhanden gewesen. Erst im Jahre
1807 seien (durch den Stadtpfarrer Thaddäus Müller) die ersten
Schritte geschehen, um die Ursulinerkirche als Kirche wieder
herzustellen und zwar deßhalb, um für das neu gegründete
Priesterseminar eine Kirche zu erhalten; erst im Jahre 1812
habe sie als Kirche wieder benutzt werden können. Richtig sei,
daß die Gemeinde nicht befugt sei, den Ursulinerfonds zu solchen
Zwecken zu verwenden, welche die Erfüllung des Stiftungs
zweckes beeinträchtigen würden. Dagegen stehen ihr alle Verfü
gungen zu, welche nicht in Kollision mit dem Stiftungszwecke
gerathen. Dies folge schon aus der Natur des Eigenthums
rechtes. Sie habe denn auch z. B. einen Theil der Ursuliner
gebäude vermiethet, einen andern als Polizeikaserne eingerichtet.
Daß der Stadtrath früher stets die Dispositionsbefugniß der
Regierung über die Mariahilfkirche anerkannt habe, sei gänzlich
unrichtig; im Gegentheil habe der Stadtrath stets seine Rechte
gewahrt. Als der Regierungsrath im Jahre 1869 den schotti
schen Presbyterianern zum ersten Mal die Bewilligung ertheilt
habe, ihren Gottesdienst in der Mariahilfkirche abzuhalten, habe
der Stadtrath durch Schreiben an den Regierungsrath vom
- Mai 1869 ausgeführt, daß die Bewilligung des Gottes
dienstes zwar dem Regierungsrathe, die Bewilligung der Be
nützung der Mariahilfkirche dagegen dem Stadtrathe zustehe,
welchem die Verwaltung und der Unterhalt der Kirche obliege.
Diesen Rechtsstandpunkt habe er später niemals aufgegeben,
sondern vielmehr stets festgehalten. Daß er sich thatsächlich dem
Beschlusse des Regierungsrathes vom 18. April 1877 nicht
widersetzt habe, sei leicht begreiflich; er habe übrigens seine
Rechte, insbesondere durch die Protestation vom 19. April 1877
(siehe oben Fakt. B) ausdrücklich gewahrt. Die Verwendung
der Mariahilfkirche zum christkatholischen Gottesdienste stehe mit
der Zweckbestimmung des Ursulinerfonds, der Unterhaltung
einer Töchterschule, offenbar in keiner Weise in Widerspruch.
Dies sei ganz klar, wenn man, wie dies nach dem Ausgeführ
ten richtig sei, davon ausgehe, daß von einer vertraglichen
Zweckbestimmung des Mariahilfgebäudes zu einem Jugend
gottesdienste, ja überhaupt zu irgend welchem Gottesdienste,
nicht gesprochen werden könne. Allein auch wenn man annähme,
es sei das Gebäude zum Jugendgottesdienste bestimmt, so sei
mit dieser Zweckbestimmung eine Mitbenutzung des Gebäudes
durch andere Religionsgenossenschaften sehr wohl vereinbar, wie
eine jahrzehntelange Praxis gezeigt habe, sofern nur eben (wie
dies den Christkatholiken vom Stadtrathe zur Bedingung ge
macht worden sei) auf die Stunden des Schulgottesdienstes
Rücksicht genommen werde. Das Verbot des Simultangebrauchs
von Kirchen durch römisch Katholische und Christkatholiken, wie
es die römisch-katholischen Kirchenorgane sollen erlassen haben,
sei völlig indifferent. Wenn man einmal annehme, die Maria
hilfkirche sei zum Schulgottesdienste bestimmt, so stehe dann
prinzipiell allen Religionsgenossenschaften, deren Angehörige
Kinder in die städtische Töchterschule schicken, ein gleiches Recht
auf Benutzung der Kirche zum Jugendgottesdienste zu. Eine
ausschließliche Bestimmung für den römisch katholischen Gottes
dienst habe die Kirche nicht. Das erwähnte Verbot der römisch
katholischen Kirchenobern vermöge die Rechte des Stadtrathes,
resp. der Gemeinde zu Verfügung über die Mariahilfkirche nicht
zu schmälern.
G. In der Duplik hält der Regierungsrath des Kantons
Luzern, gegenüber den Ausführungen der Replik, in allen
Theilen an seinen Ausführungen fest. Er bemerkt insbesondere:
Dem staatlichen Aufsichtsrechte komme eine selbständige Bedeu
ing zu: dem Kläger liege der Beweis ob, daß die beanstan
dete Verfügung des Regierungsrathes die vertraglichen Grenzen
dieses Aufsichtsrechtes überschreite und ein solcher Beweis sei
nicht erbracht. Daß die Mariahilfkirche zum Gottesdienste be
stimmt sei, lasse sich doch offenbar nicht bestreiten; daß sie in der
unruhigen Zeit nach 1798 während einiger Jahre zu profanen
Zwecken verwendet worden sei, beweise nichts dagegen. Wenn
daher im Jahre 1800 die Kirche der Stadtgemeinde als Theil
des zu Zwecken der städtischen Töchterschule bestimmten Ursu
linerfonds zugewiesen worden sei, so liege darin unzweifelhaft
die Erklärung, daß dieselbe zum Schulgottesdienste und zwar
zum römisch katholischen Schulgottesdienste verwendet werden
solle. Denn an einen andern als einen römisch katholischen
Schulgottesdienst habe man im Jahre 1800 in Luzern natür
lich nicht denken können. Die Regierung habe nicht behauptet,
der Stadtrath habe die Verfügungsbefugniß des Regierungsrathes
über die Mariahilfkirche anerkannt, sondern nur, dieselbe habe
bisher stets anerkannt, daß die regierungsräthliche Genehmigung
zu Verfügungen über die Mariahilfkirche nöthig sei. Dies sei
auch richtig und nachgewiesen. Die Stadtgemeinde sei nicht
berechtigt, irgend einen Theil des Ursulinerfonds zu einem
andern als dem Stiftungszwecke zu verwenden. Ihr eine Freiheit
der Verfügung, wie die Replik sie postulire, einräumen, hieße
geradezu die Zweckbestimmung aufheben.
H. Im heutigen Vortrage halten die Vertreter beider Par
teien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge, unter erneuter
eingehender Begründung, fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Stadtgemeinde Luzern erhobene Klage be
zweckt die richterliche Feststellung, daß der Regierung, resp. dem
Staate des Kantons Luzern aus der Sönderungsurkunde kein
Recht erwachse, die Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch die
Christkatholiken zu verbieten; sie erscheint also als negative
Feststellungsklage und ist als solche nach der konstanten bundes
rechtlichen Praxis jedenfalls zulässig, mag man sie nun mit
dem Kläger speziell als Negatorienklage betrachten oder nicht.
Das Rechtsverhältniß, auf welches der Feststellungsantrag sich
bezieht, gehört dem Privatrechte an. Denn beide Parteien gehen
darin einig, daß im gegenwärtigen Verfahren nur darüber zu
entscheiden sei, ob dem Regierungsrathe des Kantons Luzern
kraft der Sönderungsurkunde ein privatrechtliches Einspruchs
recht zustehe, nicht aber darüber, ob derselbe aus öffentlich recht
lichen Gründen befugt sei, die Mitbenutzung der Mariahilfkirche
durch die Christkatholiken zu verbieten. Zu einer Entscheidung
in letzterer Richtung wäre denn auch das Bundesgericht als
Civilgerichtshof gar nicht kompetent, da eben insoweit nicht
ein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich rechtlicher Streit vor
läge. Da der Streitwerth unbestrittenermaßen den Betrag von
3000 Fr. übersteigt, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 27
Ziffer 4 des Organisationsgesetzes kompetent.
- Ist, nach dem Bemerkten, ausschließlich darüber zu ent
scheiden, ob dem Beklagten aus der Sönderungskonvention
vom 3./4. November 1800 ein Privatrecht der von ihm bean
spruchten Art erwachse, beziehungsweise ob die Stadtgemeinde in
ihrer Verfügung über die Mariahilfkirche privatrechtlich in der
vom Beklagten behaupteten Art beschränkt sei, so ist zu bemer
ken: Die Regierung von Luzern leitet ein Privatrecht ab, einer
seits aus den Bestimmungen der Sönderungsurkunde betreffend
das staatliche Aufsichtsrecht über den Ursulinerfonds, andrerseits
daraus, daß ihr überhaupt als dem einen Kontrahenten der
Sönderungskonvention das Privatrecht zustehe, den andern Ver
tragstheil zu Innehaltung der sämmtlichen Bestimmungen dieser
Konvention anzuhalten. In erster Linie ist zu untersuchen,
welcher Natur das der Regierung durch die Sönderungskon
vention vorbehaltene Aufsichtsrecht sei.
- Die Sönderungskonvention vom 3./4. November 1800
wurde abgeschlossen zwischen dem helvetischen Vollziehungsrathe
einerseits und der Stadtgemeinde Luzern andrerseits zum Zwecke
der Vollziehung des helvetischen Gesetzes vom 3. April 1799
über Sönderung der Staats und Gemeindegüter. Wie die
andern souveränen schweizerischen Städte hatte die Stadt Luzern
vor der helvetischen Verfassung eine Doppelstellung als Stadt
gemeinde einerseits und als Landesherr andrerseits eingenom
men. Nachdem durch die helvetische Verfassung die Stadt ihrer
landesherrlichen Stellung entkleidet worden war, wurde es
nothwendig, die Güter, welche die Stadt als Gemeinde besaß,
von denjenigen Gütern auszuscheiden, welche sie in ihrer Stel
lung als Landesherr erworben hatte. Die erstern sollten ihr
auch ferner verbleiben, die letztern dagegen dem Staatsfiskus
(damals dem Fiskus der helvetischen Republik) zugetheilt wer
den. Diese Ausscheidung wurde durch die Sönderungskonvention
vollzogen. Die Sönderungskonvention hat danach, insoweit sie
das bisher in der Hand der Stadt vereinigte Staats und
Gemeindevermögen dem Eigenthum nach ausscheidet, d. h. über
das Eigenthum des Staates oder der Stadt an den einzelnen
Vermögensobjekten verfügt, allerdings privatrechtlichen Charakter
allein dieselbe ist doch nicht ihrem ganzen Inhalte nach ein
privatrechtlicher Vertrag. Vielmehr enthält sie, wie dies bei der
Natur und Bestimmung der Güter, über welche zu verfügen
war, leicht begreiflich ist, auch Bestimmungen und Vorbehalte
öffentlichen Rechts, welche der helvetische Vollziehungsrath nicht
als Vertreter des Staatssiskus, sondern als Vertreter der sou
veränen Staatsgewalt stipulirte und zu stipuliren berechtigt war.
So ist z. B. unzweifelhaft öffentlich rechtlicher Natur der in
9 der Sönderungskonvention enthaltene Vorbehalt einer
allgemeinen und definitiven Maßnahme in der ganzen Republik
hinsichtlich der Kollaturen und anderes mehr. Ein solcher Vor
behalt öffenilich rechtlicher Natur ist es nun auch, wenn im 7a
der Sönderungsurkunde die (bei dem Kollegium vorgemerkte)
Staatsaufsicht über die Verwendung des der Gemeinde zuge
wiesenen Vermögens des Ursulinerklosters vorbehalten wird.
Unzweifelhaft wurde bereits zur Zeit des Abschlusses der Sön
derungskonvention das Unterrichtswesen grundsätzlich als Zweig
der öffentlichen staatlichen Verwaltung betrachtet; wenn auch
ein Unterrichtsgesetz nicht bestanden hat, so kann doch nach der
helvetischen Verfassung kein Zweifel darüber obwalten, daß der
Staat die Leitung des Unterrichtswesens als Staatsaufgabe
betrachtete. Das Vermögen des aufgehobenen Ursulinerklosters
wurde nun der Stadtgemeinde Luzern ausdrücklich als Fonds
zu Unterhaltung einer Töchterschule, also mit öffentlich recht
licher Zweckbestimmung, zu Unterhaltung einer städtischen Schul
anstalt, zugewiesen. Wenn dabei die Staatsaufsicht ausdrücklich
vorbehalten wurde, so wollte damit nicht ein Privatrecht des
Staates, sondern lediglich ein hoheitliches Recht desselben, das
Recht der Aufsicht über einen Zweig der Gemeindeverwaltung
gewahrt und speziell normirt werden. Dafür spricht zwingend
die ganze Sachlage wie der Wortlaut und Inhalt der Sönde
rungsurkunde. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein Aufsichtsrecht der
Regierung über eine öffentliche Gemeindeanstalt und deren
Fonds, welches die Regierung berechtigt, als verfügende Be
hörde gebietend und verbietend einzuschreiten, als Privatrecht
des Staates überhaupt konstituirt werden könne; jedenfalls
aber spricht im vorliegenden Falle nichts dafür, daß ein solches
anormales Privatrecht habe begründet werden wollen. Die
Sönderungsurkunde spricht von Staatsaufsicht, also von einer
Aufsicht, die vom Staate als solchem, nicht aber vom Staate
als Gegenkontrahenten eines privatrechtlichen Vertrages ausge
übt wird. Seinem Inhalte nach dann bewegt sich das staatliche
Aufsichtsrecht durchaus auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts;
es äußert sich darin, daß einerseits die Gemeindebehörde über
hre Verwaltung der Regierung Rechnung abzulegen hat und
für gewisse wichtige Verfügungen an die Zustimmung derselben
gebunden ist, andrerseits darin, daß der Regierung selbst ge
wisse Zweige der Schulverwaltung vorbehalten werden. Es
werden also die Kompetenzen normirt, welche der Regierung
einerseits, der Gemeindebehörde andrerseits in ihrer beidseitigen
Eigenschaft als öffentliche Behörden bei Verwaltung einer
öffentlichen Schule und ihres Vermögens zustehen und nicht
etwa die Befugnisse der Gemeinde als Eigenthümerin und des
Staates als Privatinteressenten am Vermögen des Ursuliner
klosters abgegrenzt. 6 der Sönderungskonvention zeigt denn
auch deutlich, daß die Sönderungskonvention die Regierungs
aufsicht über Armen und Schulanstalten überhaupt als öffent
lich rechtliches Attribut der Staatsgewalt und nicht als ver
traglich eingeräumtes Privatrecht auffaßt. Denn wenn dort be
stimmt wird, daß die Armen und Schulanstalten, soweit eine
besondere Verfügung nicht getroffen sei, unter der Aufsicht stehen,
welche die Regierung über dieselben allgemein in Helvetien
auszuüben berechtigt sein werde, so ist doch klar, daß hier von
einer privatrechtlichen Stipulation nicht die Rede sein kann,
sondern daß damit einfach das staatliche Hoheitsrecht gewahrt
wird. Die besonderen, in 6 ausdrücklich in Bezug genom
menen, Bestimmungen des 7 betreffend die Staatsaufsicht über
das Kollegium und die städtische Töchterschulanstalt aber statuiren
nicht ein Aufsichtsrecht anderer Art, sondern regeln nur das
allgemeine staatliche Aufsichtsrecht in seiner speziellen Anwen
dung auf diese Anstalten.
4. Ist also das durch die Sönderungsurkunde vorbehaltene
Aufsichtsrecht des Staates kein Privatrecht, so kann ein Privat
recht desselben, die Stadtgemeinde Luzern in ihrer Verfügung
über die Mariahilfkirche zu beschränken, auch nicht daraus ab
geleitet werden, daß der Staat vertraglich, als Mitkontrahent
der Sönderungskonvention, berechtigt sei, die Erfüllung der im
Vertrage festgestellten Zweckbestimmung des Ursulinerfonds sei
tens des Gegenkontrahenten zu verlangen. Zunächst ist klar,
daß dieser Gesichtspunkt die Regierung von Luzern jedenfalls
nicht berechtigen würde, gegen eine wirklich oder vermeintlich
bestimmungswidrige Verwendung des Ursulinerfonds, speziell der
Mariahilfkirche, von sich aus gebietend oder verbietend, durch
obrigkeitlichen Befehl, einzuschreiten, wie sie dies bislang unter
Berufung auf ihr Aufsichtsrecht gethan hat, sondern daß unter
diesem Gesichtspunkte die Regierung, wie jede Partei im gleichen
Falle, den richterlichen Schutz gegen rechtswidriges Handeln des
Mitkontrahenten anrufen müßte. Sodann aber könnte von
einem Privatrechte des Staates auf Erfüllung der Zweckbe
stimmung nur dann die Rede sein, wenn die Zweckbestimmung
von ihm als Modalität einer von ihm ausgehenden Zuwen
dung durch freigebiges Rechtsgeschäft gesetzt, also als privat
rechtliche Beschränkung der fraglichen Zuwendung rechtsgeschäft
lich ausbedungen worden wäre; hiefür liegt nun aber nicht das
mindeste vor. Es ist aus den Akten nicht zu entnehmen, daß
der Ursulinerfonds dem Staate gehört hätte und von ihm durch
die Sönderungsurkunde unter Beifügung einer Zweckbestimmung
der Stadtgemeinde geschenkt worden wäre. Vielmehr deutet die
Sönderungsurkunde darauf hin, daß das Vermögen des aufge
hobenen Ursulinerklosters mit Rücksicht auf die Natur seines
Stiftungszweckes unmittelbar der Stadtgemeinde zugewiesen
wurde. Ist dem aber so, so besteht ein, aus dem Rechtsgeschäfte
der Zuwendung abgeleitetes, besonderes privates Recht des
Staates auf Erfüllung der Zweckbestimmung nicht, sondern es
sind die Rechte des Staates mit Bezug auf die Verwendung
des Ursulinerfonds die gleichen, wie bezüglich aller übrigen
Gemeindegüter mit besonderer Zweckbestimmung, d. h. lediglich
Rechte publizistischer Natur, welche dem Staate als solchem
kraft seines Hoheitsrechtes und in Gemäßheit seiner Gesetzgebung
und nicht in seiner Eigenschaft als Privatsrechtssubjekt zustehen.
Es kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, daß der
Stadtrath von Luzern die privatrechtliche Natur des von der
Regierung beanspruchten Einspruchsrechtes rechtsverbindlich an
erkannt habe. Seine Eingabe an die Regierung vom 19. April
1887, welche einzig etwa dahin gedeutet werden könnte, ent
hält überhaupt keine Anerkennung, resp. kein außergerichtliches
Geständniß, sondern lediglich eine Rechtsverwahrung.
5. Da danach ein die Verfügungsbefugniß der Stadtgemeinde
über die Mariahilfkirche beschränkendes Privatrecht des Staates
nicht begründet, im vorliegenden Prozesse aber nur über den Be
stand privatrechtlicher Beschränkungen zu entscheiden ist, so ist
das Klagebegehren gutzuheißen, immerhin indeß mit der Modi
fikation, daß im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen wird
daß die Entscheidung nur auf den Bestand privatrechtlicher
Befugnisse des Staates sich bezieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne zugesprochen, daß ausge
sprochen wird, es erwachse der Regierung von Luzern aus der
Sönderungskonvention vom 4. November 1800 kein Privatrecht,
die Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken
zu verbieten und bezügliche Verfügungen des Stadtrathes auf
zubeben.