- Urtheil vom 29. Dezember 1888
in Sachen Bundesrath
gegen schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Den Aktiven der Bilanz der Centralbahngesellschaft sind
im Jahre 1887 beigefügt worden 71,172 Fr. für Anschaffung
von kontinuirlichen Luftbremsen. Anläßlich der Prüfung der
Bilanz verlangte der Bundesrath durch Beschluß vom 4. Juni
1888, daß die erwähnte Ausgabe aus den Betriebseinnahmen
bezahlt und der Betrag derselben aus den Aktiven der Bilanz
entfernt werde. Die schweizerische Centralbahngesellschaft er
kannte indeß, zufolge Beschlusses der Generalversammlung
vom 26. Juni 1888, diese Schlußnahme nicht an.
B. Der schweizerische Bundesrath wandte sich daher mit
Schriftsatz vom 24. Juli 1888 an das Bundesgericht. In
seiner Eingabe führt er aus: Die Personenwagen der schwei
zerischen Eisenbahnen und speziell der schweizerischen Central
bahngesellschaft seien anläßlich ihrer Erstellung durchgängig mit
Handbremsen versehen worden, welche einen Theil der Wagen
bilden und vom Zugspersonale bedient werden. In neuerer
Zeit habe man ziemlich allgemein begonnen, kontinuirliche
Bremsen (verschiedener Systeme) einzuführen, welche für den
ganzen Zug unter sich verbunden seien und unabhängig vom
Zugspersonal von der Lokomotive aus bedient werden. Diese
Neuerung bedeute mit Rücksicht auf das raschere Eintreten der
Bremswirkung eine Vermehrung der Betriebssicherheit. Die
kontinuirlichen Bremsen können indeß aus verschiedenen Grün
den die Handbremsen nicht völlig ersetzen, so daß, wenigstens
zur Zeit, letztere neben erstern beibehalten werden. In ihrer
Konstruktion seien die beiden Bremssysteme nicht unabhängig
von einander, sondern sie haben das Gestänge und die Brems
schuhe gemeinschaftlich. Jedoch habe bei Anbringung der konti
nuirlichen Bremsen das bisherige Gestänge der Handbremsen
beseitigt und durch eine gemeinschaftliche, stärker konstruirte,
Einrichtung ersetzt werden müssen. Dieser Umstand habe andere
Eisenbahngesellschaften, z. B. die Nordostbahn, dazu geführt,
nicht die ganzen Kosten der Einführung kontinuirlicher Bremsen
dem Baukonto zu belasten, sondern nur die Kosten der An
schaffung des Materials, während die Kosten der Einrichtung
aus den Betriebseinnahmen bestritten worden seien. Dagegen
wolle die schweizerische Centralbahngesellschaft, während sie noch
in den Jahren 1881/1882 Kosten für kontinuirliche Bremsen
ganz auf Betriebsrechnung gesetzt habe, nunmehr, im Jahre 1887
die sämmtlichen Verwendungen für diesen Zweck dem Baukonto
belasten. Das sei jedenfalls unstatthaft; zum Mindesten müßte
die Verrechnung zu Lasten des Baukonto auf die Kosten der
Materialbeschaffung reduzirt werden, was zur Folge hätte, daß
von den für Anschaffung von kontinuirlichen Bremsen von der
schweizerischen Centralbahngesellschaft auf Baukonto getragenen
71,272 Fr. ein Abstrich von annähernd 32,098 Fr. zu machen
wäre. Allein der Bundesrath halte sich mit Rücksicht auf den
Wortlaut der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für ver
pflichtet, an dem Begehren festzuhalten, daß überhaupt die
Zahlung der sämmtlichen Kosten der kontinuirlichen Bremsen
aus den Einnahmen des Betriebes bewirkt werde. Nach Art. 3
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 dürfen nach er
öffnetem Betriebe, Kosten den Aktiven der Bilanz nur beige
fügt werden, wenn sie entweder für Ergänzungs und Neuan
lagen, welche eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung
im Interesse des Betriebes zur Folge haben, oder aber für
Anschaffung von Betriebsmaterial verausgabt worden seien.
Danach hange die Entscheidung der Streitfrage einzig davon
ab, ob in der Anbringung von kontinuirlichen Bremsen an be
reits vorhandenem Rollmaterial eine Anschaffung von Betriebs
material zu finden sei oder nicht. Dies sei zu verneinen.
Unter Anschaffung von Betriebsmaterial sei nur der Erwerb
neuer selbständiger Objekte zu verstehen. Darunter falle die
Anbringung von kontinuirlichen Bremsen nicht. Dieselbe stelle
sich dagegen allerdings als eine Verbesserung des vorhandenen
Betriebsmaterials dar, wie der Bundesrath ohne weiters aner
kenne. Allein die Kosten für Verbesserungen dürfen nach Art. 3
leg. cit. nur dann auf Baukonto verrechnet werden, wenn sie
sich auf Anlagen (Ergänzungs oder Neubauten) beziehen und
wenn sie wesentlich seien. Von einer Verbesserung von Anla
gen durch die Einführung neuer Bremseinrichtungen aber könne
nicht gesprochen werden, da das Gesetz selbst zwischen Anlagen
und Betriebsmaterial unterscheide. Uebrigens wäre die Ver
besserung des Betriebsmaterials durch die Anbringung konti
nuirlicher Bremsen auch keine wesentliche, da dadurch nicht,
wie es nach dem bundesgerichtlichen Urtheile in Sachen Bund
gegen schweizerische Centralbahngesellschaft vom 12. März 1886
zum Begriffe der wesentlichen Verbesserung erforderlich sei, das
Betriebsmaterial wesentlich umgestaltet werde. Auch seien die
Kosten für Anbringung kontinuirlicher Bremsen verhältnißmäßig
keine bedeutenden, da sie sich nur auf etwa 5% der Anschaf
fungskosten des Rollmaterials belaufen. Eventuell müßte der
Bundesrath geltend machen, daß es sich um den Unterhalt be
stehender und den Ersatz abgegangener Einrichtungen handle.
Ein Ersatz liege gewiß in dem an Stelle des Gestänges der
Handbremsen neuangebrachten, wenn auch stärkern, Gestänge,
welches nun auch den Handbremsen diene; ebenso liege ein
Ersatz darin, daß die Aufgabe der alten Handbremsen nun
wenigstens theilweise der neuen Einrichtung zugewiesen worden
sei. Wenn die kontinuirlichen Bremsen so vollkommen wären,
um die Handbremsen völlig überflüssig zu machen, so würde es
sich zweifellos um einen, gemäß Art. 3 Abs. 2 E. R. G., auf
Betriebskonto zu verrechnenden Ersatz handeln; es könne doch
nun nicht der Baukonto mit den Kosten der beiden Brems
systeme deßhalb belastet werden, weil der neuen Einrichtung
diese Vollkommenheit mangle. Soweit nicht Ersatz angenommen
werden wolle, liege Unterhalt vor. Denn nach Art. 31 des
Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 seien die Bahnge
sellschaften verpflichtet, das Bahnmaterial jederzeit in einem
die nöthige Sicherheit gewährenden Zustande zu erhalten. Diese
Verpflichtung schließe die Aufgabe in sich, den Zustand desselben
jeweilen mit den fortschreitenden Anforderungen der Technik in
Einklang zu bringen. Dazu gehöre aber auch die Anlage kon
tinuirlicher Bremsen in demjenigen Umfange, den der Bundes
rath festzustellen habe, wenn die Gesellschaften nicht von sich
aus die nöthigen Anordnungen treffen. Auch seien die daherigen
Auslagen im Vergleiche zu den Gesammtkosten des Betriebes
mäßige. Daher werde auf Bestätigung der bundesräthlichen
Schlußnahme vom 4. Juni dieses Jahres angetragen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe macht die
schweizerische Centralbahngesellschaft zunächst in faktischer Be
ziehung geltend: Der beanstandete Posten von 71,172 Fr. zer
falle in drei Beträge, nämlich: Anschaffungskosten der Apparate
rc. 47,129 Fr. 50 Cts., Ersatz der Bremswellen und Gestänge
14,820 Fr., Montirungskosten 9222 Fr. 50 Cts. Die An
schaffungskosten des alten beseitigten Gestänges mit Bremswellen
haben sich seiner Zeit auf 7980 Fr. belaufen. Daß die schwei
zerische Centralbahngesellschaft im Jahre 1881/1882 Kosten
für kontinuirliche Bremsen auf Betrieb verrechnet habe, sei
richtig, aber unerheblich; denn es habe sich damals blos um
Versuche gehandelt und die schweizerische Centralbahngesellschaft
habe übrigens damals überhaupt auf Entlastung ihres Baukonto
Bedacht nehmen müssen. In rechtlicher Beziehung erscheine die
Auslegung, welche der Bundesrath dem Art. 3 E. R. G. gebe,
nicht als zutreffend. Diese Gesetzesbestimmung wolle offenbar
die Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Betriebsma
terials gleichgehalten wissen, wie diejenige der übrigen An
lagen. Das folge schon aus der Redaktion des Lemma 1 des
Art. 3, indem andernfalls die Worte oder für Anschaffung
von Betriebsmaterial an den Schluß des Satzes hätten ge
stellt werden müssen. Noch deutlicher ergebe sich dieser Sinn
aus dem Lemma 2 des Art. 3, wo gesagt werde, was nicht
auf Baukonto gehöre und bestimmt werde, daß nicht auf Bau
konto zu verrechnen seien, die Unterhaltung der bestehenden und
der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrichtungen. Neu an
geschaffte Bremseinrichtungen, welche nicht an den Platz der
vorhandenen treten, sondern dem Bestehenden als etwas neues
zugefügt werden, gehören doch sicher nicht zum Unterhalt oder
zu den Ersatzbauten; dieselben seien vielmehr neue Anlagen
welche einmal eine Vermehrung des Vorhandenen bilden und
sodann eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes
seien. Das Wort Anlagen im Abs. 1 des Art. 3 sei gleich
bedeutend mit dem Ausdruck Anlagen und Einrichtungen im
zweiten Absatze, wie sich unzweifelhaft aus dem Zusammen
hange der beiden Absätze ergebe. Daß unter Anlagen einer
Bahn nicht nur die festen Objekte, wie Geleise, Gebäude re.,
verstanden seien, folge auch aus dem feststehenden Sprachge
brauche, wonach zu den Anlagekosten die sämmtlichen Aus
gaben für die festen Bahnanlagen sowohl als für das Roll
material und das übrige Betriebsmaterial (Mobiliar) gehören.
Die Frage sei daher nicht, wie der Bundesrath behaupte, ob
in der Anbringung der kontinuirlichen Bremsen die Anschaffung
von Betriebsmaterial zu erblicken sei, sondern ob die Anbrin
gung kontinuirlicher Bremsen eine Vermehrung oder eine er
hebliche Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, im In
teresse des Betriebes, sei. Die kontinuirlichen Bremsen haben
übrigens eine selbständige Bedeutung. Dieselben erreichen eine
ganz neue Bremswirkung und ermöglichen eine andere Fahr
geschwindigkeit der Züge, was doch weit wichtiger sei, als z. B.
die Erstellung eines neuen Wärterhauses und dergleichen. Sie
seien ein in sich abgeschlossenes Objekt, da sie aus je einem
selbständigen Luftpump Apparat an der Lokomotive, aus den
Leitungsschläuchen und den Apparaten an den einzelnen Wagen
bestehen, und da alle diese Vorrichtungen von einem Fahrzeuge
weggenommen und an einem andern angebracht werden können.
Sie gehören daher zu denjenigen Objekten, welche zusammen
das Betriebsmaterial einer Bahn bilden und die Vermehrung
solcher Objekte sei als Vermehrung des Betriebsmaterials auf
zufassen; denn es sei ganz ungerechtfertigt, wenn der Bundes
rath als Anschaffung vom Betriebsmaterial nur die Erwerbung
ganzer neuer Lokomotiven, Wagen und dergleichen wolle gelten
lassen. Es sei auch die Verbesserung, welche im Interesse des
Betriebes durch die neue Einrichtung herbeigeführt werde, eine
ganz wesentliche, wofür, sofern der Bundesrath auf seiner, mit
seinen eigenen thatsächlichen Anbringen im Widerspruch stehen
den, Bestreitung beharren sollte, Beweis durch Sachverständige
anerboten werde; die kontinuirlichen Bremseinrichtungen führen
eine wesentliche Umgestaltung des Rollmaterials herbei und die
dafür zu verausgabenden Beträge seien weder relativ noch ab
solut unbedeutend; sie betragen circa 5% der Anschaffungs
kosten der betreffenden Fahrzeuge selbst, nämlich per Lokomotive
rund 2040 Fr. zu 62,000 Fr., per Personenenwagen 985 Fr.
zu 11,000 Fr., per Gepäckwagen 815 Fr. zu 6000 Fr., per
Güterwagen 133 Fr. zu 4000 Fr. Vollends unhaltbar sei der
eventuelle Standpunkt des Bundesrathes, daß es sich um Un
terhalt bestehender oder Ersatz abgegangener Anlagen handle.
Ein theilweiser Ersatz liege blos in der Verstärkung des Ge
stänges, welcher Ersatz aber blos einen Kostenbetrag von 7980 Fr.
repräsentire. Im Uebrigen seien die Handbremsen auch neben
den kontinuirlichen Bremsen durchaus nothwendig und unent
behrlich. Die neue Einrichtung könne die alte nicht vollständig
ersetzen, weil sie einem ganz speziellen, allerdings sehr wesent
lichen Zwecke diene. Die den Bahngesellschaften nach Art. 31
des Eisenbahngesetzes obliegende Pflicht, das Bahnmaterial
jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden Zustande
zu erhalten, bedinge lediglich die betriebssichere Erhaltung der
vorhandenen Einrichtungen und berechtige den Bundesrath nicht,
die Bahnen zu Einführung jeder beliebigen Verbesserung zu
zwingen. Noch viel weniger enthalte Art. 31 cit. eine Vorschrif
wie die freiwillig oder erzwungen eingeführten wesentlichen
Verbesserungen im Interesse des Betriebes zu verrechnen seien.
Dagegen erkläre Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes die Ver
rechnung solcher Verbesserungen auf Baukonto als zulässig. Das
Bestreben des Bundesrathes, die Betriebsausgaben zu steigern,
erkläre sich mit Rücksicht auf das Interesse des Bundes als
Rückkäufer; allein gerade deßhalb müsse die schweizerische Cen
tralbahngesellschaft diesem Bestreben entgegentreten.
D. In seiner Replik giebt der Bundesrath zu, daß zur Zeit
die Handbremsen neben den kontinuirlichen Bremsen nicht ent
behrlich seien, konstatirt, daß die anläßlich der Einführung der
neuen Bremsen in Abgang gekommenen Gestänge der Hand
bremsen seiner Zeit 7980 Fr. gekostet haben, welche neben den
sämmtlichen Kosten der neuen Bremsen noch im Baukonto
stehen, obschon ein Gegenwerth nicht mehr vorhanden sei, und
beharrt darauf, daß auch die Verrechnung der Einrichtungs
(Montirungs ) Kosten der neuen Bremsen (mit 9222 Fr. 50 Cts.)
auf Baukonto eine direkte dobpelte Belastung des Baukonto
bedeuten würde, da ein entsprechender ursprünglicher Arbeits
werth ebenfalls untergegangen sei. In grundsätzlicher Beziehung
hält er in allen Punkten unter erneuter eingehender Begrün
dung an seinen frühern Ausführungen fest; er verweist zu
Rechtfertigung seiner Auslegung des Gesetzes insbesondere noch
auf dessen Entstehungsgeschichte, indem er ausführt, daß von
Anfang an die Anlagen und Einrichtungen für den Eisenbahn
betrieb in die zwei großen Unterabtheilungen Bahnanlage
und Betriebsmatertal ausgeschieden worden seien, wie dies
insbesondere in dem bundesräthlichen Entwurfe (Bundesblatt
1883 1 S. 324 Art. 1 Abs. 2) deutlich hervortrete. Das Betriebs
material sei bewußt einer andern Behandlung unterstellt wor
den, als die eigentliche feste Bahnanlage, da die Ergänzungen
und Verbesserungen am vorhandenen Rollmaterial der Natur
der Sache nach nie so erheblich sein werden, um vernünftiger
weise eine Verrechnung auf Baukonto zu rechtfertigen, sondern
es sich hier der Hauptsache nach immer nur um Unterhalt oder
Ersatz handeln könne. Die Andeutung der schweizerischen Cen
tralbahngesellschaft, daß der Bundesrath sich durch Rücksichten auf
den Rückkauf der Eisenbahnen habe leiten lassen, sei ungerecht
und unbegründet; hier handle es sich nicht um den Rückkauf,
sondern um die Anwendung des Eisenbahnrechnungsgesetzes.
Duplikando hält die schweizerische Centralbahngesellschaft an
den Ausführungen ihrer Antwort fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes schreibt vor,
daß nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für Ergän
zungs und Neuanlagen und für Anschaffung von Betriebs
material den Aktiven der Bilanz nur beigefügt werden dürfen,
wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung
der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt
wird. Diese Fassung des Gesetzes läßt es als unzweifelhaft
erscheinen, daß der bedingende Nebensatz wenn dadurch eine
Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden An
lagen im Interesse des Betriebes erzielt wird," sich nicht nur
auf die Kosten für Ergänzungs und Neuanlagen," sondern auch
auf die Kosten für Anschaffung von Betriebsmaterial bezieht.
Eine andere Auslegung ist nach grammatikalischen Regeln um
so weniger möglich, als der gedachte Nebensatz sich unmittelbar
an die Worte oder für Anschaffung von Betriebsmaterial
anschließt und also auf diese in allererster Linie bezogen werden
muß. Danach ist denn aber klar, daß Kosten für Anschaffung
von Betriebsmaterial nicht nur dann dem Baukonto belastet
werden dürfen, wenn sie Neuanschaffungen von Lokomotiven,
Wagons und dergleichen betreffen, sondern schlechthin dann,
wenn sie eine (Vermehrung oder) wesentliche Verbesserung des
Bestehenden im Interesse des Betriebes herbeiführen, d. h. daß
Verwendungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto unter
den ganz gleichen Voraussetzungen belastet werden dürfen, wie
Verwendungen auf alle andern Bahnanlagen. Von dieser aus
der grammatikalischen Fassung des Gesetzes unmittelbar sich er
gebenden Auslegung abzugehen, liegt kein Grund vor. Ein
innerer Grund, Verwendungen auf das Betriebsmaterial anders
zu behandeln als Auslagen zu andern Zwecken ist, sofern nur
eben strenge festgehalten wird, daß dem Baukonto nur Aus
gaben belastet werden dürfen, welche eine Vermehrung oder
eine wesentliche, im Interesse des Betriebes liegende, Verbesse
rung des Bestehenden zur Folge haben, nicht vorhanden. Auf
die Textirung des bundesräthlichen Entwurfes zum Eisenbahn
rechtsgesetz dagegen kann nichts ankommen, da dieselbe eben
nicht unverändert zum Gesetze erhoben, sondern von den gesetz
gebenden Räthen abgeändert wurde. Es braucht daher nicht
untersucht zu werden, ob wirklich nach dem bundesräthlichen
Entwurfe die vom Bundesrathe vertretene Auslegung die rich
tige wäre.
- Frägt sich danach, ob die Anbringung kontinuirlicher
Bremsen eine Vermehrung der bestehenden Anlagen oder eine
wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Betriebes
involvire, so kann, nach den vom Bundesgerichte in frühern
XIV 1888
Entscheidungen, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen
Bund gegen Nordostbahn vom 16. März 1888 (Amtliche Samm
lung XIV, S. 122) aufgestellten Grundsätzen, von einer Ver
mehrung der bestehenden Anlagen hier nicht die Rede sein.
Den kontinuirlichen Bremseinrichtungen kommt, wenn sie auch
allerdings von einem Fahrzenge auf das andere übertragen
werden können, doch keine selbständige Sachqualität zu; sie
bilden einen, wenn auch nicht untrennbaren, Bestandtheil der
Fahrzeuge, welcher der Erfüllung der begrifflichen Zweckbestim
mung derselben dient, während sie, für sich allein, einen Nutzeffekt
hervorzubringen nicht geeignet sind. Dagegen enthält deren Ein
führung allerdings eine Abänderung und Ergänzung der beste
henden Anlagen (des Rollmaterials), durch welche eine wesent
liche Verbesserung im Interesse des Betriebes herbeigeführt
wird. Daß die kontinuirlichen Bremsen nicht nur zum Unter
halte einer bestehenden oder zum Ersatze einer abgegangenen,
unbrauchbar gewordenen, Einrichtung dienen, liegt auf der
Hand; bleiben ja doch die bisherigen, durchaus nicht unbrauch
bar gewordenen, Bremseinrichtungen neben ihnen, wenn auch
mit einigen Abänderungen, bestehen. Ebenso ist unzweifelhaft
und unbestritten, daß die Einführung der kontinuirlichen Brem
sen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes involvirt.
Diese Verbesserung erscheint auch als eine wesentliche. Denn
die neue Bremseinrichtung stellt sich keineswegs als eine un
bedeutende, unwesentliche Hinzufügung zu dem bestehenden Roll
material dar, sondern ist gegentheils, wie aus den eigenen An
bringen des Bundesrathes sich ergiebt, geeignet, die Betriebs
sicherheit wesentlich zu erhöhen und eine erhebliche Erhöhung
der Fahrgeschwindigkeit zu ermöglichen, d. h. sie übt einen we
sentlichen Einfluß auf die Eignung der Fahrzeuge zu ihrem
bestimmungsgemäßen Zwecke aus und sie erfordert auch zu
ihrer durchgängigen Einführung erhebliche Kosten. Ob der
Bundesrath nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes berechtigt wäre
die Eisenbahnunternehmungen zu Einführung der neuen Brems
einrichtungen zu zwingen, ist für die Enscheidung der vorlie
genden Frage völlig gleichgültig. Denn, auch wenn dies zu
bejahen wäre, so wäre doch damit über die Frage, wie die be
treffenden Auslagen nach dem Eisenbahnrechnungsgesetz zu ver
rechnen seien, noch in keiner Weise entschieden.
3. Ist somit grundsätzlich die Verrechnung der Auslagen für
Einführung kontinuirlicher Bremsen auf Baukonto zu gestatten,
so muß dagegen allerdings der Werth der anläßlich der Ein
führung der neuen Bremseinrichtungen beseitigten alten Gestänge
und Bremswellen vom Baukonto abgeschrieben werden. Wenn
dies nicht geschähe, so würde der Baukonto doppelt, mit dem
Werthe der frühern und demjenigen der gegenwärtigen Ein
richtung, in einer dem thatsächlichen Vermögensbestande nicht
entsprechenden Weise belastet; dies ist aber nach den Prinzipien
des Eisenbahnrechnungsgesetzes offenbar unstatthaft. Der Werth
der beseitigten Gestänge und Bremswellen umfaßt nun einerseits
selbstverständlich die Anschaffungskosten dieser Objekte (mit
7980 Fr.), andererseits aber gewiß auch die Montirungskosten,
welche seiner Zeit für deren Anbringung verausgabt wurden.
Wie viel nun diese Montirungskosten betrugen, ist aus den
Akten genau nicht ersichtlich; die schweizerische Centralbahnge
sellschaft hat es unterlassen, darzulegen, daß dieselben sich auf
einen geringern Betrag belaufen haben, als die von ihr für
die Montirung der neuen Apparate in Rechnung gebrachten
9222 Fr. 50 Cts. Es erscheint daher als gerechtfertigt, diesen
ganzen Betrag dem Werthe der beseitigten Gestänge zuzurechnen
und demnach von dem Baukonto in Abrechnung zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die schwei
zerische Centralbahngesellschaft verpflichtet wird, die Beträge
von 7980 Fr. und 9222 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven ihrer
Bilanz für das Jahr 1887 zu entfernen; im Uebrigen ist die
Klage abgewiesen.