- Urtheil vom 27. Oktober 1888
in Sachen Spengler.
A. Ende Juli 1887 erstattete Kaspar Herrmann von Stans
staad dem Landammannamte von Nidwalden Anzeige, daß seine
Ehefrau Josefa, geb. Christen, mit der er sich im Mai 1887
verehelicht hatte, schon seit Februar oder März außerehelich
schwanger sei, und daß er eventuell das von ihr zu gebärende
Kind nicht anerkenne. Am 20. November 1887 gebar die Frau
Herrmann wirklich einen Knaben. Als Urheber ihrer Schwan
gerschaft bezeichnete dieselbe in dem mit ihr aufgenommenen
landammannamtlichen Verhöre vom 15. August 1887 den da
mals in Hergiswyl wohnhaften Rekurrenten Albert Spengler.
Hierüber am 28. August 1887 und 4. September gleichen Jahres
landammannamtlich einvernommen, bestritt Albert Spengler die
Vaterschaft. Am 3. Dezember 1887 wurde die Sache gemäß
dem nidwaldenschen Gesetze dem Kantonsgerichte (als Straf
gericht) zur Aburtheilung zugewiesen. Durch Vorladung vom
- Mai 1888 wurde der (inzwischen nach Horw, Kantons
Luzern, übergesiedelte) Rekurrent auf 9. gleichen Monats vor das
Kantonsgericht von Nidwalden vorgeladen, um sich wegen der
betreffend Maternität der Frau Herrmann Christen in Stans
staad waltenden Strafklage zu stellen und zu verantworten. Der
Rekurrent erschien, stellte aber ein Verschiebungsbegehren, da er
bisher die Akten nicht habe einsehen und keine Entlastungs
zeugen habe benennen können. Das Gericht entsprach diesem
Begehren, worauf der Rekurrent einige Entlastungszeugen be
nannte. In der zweiten Tagfahrt, am 13. Juni 1888, bestritt
der Anwalt des Rekurrenten die Kompetenz des nidwaldenschen
Kantonsgerichtes sowohl zu Beurtheilung der Strafklage wegen
Unzuchtvergehens als des von der Geschwächten erhobenen Civil
anspruches auf Entschädigung für Entbindungs und Kindbett
kosten und auf einen Alimentationsbeitrag. Das Kantonsgericht
erklärte sich indeß in beiden Richtungen als kompetent, erklärte
den Rekurrenten als Vater des von der Josefa Herrmann
Christen am 20. November 1887 geborenen Sohnes Arnold,
und verurtheilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Fr., zu einer
Entschädigung für Entbindungs und Kindbettkosten von 50 Fr.
an die Josefa Herrmann Christen und einem in halbjährlichen
Raten vorauszubezahlenden jährlichen Beitrag an die Verpfle
gung und Erziehung des Kindes von 100 Fr. bis zum zurück
gelegten sechzehnten Altersjahre desselben, sowie zu einer Ge
richtsgebühr von 18 Fr. und einer Parteientschädigung von
10 Fr. an die Josefa Herrmann Christen.
- Mit Rekursschrift vom 10. August 1888 stellte hierauf
- Spengler beim Bundesgerichte den Antrag: Das vom nid
waldenschen Kantonsgerichte, d. d. 13. Juni 1888, in Ma
ternitätssachen der Frau Josefa Herrmann, geb. Christen,
gegen ihn erlassene Urtheil sei in dem Sinne aufgehoben, daß
Rekurrent für allfällige Alimentationsansprüche vor dem Richter
seines Wohnortes belangt werden müsse. Zur Begründung führt
er aus: Wie schon aus der Vorladung hervorgehe, habe es sich
ursprünglich nur um eine Strafklage wegen eines Polizeiver
gehens gehandelt, zu deren Beurtheilung allerdings das Gericht
des Begehungsortes kompetent sei. Dieses Gericht wäre auch
zu Beurtheilung des Eivilpunktes gegenüber dem Rekurrenten
kompetent gewesen, wenn derselbe bei Anhängigmachung des
Civilpunktes noch im Kanton Nidwalden domizilirt gewesen
wäre. Die Litispendenz für den Civilpunkt sei nun aber erst
mit der Eröffnung der eivilrechtlichen Begehren der Geschwäch
ten an den Beklagten begründet worden, und diese sei erst mit
der Vorladung auf den 9. Mai 1888 erfolgt. Zu dieser Zeit
aber sei der Rekurrent längst im Kanton Luzern domizilirt
gewesen, wohin er schon im Herbst 1887 übergesiedelt sei. Daß
der Civilpunkt hier ein Accessorium der Strafsache sei und als
solches, auch wenn der Schwängerer außerhalb des Kantonsge
bietes wohne, im Strafprozesse erledigt werden könne, sei un
richtig. Die rein eivilrechtliche Ansprache der Frau Herrmann
Christen stehe in keinem Kausalzusammenhange mit dem vom
nidwaldenschen Richter zu beurtheilenden Straffalle; dieselbe
müsse gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Beklag
ten geltend gemacht werden.
C. Dagegen trägt die Rekursbeklagte Frau Josefa Herrmann
Christen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie ausführt:
Der Rekurrent habe sich am 9. Mai 1888 auf den Prozeß ein
gelassen und somit den Gerichtsstand anerkannt. Nach dem nid
waldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder vom 6. März
1886 werde die Alimentationsklage mit demjenigen Momente
anhängig, wo die Geschwächte dem Landammannamte den
Schwängerer nenne und dieser vor Verhöramt geladen werde.
Dies ergebe sich aus 22 des citirten Gesetzes und überhaupt
aus der ganzen Struktur des nidwaldenschen Paternitätsver
fahrens, welches die Behandlung der Alimentationsfrage durch
aus mit der Strafsache wegen des Unzuchtvergehens verbinde,
so daß das Gericht (sofern nicht ein Verzicht vorliege) übungs
gemäß von Amteswegen gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch
die Entschädigungs und Alimentationsfrage erledige. Die Ali
mentationsklage sei demnach zu einer Zeit angehoben worden,
wo Spengler noch im Kanton Nidwalden seinen Wohnsitz ge
habt habe. Sodann sei erwiesen, daß Spengler in Nidwalden
ein Vergehen gegen die Sittlichkeit begangen habe; zur straf
rechtlichen Beurtheilung desselben wegen dieses Vergehens sei
der nidwaldensche Richter ohne Zweifel kompetent gewesen;
demnach habe er aber, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis,
auch über den Civilpunkt, als Accessorium der Strafsache, ent
scheiden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 Abs. 1 B. V. gewährleistet, gemäß feststehender
Praxis, dem Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnortes zur
Zeit der Anhängigmachung des Prozesses. Die Beschwerde ist
daher jedenfalls unbegründet, wenn der Rekurrent zur Zeit des
Prozeßbeginnes seinen Wohnort noch im Kanton Nidwalden hatte.
- Nun ist unbestritten, daß zur Zeit der Anhängigmachung
des Strafprozesses gegen den Rekurrenten derselbe noch im
Kanton Nidwalden wohnte. Gleichzeitig mit der Strafsache ist
aber zufolge der nidwaldenschen Gesetzgebung auch die Civilsache
anhängig geworden. Nach dem nidwaldenschen Gesetze über die
unehelichen Kinder nämlich muß unzweifelhaft der eivilrechtliche
Anspruch der Geschwächten auf Alimentation und Kindbettkosten
im Strafprozesse in Verbindung mit der Strafklage gegen den
Schwängerer geltend gemacht werden, und ist hierauf von
Amteswegen zu achten, da der Geschwächten eine selbständige
Disposition über den Civilanspruch nicht zusteht, sondern die
selbe nur mit Genehmigung der Armenverwaltung auf ihr
Klagerecht verzichten oder sich mit dem Schwängerer vergleichen
kann. Bei dieser Gestaltung des Verfahrens enthält die Ein
leitung des Strafverfahrens zugleich diejenige des Civilverfah
rens, es involvirt die Erhebung der Strafklage stillschwei
gend diejenige der Civilklage.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.