- Urtheil vom 10. November 1888
in Sachen Tetsch und Blecken.
A. Am 13. Juli 1887 versandte Alfred Ringier, Mechaniker
in Zofingen, von dort aus an die Adresse der deutschen Wasser
werkgesellschaft in Höchst am Main eine Korresvondenzkarte fol
genden Wortlautes: Ich erkläre hiemit öffentlich Ihre Hand
lungsweise mir gegenüber als Betrügerei. Die Rekurrenten
als Direktoren der deutschen Wasserwerkgesellschaft erhoben
hierauf gegen ihn beim Bezirksgerichte Zofingen Klage wegen
Ehrverletzung. Der Beklagte stellte dieser Klage die Einrede
der mangelnden Vollmacht des Anwaltes der Kläger und der
Inkompetenz des Gerichtes entgegen. Das Bezirksgericht Zo
fingen erachtete diese Einreden als begründet und entband da
her durch Urtheil vom 14. September 1887 den Beklagten von
der Pflicht, sich auf die gegnerische Klage einzulassen; rücksicht
lich der Kompetenzfrage wurde dabei bemerkt, daß das Vergehen,
wenn ein solches vorliege, nicht in Zosingen, sondern erst in
Höchst, dem Orte, wo die Korrespondenzkarte an ihre Adresse
XIV 1888
gelangte, begangen oder doch vollendet sei. Das Bezirksgericht
Zofingen sei also nach 27 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
nicht kompetent. Dieses Urtheil wurde von beiden Parteien an
genommen. Die Rekurrenten reichten hierauf ihre Ehrverletzungs
klage gegen Ringier beim Schöffengerichte Höchst am Main ein.
Alfred Ringier erschien indeß zur Hauptverhandlung vor diesem
Gerichte, trotzdem er dazu durch Vermittlung der aargauischen
Behörden rechtzeitig vorgeladen worden war, nicht, und das
Gericht verfügte daher die Einstellung des dortigen Verfahrens
gegen ihn. Nunmehr brachten die Rekurrenten ihre Klage neuer
dings beim Bezirksgerichte Zosingen an, unter Berufung auf
29 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt:
Hat ein Einwohner des Kantons in einem andern Staats
gebiete ein Verbrechen begangen und sich dort der strafrechtlichen
Verfolgung entzogen, so kann er an seinem Wohnorte belangt
werden. Das Bezirksgericht Zofingen entschied, auf Antrag des
Beklagten, durch Urtheil vom 11. Januar 1888 dahin, es
sei auf die Streitsache nicht mehr einzutreten, da das Gericht
sich bereits durch die Entscheidung vom 14. September 1887
definitiv und rechtskräftig als unzuständig erklärt habe. Gegen
dieses Urtheil legten die Rekurrenten Rekursbeschwerde an das
Obergericht des Kantons Aargau ein, mit dem Begehren um
Aufhebung desselben und Rückweisung der Akten an das Be
zirksgericht zur Ausfällung eines sachentsprechenden Strafur
theils, eventuell wolle das Obergericht die Parteien gemäß 74
des Zuchtpolizeigesetzes vor sich berufen und ein sachgemäßes
Strafurtheil erlassen, eventualissime dieses auch ohne das per
sönliche Erscheinen der Parteien thun. Das Obergericht wies
durch Erkenntniß vom 28. April 1888 die Kläger mit ihrer
Rekursbeschwerde ab, und verfällte dieselben, dem Beklagten die
Kosten der Rekursinstanz mit 40 Fr. 30 Cts. zu vergüten, im
Wesentlichen aus folgenden Gründen: Es könne nicht, mit dem
Bezirksgerichte Zofingen, behauptet werden, daß durch die Ent
scheidung des letztern vom 14. September 1887 die Unzustän
digkeit dieses Gerichtes unbedingt und für alle Zukunft festge
stellt worden sei. Die Kompetenzfrage könne jeweilen nur mit
Bezug auf die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Klageanhe
bung bestehen, beantwortet werden; ändern sich diese, so könne
ein früher nicht zuständiges Gericht zuständig werden. Die
Kläger behaupten nun wirklich eine solche Aenderung der Ver
hältnisse. Allein ihre Begründung gehe fehl. 29 des Zucht
polizeigesetzes beziehe sich offenbar nur auf solche Vergehen,
welche von Amteswegen verfolgt werden, nicht aber auf Inju
rien, welche auf dem Wege der Privatstrafklage zu verfolgen
seien; er regle im Fernern nur interkantonale Verhältnisse und
berühre internationale Beziehungen in keiner Weise; endlich
treffen auch die Voraussetzungen desselben gar nicht zu. Offen
bar gehen diese dahin, daß ein Einwohner des Kantons in
einem andern, von ihm bewohnten, Staatsgebiete ein Vergehen
begangen und sich dort durch die Flucht der strafrechtlichen Ver
folgung entzogen habe, in welchem Falle er an seinem Wohn
orte belangt werden könne. Dieses Requisit sei nun aber nicht
vorhanden. Habe der Beklagte der Vorladung vor das Gericht
in Höchst keine Folge gegeben und sei deßhalb dort die Sisti
rung des anhängigen Strafverfahrens angeordnet worden, so
könne hierin unmöglich ein thatsächliches Verhältniß im Sinne
des 29 leg. cit. erblickt werden. Vielmehr liege darin ledig
lich eine prozeßuale Verfügung des angesprochenen Richters,
welche auf die Frage des Gerichtsstandes nicht influiren könne.
Die konkreten Verhältnisse seien demnach seit dem Urtheile des
Bezirksgerichtes Zofingen vom 14. September 1887 keine an
dern geworden und es liege hienach kein Grund zur Abände
rung des angefochtenen Erkenntnisses vor.
B. Nunmehr ergriff das Advokaturbureau Honegger Zup
pinger in Zürich Namens des W. Tetsch und C. Blecken den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekurs
schrift vom 11. August 1888 wird auf Aufhebung des ange
fochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
28. April 1888 und Rückweisung der Streitsache zu materieller
Prüfung unter Kostenfolge angetragen. Zur Begründung wird
ausgeführt: Es liege hier eine Rechtsverweigerung vor, gegen
welche auch im Auslande wohnende Ausländer zum staats
rechtlichen Rekurse an das Bundesgericht berechtigt seien. Denn
es liege offen am Tage, daß die aargauischen Gerichte den Re
kurrenten, den Fremden, einfach nicht haben Recht halten wollen.
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes beruhe auf offen
barer Mißachtung des Gesetzes. Das Gericht lege in ganz
willkürlicher Weise in den 29 des Zuchtpolizeigesetzes Unter
scheidungen hinein, welche dem Gesetzestexte fremd seien. 29
unterscheide in keiner Weise zwischen Antragsdelikten und Offi
zialdelikten; ein innerer Grund, hier eine solche Unterscheidung
zu machen, liege nicht vor. Dem 29 liege der einfache Ge
danke zu Grunde, daß jeder Schuldige bestraft werden solle und
daß man ihn daher, sofern man seiner am Orte der That nicht
habhaft werden könne, an seinem Wohnorte verfolgen könne.
29 beziehe sich also auf alle Zuchtpolizeidelikte, auch auf
Ehrverletzungen. Ebenso völlig haltlos sei die Behauptung des
Obergerichtes, daß Art. 29 cit. nur interkantonale, nicht inter
nationale Verhältnisse im Auge habe; danach wäre ja mit Be
zug auf den Kanton Aargau wohl zum Beispiel der Kanton
Zürich, nicht aber Bayern, Hessen oder Nassau ein anderes
Staatsgebiet. Auch davon, daß der Thäter in dem betreffen
den Staatsgebiet gewohnt und sich der dortigen Verfolgung
durch die Flucht entzogen haben müsse, stehe in 29 des
Zuchtpolizeigesetzes kein Wort. Das Obergericht lese alle diese
Dinge willkürlich in das Gesetz hinein.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat unter Verwei
sung auf die Motive der angefochtenen Entscheidung auf Be
antwortung der Beschwerde verzichtet.
Der Rekursbeklagte Alfred Ringier beantragt zunächst, es
möchte von Amteswegen geprüft werden, ob der Rekurs recht
zeitig eingereicht und der Anwalt der Rekurrenten gehörig be
vollmächtigt sei. Sodann bemerkt er: Die Rekurrenten haben
sich mit dem Urtheile des Bezirksgerichtes Zosingen vom
14. September 1887 einverstanden erklärt; dieses Urtheil sei
also jedenfalls unanfechtbar. Durch dasselbe habe sich aber das
Gericht nicht nur für einmal oder zur Zeit, sondern schlechthin
und unbedingt als inkompetent erklärt. Demnach sei der staats
rechtliche Rekurs offenbar unbegründet. Die aargauischen Ge
richte haben bei ihrer angefochtenen Entscheidung das Urtheil
des Bezirksgerichtes Zofingen vom 14. September 1887 zur
Grundlage genommen und nur untersucht, ob der von der Ge
genpartei selbst anerkannte Mangel der Zuständigkeit nachträg
lich gehoben worden sei. Das sei aber ausschließlich eine Frage
der Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes und es stehe dem
Bundesgerichte eine materielle Ueberprüfung der Entscheidung
der kantonalen Gerichte nicht zu. Von einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs oder einer anderweitigen Verfassungsverletzung
könne nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des
Kantons Aargau dem Vertreter der Rekurrenten, soweit aus
den Akten ersichtlich, erst am 13. Juni 1888 eröffnet wurde,
so ist der Rekurs gemäß Art. 59 O. G. rechtzeitig eingereicht.
Auch die Vollmacht des Vertreters der Rekurrenten erscheint
als hergestellt.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: Die angefochtene
itscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau in Ver
bindung mit dem Beschlusse des Schöffengerichtes zu Höchst
durch welchen das dortige Strafverfahren gegen den Rekursbe
klagten eingestellt wurde, hat zur Folge, daß den Rekurrenten
thatsächlich die Möglichkeit benommen wird, ihre Ehrverletzungs
klage gegen den Rekursbeklagten vor irgend welchem Gerichte
durchzuführen; denn es verweigern ja beide überhaupt in Be
tracht fallenden Gerichte die Durchführung und Beurtheilung
der Sache. Bei dieser Sachlage hat das Bundesgericht zu un
tersuchen, ob die Weigerung der aargauischen Gerichte, die Ehr
verletzungsklage der Rekurrenten zu beurtheilen, in der aargaui
schen Gesetzgebung begründet, oder nicht vielmehr offenbar
unbegründet sei. Denn das Bundesgericht ist, wie es schon
häufig ausgesprochen hat, berechtigt und verpflichtet, gegen
Justizverweigerung einzuschreiten und dafür zu sorgen, daß
Jedermann, auch dem im Auslande wohnenden Ausländer, im
Inlande der nach den inländischen Gesetzen ihm gebührende
Rechtsschutz zu Theil werde.
- Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes statuirt für Vergehen,
welche ein Einwohner des Kantons in einem andern Staats
gebiet begangen hat, den Gerichtsstand des Wohnortes, allein
nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung, daß sich
der Thäter am Begehungsorte der strafrechtlichen Verfolgung
entzogen habe. Wenn nun das Obergericht des Kantons Aargau
seine Entscheidung zunächst darauf stützt, Art. 29 cit. beziehe
sich nur auf von Amteswegen verfolgte, nicht aber auf An
tragsdelikte, so ist dies gewiß unrichtig. Art. 29 statuirt seinem
klaren Wortlaute nach einen Gerichtsstand für alle Zuchtpolizei
vergehen; eine Unterscheidung zwischen Antragsvergehen und
Delikten, die von Amteswegen verfolgt werden, ist ihm völlig
fremd und es darf eine solche daher auch nicht willkürlich in
das Gesetz hineingetragen werden. Keine andere Bestimmung
des Zuchtpolizeigesetzes gibt für eine derartige einschränkende
Auslegung des 29 einen Anhaltspunkt, und auch die ratio
legis rechtfertigt sie nicht. Die Ehrverletzung gehört nun aber
zu den Zuchtpolizeivergehen, ja sie ist in 1 des Gesetzes so
gar an der Spitze derselben aufgeführt und es muß daher auf
sie die Gerichtsstandsnorm des 29 Anwendung finden. Ebenso
ist es offenbar unhaltbar, wenn das Obergericht annimmt,
29 cit. beziehe sich nur auf interkantonale, nicht auf inter
nationale Verhältnisse. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaute
des Gesetzes schlechterdings unvereinbar, denn es dürfte doch
vollständig klar sein, daß wenn der Gesetzgeber wirklich nur
in einem andern Kanton, nicht aber im Auslande begangene
Vergehen im Auge gehabt hätte, er nicht allgemein von Ver
gehen gesprochen hätte, die in einem andern Staatsgebiete
begangen seien. Ein anderes Staatsgebiet im Verhältnisse
zum Kanton Aargau ist ja natürlich nicht nur das Gebiet an
derer Kantone sondern auch dasjenige ausländischer Staaten.
Endlich ist auch die weitere Annahme des Obergerichtes,
Art. 29 betreffe nur den Fall, wo der Thäter sich der Ver
folgung am Begehungsorte durch die Flucht entzogen habe, mit
dem Gesetze nicht vereinbar. Der gesetzgeberische Gedanke, welcher
dem Art. 29 zu Grunde liegt und darin seinen unverkennbaren
Ausdruck gefunden hat, ist der, der inländische Staat übernehme
Strafrecht und Strafpflicht wegen Vergehen, die seine Einwoh
ner im Auslande begangen haben, nur dann, aber auch alle
mal dann, wenn der Thäter die Verwirklichung des Strafan
spruches des Staates des Begehungsortes vereitelt habe; eine
Unterscheidung mit Bezug auf die Mittel, wodurch der Thäter
den letztern Erfolg herbeiführt, macht das Gesetz nicht und es
ist eine solche auch in der Natur der Sache nicht begründet.
Es ist ja gewiß nicht einzusehen, warum derjenige, welcher
vom inländischen Staatsgebiete aus eine strafbare Handlung
auf fremdem Gebiete verübt, resp. dort einen strafbaren Erfolg
herbeiführt, im Inlande deßhalb nicht sollte bestraft werden
dürfen, weil er es nicht nöthig hat, sich vorerst zu flüchten, um
der Strafverfolgung im Auslande zu entgehen, während der
jenige, welcher auf ausländischem Gebiete gehandelt und sich ins
Inland geflüchtet hat, hier bestraft werden könnte. Im erstern
Falle erscheint ja gegentheils die inländische Rechtsordnung noch
unmittelbarer betheiligt, als im zweiten. Ist dem aber so, so
erscheint der Rekurs als begründet. Denn es kann in der
That nicht zweifelhaft sein, daß der Rekursbeklagte die Durch
führung der in Höchst gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung
durch sein Ausbleiben von der Hauptverhandlung vereitelt hat,
und es sind daher nunmehr die Voraussetzungen der Kompetenz
der aargauischen Gerichte gemäß Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes
gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird so
mit den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.