- Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen
Rupp gegen Seethalbahn.
A. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer
Klage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter und
obergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. a Cts.
zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt:
Es sei in Abänderung des Urtheils vom 28. April 1888
der Klägerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla
geschluß zuzusprechen unter Kostenfolge.
Eventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege nöthigfindendenfalls Aktenvervollständigung in folgenden
Beziehungen anordnen.
- Einvernahme der zu Art. II der Klage angeführten
Zeugen, eventuell auch Anordnung der übrigen dort angeführ
ten Beweise;
- Sachverständigenbeweis für die auf Seite 29 und 30
von den Worten Es unterliegt bis zu den Worten aufge
halten worden wäre aufgestellte Klagsbehauptung, speziell
dafür, daß die Beklagte nach Mitgahe von 12 des Pflichten
heftes für die aargauisch luzernische Seethalbahn die Pflicht
hatte, bei der Einmündung der alten Seethalstraße auf die
neue Seethalstraße beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab
sperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur).
- Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon
mit Erfüllungseid für den auf Seite 30 und 31 der Prozedur
dargestellten Verfall.
- Sachverständige für die Höhe der Entschädigung.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs
beklagten, es seien die gegnerischen Anträge zu verwerfen und
es sei die angefochtene Entscheidung zu bestätigen unter Kosten
und Entschädigungsfolge:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des
Maurers Jakob Dößekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon
bei ihr untergebrachtes), damals neunjähriges Pflegekind Bertha
Rupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und
an einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von
der Gemeinde Seon bei der Familie Dößekel in Kost gegeben
war, einen Wagen vom Hause Dößekels nach einem Felde zu
führen, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise
der das Trace der Seethalbahn tragenden Landstraße (der neuen
Seethalstraße) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung
mit ein oder zwei Stück Vieh eingerichtet ist, war leer. Der
Weg vom Hause Dößekels bis zur Bahn und Landstraße, ein
Ortssträßchen, (die sog. alte Seethalbahnstraße) steigt zuerst
etwas an, später führt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei
bei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas
an, um sodann bis zur Einmündung in die Landstraße bestän
dig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gefälle von etwa 2½%
zu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einmün
dung dieses Weges zugekehrten Straßenseite. Jenseits der Land
straße setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einmün
dungsstelle haben die Bahn und Landstraße ein Gefälle von
35%. Die Aussicht von dem Ortssträßchen auf die Bahn und
Straße in der Richtung nach Süden und ganz besonders der
Ueberblick des im Gefälle. liegenden Theiles des Ortssträßchens
von einem in südlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge
her ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einmün
dungsstelle liegende Einschnittsböschung) erschwert, derart, daß
der im Gefälle liegende Theil des Sträßchens von der Loko
motive aus erst einige Meter vor der Einmündungsstelle über
sehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des
Weges begleitete die Ehefrau Dößekel den Wagen, welcher
von Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, während
die Bertha Rupp und die Ehefrau Dößekel hinten stießen. Her
nach kehrte die Ehefrau Dößekel zurück, um ihr Haus abzu
schließen. Nach dem Weggange der Ehefrau Dößekel wechselten
Bertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte
sich hinten auf den Wagen (auf die Mechanik ), während die
Bertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth
im Gefälle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande
denselben aufzuhalten und derselbe stieß daher an der durch keine
Barriere eingefriedigten Einmündungsstelle des Ortssträßchens
in die Landstraße mit der Deichsel in den von Süden (von
Niederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag
ten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, daß ihr der
rechte Unterschenkel amputirt werden mußte. Von dem Zugs
personale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie
bene Signal ordnungsmäßig gegeben worden. Dasselbe hatte
den auf dem Ortssträßchen heranrollenden Wagen, als er von
dem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte,
wie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig
mehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun
von der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn
pflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O. R.) Entschädigung für die
durch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei
Beklagte pflichtig, der Klägerin eine Entschädigung von 3000 Fr.
sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung
vorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei
Beklagte pflichtig, der Klägerin zu bezahlen: a. eine einmalige
Entschädigung von 400 Fr. sammt Zins à 5% seit 5. Mai
1887 (richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine jährliche
lebenslängliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor
behalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach
erreichtem fünfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz
(Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888
die Beklagte zu einer Entschädigung von 1500 Fr. verurtheilt.
Sie führte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht
vor. Dem Zugspersonal könne ein solches nicht imputirt werden.
Auch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede
stehenden Einmündungstelle könne der Bahn nicht zum Ver
schulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar
gauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn: Bei Straßen
übergängen sowie bei starken oder verdeckten Straßenbiegungen
sind während des Vorbeifahrens der Züge geeignete Absperr
vorrichtungen anzubringen. Allein die Auslegung und Hand
habung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den
zuständigen Administrativbehörden zu und letztere haben nun,
trotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit
drei Jahren unter Aussicht der Behörden betrieben werde, nie
mals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren
gestellt. Es müsse daher angenommen werden, daß sie die Vor
aussetzungen des 12 cit. für die Unglücksstelle bis jetzt nicht
als zutreffend erachtet haben. Uebrigens käme der Richter auch
bei eigener, freier Prüfung zum gleichen Schluße. Ein Straßen
übergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem
solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Straße
die andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben
sträßchen in die Hauptstraße einmünde, wie dies hier (da der
jenseits der Landstraße liegende Feldweg nicht als Fortsetzung
der alten Seethalstraße betrachtet werden könne) der Fall sei.
Wenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen
Vorschriften unterstände, so müßte sie liberirt werden. Allein
dieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
Danach sei sie (ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden
treffe) für Betriebsunfälle verantwortlich, sofern sie nicht einen,
der in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs
gründe beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht
worden, daß der Unfall durch die Fahrläßigkeit einer dritten,
bei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver
schulden der Anstalt, herbeigeführt worden seiz die Bahngesellschaft
behaupte nämlich, die Pflegemutter Dößekel habe durch man
gelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrläßigkeit
begangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein
damit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Klä
gerin nicht dargethan, während das Gesetz welches ausdrücklich
von verursachen spreche, dies verlange. Es genüge nicht, daß
der Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden hätte abwenden
können, sondern sein Versehen oder Vergehen müsse die wirkende
Ursache des eingetretenen Schadens sein. Man könne nun nicht
fagen, daß die Fahrlässigkeit der Frau Dößekel den Schaden
verursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag
tische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne
des Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin
rechtfertige es sich, mit Rücksicht auf das konkurrirende Ver
schulden der Frau Dößekel, daß die Beklagte nicht allen Scha
den allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er
wähnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit
es die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit
verschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten
Instanz bei; dagegen führt sie aus, es habe sich die Pflegemut
ter der Klägerin, Frau Dößekel, eine grobe Fahrläßigkeit zu
schulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver
ursacht worden. Der Frau Dößekel habe die Aufsicht über die
Bertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunjährige Kind be
auftragt habe, allein mit dem blödsinnigen Schmid einen, ver
hältnißmäßig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin
abfallenden Wege zu einer Zeit über die Bahnlinie zu trans
portiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren müssen, so habe
sie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachläßigt
Zwischen dieser Nachläßigkeit und dem Unfalle sei der Kausal
zusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das
Gesetz nicht, vielmehr genüge zur Entlastung der Bahn auch
ein bloßes Versehen eines Dritten, dieses Versehen könne unzwei
felhaft auch im fahrläßigen Verhalten des Dritten bestehen. Die
Bahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der
Unfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,
ohne ihr Mitverschulden herbeigeführt worden sei.
2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegründete und
von den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesene Behauptung,
daß auf die Seethalbahn als Straßenbahn das eidgenössische
Eisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal
ten. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall sich beim Betriebe der
Eisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und
gewiß mit Recht) die Haftbefreiungsgründe des eigenen Ver
schuldens des Verletzten oder der höhern Gewalt nicht geltend
gemacht sind, so kann sich gemäß Art. 2 des eidgenössischen
Eisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort
statuirten Haftbefreiungsgründe zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen
sei, daß der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei
der Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes
Mitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande
dieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute
des Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal daß der
Unfall durch Verschulden eines Dritten, für welchen die Bahnge
sellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur
sacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden
ein vorsätzliches oder fahrläßiges, grobes oder leichtes, war);
sodann daß die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist
zwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft
eingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein
Mitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch
vermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.
Den Eisenbahnen ist, wegen der Gefährlichkeit ihres Betriebes
für Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,
eine strenge, über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht
für Unfälle, welche durch diesen gefährlichen Betrieb verursacht
werden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar für ge
wöhnliche, nicht als höhere Gewalt zu qualifizirende, Zufälle,
die sich im Betriebe ereignen, so auch für solche Betriebsunfälle
einzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,
Personen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach
der Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen
getroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.
zu verhindern, daß durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall
herbeigeführt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo
trotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale
zuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden
konnte, daß das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung
oder Tödtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her
beiführe, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle höherer
Gewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung
passender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn
gesellschaft verhütet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver
antwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache
unabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver
tretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit
Rücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden
Maßes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.
3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Klägerin, der
Frau Dößekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un
falle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls
trifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem
Grunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.
Das Zugspersonal zwar trifft nach den thatsächlichen Feststel
lungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn
gesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran
staltungen getroffen, um den Eintritt von Unglücksfällen an der
Stelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht
bezweifelt werden, daß der Unfall durch solche geeignete Vor
kehrungen abgewendet worden wäre. Es ist klar (und wird
übrigens auch durch den Bericht des eidgenössischen Kontrolin
genieurs bestätigt), daß der Unfall, so wie er sich ereignete,
nicht hätte eintreten können, wenn das Bahngeleise bei der
Einmündung des Ortssträßchens durch eine Barriere abgesperrt
gewesen wäre. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche
Absperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,
hierüber haben ausschließlich die zuständigen administrativen
Aufsichtsbehörden zu entscheiden und weil diese eine derartige
Vorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man
gels derselben, kollaudirt haben, so müsse der Richter ohne
weiters davon ausgehen, daß die Bahn weitere Sicherheits
vorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann
aber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be
fugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen
wirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition
gelangenden Rechtsfällen frei darüber zu entscheiden, ob der
Bahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe
sondere ob dieselbe dasjenige Maß von Sorgfalt zum Zwecke
der Verhütung von Unfällen aufgewendet habe, welches sie nach
dem Gesetze zu prästiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in
dieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbehörde; der
selbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende
Recht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbständig auf
Grund eigener richterlicher Prüfung anzuwenden (siehe in diesem
Sinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,
Band V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbehörde ver
mag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit
für Betriebsunfälle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht
zu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die
Seethalbahn verpflichtet ist, alle für die Verkehrssicherheit auf
der Bahn und Straße erforderlichen Vorkehren zu treffen ( 16
des eidgenössischen Eisenbahngesetzes und 10 u. ff. des aar
gauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn). Zuzugeben ist
nun freilich, daß bei Straßenbahnen die Einfriedigung der
Bahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange
wie bei Normalbahnen durchführbar und durch die Anforderungen
der Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin
digkeit, die Möglichkeit, die Züge auf kürzere Distanz zum
Stehen zu bringen u. s. w., lassen bei Straßenbahnen das
Bedürfniß der Einfriedigung nicht in gleichem Maße hervor
treten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverständlich
die ganze Anlage einer Straßenbahn die durchgängige Einfrie
digung der Linie ausschließt. Dagegen fordert die den Eisen
bahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gefährdungen der Sicher
heit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach Möglich
keit abzuwenden, auch für Straßenbahnen die Einfriedigung
solcher Stellen, wo in Folge der besondern örtlichen Beschaffenheit
beim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Unglücks
fällen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus
gesehen werden muß. Unterläßt die Bahn an solchen Stellen
das Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so muß sie nach den
Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und
für die Unfälle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren
hätte abwenden können, aber nicht abgewendet hat. Bei der
Unfallsstelle nun mündet ein Ortssträßchen mit ziemlich starkem
Gefälle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits
der Landstraße als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land
straße selbst haben erhebliches Gefäll und es ist die Uebersicht
über das Sträßchen von der Bahn aus und über die Bahn
von dem Sträßchen aus beschränkt. Angesichts dieser lokalen
Verhältnisse liegt die Gefahr von Unfällen, sofern nicht die
Wegeinmündung während des Passirens von Zügen gesperrt
wird, sehr nahe und mußte vorausgesehen werden. Ein auf dem
Ortssträßchen der Bahnlinie sich näherndes Fuhrwerk kann von
der Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben
hat, nicht so frühzeitig bemerkt werden, daß der Zug noch recht
zeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches
Fuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel
bar an die Bahn stoßenden und ziemlich steil abfallenden Straßen
strecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen
blicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden
so ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu
unvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Straßen
verkehrs bestimmungsgemäß überschritten werden dürfen und
müssen so lag angesichts dieser Verhältnisse der Bahngesellschaft
gewiß ob, zur Sicherung des auf dem Ortssträßchen nach der
Landstraße sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks
verkehrs, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, d. h. eine Bar
riere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr
werke rechtzeitig angehalten werden können. Darin, daß die
Bahngesellschaft dies unterlassen hat, muß ein Mangel an der
ihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem
Unfalle erblickt werden.
4. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist der Klä
gerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei
lungskosten und des ihr durch Beschränkung ihrer Erwerbsfähig
keit entstandenen Vermögensnachtheils zu leisten. Für Heilungs
kosten (Arzt und Pflegekosten, Kosten für Anschaffung eines
künstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Klägerin eine Entschä
digung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht übersetzt und daher
ohne weiteres gutzuheißen. Was sodann die Entschädigung für
den durch Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nach
theil anbelangt, so fällt in Betracht, daß die Klägerin gegen
wärtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet
da sie gegenwärtig noch nicht erwerbsfähig ist, daß aber ein sol
cher Nachtheil mit demjenigen Momente für sie entstehen muß, wo
sie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht haben wird. Diese
Erwägung läßt es als geboten erscheinen, gemäß dem eventuellen
Klageantrage, als Entschädigung eine, mit dem erreichten fünf
zehnten Altersjahre der Klägerin beginnende, jährliche Rente und
nicht eine Kapitalentschädigung zu gewähren. In quantitativer
Beziehung erscheint die klägerische Forderung einer Jahresrente
von 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, daß die
Klägerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich
beschränkt ist und auch in der Ausübung der ihr noch offen
stehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt
und es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die
Beklagte verurtheilt, der Klägerin zu bezahlen:
a. Eine einmalige Entschädigung von 400 Fr. (vierhundert
Franken) sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887;
b. eine jährliche lebenslängliche Rente von 200 Fr. (zwei
hundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. September, erst
mals nach erreichtem fünfzehnten Altersjahre.