- Urtheil vom 5. Juli 1888
in Sachen Schützengesellschaft Hergiswyl gegen
Jura Bern Luzern Bahngesellschaft.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Bahngesellschaft hat der Schützengesellschaft von Her
giswyl zu bezahlen:
a. Für Abtretung der 104 Quadratmeter haltenden Par
zellen Nr. 6 à 2 Fr. per Quadratmeter
Fr. 208
b. Für Versetzung des Schützen und Zeiger
hauses, des Scheibenstandes mit Signalvorrichtung
und daherige Inkonvenienzen.
c. Für Verlust der Schießservitut
Fr. 5408Total:
2. Dispositiv 2, 3 und 4 des Schatzungsbefundes sind be
stätigt.
3. Die 66 Fr. 40 Cts. betragenden Instruktionskosten wer
den der Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wett
geschlagen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde von der Bahngesellschaft,
nicht aber von der Expropriatin angenommen.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
letztern: Es seien die Rekursanträge der Expropriatin gutzu
heißen und das Bundesgericht wolle demnach erkennen:
- Es habe bei Dispositiv 1 a des Entscheides der Schatzungs
kommission sein Bewenden.
- Im Uebrigen sei die Expropriantin gehalten:
a. Eine vollständige, der Rekurrentin genehme Schießstätte
im bisherigen Umfange und mit gleichen Einrichtungen und
Rechtsamen, wie sie solche vorher befessen, im Sinne ihrer
Eingabe von Ziffer 1 a g sofort herzustellen und zu überge
ben, sowie eine daherige Inkonvenienzentschädigung von 500 Fr.
zu bezahlen;
b. oder aber der Rekurrentin eine Entschädigung von 10,000 Fr.
zu bezahlen. Außerdem habe es bei der laut Schatzungserkennt
niß Dispositiv 1b zuerkannten Entschädigung für Versetzung
des Schützen und Zeigerhauses mit Signalvorrichtung sammt
Inkonvenienzen im Betrage von 2200 Fr. sein Verbleiben.
- Habe Expropriantin die Entschädigungssumme von der
Einreichung der Rekursklage an zu verzinsen.
- Trage sie sämmtliche Kosten.
Er erklärt, daß er es dem Ermessen des Gerichtes überlasse,
ob es seinen vom Instruktionsrichter verworfenen Antrag auf
Vervollständigung des Expertenkollegiums durch Zuziehung zweier
weiterer Experten aus Schützenkreisen berücksichtigen wolle; da
gegen verlange er die Edition des von der Bahngesellschaft
rücksichtlich der Enteignung der Schießstätte in Alpnach abge
schlossenen Vertrages, sofern dieselbe nicht bereits erfolgt sein
sollte.
Der Vertreter der Bahngesellschaft trägt auf Bestätigung des
Instruktionsantrages unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus dem Schatzungsbefunde
Folgendes hervorzuheben: Die Schützengesellschaft von Hergis
wyl ist Eigenthümerin eines an der Nordgrenze des Obkirchen
gutes gelegenen, in Brettern erstellten Schützenhauses mit einer
Bodenfläche von 104 Quadratmeter. Dazu gehört ein nahe der
südlichen Grenze des Obkirchengutes und auf letzterm stehender
Scheibenstand für 10 Scheiben und ein Zeigerhaus, welches
mit dem Schützenhaus durch Eisendrähte in Verbindung gesetzt
ist. Diesen Einrichtungen steht das dingliche Recht der Schützen
gesellschaft zur Seite, an den üblichen Schießtagen und an
Kantonal und andern Schießen über den entsprechenden Theil
XIV 1888
des Obkirchenlandes schießen zu dürfen, wogegen sie laut Ver
trag vom 15. April 1873 dem Besitzer desselben für die übli
chen Schießtage und Schützenkirchweihe alljährlich 10 Fr. und
bei Abhaltung von Kantonalschützenfesten und anderen Schießen
2 Fr. 50 Cts. per Tag Entschädigung zu leisten hat. Zum
Baue der Brünigbahn wird der größere Theil des Schützen
hauses in Anspruch genommen und es muß die Bahngesellschaft
das verbleibende Terrain mitübernehmen; es kann in Folge
dessen die der Schützengesellschaft Hergiswyl zustehende Schieß
berechtigung an bisheriger Stelle nicht mehr ausgeübt werden.
2. Nachdem die Bahngesellschaft den Instruktionsantrag an
genommen hat, ist zwischen den Parteien (abgesehen von dem
Termin der Verzinslichkeit der Entschädigung) nur noch streitig,
in welcher Weise und eventuell mit welcher Summe die Schützen
gesellschaft für den Verlust ihrer Schießberechtigung zu ent
schädigen sei. Die Entschädigung für den in Abtretung fallenden
Boden und eventuell für Versetzung des Schützen und Zeiger
hauses u. s. w. ist nicht mehr bestritten. Die Schützengesellschaft
verlangt in erster Linie, es sei die Bahngesellschaft zu ver
pflichten, ihr eine neue, ihr genehme und den bisherigen Einrich
tungen ensprechende Schießstätte an anderer Stelle anzuweisen
und zu erstellen, eventuell begehrt sie neben der gutgeheißenen
und anerkannten Entschädigung für Versetzung des Zeigerhauses
u. s. w. für Verlust des Schießrechtes eine Entschädigung von
10,000 Fr. Die eidgenössische Schatzungskommission hatte in
letzterer Richtung eine Entschädigung von 2000 Fr. gesprochen,
die bundesgerichtliche Instruktionskommission im Anschlusse an
das Gutachten der von ihr beigezogenen Experten hat diese
Entschädigung auf 3000 Fr. erhöht.
3. In rechtlicher Beziehung ist vorerst das übrigens heute
nicht mehr positiv festgehaltene Begehren um Vervollständigung
des bundesgerichtlichen Expertenkollegiums durch zwei Sachver
ständige aus Schützenkreisen (dessen Gutheißung natürlich eine
neue Expertise zur Folge haben müßte) zu verwerfen. Es ist
nicht zu bezweifeln, daß die bundesgerichtlichen Experten in allen
Richtungen vollständig befähigt waren, den vorliegenden Fall
zu begutachten, und daß ihr Befinden dem Richter alle nöthigen
Anhaltspunkte für seine Entscheidung an die Hand giebt. Auf
den von der Expropriatin zur Edition verlangten Vertrag be
treffend die Schießeinrichtungen in Alpnach, sodann kann kein
Gewicht gelegt werden, da die thatsächlichen Verhältnisse, welche
demselben zu Grunde liegen, nicht aktenkundig sind.
4. Das eidgenössische Expropriationsgesetz spricht zwar den
in anderen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatz, daß
die Enteignungsentschädigung in Geld, dem allgemeinen Werth
messer, und nicht in natura zu leisten sei, nicht expressis verbis
aus. Aus dem Zusammenhange seiner Bestimmungen, insbe
sondere aus den Vorschriften betreffend die Bezahlung der Ent
schädigung (Art. 42 u. ff.) ergibt sich indeß unzweideutig, daß
in der Regel der Expropriat nur eine Geldentschädigung (und
nicht eine Entschädigung durch Naturalleistungen) zu fordern und
hinwiederum der Enteigner nur eine Entschädigung in Geld zu
leisten berechtigt ist. Ausnahmsweise, in den Fällen der Art. 6
und 7 des Expropriationsgesetzes, ist allerdings der Expropriant
verpflichtet, zum Zwecke der Abwendung des Eintrittes von
Schaden oder auch zum Zwecke der Beseitigung bereits einge
tretener Nachtheile, bauliche Arbeiten auszuführen, und muß
der Enteignete sich dies gefallen lassen und kann nicht etwa
statt dieser Arbeiten Entschädigung in Geld fordern. Allein dies
darf auf Fälle, wie den vorliegenden, nicht ausgedehnt werden.
Hier handelt es sich um Enteignung einer Anlage, zu deren
Wiederherstellung an anderem Ort das Gesetz den Exproprian
ten nicht verpflichtet, sondern in Betreff welcher vielmehr nur
die Entschädigungspflicht besteht. Sofern die Parteien in derar
tigen Fällen nicht über einen Naturalersatz sich gütlich verstän
digen, ist die Bemessung der Entschädigung in Geld denn auch
offenbar das einzig angemessene, da ja ein der beseitigten An
lage ganz gleicher und daher ein unbestreitbares Aequivalent
darbietender, Naturalersatz nicht beschafft werden kann. Es ist
somit die der Schützengesellschaft Hergiswyl gebührende Ent
schädigung für Verlust ihrer Schießservitut in Geld zu bemessen.
(Vergl. bundesgerichtliche Entscheidungen Amtliche Sammlung II,
S. 206; III, S. 338, Erw. 1.)
5. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so
haben die bundesgerichtlichen Experten, welchen die Instruktions
kommission sich angeschlossen hat, untersucht, wie hoch die Kosten
sich belaufen werden, welche die Schützengesellschaft aufzuwen
den haben werde, um sich anderwärts eine der enteigneten Schieß
servitut entsprechende Berechtigung zu erwerben. Sie haben
dabei angenommen, daß die Gesellschaft, um eine solche Servi
tut zu erwerben, ungefähr die Hälfte des (zu 1 Fr. 20 Cts.
berechneten) Preises des mit der Dienstbarkeit zu belegenden
Bodens auszulegen haben werde. Diese Werthung beruht durch
aus auf richtigen Grundsätzen; sie geht von der richtigen Er
wägung aus, daß die Entschädigung so bemessen werden müsse,
daß durch dieselbe die Differenz in der vermögensrechtlichen
Lage der Schützengesellschaft vor und nach der Enteignung
ausgeglichen werde, mit anderen Worten es ist der Vermögens
werth, welchen die enteignete Servitut für die Schützengesell
schaft besitzt, geschätzt worden, indem dafür als maßgebend der
jenige Aufwand angenommen wurde, welchen die Schützengesell
schaft zu machen haben werde, um anderwärts ein dem enteig
neten gleichwerthiges Recht zu erwerben. Daß bei Vornahme
dieser, auf richtiger Anwendung des Rechtes beruhenden, Schatzung
die Experten sich zum Nachtheile der Rekurrentin thatsächlich
geirrt haben, ist in keine Weise ersichtlich. Vielmehr scheint es
jedenfalls weit genug gegangen, wenn für die Erwerbung einer
Schießservitut, die in der Regel doch nur an Sonntagen that
sächlich ausgeübt wird, eine Entschädigung von der Hälfte des
Werthes des zu belastenden Bodens zugebilligt wird.
6. In Bezug auf den Beginn der Verzinslichkeit der Ent
schädigung ist einfach der Instruktionsantrag zu bestätigen; es
hat denn auch der Anwalt der Rekurrentin in dieser Beziehung
im heutigen Vortrage keine Bemerkungen gemacht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Instruktionsantrag, Dispositiv 1 und 2, wird zum Ur
theile erhoben.