- Urtheil vom 5. Juli 1888 in Sachen
Wild und Genossen.
A. Am 9. April 1888 erließ der Große Rath des Kantons
Appenzell Innerrhoden die nachfolgende Verordnung über Stein ,
Kies und Sandbezug aus dem Sitterbett:
Art. 1. Soweit der Stein , Kies und Sandbezug aus dem
Sitterbett in nachfolgenden Artikeln nicht beschränkt ist, wird
derselbe für Kantons und niedergelassene Schweizerbürger frei
erklärt. Mit letzterem Rechte stehen Verträge im Widerspruche,
nach welchen Kantons oder niedergelassene Schweizerbürger
den Stein , Kies und Sandbezug aus dem Sitterbett unter
eigenem Namen aber auf fremde Rechnung vornehmen.
Art. 2. Das erste Anspruchsrecht auf das nöthige Sitter
bettmaterial besteht für die Sitterbettanwohner behufs ratio
nellen Uferschutzes.
Art. 3. Ein weiteres Anspruchsrecht besitzt (in erster Linie)
das kantonale Bauamt sowohl für die direkte Verwendung
(Straßen und Hochbauten), als für Anlagen von Reserven;
ferner in gleichen Rechten: Die Bezirksverwaltungen für
Straßen und Hochbauten, sowie auch öffentliche Korporations
verwaltungen, welche sich mit Straßenbau und Straßenun
terhalt zu befassen haben.
Art. 4. In der den Kantons und niedergelassenen Schwei
XIV 1888
zerbürgern freistehenden Benützung findet zunächst der für
Straßenunterhalt benöthigte Bedarf Berücksichtigung, sowie in
zweiter Linie derjenige für Reparaturen oder Neuerstellung
von Hochbauten.
Art. 5. Die Ausbeutung des Sitterbettes hat immer ohne
Schädigung der Sitteranwohner und Wuhrpflichtigen zu ge
schehen.
Art. 6. Die bezügliche Kontrolle steht dem kantonalen Bau
amte zu.
Art. 7. Vorstehende Verordnung tritt durch Annahme seitens
des Großen Rathes in Kraft.
B. Mit Rekursschrift vom 24./26. April 1888 stellen J. B. Wild,
Fuhrhalter und Genossen beim Bundesgerichte den Antrag: Es
seien die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 der vom innerrhodischen Großen
Rathe in seiner Sitzung vom 9. April laufenden Jahres erlas
senen Verordnung über Stein , Kies und Sandbezug aus dem
Sitterbette, weil in verfassungswidriger Weise zu Stande ge
kommen, aufgehoben und als ungültig erklärt. Zur Begründung
führen sie im Wesentlichen aus: In den Jahren 1885, 1886
und 1887 sei in Folge des Ausbaues der Appenzellerbahn und
der Erstellung einer neuen Hydrantenleitung für den Flecken
Appenzell das Bett der Sitter zu Ausbeutung von Steinen,
Sand u. s. w. ziemlich stark, immerhin aber in unschädlicher
Weise, in Anspruch genommen worden. Das Bauamt des Kan
tons Appenzell Innerrhoden habe daraus Veranlassung genom
men, die weitere Ausbeutung des Sitterbettes für einige Zeit
zu untersagen. Darauf gestützt, habe es dem Rekurrenten Wild
durch Amtsbot die Wegnahme von eirca 100 Kubikmeter Pflaster
steinen, welche er im Sitterbette gesammelt hatte, untersagt.
Wild habe hiegegen Rechtsvorschlag erhoben und habe in dem
daraufhin von der Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden angestrengten Prozesse oberinstanzlich vollständig
obgesiegt. Durch Urtheil vom 12. Januar 1888 habe nämlich
das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden erkannt, daß die
Sitter ein herrenloses Gut sei, und daß nach bisheriger Uebung
jedem Bürger das Recht zur Ausbeutung des Flußbettes zuge
standen habe. Das gleiche Recht behalte seine Gültigkeit bis zur
Aufstellung einer Verordnung, welche die Rechtsverhältnisse der
Sitter hinsichtlich des Ausbeutens, des Uferschutzes und der
Wuhrpflicht regle. Die Lösung der prinziviellen Frage bezüglich
Regulirung der Sitterausbeute sei Sache der administrativen
Behörden und sei der Richter inkompetent, in dieser Richtung
zu entscheiden. Auf diese Entscheidung des Kantonsgerichtes
hin habe die unterlegene Partei, die Standeskommission, die
angefochtene Verordnung ausgearbeitet und dem Großen Rathe
zur Genehmigung vorgelegt. Durch diese Verordnung, speziell
die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 derselben, werde das bisher geltende
Gewohnheitsrecht des Kantons geändert. Während nach dem
bisher geltenden Gewohnheitsrechte, wie das Kantonsgericht das
selbe feststelle, entsprechend den Grundsätzen der Rechtswissen
schaft, jeder Kantonsbürger und Einwohner (abgesehen einzig
von dem Vorzugsrecht der wuhrpflichtigen Anstößer) ein gleiches
Recht besessen habe, Steine, Sand u. s. w. aus dem Sitterbett
zu entnehmen, stelle die angefochtene Verordnung eine Reihen
folge der sachbezüglichen Berechtigungen auf, wie sie bisher nicht
bestanden habe. Die einzelnen Bürger werden zu Gunsten des
Staates, der Bezirke und Korporationen in ihren Rechten er
heblich verkürzt und das bisherige Recht thatsächlich aufgehoben.
Eine solche Abänderung des bestehenden Rechtes könne aber nach
Art. 19 der innerrhodischen Kantonsverfassung nur durch ein
von der Landsgemeinde angenommenes Gesetz, nicht aber durch
eine bloße großräthliche Verordnung erfolgen. Denn verfassungs
mäßig stehe der Landsgemeinde die gesetzgebende Gewalt zu.
Hier aber handle es sich um einen gesetzgeberischen, das bis
herige Recht abändernden Erlaß und nicht um eine bloße, die
Modalitäten der Ausbeutung des Sitterbettes regulirende, Poli
zeiverordnung. Der Große Rath habe somit durch Erlaß der
angefochtenen Verfügung seine Kompetenz überschritten. Zudem
sei der Große Rath in der Sache mitbetheiligt und habe daher
in eigener Sache geurtheilt, respektive legiferirt. Nach Art. 36 der
Kantonsverfassung bilden nämlich die von der Bezirksversamm
lung gewählten Mitglieder des Großen Rathes gleichzeitig die
Rathsbehörde des Bezirkes. Zum Vortheile des Kantons und der
Bezirke abersei in erster Linie die angefochtene Verfügung ergangen.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner
rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Behauptung, der Große Rath habe bei Erlaß der
angefochtenen Verordnung in eigener Sache entschieden, respek
tive legiferirt, ist nicht recht verständlich. Wenn damit gemeint
sein sollte, es hätten die Mitglieder des Großen Rathes bei
Berathung der angefochtenen Verordnung, weil an derselben der
Staat und die Bezirke interessirt seien, den Ausstand nehmen
sollen, so ist klar, daß dieses Ansinnen ein völlig unbegrün
detes wäre; übrigens könnte von einer Verfassungsverletzung
in dieser Richtung schon deßhalb nicht die Rede sein, weil die
Appenzell innerrhodische Kantonsverfassung keine Bestimmungen
über den Ausstand der Großrathsmitglieder aufstellt.
- Ernstlich in Frage kommen kann nur, ob der Große
Rath verfassungsmäßig befugt gewesen sei, die angefochtenen
Vorschriften im Verordnungswege aufzustellen, oder ob dies
nicht vielmehr nur im Wege der Gesetzgebung, also nach Art. 29
und 30 K. V., durch Beschluß der Landsgemeinde hätte geschehen
können.
- Die angefochtene Verordnung stellt Normen über die Be
nützung eines öffentlichen Gewässers in einer bestimmten Rich
tung (mit Bezug auf die Wegnahme von Steinen, Kies und
Sand) auf; sie regelt, von wem und in welcher Reihenfolge
die betreffenden, zum gemeinen Gebrauche gehörigen Nutzungen
des öffentlichen Gewässers der Sitter fortan sollen bezogen wer
den dürfen. Mit andern Worten sie normirt und beschränkt im
öffentlichen Interesse die Ausübung des Gemeingebrauches an
dem fraglichen Gewässer. Zu Aufstellung sachbezüglicher Vor
schriften im Verordnungswege darf nun wohl nach dem appen
zell innerrhodischen Staatsrechte der Große Rath als befugt er
achtet werden. Die Benützung der öffentlichen Gewässer ist,
soweit ersichtlich, im Kanton Appenzell Innerrhoden durch kein
Gesetz geregelt. Es begründet ferner die lediglich auf die Be
stimmung des öffentlichen Gewässers zum Gemeingebrauch be
gründete Nutzung desselben durch das Publikum anerkannter
maßen keine Privatrechte, vielmehr unterliegt der gemeine Ge
brauch zweifellos der Regelung durch den Staat, welcher ihn
aus polizeilichen oder sonstigen Gründen beschränken oder in
einzelnen Beziehungen wohl auch gänzlich ausschließen kann,
ohne daß deßhalb von einem Eingriffe in Vermögensrechte der
Einzelnen gesprochen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann
wohl dem Großen Rathe des Kantons Appenzell Innerrhoden
das Recht nicht abgesprochen werden, über den gemeinen Ge
brauch an einem öffentlichen Gewässer im Verordnungswege
Bestimmungen aufzustellen, welche die Zwecke, für welche gewiße
Arten des Gemeingebrauchs vorzugsweise auszuüben seien, die
Modalitäten der Ausübung u. s. w. näher bestimmen. Solche
Vorschriften erscheinen nicht als Rechtssätze über Inhalt oder
Erwerb und Verlust von Privatrechten, sie können vielmehr
(sofern wie im Kanton Appenzell Innerrhoden die Materie nicht
geregelt ist) als Ausflüße der verwaltenden Thätigkeit des
Staates aufgefaßt werden, durch welche die Nutzung eines Be
standtheiles des öffentlichen Gutes bestimmt wird. Von dieser
Auffassung scheint denn auch das Kantonsgericht des Kantons
Appenzell ausgegangen zu sein, wenn es in seinem Entscheide in
Sachen des Rekurrenten Wild ausdrücklich ausgesprochen hat,
daß die prinzipielle Regelung der Ausbeutung des Sitterbettes
Sache der Verwaltungsbehörde sei, welche darüber eine Ver
ordnung erlassen könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.