Lois fédérales.
8. Urtheil vom 20. Januar 1888 in Sachen
Nägeli und Genossen.
A. Am 21. Juli 1886 machte die Schuljugend von Höngg,
Kantons Zürich, in Begleitung des Pfarrers H. Weber und
der Lehrer H. Nägeli, Frei, Bindschädler und I. Gubler
einen Ausflug nach Seelisberg, Kantons Uri. Beim Abstiege
auf der Straße nach Treib begegnete der Schülerzug einem
Zweispännerfuhrwerk, dessen Pferde bei der Begegnung scheu
wurden; dieselben gingen durch und es wurde der Kutscher
Jakob Lötscher von Entlebuch bei dem Versuche, sie zurückzu
halten, derart verletzt, daß er bald darauf an den Folgen der
Verletzung starb. Namens der hinterlassenen Wittwe des I.
Lötscher bemühte sich Fürsprecher Dr. Zemp in Luzern, von
der Schulpflege Höngg eine Entschädigung für die Familie
Lötscher im Wege der Güte auszuwirken, weil das Scheuwerden
der Pferde durch Lärmen und Fahnenschwingen seitens der
Schuljugend von Höngg verursacht worden sei. Die angebahnten
Unterhandlungen führten indeß zu keinem Ergebniße, da die
Schulpflege Höngg jedes Verschulden der Theilnehmer am
Schulausfluge vom 21. Juli 1886 in Abrede stellte und jede
Entschädigungspflicht bestritt. In Folge dessen reichte Dr. Zemp
Namens der Familie Lötscher am 12. November 1886 der
Regierung des Kantons Uri eine Anzeige ein, mit dem Gesuche,
dieselbe wolle durch das kantonale Verhöramt über den Unfall
vom 21. Juli 1886 eine Untersuchung anordnen, um objektiv
und amtlich zu konstatiren, auf welche Ursachen, auf wessen
Verschulden das Unglück zurückzuführen ist. An Hand dieses
Ergebnißes gedenke sodann die Familie Lötscher weitere Schritte
gegen die Schule von Höngg vorzunehmen. Durch Beschluß
vom 22. November 1886 entsprach der Regierungsrath des
Kantons Uri diesem Gesuche, indem er das Verhöramt mit
dem amtlichen Untersuche in verlangter Weise beauftragte.
Das Verhöramt des Kantons Uri nahm darauf hin die Unter
suchung an die Hand und gab hievon durch Schreiben vom
31. Januar 1887 der Gemeindeschulpflege Höngg Kenntniß
mit dem Bemerken: Da sich zu ergeben scheine, daß das
Scheuwerden der Pferde namentlich dem Schwingen der Fahnen
und Jauchzen der auf einem Ausfluge befindlichen Schuljugend
von Höngg beigemessen werden müsse, so werde der Schulpflege
Höngg zu Handen der Betheiligten von dem dem Verhöramte
ertheilten Mandate Kenntniß gegeben, um ihr die Möglichkeit
zu bieten, die zur Wahrung ihrer Rechtsstellung geeignet finden
den Eingaben zu machen; hiefür werde ihr eine (auf motivirtes
Ansuchen hin angemessen zu verlängernde) Frist von acht Tagen
eingeräumt. Bei Stillschweigen der Schulpflege werde das
Verhöramt annehmen, dieselbe wolle sich darauf beschränken,
die klägerische Beweisführung zu gewärtigen. Die Schulpflege
Höngg erwiderte hierauf durch Schreiben vom 7. Februar 1887
sie beharre auf der Ueberzeugung ihrer vollkommenen Schuld
losigkeit. Da sie sodann weder den Kläger noch den Wortlaut
und die Tragweite der Klage kenne und außerdem die Kompe
tenz der Urner Gerichte bezweifle, so erkläre sie, daß sie, alle
ihre Rechte wahrend, die Kompetenz der Urner Gerichte bestreite,
sich jedoch bereit erkläre, vor den Zürchergerichten einem Kläger
in Sachen Rede zu stehen. Trotz dieses Protestes führte das
Verhöramt des Kantons Uri die Untersuchung durch; durch
Schreiben vom 16. Mai 1887 theilte es dies der Schulpflege
Höngg mit, indem es, gemäß einem sachbezüglichen Ankrage
des Dr. Zemp, Anwaltes der Familie Lötscher, beifügte: es
wünsche die Untersuchung nicht abzuschließen, bevor den Lehrern,
welche die Schüler von Höngg begleitet haben, Gelegenheit
geboten worden sei, über den Sachverhalt nach ihrer Auffassung
ebenfalls ihre Aussagen zu Protokoll zu geben. Es ersuche
daher die Schulpflege, entweder die Namen dieser Herren mit
theilen zu wollen, damit es sich direkt mit denselben in Bezie
hung setzen könne, oder aber die genannten einzuladen, eine
mit Unterschrift versehene, möglichst detaillirte, Eingabe über
den ganzen Vorgang beförderlichst an das Verhöramt einzu
reichen. Wenn wirklich ein Verschulden vorliegen sollte, seien
die urnerischen Gerichte zu Beurtheilung des Straffalles
zweifellos kompetent. In Erwiderung auf diese Zuschrift sandte
die Schulpflege Höngg am 3. Juni 1887 eine von einem der
betheiligten Lehrer verfaßte schriftliche Darstellung des Vorganges
ein, indem sie aber gleichzeitig ihre Verwahrung gegen die
Kompetenz der urnerischen Gerichte erneuerte und erklärte,
daß eine allfällig weitere Verhandlung stets nur durch unsere
Schulpflege, nie durch einzelne Privatpersonen geführt resp.
beantwortet werden wird. Durch Schlußnahme vom 14. März
und 8. Juni 1887 erklärte der Regierungsrath des Kantons
Uri auf Antrag des Verhöramtes die Akten als geschlossen und
verwies die Sache an das Bezirksgericht Uri, indem er anord
nete, es seien zur Gerichtsverhandlung sowohl die l. Gemeinde
schulpflege Höngg Namens und zu Handen der Leiter und
Theilnehmer des Schulausfluges vom 21. Juli vorigen Jahres
als auch der Vertreter der Familie des verunglückten Jakob
Lötscher sel. von Entlebuch, erstere behufs Verantwortung,
letzterer behufs eventueller Geltendmachung einer Entschädigungs
forderung, in Gemäßheit der Art. 10, 14 und 19 des Anhangs
zum Justizreglement, vorzuladen. Hierauf wurden durch La
dung vom 7. August 1887 Pfarrer Weber, sowie die Lehrer
Nägeli, Frei, Bindschädler und Gubler in Höngg, unter An
drohung des Kontumazialverfahrens, auf 16. August Vormittags
8 Uhr vor Bezirksgericht Uri zur Verantwortung vorgeladen,
da dieselben, wie in der Ladung bemerkt ist, laut geführtem
Untersuche anläßlich des den 21. Juli vorigen Jahres in Folge
Scheuwerdens der Pferde stattgefundenen Unfalles auf der
Seelisbergstraße, wobei der Kutscher Jakob Lötscher von Entle
buch sein Leben einbüßte, einer strafbaren Fahrlässigkeit durch
mangelhafte Aufsichtsführung sich schuldig gemacht haben. Dem
Dr. Zemp als Vertreter der Familie Lötscher wurde durch amt
liche Anzeige vom 6. August 1887 behufs Wahrung der In
teressen der Civilpartei mitgetheilt, daß der Straffall Lehrer
Nägeli und Genossen in Höngg (Zürich) betreffend Verschuldung
des Unfalles I. Lötscher am 16. August zur Verhandlung
kommen werde. Bei der Verhandlung vor Bezirksgericht Uri
am 16. August 1887 erschien als Bevollmächtigter der Ange
klagten Advokat Dr. Honegger aus Zürich; derselbe beantragte
in erster Linie, es sei materiell auf die Sache nicht einzutreten,
das Verfahren zu sistiren und die Sache an die Staatsanwalt
schaft oder den Regierungsrath zurückzuweisen behufs Einleitung
des Auslieferungsverfahrens; in zweiter Linie verlangte er
Aktenvervollständigung. Er wurde indeß mit beiden Begehren
abgewiesen. In Betreff des ersten Begehrens bemerkt das Ge
richt, dasselbe sei verspätet, da es nicht erst jetzt, nach Schluß
der Untersuchung, fondern schon früher, auf die an die Be
klagtschaft anfangs Februar und Mitte Mai 1887 gerichtete
Einladung hin, ihre auf die Sache bezüglichen Eingaben zu
machen, hätte gestellt werden sollen; es sei übrigens noch zu
untersuchen, ob es sich um ein Vergehen handle, welches ein
Auslieferungsbegehren überhaupt rechtfertige.
B. Nunmehr ergriff Dr. Honegger Namens der fünf Ange
klagten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
seiner Rekursschrift beantragt er: Das Bundesgericht wolle
sowohl den Ueberweisungsbeschluß der Regierung von Uri als
das in Folge dessen erlassene Beiurtheil des Bezirksgerichtes
Uri als die den Rekurrenten laut Bundesgesetz über Auslie
ferung von Angeschuldigten zustehenden Rechte verletzend auf
heben. Zur Begründung macht er geltend: Das Vergehen,
wegen dessen die Rekurrenten im Kanton Uri verfolgt werden,
sei Tödtung aus Fahrlässigkeit; darüber könne, wenn auch der
Kanton Uri kein Strafgesetzbuch besitze und deßhalb diese Qua
lifikation in der Ladung nicht ausdrücklich angegeben sei, ein
ernsthafter Zweifel nicht bestehen. Fahrlässige Tödtung sei aber
nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Auslieferung von
Verbrechern und Angeschuldigten ein Auslieferungsdelikt. Die
Weigerung der Rekurrenten, sich dem urnerischen Gerichtsstande
zu unterwerfen, sei daher nach der konstanten Praxis des
Bundesgerichtes eine wohlbegründete. Von einer Verspätung
ihrer Einwendung beziehungsweise von einer Unterwerfung
unter den urnerischen Gerichtsstand könne keine Rede sein. Erst
durch die Ladung vom 5. August 1887 sei den Rekurrenten
zur Kenntniß gebracht worden, daß gegen sie eine Strafunter
suchung im Kanton Uri eingeleitet sei. Die Einladungen an
die Schulpflege Höngg, selbst wenn man sie als für die Re
kurrenten verbindlich betrachten wollte, enthalten keine solche
Mittheilung, und es habe ja übrigens die Schulpflege gegen
die Kompetenz der urnerischen Gerichte stets protestirt.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri geltend: es müsse sich in
erster Linie fragen, ob das Vergehen, wegen dessen die Rekur
renten sich vor dem Bezirksgerichte Uri als korrektioneller
Strafinstanz verantworten sollen, sich als fahrlässige Tödtung
qualifiziren lasse resp. von der Ueberweisungsbehörde so habe
qualifizirt werden wollen. Dies sei zu verneinen. Die staats
anwaltschaftliche Ladung enthalte kein Wort davon, daß die
Rekurrenten der fahrlässigen Tödtung beschuldigt werden; sie
beschuldige dieselben blos strafbarer Fahrlässigkeit wegen mangel
hafter Aufsichtsführung über die ihrer Obhut anvertraute
Schuljugend, wobei zu bemerken sei, daß der Kanton Uri kein
Strafgesetzbuch besitze. Der fahrlässigen Tödtung könnten nicht
die Rekurrenten beschuldigt werden sondern nur die Schüler,
welche durch Lärmen und Fahnenschwenken das Scheuwerden
der Pferde herbeigeführt haben. Eventuell wäre die Beschwerde
in dieser Richtung jedenfalls verfrüht, da die Staatsanwalt
schaft noch gar keine Gelegenheit gehabt habe, sich darüber
auszusprechen, welchen Strafantrag sie stellen werde, ja, ob sie
überhaupt einen solchen stellen werde, und auch das Gericht
sich über die Qualifikation des Thuns der Rekurrenten noch
nicht ausgesprochen habe. Die Ausführung des Bezirksgerichtes,
daß die Einwendung der Rekurrenten verspätet sei, erscheine
durchaus als begründet. Es sei nach den Akten gar nicht zu
leugnen, daß die Schulpflege Höngg, welche von jeher und
sogar noch in der Vollmacht des Anwaltes der Rekurrenten die
Erklärung abgegeben habe, sie übernehme die volle Verantwort
lichkeit für die Aufsichtsführung ihrer Lehrer, schon im Februar
1887 von der Anhandnahme der Untersuchung benachrichtigt
worden sei, unter Ansetzung einer Frist zu Nennung allfälliger
Beweismittel, und daß derselben und durch sie den Betheiligten
auch am 17. Mai 1887 wiederum Gelegenheit gegeben worden
sei, ihre Rechte in vollem Umfange zu wahren. Die Kompetenz
bestreitung durch die Schulpflege sei durchaus nicht identisch
mit der durch Dr. Honegger bei der Gerichtsverhandlung erho
benen Einwendung. Denn daß die Kompetenz der urnerischen
Gerichte an sich begründet sei, lasse sich, da ja das Vergehen
im Kanton Uri begangen sei, nicht bestreiten. Demnach werde
beantragt: Es sei der Rekurs des Dr. Honegger, Namens
Lehrer H. Nägeli und Mithaften als unbegründet abzuweisen
unter Kostenfolge.
D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Ausführungen
und Anträgen unter Kostenfolge fest, indem sie namentlich
bemerken: Die Rekurrenten einerseits und die Schulpflege
Höngg andrerseits seien nicht identisch; durch Zuschriften und
Mittheilungen an letztere habe erstern nicht in rechtsverbindlicher
Weise mitgetheilt werden können, daß sie als Angeschuldigte in
einem Strafprozesse behandelt werden und haben ihnen keine
Fristen angesetzt werden können; zur Gerichtsverhandlung habe
denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nicht die
Schulpflege sondern die Rekurrenten citirt. Mit der Vorladung
der Rekurrenten vor Bezirksgericht Uri wegen eines Auslie
ferungsdeliktes sei die Beschwerde der Rekurrenten fundirt ge
wesen, ohne alle Rücksicht darauf, welches der Ausgang des
Prozesses sein werde. Die urnerischen Behörden seien allerdings
kompetent gewesen, eine Untersuchung über die Ursachen des
Unfalles vom 21. Juli 1886 einzuleiten, sobald sie aber dieses
Unfalles wegen eine Strafuntersuchung gegen bestimmte, in
einem andern Kantone domizilirte Personen haben einleiten
wollen, haben sie die Vorschriften des eidgenössischen Auslie
ferungsgesetzes beobachten müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis (vergleiche unter
Anderem Entscheidung in Sachen Keller, Amtliche Sammlung
VI, S. 210 Erwägung 4 und die dort eitirten Entscheidungen;
ferner Entscheidung in Sachen Fähndrich ibidem S. 217
sind die Kantone verpflichtet, gegen Personen, die sich bekannter
maßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten,
die Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze
vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte nicht
anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver
fahrens durchzuführen, sofern nicht etwa der Verfolgte sich frei
willig ihrer Gerichtsbarkeit unterwirft. Im vorliegenden Falle
kann nun von einer freiwilligen Unterwerfung der Rekurrenten
keine Rede sein; dieselben haben niemals weder ausdrücklich
noch stillschweigend, den Willen zu erkennen gegeben, sich dem
urnerischen Richter, unter Verzichtleistung auf die Durchführung
des Auslieferungsverfahrens, freiwillig stellen zu wollen. Viel
mehr liegt das Gegentheil klar am Tage, wofür es genügt,
auf die oben Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen zu verweisen.
Der Rekurs ist daher begründet, sofern sich die im Kanton
Uri gegen die Rekurrenten eingeleitete Strafverfolgung auf
einen der in Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1852 vorgesehenen Verbrechensfälle bezieht.
- Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852
gehört zu den Verbrechen, wegen welcher die Auslieferung ge
stattet werden muß auch die Tödtung durch Fahrlässigkeit.
Die Rekurrenten behaupten, daß die gegen sie eingeleitete
Strafverfolgung sich auf dieses Delikt beziehe, während die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri dies bestreitet und behaup
tet, die Rekurrenten werden nur wegen mangelhafter Ausübung
der Aufsicht über die ihrer Obhut unterstellte Schuljugend ver
folgt. Die Staatsanwaltschaft geht also davon aus, die Unter
lassung gehöriger Beaufsichtigung der Schuljugend seitens der
dazu verpflichteten Lehrer qualisizire sich, nach urnerischem
Strafrechte, als eine Polizeiübertretung, welche an und für
sich und abgesehen von jedem rechtsverletzenden Erfolge, strafbar
sei und es beziehe sich die gegen die Rekurrenten eingeleitete
Strafverfølgung auf diese Polizeiübertretung. Richtig ist nun,
daß die Ueberweisung der Rekurrenten an das Strafgericht nicht
ausdrücklich wegen fahrlässiger Tödtung erfolgte und daß auch
die staatsanwaltschaftliche Ladung an die Rekurrenten nicht
ausdrücklich die fahrlässige Tödtung als das den Rekurrenten
zur Last gelegte Delikt bezeichnet. Es mag auch zugegeben
werden, daß, da der Kanton Uri kein geschriebenes Strafrecht
besitzt, nicht gesagt werden kann, die Annahme einer Polizei
übertretung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
behaupteten Art sei von vornherein unmöglich. Allein es kann
doch, nach dem gesammten Inhalte der Akten, keinem Zweifel
unterliegen, daß die Rekurrenten in That und Wahrheit wegen
fahrlässiger Tödtung d. h. wegen fahrlässiger Verursachung des
Todes des Kutschers I. Lötscher in Untersuchung gezogen und
dem Gerichte überwiesen wurden. Die verhöramtliche Unter
suchung wurde eingeleitet in Folge der Anzeige der Geschädigten,
d. h. der Familie des I. Lötscher; diese verlangte eine Unter
suchung, um zu konstatiren, auf welche Ursachen, auf wessen
Verschulden das Unglück (der Tod ihres Ernährers) zurückzu
führen ist. In diesem Sinne und zu diesem Zwecke wurde
durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Uri vom
22. November 1886 die Untersuchung angeordnet. Wenn nun
daraufhin die Untersuchung gegen bestimmte Personen als An
geschuldigte gerichtet und diese dem Gerichte überwiesen wurden,
so kann dem gewiß kein anderer Sinn beigemessen werden, als
der, es habe, nach dem Dafürhalten der Untersuchungs und
Ueberweisungsbehörde, die Untersuchung hinlängliche Anhalts
punkte ergeben, um die Angeschuldigten der schuldhaften Verur
sachung des Unglücksfalles, d. h. eben der fahrlässigen Tödtung
des I. Lötscher anzuklagen. Dies ergibt sich denn auch ganz
deutlich aus dem Wortlaute der Anzeige der Gerichtsverhand
lung an die Civilpartei, in welcher als Verhandlungsgegenstand
bezeichnet wird der Straffall Lehrer Nägeli und Genossen
(Zürich) betreffend Verschuldung des Unfalles I. Lötscher.
Ueberhaupt wäre, sofern es sich blos um Verfolgung einer
Polizeiübertretung handelte, die Stellung der Civilpartei im
Prozesse nicht recht verständlich; würden nämlich die Rekurren
ten nicht deßhalb verfolgt, weil sie fahrlässiger Weise den Tod
des I. Lötscher verursacht haben, sondern nur deßhalb, weil
sie sich einer selbständigen, ohne alle Rücksicht auf einen Kau
salzusammenhang mit dem Tode des Lötscher strafbaren, Poli
zeiübertretung schuldig gemacht haben, so könnte ja die Civil
partei einen Schadenersatzanspruch adhäsionsweise nicht geltend
machen, da alsdann der strafrechtlich verfolgte Thatbestand
den Thatbestand eines Entschädigungsanspruches nicht enthält.
Es ist nun aber gewiß klar, daß die einzig auf Begehren der
Geschädigten eingeleitete Untersuchung nicht in diesem Sinne
eingeleitet und durchgeführt und die Rekurrenten nicht in diesem
Sinne dem Gerichte überwiesen wurden.
3. Bezieht sich somit die gegen die Rekurrenten im Kanton
Uri eingeleitete Strafuntersuchung auf ein Auslieferungsdelikt,
so ist der Rekurs in dem Sinne begründet, daß die urnerischen
Behörden verpflichtet sind, vorerst bei der Regierung des Kan
tons Zürich um Auslieferung der Rekurrenten nachzusuchen.
Die Einwendung nämlich, daß der Rekurs verfrüht sei, ist
offenbar unbegründet. Wer in einem andern Kanton wegen
eines Auslieferungsdeliktes ohne Beobachtung des gesetzlichen
Auslieferungsverfahrens verfolgt wird, braucht nicht erst abzu
warten, ob er im Endurtheile wegen des fraglichen Delikts
verurtheilt oder vielleicht gänzlich freigesprochen oder nur wegen
eines geringern, im Auslieferungsgesetze nicht vorgesehenen,
Vergehens verurtheilt werde. Er ist vielmehr berechtigt, zu ver
langen, daß, der Durchführung der Strafverfolgung wegen des
Auslieferungsdeliktes vorgängig, das Auslieferungsverfahren
durchgeführt werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit
hin die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes des
Kantons Uri vom 14. März und 8. Juni 1887 und des Be
zirksgerichtes Uri vom 16. August 1887 in dem Sinne auf
gehoben, daß, bevor im Kanton Uri eine weitere strafrechtliche
Verfolgung der Rekurrenten stattfindet, die urnerischen Behörden
bei der Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung
gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852
nachzusuchen haben.