- Urtheil vom 4. Mai 1888 in Sachen
Gotthardbahn gegen Bezirk Uri.
A. Die eidgenössische Schatzungskommission für die Gotthard
bahn auf Urnergebiet erkannte am 25. September 1875 über
ein Begehren der Gotthardbahndirektion um Abtretung der
Benutzung der Wasserkraft der Gotthardreuß zu Göschenen von
Punkt A des Planes II, Einlauf der obern Wasserleitung in
Göschenen bis Punkt B des Planes I Einlauf der Göschenen
reuß in die Gotthardreuß und rechts der Anbringung von zwei
Wasserleitungen, Alles auf die Dauer von 99 Jahren, dahin:
es sei diesem Expropriationsbegehren stattgegeben und es habe
daher die Direktion der Gotthardbahn nach Art. 43 des Bun
desgesetzes vom 1. Mai 1850 an die Bezirksverwaltung von
Uri zu bezahlen: I. a. 2 Fr. 50 Cts. für jede benutzte effektive
Pferdekraft des Wassers der Gotthardreuß bei Göschenen, gemäß
den in Fakt. B bezeichneten Einrichtungen; b. für den Fall,
daß die Unternehmung der Gotthardbahn sich veranlaßt finden
sollte, die Benutzung der Wasserkräfte der Gotthardreuß weiter
auszudehnen, als die in Fakt. B beschriebenen Einrichtungen
gestatten, so entrichtet sie dafür die unter 1. a. bezeichnete
Konzessionsgebühr; c. für das zu den Einrichtungen und den
Leitungen nach Fakt. C in Anspruch zu nehmende Terrain,
gemäß Erw. 4, 700 Fr. II. Die Konzession für die Be
nutzung der Gøtthardreuß bleibt dem Unternehmen der Gott
hardbahn nöthigenfalls für die ganze verfügbare Wasserkraft
gesichert, im Sinne von Erw. 1 und unter dem ausdrücklichen
Vorbehalte, daß die Wasserkräfte ausschließlich für den Bau
und Betrieb des großen Gotthardtunels zu verwenden seien;
III. Die Zinspflicht nach Dispositiv l. a. beginnt mit dem
8. März 1873 und soll die Ausmittlung des Umfanges
der Entschädigungssumme nach Erw. 3 stattfinden. Dieser
Schatzungsbefund ist in Rechtskraft erwachsen. Die durch den
selben vorbehaltene Ermittelung des Umfanges der benutzten
Wasserkräfte fand erst im Jahre 1879 durch zwei von den
Parteien bestellte Sachverständige (die Ingenieure Strupler in
Luzern und Meißner in Kriens) statt, welche feststellten, daß
nach den zur Zeit bestehenden Einrichtungen (die nach dem
Wissen der Experten seit 1876 vorhanden seien) die, von der
Gotthardbahngesellschaft der Gotthardreuß für die Tunnelarbeiten
entnommene Wasserkraft 1000 effektive Pferdekräfte betrage.
Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft bezahlte demnach von
1876 hinweg bis zum März 1884 der Bezirksverwaltung von
Uri für 1000 effektiv benutzte Pferdekräfte einen jährlichen
Wasserzins von 2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft, das heißt von
zusammen 2500 Fr. während sie für die Jahre 1872 1876
den Zins von 708 effektiven Pferdekräften mit 1770 Fr. per
Jahr entrichtete.
B. Da seit dem März 1884 in Folge wesentlich veränderter
Einrichtungen und Verhältnisse die Zahl der von der Gotthard
wiebahn benutzten effektiven Pferdekräfte sich sehr erheblich
eine spätere sachverständige Ermittlung ergab, auf 70 Pferde
kräfte reduzirte, so verweigerte die Direktion der Gotthardbahn
für das Jahr 1884/1885 die Bezahlung eines jährlichen Was
serrechtszinses von 2500 Fr., mit der Behauptung sie sei nach
dem Entscheide der Schatzungskommission zur Bezahlung eines
Wasserrechtszinses à raison von 2 Fr. 50 Cts. per Pferde
kraft nur für die von ihr jeweilen benutzten effektiven Pferdekräfte
verpflichtet. Die Bezirksverwaltung von Uri dagegen behauptete
daß die Gotthardbahngesellschaft während der ganzen Konzessions
dauer den Wasserrechtszins für die nach Maßgabe der Expertise
Strupler und Meißner gemäß den damals konstatirten Einrich
tungen von ihr benutzten 1000 Pferdekräfte zu bezahlen habe;
vorbehalten sei im Schatzungsbefunde einzig eine verhältniß
mäßige Erhöhung der Entschädigung, wenn mehr als 1000
Pferdekräfte in Anspruch genommen werden sollten. Da eine
gütliche Verständigung zwischen den Parteien nicht erfolgte, so
schritt die Bezirksverwaltung von Uri zur Pfändung für den
Wasserrechtszins vom 8. März 1884 bis 8. März 1885. Die
Gotthardbahndirektion bestellte Pfand auf Recht hin und ließ,
unter Verwahrung aller Rechte bezüglich der Kompetenz der
nerschen Gerichte, die vorgenommene Pfändung vermittelst
Citation bestreiten. Die Sache gelangte in Folge dessen an das
Bezirksgericht Uri; vor diesem bestritt die Gotthardbahndirektion
die Kompetenz der urnerschen Gerichte, wurde indeß von
demselben mit ihrer Kompetenzeinrede abgewiesen und in der
Hauptsache gemäß den Anträgen der Bezirksverwaltung von
Uri für das Jahr 1884/1885 zu Bezahlung eines Wasserrechts
zinses von 2500 Fr. verurtheilt (Urtheil vom 1./2. Dezember
1885). Dieses Urtheil wurde vom Kantonsgerichte des Kantons
Uri, an welches die Gotthardbahngesellschaft appellirt hatte,
durch Entscheidung vom 12. Mai 1886 bestätigt.
C. Auf von der Gotthardbahngesellschaft ergriffenen staats
rechtlichen Rekurs hin hob das Bundesgericht durch Entscheidung
vom 16. Oktober 1886 die angefochtenen Urtheile der urnerschen
Gerichte auf, indem es ausführte: Die Entscheidung über die
von der Bezirksverwaltung von Uri angestrengte Klage hange
ausschließlich von der Auslegung des Entscheides der eidgenös
sischen Schatzungskommission vom 25. September 1875 ab.
Dieser Entscheid aber bedürfe in der hier fraglichen Richtung
als dunkel oder zweideutig der Erläuterung. Denn es sei in
der That nicht völlig klar, ob durch Dispositiv I. a. desselben
die Gotthardbahngesellschaft verurtheilt werde, für die gemäß
den (damals) bestehenden Einrichtungen von ihr benutzten effek
tiven Pferdekräfte, weil diese von ihr für die ganze Konzessions
dauer expropriirt werden, eine feste Jahresentschädigung von
2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft zu bezahlen oder ob sie nur
verhalten werden solle, einen Wasserrechtszins von 2 Fr. 50 Cts.
pro Pferdekraft für die von ihr jeweilen wirklich benutzten
Wasserkräfte zu entrichten. Nun seien aber, wie das Bundes
gericht bereits mehrfach entschieden habe, die eidgenössischen
Schatzungskommissionen und nicht die kantonalen Gerichte zur
Erläuterung der von ersteren erlassenen Erkenntnisse zuständig,
da auf diese Erkenntnisse Art. 197 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung analog anwendbar sei.
D. Auf ein vom Bezirke Uri gestelltes Erläuterungsbegehren
beschloß hierauf die eidgenössische Schatzungskommission für die
Gotthardbahn auf dem Gebiete des Kantons Uri am 1. Oktober
1887 mit Mehrheit: Dispositiv I. a. des Schatzungsentschei
des vom 25. September 1875 wird dahin erläutert, daß die
Gotthardbahngesellschaft für die ganze Zeit der Expropriation,
nämlich während 99 Jahren, an die Bezirksverwaltung von
Uri als Minimum den Wasserzins von 1000 Pferdekräften
gemäß den in Fakt. B des genannten Schätzungsentscheides be
zeichneten Einrichtungen, im Betrag von 2 Fr. 50 Cts. per
Pferdekraft und Jahr zu bezahlen habe. Die 99 Jahre sind vom
8. März 1873 an zu rechnen.
E. Nunmehr ergriff die Gotthardbahngesellschaft den Rekurs
an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie das
Gesuch auf Abänderung des rekurrirten erläuterten Schatzungs
entscheides vom 25. September 1875 in dem Sinne daß:
wir vom Jahre 1884 an bis zum Ablaufe der Konzessions
dauer nur von den nach den jeweilen bestehenden Einrich
tungen benutzten effektiven Pferdekräften der Gotthardreuß die
jährliche Konzessionsgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft
zu bezahlen haben;
uns die Konzession für die Benutzung der Gotthardreuß zu
Konzessionszwecken nöthigenfalls für die ganze zwischen den beiden
im Konzessionsgesuche angegebenen Punkten verwendbaren Was
serkraft gesichert bleibe;
wir jedoch, sofern dem Bezirk Uri auf die von der Gott
hardbahn in einem gegebenen Momente nicht verwendeten und
bezahlten Wasserkräfte ernstgemeinte Offerten dritter zugehen
sollten, gehalten seien, uns endgültig verbindlich zu erklären
ob wir auf die von dritten begehrten Kräfte definitiv verzichten,
oder solche, wenn wir auch schon momentan dafür keine Ver
wendung haben, sofort ganz oder theilweise erwerben, beziehungs
weise dafür wie für die von uns bereits effektiv verwendeten
sofort bis Ablauf der Konzessionsdauer die jährliche Konzes
sionsgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per effektive Pferdekraft
bezahlen wollen.
Unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
In Bezug auf die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des
ergriffenen Rechtsmittels wird von der Gotthardbahngesellschaft
ausgeführt: Der Rekurs richte sich gegen die gegebene Erläuterung
resp. gegen den Schatzungsentscheid vom 25. September 1875,
insoweit ihr mit dessen nachträglich erläuterten Dispositiv I. a.
die Verpflichtung auferlegt werden wolle, die ganzen 99 Jahre
der Konzessionsdauer hindurch unabhängig von der jeweiligen
Inanspruchnahme von Wasserkraft der Gatthardreuß durch ihre
Unternehmung jährlich für ein Minimum von 1000 Pferde
kräften den Wasserzins von je 2 Fr. 50 Cts. zu bezahlen. Da
mit dem Erläuterungsentscheid vom 1. Oktober 1887 etwas in
den Schatzungsentscheid vom 25. September 1875 hineingelegt
worden sei, was vorher nach dem eigenen Kassationsentscheide
des Bundesgerichtes nicht offensichtlich darin gelegen habe, so
sei ihr die Möglichkeit einer prozeßualen Abwehr gegen den nun
nachträglich so interpretirten Schatzungsentscheid erst mit dem
Empfange des Erläuterungs und nicht schon des Schatzungs
entscheides vom 25. September 1875 erwachsen und somit ihr
Rekursrecht nicht verwirkt.
F. Die Bezirksverwaltung von Uri beantragt in ihrer Re
kursbeantwortung in erster Linie: Das Bundesgericht wolle
auf die vorliegende Rekursbeschwerde der Gotthardbahngesell
schaft nicht eintreten, unter Kostenfolge; in zweiter Linie, der
Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung des
ersten Begehrens wird bemerkt: Die Erläuterung eines Urtheils
stehe nur derjenigen Gerichtsstelle zu, welche dasselbe gefällt
habe; ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Erläuterungs
bescheid gebe es nicht. Nur wenn unter der Vorgabe der Er
XIV 1888
läuterung das erläuterte Urtheil abgeändert werde, sei Kassa
tionsbeschwerde zuläßig. Demnach sei das von der Gotthard
bahngesellschaft ergriffene Rechtsmittel unstatthaft.
G. Replikando bemerkt die Gotthardbahngesellschaft: Die
Auffassung der Gegenpartei, daß von der Gotthardbahngesellschaft
eine zweitinstanzliche Erläuterung des Schatzungsbefundes vom
25. September 1875 verlangt werde, sei unrichtig; die Gott
hardbahn anerkenne, daß die Erläuterung bereits durch die
zuständige Behörde stattgehabt habe und verlange nicht, daß
auch das Bundesgericht seine Auslegungskunst an dem Schatz
ungsbefunde vom 25. September 1875 übe. Sie beantrage
vielmehr, daß das Bundesgericht den Schatzungsbefund, wie er
nunmehr maßgebend ausgelegt worden, auf seine materielle
Richtigkeit und Gerechtigkeit hin prüfe und demzufolge abän
dere. In diesem Sinne habe sie gegen Dispositiv I. a. des
Schatzungsentscheides vom 25. September 1875 wie solches
nunmehr im Entscheide der Schatzungskommission vom 1. Okto
ber 1887 erläutert sei, den Rekurs gemäß dem eidgenössischen
Expropriationsgesetze, welcher Bedeutung und Effekt der Appel
lation des ordentlichen Civilprozeßverfahrens habe, ergriffen.
Daß dieser Rekurs nicht verspätet sei, habe sie bereits in ihrer
Rekursschrift gezeigt; sie berufe sich überdem auf Bayer, Vor
träge über den deutschen gemeinen ordentlichen Civilprozeß,
Auflage, S. 418.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unzweifelhaft, daß eine Beschwerde an das Bun
desgericht gegen den Erläuterungsbescheid einer eidgenössischen
Schatzungskommission dann zulässig ist, wenn der angefochtene
Bescheid nicht eine Erläuterung, sondern eine Abänderung der
früheren Entscheidung enthält (siehe Entscheidungen des Bundes
gerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 81, Erw. 3.) Allein
im vorliegenden Falle stützt sich die Beschwerde der Gotthard
bahngesellschaft nicht hierauf. Die Gotthardbahngesellschaft be
schwert sich vielmehr, indem sie die von der Schatzungskommis
sion gegebene Erläuterung als solche anerkennt, gegen das
Dispositiv I. a. des ursprünglichen Schatzungsbefundes vom
- September 1875, indem sie geltend macht, sie sei zu dieser
Beschwerde auch jetzt noch berechtigt, da ihr erst durch den Er
läuterungsbescheid vom 1. Oktober 1887 erkennbar geworden
sei, daß fragliches Dispositiv den durch diesen Bescheid ihm
beigelegten, sie beschwerenden, Sinn habe, und ihr daher die
Frist zum Rekurse gegen dasselbe erst von Zustellung des Er
läuterungsbescheides an laufe.
- Fragt sich, ob dieser Auffassung beigetreten werden könne, so
ist es vorerst unrichtig, wenn die Gotthardbahngesellschaft be
hauptet, die Möglichkeit prozessualer Abwehr gegen Dispositiv I. a.
des Schatzungsbefundes vom 25. September 1875 sei ihr erst
mit Eröffnung des Erläuterungsbescheides erwachsen. Durch den
Rekurs an das Bundesgericht können zweifelsohne alle Mängel
eines Schatzungsbefundes, also auch die Dunkelheit oder Zwei
deutigkeit seiner Dispositive, gerügt werden; war daher Dis
positiv I. a. des Schatzungsbefundes vom 25. September 1875
dunkel, so konnte die Gotthardbahngesellschaft im Wege des
Rekurses an das Bundesgericht Ersetzung desselben durch ein
ihrer Anschauung entsprechendes, unzweideutiges Urtheilsdis
positiv von vornherein verlangen. Zweifelhaft kann nur sein,
ob sie hiezu verpflichtet war, d. h. zweifelhaft ist nur, ob, wenn
binnen der gesetzlichen Frist gegen ein dunkles, der Erläuterung
bedürftiges Dispositiv eines Schatzungsbefundes der Rekurs an
das Bundesgericht nicht, auch nicht (was zweifellos zulässig
wäre) eventuell, d. h. für den Fall einer ungünstigen Deklaration
der Schatzungskommission, ergriffen wird, diejenige Partei, welche
durch einen späteren Erläuterungsentscheid der Schatzungskom
mission sich beschwert fühlt, nunmehr nachträglich Abänderung
des erläuterten Schatzungsbefundes beim Bundesgerichte ver
langen könne oder nicht vielmehr wegen Verabsäumung der
gesetzlichen Rekursfrist damit ausgeschlossen sei.
- Richtig ist nun, daß die Meinung, die ordentliche Rechts
mittelfrist gegen dunkle, der Erläuterung bedürftige, Erkenntnisse
beginne der Partei erst nach erfolgter, ihr ungünstiger Dekla
ration zu laufen, in der prozeßrechtlichen Literatur vertreten ist.
Allein diese Meinung wird von der neueren Doktrin wohl über
wiegend verworfen (s. z. B. Wetzell, Civilprozeß, 3. Auflage,
S. 659, Renaud, Civilprozeß, u. s. w.) und entbehrt der in
neren Begründung wie jeden positiven Anhaltes im eidgenössischen
Civilprozeßrechte. Für dieselbe wird blos angeführt, es könne
der Partei nicht zugemuthet werden, gegen einen dunklen Ent
scheid Rechtsmittel in der Hauptsache zu ergreifen, so lange sie
nicht wisse, ob der Richter den zweideutigen Worten seines Er
kenntnisses einen ihr günstigen oder ungünstigen Sinn beilege.
Diese Erwägung verkennt die Bedeutung der Rechtsmittelfristen;
sie hätte praktisch zur Folge, daß, da, speziell auch nach dem
eidgenössischen Civilprozeßrecht, für Erläuterungsbegehren irgend
welche Frist nicht gesetzt ist, die Rechtsmittelfristen (z. B. die
Revisionsfrist des Art. 194, C. P. O.) durch einen späteren
Erläuterungsbescheid auch nach noch so langer Zeit wiederum in
Lauf gesetzt würden und eine erneute Beurtheilung der Haupt
sache durch den obern Richter herbeigeführt werden könnte.
Diese Folge steht aber gewiß mit dem Zweck und Sinn des
Gesetzes, welches für die Erhebung von Rechtsmitteln aus ge
wichtigen praktischen Gründen bestimmt begrenzte Fristen festsetzt,
in Widerspruch. Es ist dieselbe auch zum Schutze der Partei
nicht erforderlich. Gegen Entscheidungen, welche unter dem Vor
wande der Erläuterung ein früheres Urtheil abändern würden,
ist die Partei nach dem in Erw. 1 Bemerkten geschützt. Im
Uebrigen kann der Partei wohl zugemuthet werden, binnen der
Rechtsmittelfrist das zur Wahrung ihrer Rechte Erforderliche
vorzukehren, d. h. das zutreffende Rechtsmittel, in casu den
Rekurs an das Bundesgericht, definitiv oder eventuell zu er
greifen. Es ist somit auf die Beschwerde der Gotthardbahngesell
schaft als verspätet nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.