B. Civilrechtspflege.
6. Juni 1886 anzunehmen, daß der Spediteur allerdings den
Auftrag hatte, die Waare für den Käufer in Antwerpen ent
gegenzunehmen; derselbe war, soviel aus den Akten ersichtlich
ausschließlich vom Käufer beauftragt und daher auch rechtlich
der Verfügung desselben unterworfen, so daß die Disposition
über die rollende Waare dem Käufer zustand.
5. Ist somit davon auszugehen, daß dem Käufer Hotz Eigen
thum der streitigen Waare erworben wurde, so muß, nach dem
in Erwägung 2 Bemerkten, die vorinstanzliche Entscheidung ein
fach bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Bezirksgerichtes Schwyz vom 30. September
1886 sein Bewenden.
15. Urtheil vom 29. Januar 1887 in Sachen
Goßweiler und Genossen gegen Bär.
A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1886 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Rekurs ist begründet; es wird daher die von der
Notariatskanzlei vorgenommene Ausscheidung der Aktiven der
frühern Firma Goßweiler Cie. aufgehoben.
- Die Staatsgebühr ist für die Rekursinstanz auf 60 Fr.
festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
19 Fr. 20 Cts. Schreibgebühr;
Stempel
5 30
Porto.
3. Die Kosten sind den Rekursgegnern anferlegt.
4. Dieselben haben die Rekurrentin für beide Instanzen mit
40 Fr. zu entschädigen.
5. U. s. w.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 15.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Eugen Karl Goßweiler,
Karl Küchler, S. Utz und G. Körner die Weiterziehung an
das Bundesgericht.
Vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache beantragt
heute der Anwalt der gegenwärtigen Rekursbeklagten Frau
Bertha Bär, es sei auf die Beschwerde wegen mangelnden
Streitwerthes nicht einzutreten.
Der Vertreter der Rekurrenten beantragt Abweisung dieser
Einrede. In der Hauptsache trägt der Letztere darauf an, es
sei der Rekurs gutzuheißen, sonach der Rekursalentscheid der
lppellationskammer des zürcherischen Obergerichtes aufzuheben,
die erstinstanzliche Entscheidung des Konkursrichters von Zü
rich wieder herzustellen und demnach im Konkurse des Arnold
Bär die Aktiven der frühern Firma Goßweiler Cie. auszu
scheiden und daraus die Ansprecher, resp. Gläubiger der ehe
maligen Firma Goßweiler Cie. allein und unter Ausschluß
der Privatgläubiger des Kridaren zu befriedigen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Er erklärt ausdrücklich, daß er den
vom Advokaten Dr. Ernst, Namens des Eugen Karl Goßweiler
in seiner schriftlichen Rekurserklärung datirt den 23. November
1886 gestellten besondern Antrag fallen lasse.
Der Anwalt der Frau Bertha Bär trägt auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Ent
scheides unter Kosten und Entschädigungsfolge an, eventuell
erklärt er diejenigen Anträge wieder aufnehmen zu wollen,
welche auf Seite 5 des Verhandlungsprotokolles des Konkurs
richters von Zürich verzeichnet seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 5. Oktober 1885 wurde unter der
Firma Goßweiler Cie., Fournirhandlung Zürich, eine Kollek
tivgesellschaft, bestehend aus Eugen Karl Goßweiler in Zürich
und Arnold Bär Lämmlin, ebenfalls in Zürich, begründet.
Schon am 7. Dezember 1885 löste sich diese Gesellschaft wieder
auf und zwar in der Weise, daß Arnold Bär, welcher das
Geschäft unter der Firma Arnold Bär als Einzelkaufmann
fortführte, vertragsmäßig die Aktiven und Passiven derselben über
nahm, wobei er sich dem Eugen Karl Goßweiler gegenüber
B. Civilrechtspflege.
verpflichtete, demselben sichere Garantie zu geben, daß die
bisherigen Verpflichtungen der Firma von ihm pünktlich erfüllt
werden. Die Auflösung der Gesellschaft Goßweiler Cie., so
wie die neue Firma Arnold Bär wurden am 8. Dezember 1885
ins Handelsregister eingetragen und dies im Handelsamtsblatt
veröffentlicht, mit dem Bemerken, daß letztere Firma Aktiven
und Passiven der aufgelösten Gesellschaft übernehme. Am 8. Feb
ruar 1886 erklärte Arnold Bär seine Insolvenz. In dem über
denselben eröffneten Konkurse erhoben die Rekurrenten als Gläu
biger der ehemaligen Gesellschaft Goßweiler Cie. den An
spruch, daß die von dieser Gesellschaft herstammenden Aktiven
(Waarenvorräthe) ausgeschieden und daraus die Gläubiger der
genannten Gesellschaft separatim und unter Ausschluß der Privat
gläubiger des Arnold Bär befriedigt werden. Gegen die dem
gemäß von der Notariatskanzlei vorgenommene Ausscheidung
erhob die Ehefrau des Arnold Bär, welche eine Weiberguts
ansprache von 38,062 Fr. geltend machte, Einsprache. Durch
die Fakt. A erwähnte Entscheidung der Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich wurde, in Abänderung
des erstinstanzlichen Urtheils des Konkursrichters des Bezirks
gerichtes Zürich, die von der Notariatskanzlei vorgenommene
Ausscheidung aufgehoben.
2. Die von der Rekursbeklagten erhobene Einwendung, daß
der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei, ist unbegründet.
Es ist nicht bestritten, daß die Forderungen der rekurrirenden
Gläubiger den Betrag von 3000 Fr. übersteigen, dagegen ist
geltend gemacht worden, es sei nicht erwiesen, daß der Werth
derjenigen Aktiven, deren Aussonderung behufs ihrer separaten
Befriedigung die Rekurrenten verlangen, 3000 Fr. übersteige.
Der Werth dieser Aktiven ist nun allerdings für den Streit
werth maßgebend. Allein nach dem gesammten Inhalte der
Akten darf doch ohne Weiteres angenommen werden, daß dieser
Werth den Betrag von 3000 Fr. erheblich übersteige. Es ge
nügt hiefür auf die in dem Akkomodementsvorschlage des Kri
daren Bär vom 27. März 1886 aus dem amtlichen Konkurs
protokolle mitgetheilten Angaben über den Werth der vorhan
denen Waarenvorräthe und insbesondere auf die den Streit
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 15.
werth betreffende Notiz des Konkursrichters zu Pendenz IV des
bei den Akten befindlichen Pendenzenverzeichnisses im Konkurse
des Arnold Bär zu verweisen. Auch im Uebrigen sind die
Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben, denn
der angefochtene Entscheid qualifizirt sich als Haupturtheil und
die Sache ist, insoweit es sich um die Frage handelt, ob die
Gesellschaft Goßweiler Cie. als fortbestehend zu behandeln
sei, zweifellos nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen
3. Fraglich kann dagegen erscheinen, ob nicht das Bundes
gericht die materielle Prüfung der Sache deßhalb ablehnen
müsse, weil der Vorderrichter die Ansprache der Rekurrenten
schon aus prozeßualen Gründen (weil nicht in Form eines Vin
dikationsbegehrens gestellt) zurückgewiesen habe. Allein es ist
doch nicht klar, daß der Vorderrichter diesen Grund für sich
allein als durchschlagend erachtet habe, denn derselbe ist ja, trotz
der als ungesetzlich bezeichneten Form des Begehrens, auf ma
terielle Prüfung desselben eingetreten.
4. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann
nun kein Zweifel darüber obwalten, daß bei Abschluß des Ver
trages vom 7. Dezember 1885 der Wille der Kontrahenten da
hin ging, die Gesellschaft Goßweiler Cie. sofort gänzlich
aufzulösen und Aktiven und Passiven derselben dem einen der
bisherigen Gesellschafter A. Bär zu alleinigem Eigenthum zu
übertragen und daß nicht etwa eine Liquidation der Gesellschaft
durch A. Bär als Liquidator beabsichtigt war; dies folgt, wie
der Vorderrichter zutreffend ausführt, aus dem Inhalte des
Vertrages vom 7. Dezember 1885 und dem Handelsregister
eintrage zu vollster Evidenz. Es kann sich daher nur fragen,
ob eine solche Art der Auflösung einer Kollektivgesellschaft und
der Auseinandersetzung der Rechte der Gesellschafter am Ver
mögen derselben gesetzlich statthaft sei. Die Rekurrenten ver
neinen dies und behaupten, es sei für Kollektivgesellschaften
eine Liquidation mit Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
gemäß Art. 580 u. ff. des Obligationenrechtes obligatorisch
so lange die Liquidation nicht durchgeführt sei, müsse die Ge
sellschaft als fortexistirend behandelt werden und haben daher
die Gesellschaftsgläubiger Anspruch auf separate Befriedigung
B. Civilrechtspflege
aus den Aktiven derselben. Dies ist aber gewiß unrichtig. Die
Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Liquidation
sind nicht zwingender Natur; sie schließen eine anderweitige
vertragsmäßige Ordnung der Auseinandersetzung zwischen den
Mitgliedern einer aufgelösten Kollektivgesellschaft, insbesondere
eine Auseinandersetzung mit Ausschluß jeder Theilung durch
Uebertragung des Geschäftes in Aktiven und Passiven an einen
der Theilhaber oder an einen Dritten, keineswegs aus. Die
Liquidation ist nicht im Interesse der Gesellschaftsgläubiger
vorgeschrieben, welche ja auf dieselbe gar nicht antragen können
und welchen eine Einwirkung auf die Bestellung und Geschäfts
führung der Liquidatoren gesetzlich nicht zugestanden ist; sie ist
vielmehr lediglich der, in Ermanglung anderweitiger Willens
einigung Platz greifende, Modus der Auseinandersetzung zwi
schen den Theilhabern. Dies folgt nicht nur, wie der Vorder
richter ausgeführt hat, aus dem allgemeinen Handelsgebrauch,
nach welchem die Uebertragung des Geschäftes in Aktiven und
Passiven an einen Dritten oder an einen der Theilhaber stets
als statthaft errachtet worden sei, sondern ergiebt sich auch aufs
Unzweideutigste aus ausdrücklichen Bestimmungen des Gesetzes,
insbesondere aus Art. 577, Absatz 2 und 587, Absatz 2 des
Obligationenrechtes, welche die Uebernahme des Geschäftes mit
Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter als zuläßig er
klären, resp. voraussetzen. Diese Ansicht ist denn auch in Doktrin
und Praxis des deutschen Handelsrechtes weitaus überwiegend
anerkannt (vergleiche Puchelt, Kommentar, ad 133; v. Hahn,
Kommentar 3. Auflage, I, S. 506 und ff. und insbesondere
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes, Band XXIV,
S. 144 und ff. und Band XXV, S. 276 und ff.) Daraus
folgt denn aber, daß die Gläubiger einer aufgelösten Kollektiv
gesellschaft, deren Aktiven und Passiven vertragsmäßig an einen
der Gesellschafter übergegangen sind, im Konkurse dieses Letzteri
Ausscheidung der von der aufgelösten Gesellschaft herstammenden
Aktiven und ausschließliche Befriedigung aus denselben nicht
verlangen können. Daß die Uebertragung des Geschäftes an
einen Gesellschafter unter Umständen zu widerrechtlicher Ver
kürzung der Gesellschaftsgläubiger mißbraucht werden kann,
V. Obligationenrecht. N° 15.
freilich (trotz der selbstverständlich fortdauernden Solidarhaft
der sämmtlichen Gesellschafter) richtig. Im Konkurse des Ge
schäftsübernehmers als Einzelkaufmann nämlich konkurriren ja
auch dessen sonstige (Privat ) Gläubiger und es kann daher die
Folge eintreten und beabsichtigt sein, daß letztere, insbesondere
die Ehefrau mit einer privilegirten Frauengutsansprache, den
Gesellschaftsgläubigern die Aktiven ganz oder großentheils vor
wegnehmen, während eine Belangung der übrigen Gesellschafter
wegen Insolvenz derselben einen Erfolg nicht verspricht, wonach
dann die Gesellschaftsgläubiger, welche im Vertrauen darauf
kreditirt haben, daß im Gesellschaftskonkurse Privatforderungen
nicht konkurriren, leer ausgehen. Allein gegen derartige Machi
nationen ist den Gesellschaftsgläubigern vom Gesetze kein be
sonderes Sicherungsmittel gewährt, sie sind vielmehr auf die
allgemeinen, gegen Gefährdung und Verkürzung der Gläubiger
rechte überhaupt gegebenen, Schutzmittel, insbesondere auf die
paullianische Klage, verwiesen, welche denn auch bei zweck
mäßiger Gestaltung und Handhabung derselben völlig ausreichen
dürften. Die paullianische Klage ist denn auch im vorliegenden
Falle wirklich angehoben, aber vom Vorderrichter verworfen
worden, und zwar deßhalb, weil dieselbe blos den Gläubigern
eines im Konkurse befindlichen Schuldners zustehe, die Firma
Goßweiler Cie. aber gar nicht mehr bestehe, daher auch nicht
mehr in Konkurs gerathen könne, Goßweiler selbst aber noch
aufrecht stehe. Ob nun diese Ausführung zutreffe und ob im
Uebrigen die Voraussetzungen der actio Paulliana gegeben
wären, muß dahin gestellt bleiben, denn in dieser Richtung ist
das Bundesgericht gemäß Art. 29 des Obligationenrechtes nicht
kompetent, da gemäß Art. 889 des Obligationenrechtes hiefür
kantonales, nicht eidgenössiches Recht maßgebend ist.
5. Wenn heute der Anwalt der Rekurrenten noch geltend
gemacht hat, der eine der Rekurrenten, Eugen Karl Goß
weiler, könne sich auf Art. 399, Absatz 2 des Obligationen
rechtes berufen, da ihm aus dem Vertrage vom 7. Dezember
1885 ein Recht darauf zustehe, daß Bär die Gesellschaftsgläu
biger befriedige, so ist diese Ausführung offenbar nicht richtig.
Es kann ja gewiß durchaus keine Rede davon sein, daß Bär
XIII 1887
B. Civilrechtspflege
durch den Vertrag vom 7. Dezember 1885 die Gesellschafts
aktiven, wie Art. 399, Absatz 2 dies voraussetzt, als Mandatar
und auf Rechnung des Goßweiler erworben habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Rekurrenten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Ur
theile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 9. Oktober 1886 sein Bewenden.
16. Urtheil vom 5. Februar 1887 in Sachen
Lüthi gegen Rutishauser.
A. Durch Urtheil vom 28. Dezember 1886 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
- Hat sich der 2. Appellant der Ehrverletzung des 1. Ap
pellanten durch Pasquill schuldig gemacht?
- Ist die Forderungsansprache des 1. Appellanten im Be
trage von 5000 Fr. rechtlich begründet? erkannt:
- Sei in Bejahung der ersten Rechtsfrage der 2. Appellant
zu einer Geldbuße von 200 Fr., eventuell zu 40 Tagen Ge
fängniß verurtheilt.
- Sei in theilweiser Bejahung der zweiten Rechtsfrage der 2.
Appellant verpflichtet, den 1. Appellanten mit 800 Fr. zu ent
schädigen.
- Zahlen die Litiganten gemeinsam zu gleichen Theilen ein
zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 50 Fr. und seien die Ap
pellationskosten wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien, soweit es
den Civilpunkt anbelangt, die Weiterziehung an das Bundes
gericht.
Der klägerische Anwalt meldete durch schriftliche Eingabe
vom 16. Januar 1887 folgende Anträge an:
- Es sei die obgenannte Forderungsansprache des Dr. Lüthi
V. Obligationenrecht. No 16.
nicht blos gestützt auf Art. 55 sondern auch gestützt auf Art.
50 und 51 des schweizerischen Obligationenrechtes begründet zu
erklären und demgemäß im eingeklagten, eventuell jedenfalls in
einem den Betrag von 800 Fr. erheblich übersteigenden, Um
fange zu schützen.
- Eventuell sei, sofern die Forderungsansprache nur nach
Art. 55. des schweizerischen Obligationenrechtes begründet wäre,
dieselbe dennoch im eingeklagten, eventuell jedenfalls in einem
den Betrag von 800 Fr. erheblich übersteigenden Umfange zu
schützen, unter Kostenfolge.
Dagegen meldete der Vertreter des Beklagten mit Eingabe
vom 15. Januar 1887 die Anträge an: Es wolle das Bundes
gericht:
- Die Entschädigungsforderung des Klägers aus beiden Ge
sichtspunkten, auf welche dieselbe fundirt wird, abweisen und
nur eventuell
- dieselbe aus dem Gesichtspunkte des 55 des Obliga
tionenrechtes in ganz minimem Betrage gutheißen;
- meinem Klienten die ergangenen Kosten in demjenigen
Verhältnisse, wie sie ihm gebühren, zusprechen.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist, trotz geschehener ge
höriger Ladung, keine Partei erschienen. Dagegen hat der Kläger
zur Begründung seiner Anträge unterm 1. Februar abhin ein
schriftliches Rekursmemorial eingesandt, welches aber vom Prä
sidenten des Bundesgerichtes den Akten nicht einverleibt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach Art. 30 O. G. die Verhandlung in der bundes
gerichtlichen Instanz eine mündliche ist, und nur die Anträge
schriftlich eingereicht werden dürfen, so kann auf das vom
Kläger eingereichte Rekursmemorial keine Rücksicht genommen
werden; dasselbe war vielmehr, wie geschehen, von den Akten
auszuschließen.
- In thatsächlicher Beziehung hat die Vorinstanz Folgendes
festgestellt: Der Kläger (praktischer Arzt in Bürglen) hatte in
den Jahren 1877 1880, insbesondere Ende 1877 und Anfangs
1878, den Sohn Arnold des Beklagten ärztlich behandelt. Nach
dem im November 1883 dieser Sohn gestorben war, ließ der