B. Civilrechtspflege.
gemachte Forderung von 1908 Fr. 65 Cts. erscheint als be
gründet. Denn es ist in der That mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, daß diese Posten auf die rechtswidrige Annahme
verweigerung des Beklagten zurückzuführen sind.
5. Die Widerklage des Beklagten könnte nach dem Voraus
geschickten jedenfalls nur insoweit gutgeheißen werden, als dem
Beklagten ein Schaden durch die Säumniß des Klägers in
Lieferung der am 21. November bestellten 5 Wagen entstanden
ist. Allein auch in dieser Richtung erscheint die Widerklage ohne
Weiteres als unbegründet. Denn die Vorinstanzen stellen that
sächlich fest, es sei nicht nachgewiesen, daß die Bezüge des Be
klagten aus Antwerpen in irgendwelchem Zusammenhange mit
der Nichtlieferung der fraglichen 5 Wagen stehen; es sei also
die Existenz irgendwelchen Schadens uicht erwiesen. Diese Aus
führung kann um so weniger angefochten werden, als die Be
züge des Beklagten aus Antwerpen zugestandenermaßen nicht
russisches, fondern amerikanisches Petrol zum Gegenstande hatten,
sich also auf eine andere (und zwar theurere) Waarensorte be
zogen als diejenige, welche den Gegenstand des Vertrages zwi
schen den Parteien bildete. Angesichts der feststehenden That
sache, daß die Preise des russischen Petroleums zur Zeit der
Fälligkeit der Novemberlieferung gefallen waren, scheint die
Nichtlieferung der 5 fraglichen Wagen für den Beklagten nicht
nur nicht nachtheilig sondern vortheilhaft gewesen zu sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Sep
tember 1886 sein Bewenden.
14. Urtheil vom 15. Januar 1887 in Sachen
Blessig, Braun Cie. gegen Fierz.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Be
zirksgericht Schwyz erkannt:
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. No 14.
- Es sei Klägerschaft mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen.
- Habe die Klägerin ihre Kosten an sich selbst zu tragen
und der Beklagtschaft 32 Fr. 90 Cts. rechtliche und 20 Fr.
außergerichtliche Kosten zu vergüten.
- Für den Fall der Appellation ist die klägerische Kosten
note auf 118 Fr. 5 Cts. normirt.
- Die Frist für eine allfällige Weiterziehung dieses Urtheils
beginnt mit der schriftlichen Zustellung desselben an die Kläger
schaft.
B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin, im Einverständ
nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kanto
nalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei unter
Kostenfolge für die Beklagte gerichtlich zu erkennen, die in der
Fabrik in Ibach befindlichen, von Herrn H. Hotz zur Verfü
gung der Klägerschaft gestellten 39 Ballen amerikanischer Baum
wolle seien Eigenthum der Klägerschaft und die Pfandschatzung,
welche Beklagtschaft den 28. Dezember 1885 auf diese 39
Ballen Baumwolle ausgewirkt habe, sei aufgehoben.
Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen
Entscheidung unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1885 bestellte H. Hotz, Fabrikant in Wald,
Kantons Zürich, welcher gleichzeitig Pächter der Baumwoll
spinnerei Ibach bei Schwyz war, durch Vermittlung des Agen
ten August Bertschinger in Zürich bei der Firma Blessig,
Braun Cie. in Liverpool 100 Ballen amerikanischer Baum
wolle. Die Waare sollte im März oder April zur Verschiffung
nach Bremen oder Antwerpen gelangen und dort bis zur Ab
lieferung an den Besteller (welche in Posten von je 50 Ballen
circa Mitte und Ende Juni geschehen sollte) im Kontinental
hafen eingelagert werden. Lagerspesen, Feuerassekuranz 2c. waren
vom Besteller zu tragen, die Fakturirung (mit Zinsberechnung
zu 5 % bis zur Regulirung) hatte bei der Lieferung aus dem
Kontinentalhafen zu geschehen. Nachdem die Waare in Ant
werpen angelangt und dort auf Rechnung des Bestellers, aber
auf den Namen des Versenders, eingelagert worden war, be
B. Civilrechtspflege.
auftragte H. Hotz am 5./6. Juni 1885 die Spediteure von
Speyr Cie. in Basel von derselben vorläufig die Hälfte für
ihn (zu) beziehen und nach Schwyz zu instradiren. Einige
Tage später, am 16. Juni 1885, dagegen schrieb H. Hotz dem
August Bertschinger, da er seine nächsten Dispositionen für
seine Rohstoffversorgung zu ändern Veranlassung gefunden habe,
so bitte er, die verabredeten Bezüge der Herren Blessig,
Braun Cie. in Liverpool noch einige Zeit hinauszuschieben
und also auch deren Fakturirung. Hievon gab er gleichzeitig
auch den Spediteuren von Speyr Cie. Kenntniß. Am 17. Juni
1885 erwiderte Bertschinger, daß Blessig, Braun Cie. dem
geäußerten Wunsche ohne Zweifel entsprechen werden. Die ver
muthlich schon unterwegs befindlichen 50 Ballen lasse er (Ber
tschinger) hieher (nach Zürich) dirigiren und im hiefigen Lager
haus zur Verfügung von Blessig, Braun Cie. auf Kosten
des H. Hotz einlagern, bis letzterer deren Ablieferung
wünsche; in gleichem Sinne schrieb Bertschinger auch an die
Spediteure von Speyr Cie. Nach einem Schreiben von Hotz
an Bertschinger vom 18. Juni waren nun aber die 50 Ballen
laut Bericht des Spediteurs bereits bis Schwyz vorgerückt.
Hotz erklärte, er stelle daher diese Partie in den Magazinen
der Spinnerei Schwyz zu Bertschingers Verfügung resp. zur
Verfügung von Blessig, Braun Cie., bis er zu deren Ver
wendung Veranlassung finde; gleichzeitig, am 18. Juni, tele
graphirte Hotz auch an sein Etablissement in Schwyz, die 50
Ballen, wenn noch möglich, unberührt zu lassen. Von der
mittlerweilen in Schwyz angelangten Waare waren indeß durch
die dortigen Angestellten des H. Hotz 11 Ballen sofort nach
Ankunft der Waare verwendet worden. Hotz theilte dies, nach
dem er davon Kenntniß erhalten, am 19. Juni dem A. Ber
tschinger mit, indem er beifügte, daß also nur noch 39 Ballen
zur Verfügung von Blessig, Braun Cie. bleiben können; am
gleichen Tage wies er seine Angestellten in Schwyz an, die
übrigen 39 Ballen komplet zu erhalten, weil dieselben der Ver
fügung von Blessig, Braun Cie. oder ihres Agenten in
Zürich überlassen, resp. zurückgegeben seien. Er stellte auch die
Transportpapiere an A. Bertschinger zurück, welcher von den
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 14.
Mittheilungen des Hotz vom 18. und 19. durch Schreiben von
letzterm Tage zu Handen von Blessig, Braun Cie. Vormerk
nahm. Am 23. Juni machte sodann A. Bertschinger der Firma
Blessig, Braun Cie. Mittheilung, daß H. Hotz angesichts
der über ihn zirkulirenden Gerüchte es als Pflicht erachte, in
diesem Augenblicke keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen und
sich daher veranlaßt sehe, die 50 resp. 39 Ballen Baumwolle
in seiner Spinnerei in Schwyz zur Verfügung von Blessig,
Braun Cie. zu halten, bis die fatalen Gerüchte verschwun
den und die Gefahr von Verlegenheiten, die ihm daraus ent
stehen könnten, beseitigt sei. Anfangs Juli brach über H. Hotz
sowohl in Wald als in Schwyz der Konkurs aus. In demselben
vindizirten Blessig, Braun Cie. die noch vorhandenen 39
Ballen Baumwolle als ihr Eigenthum, während dagegen die
Firma Heinrich Fierz in Zürich als erstberechtigter Pfandgläu
biger verlangte, daß dieselben ihr zugeschätzt werden. Das Fakt. A
erwähnte Urtheil des Bezirksgerichtes Schwyz beruht im We
sentlichen auf den Erwägungen: H. Hotz habe an den strei
tigen 50 resp. 39 Ballen Baumwolle, welche er fest gekauft
habe, nachdem dieselben von Antwerpen abgegangen und in
Schwyz angelangt und in seinen Besitz gelangt seien, das
Eigenthum erworben. Dadurch, daß Hotz dieselben, übrigens
nicht unbedingt sondern nur in verklausulirter Weise, Blessig,
Braun Cie. zur Verfügung gestellt habe, seien Eigenthum
und Besitz nicht an diese zurückübertragen worden. Denn Hotz
habe sich seines Anspruches auf die Waare nicht unbedingt ent
äußert und auch den Gewahrsam an derselben nie aufgegeben.
Uebrigens ergebe sich aus der ganzen Aktenlage, daß durch die
Dispositionsstellung lediglich beabsichtigt worden sei, den Ver
käufer vor Schaden zu schützen und die Waare andern Gläu
bigern des Hotz zu entziehen, beziehungsweise letztere zu schä
digen. Eine Dispositionsstellung mit derartiger Tendenz müsse
gemäß Art. 202 des Obligationenrechtes Dritten gegenüber
als unwirksam erklärt werden. Zudem liege ein Beweis dafür,
daß Blessig, Braun Cie, sich vor dem Ausbruche des Kon
kurses über Hotz mit der Dispositionsstellung der Waare ein
verstanden erklärt haben, nicht vor, da Bertschinger in der
B. Civilrechtspflege.
ganzen Sache sich nur als geschäftsvermittelnde Person ad
referendum bethätigt habe.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde
insoweit unzweifelhaft kompetent, als es sich darum handelt,
ob Besitz und Eigenthum an der streitigen Waare auf H. Hotz
übergegangen seien. Denn der gesetzliche Streitwerth ist gegeben
und die Parteien gehen darüber einig, daß die gedachte Frage
nach eidgenössischem (und nicht etwa nach ausländischem) Rechte
zu entscheiden sei. Dagegen ist für die weitere Frage, ob, wenn
H. Hotz Eigenthum an der Waare wirklich erworben hatte,
derselbe das Eigenthum gültig an Blessig, Braun Cie. habe
zurückübertragen können oder ob eine solche Rückveräußerung
wegen Verkürzung der Gläubiger des H. Hotz anfechtbar sei,
gemäß Art. 889 des Obligationenrechtes nicht nach eidgenössi
schem sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen, so daß
in dieser Richtung das Bundesgericht nicht kompetent ist.
3. Gemäß Art. 199 des Obligationenrechtes ist zum (ver
traglichen) Eigenthumserwerbe an beweglichen Sachen Besitz
übergabe erforderlich. Es ist nun jedenfalls zum Mindesten
zweifelhaft, ob, falls der Käufer nicht bereits früher Besitz an
der streitigen Waare erworben hatte, derselbe ihm, wie der
Vorderrichter annimmt, durch die Annahme und theilweise Ver
wendung der Waare seitens des Angestellten seines Fabriketa
blissementes in Schwyz erworben wurde. Denn zum Besitzer
werbe ist, nach feststehendem Rechtsgrundsatz, nicht nur der
Erwerb der faktischen Herrschaft über die Sache sondern auch
der entsprechende Wille erforderlich; speziell zum Besitzerwerbe
durch Stellvertreter ist nicht nur der Wille des Vertreters, für
den Prinzipal zu erwerben, sondern auch der Besitzwille des
letztern, welcher allerdings auch in einem allgemeinen Auftrage
an den Stellvertreter geäußert werden kann, erforderlich. Nun
ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft, daß Hotz Besitz an der
streitigen Waare zur Zeit ihres Anlangens in Schwyz nicht
erwerben wollte; derselbe hatte ja gegenüber dem Agenten der
Verkäufer seinen gegentheiligen Willen, daß die Tradition einst
weilen nicht erfolgen solle, ausdrücklich erklärt. Bei dieser Sach
lage ist, wie gesagt, mindestens zweifelhaft, ob durch die auf
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 14.
einem Versehen beruhende Handlungsweise des Angestellten im
Fabriketablissemente in Ibach Besitz für den Käufer erworben
werden konnte und zwar selbst dann, wenn der betreffende An
gestellte im Allgemeinen ermächtigt war, für den Fabrikherrn
ohne weitern speziellen Auftrag Besitz an den nach Schwyz ge
langenden bestellten Waaren zu ergreifen.
4. Allein es muß nun angenommen werden, daß H. Hotz
bereits vor der Ankunft der Waare in Schwyz und vor seiner
Erklärung, daß er die Waare einstweilen zur Disposition stelle,
Eigenthum an derselben erworben hatte. Zunächst ist es offen
bar unbegründet und bedarf angesichts der in Erwägung 1 re
levirten Thatsachen einer weitern Widerlegung nicht, wenn die
Klagepartei behauptet hat, es sei der Kauf über die streitige
Waare überhaupt nicht perfekt geworden. Zum Eigenthumser
werbe durch den Käufer war also nur noch die Uebergabe des
Besitzes erforderlich. Die Besitzübergabe ist nun freilich nicht,
wie die beklagte Partei meint, durch die Einlagerung der
Waare im Kontinentalhafen von Antwerpen geschehen; denn
wenn diese auch auf Rechnung des Käufers geschah, so erlangte
letzterer doch dadurch die faktische Herrschaft über die Sache in
keiner Weise, sondern es verblieb die Verfügungsgewalt dem
Verkäufer, auf dessen Namen die Waare eingelagert wurde.
Dagegen ist dem Käufer Besitz und Eigenthum dadurch erwor
ben worden, daß die streitige Waare (mit dem Willen des
Verkäufers) dem Spediteur des Käufers, von Speyr Cie.,
ausgehändigt und von demselben für den Käufer in Empfang
genommen wurde. Es ist auf dieses Moment von der Beklagten
zwar nicht speziell abgestellt worden; es darf dasselbe aber doch
da die Beklagte im allgemeinen Besitzübergang an den Käufer
behauptet und auf die betreffenden Aktenstücke Bezug genommen
hat, vom Richter berücksichtigt werden. Nun ist zwar im Allge
meinen die Zwischenperson für den Transport (Frachtführer oder
Spediteur), selbst wenn sie dem Versender vom Adressaten be
zeichnet worden ist, nicht ohne weiters als Stellvertreter des
letztern im Besitzerwerbe zu betrachten (s. Goldschmidt, Hand
buch des Handelsrechtes, Band I S. 633). Allein im vorlie
genden Falle ist nach Inhalt des Schreibens des Käufers vom
B. Civilrechtspflege.
6. Juni 1886 anzunehmen, daß der Spediteur allerdings den
Auftrag hatte, die Waare für den Käufer in Antwerpen ent
gegenzunehmen; derselbe war, soviel aus den Akten ersichtlich,
ausschließlich vom Käufer beauftragt und daher auch rechtlich
der Verfügung desselben unterworfen, so daß die Disposition
über die rollende Waare dem Käufer zustand.
5. Ist somit davon auszugehen, daß dem Käufer Hotz Eigen
thum der streitigen Waare erworben wurde, so muß, nach dem
in Erwägung 2 Bemerkten, die vorinstanzliche Entscheidung ein
fach bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Bezirksgerichtes Schwyz vom 30. September
1886 sein Bewenden.
15. Urtheil vom 29. Januar 1887 in Sachen
Goßweiler und Genossen gegen Bär.
A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1886 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Rekurs ist begründet; es wird daher die von der
Notariatskanzlei vorgenommene Ausscheidung der Aktiven der
frühern Firma Goßweiler Cie. aufgehoben.
- Die Staatsgebühr ist für die Rekursinstanz auf 60 Fr.
festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
19 Fr. 20 Cts. Schreibgebühr;
5 30 Stempel;
Porto.
55
- Die Kosten sind den Rekursgegnern anferlegt.
- Dieselben haben die Rekurrentin für beide Instanzen mit
40 Fr. zu entschädigen.
- U. s. w.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 15.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Eugen Karl Goßweiler,
Karl Küchler, S. Utz und G. Körner die Weiterziehung an
das Bundesgericht.
Vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache beantragt
heute der Anwalt der gegenwärtigen Rekursbeklagten Frau
Bertha Bär, es sei auf die Beschwerde wegen mangelnden
Streitwerthes nicht einzutreten.
Der Vertreter der Rekurrenten beantragt Abweisung dieser
Einrede. In der Hauptsache trägt der Letztere darauf an, es
sei der Rekurs gutzuheißen, sonach der Rekursalentscheid der
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes aufzuheben,
die erstinstanzliche Entscheidung des Konkursrichters von Zü
rich wieder herzustellen und demnach im Konkurse des Arnold
Bär die Aktiven der frühern Firma Goßweiler Cie. auszu
scheiden und daraus die Ansprecher, resp. Gläubiger der ehe
maligen Firma Goßweiler Cie. allein und unter Ausschluß
der Privatgläubiger des Kridaren zu befriedigen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Er erklärt ausdrücklich, daß er den
vom Advokaten Dr. Ernst, Namens des Eugen Karl Goßweiler
in seiner schriftlichen Rekurserklärung datirt den 23. November
1886 gestellten besondern Antrag fallen lasse.
Der Anwalt der Frau Bertha Bär trägt auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Ent
scheides unter Kosten und Entschädigungsfolge an, eventuell
erklärt er diejenigen Anträge wieder aufnehmen zu wollen,
welche auf Seite 5 des Verhandlungsprotokolles des Konkurs
richters von Zürich verzeichnet seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 5. Oktober 1885 wurde unter der
Firma Goßweiler Cie., Fournirhandlung Zürich, eine Kollek
tivgesellschaft, bestehend aus Eugen Karl Goßweiler in Zürich
und Arnold Bär Lämmlin, ebenfalls in Zürich, begründet.
Schon am 7. Dezember 1885 löste sich diese Gesellschaft wieder
auf und zwar in der Weise, daß Arnold Bär, welcher das
Geschäft unter der Firma Arnold Bär als Einzelkaufmann
fortführte, vertragsmäßig die Aktiven und Passiven derselben über
nahm, wobei er sich dem Eugen Karl Goßweiler gegenüber