B. Civilrechtspflege.484
können die in fraglichem Urtheile in Erwägung 7 aufgestellten
allgemeinen Grundsätze für das Anwendungsgebiet des Fabrik
haftpflichtgesetzes, angesichts der entgegenstehenden positiven
Bestimmung des Art. 5, litt. c cit., nicht mehr festgehalten
werden. In vorliegendem Falle nun kann keinem Zweifel unter
liegen, daß zwar nicht die Verletzung selbst, wohl aber deren
Folgen für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die vor
angegangene frühere Verletzung beeinflußt worden sind. Wenn
ja der frühere Unfall nicht vorangegangen wäre, so wäre,
nach dem Sachverständigengutachten, die Funktionsfähigkeit der
rechten Hand und damit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch
den zweiten Unfall bei Weitem nicht in dem Maße beeinträch
tigt worden, wie dies nun wirklich geschehen ist.
4. Fragt sich somit, auf welchen Betrag mit Rücksicht auf
Art. 5 litt. c leg. cit. die der Klägerin zuzubilligende Ent
schädigung festzustellen sei, so ist zu bemerken: Der wirkliche
Schaden, welcher der Klägerin durch die in Folge des Unfalles
eingetretene dauernde Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit um
cirea 50% entstanden ist, darf bei dem Alter der Klägerin und
dem Jahresverdienste derselben vor dem Unfall (circa 470 Fr.)
nach den Grundsätzen der Rentenberechnung auf ungefähr
3000 Fr. angeschlagen werden. Diese Summe könnte freilich,
auch wenn Art. 5 litt. c nicht zur Anwendung käme, nicht
zugesprochen werden, sondern blos eine solche von 2800 Fr.,
denn der sechsfache Jahresverdienst der Klägerin vor dem Un
fall, über welchen die Entschädigungssumme gemäß Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes auch in den schwersten Fällen nicht hin
ausgehen darf, betrug blos 2800 Fr. Ein Betrag von an
nähernd 2800 Fr. müßte indeß der Klägerin, wenn auf den
frühern Unfall keine Rücksicht zu nehmen wäre, angesichts der
Höhe des erlittenen Schadens, auch wirklich zugesprochen werden.
Wenn man nnn angesichts dieses Sachverhaltes die Entschä
digung auf die vorinstanzlich gesprochene Summe von 2000 Fr.
reduzirt, so ist damit dem Einflusse des ersten Unfalles hinläng
lich Rechnung getragen. Erst durch den Unfall vom 7. Oktober
1886 wurde die Arbeitstüchtigkeit der Klägerin wesentlich be
einträchtigt; derselbe machte den Zeigfinger der rechten Hand,
IV. Obligationenrecht. No 80.
der für die Thätigkeit der Klägerin gewiß die Hauptrolle spielte,
funktionsunfähig. Er ist also als der schwerere, rücksichtlich der
Folgen belangreichere, der beiden Unfälle zu betrachten und es
ist daher der frühere Unfall durch einen Abstrich von circa 800 Fr.
hinlänglich berücksichtigt. Es sind somit die Beschwerden beider
Parteien zu verwerfen und ist das vorinstanzliche Urtheil in
seinem Dispositiv einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 6. Oktober 1887 wird, unter Abweisung der Weiter
ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.
IV. Obligationenrecht. Droit des obligations.
80. Urtheil vom 7. Oktober 1887 in Sachen
Dürr gegen Lütolf und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Gustav Dürr sei als gesetzlicher Erbe des I. I. Dreher
anzuerkennen.
- Die letztwillige Verordnung des I. I. Dreher vom 2.
Februar 1885 inklusive jene vom 7. Dezember 1884 sei richter
lich beschützt und seien die daherigen Vergabungen nebst Zins
seit dem Todestage von Dreher an die Beklagten auszuhändi
gen, mit seinem Gesuche um Reduktion der Vergabungen sei
der Kläger abgewiesen.
- Die ergangenen Prozeßkosten seien sammthaft aus der
Erbsmasse zu bezahlen.
-
- 5. 2c.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger G. Dürr die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt sein Anwalt:
B. Civilrechtspflege.
- Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
- Mai 1887 sei aufzuheben und die Sache zu neuerlicher
Beurtheilung an das Obergericht des Kantons Luzern zurück
zuweisen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens und haben dem Kläger eine Kostenvergütung von
150 Franken zu leisten.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten:
- Das Bundesgericht wolle die Kompetenz für die Beur
theilung dieser Civilstreitsache ablehnen, eventuell der Gerichts
hof wolle das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern
bestätigen.
- Die Kosten des Verfahrens in der dritten Instanz seien
sammt und sonders dem Kläger zu überbinden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- J. J. Dreher, gebürtig aus Gönningen, Königreichs Wür
temberg, seit 1848 im Kanton Luzern wohnhaft, verstarb am
- Februar 1885 in Nebikon (Kantons Luzern); derselbe
hinterließ eine letzte Willensverordnung, wodurch er den Be
klagten (zumeist luzernischen gemeinnützigen Anstalten) erheb
liche, sein Vermögen erschöpfende, Legate zuwendete. Der Kläger
(Neffe des Erblassers) verlangte gerichtlich Reduktion der Le
gate auf die Hälfte, da nach luzernischem Erbrechte der Erb
lasser nur über die Hälfte seines Vermögens habe verfügen
können. Er wurde indeß von den kantonalen Gerichten erst
und oberinstanzlich abgewiesen, vom Obergerichte durch das
Fakt. A erwähnte Urtheil und mit folgender Begründung:
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 richte
sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem
Rechte des Staates, dem sie angehören. Allerdings finde die
Testirbefugniß nach der hier in Frage stehenden Richtung ihr
Correlat in dem Pflichttheilsrechte der Intestaterben, also in
einem selbständigen, gesetzlich begründeten Rechte von Dritten.
Allein in erster Linie handle es sich doch um die persönliche
Befugniß des Betreffenden, über sein Vermögen (auf den Fall
des Todes) zu disponiren und in diesem Sinne also auch um
seine Handlungsfähigkeit. Die Bestimmung des Art. 10 cit.
IV. Obligationenrecht. No 80.
über die Anwendbarkeit des fremden Rechtes habe daher un
zweifelhaft auch rücksichtlich der Testirbefugniß von Ausländern
Geltung. Während das luzernische bürgerliche Gesetzbuch
6 das Gleiche besage, enthalte 25 desselben noch die
besondere Bestimmung, daß ein von einem Fremden im Kan
ton unternommenes Geschäft, wodurch er Andern Rechte ein
räumt, ohne dieselben sich gegenseitig zu verpflichten, entweder nach
diesem Gesetze (bürgerliches Gesetzbuch) oder nach dem Gesetze sei
ner Heimat zu beurtheilen sei, je nachdem das eine oder andere
die Gültigkeit des Geschäftes am meisten begünstige. Insoweit
diese Bestimmung die persönliche Handlungsfähigkeit nicht etwa
einschränke sondern begünstige, behalte dieselbe trotz des diese
Materie nunmehr regelnden Bundesgesetzes zweifelsohne fort
dauernde Geltung. Da also für die Testirbefugniß des I. I.
Dreher nicht luzernisches sondern würtembergisches Recht maß
gebend sei, so müsse die Klage abgewiesen werden. Denn es sei
nicht nachgewiesen, daß nach würtembergischem Rechte eine
Pflichttheilsverletzung vorliege.
2. Die Beschwerde stützt sich darauf, das angefochtene Urtheil
beruhe auf einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der per
sönlichen Handlungsfähigkeit, wie derselbe durch das Bundes
gesetz vom 22. Juni 1881 festgestellt sei. Es sei also dieses
Bundesgesetz, insbesondere Art. 10 desselben, verletzt. Die vom
Obergerichte neben der erwähnten bundesgesetzlichen Bestimmung
noch angeführten kantonalen Gesetzesvorschriften (Art. 6 und
25 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches) beziehen sich, nach
der Annahme des Obergerichtes, ebenfalls auf die persönliche
Handlungsfähigkeit; sei diese Annahme, die vom Bundesgerichte
nicht nachzuprüfen sei, richtig, so seien die fraglichen Gesetzes
bestimmungen durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881
aufgehoben; dieses normire, soweit es nicht selbst das kantonale
Recht in einzelnen Punkten vorbehalte, die persönliche Hand
lungsfähigkeit abschließend und könne durch die kantonale Ge
setzgebung in keiner Weise, weder im Sinne der Erweiterung
noch in demjenigen der Einschränkung der Handlungsfähigkeit,
modifizirt werden. Die Entscheidung, daß für die Dispositions
befugniß des Erblassers würtembergisches, nicht luzernisches
B. Civilrechtspflege.
Recht maßgebend sei, beruhe somit auf falscher Anwendung
eidgenössischen Rechts. Es sei daher das kantonale Urtheil auf
zuheben und die Sache zu neuer Beurtheilung an das Ober
der Hauptsache
gericht zurückzuweisen. Denn zu Beurtheilung
selbst, des zwischen den Parteien waltenden Erbrechtsstreites,
sei das Bundesgericht allerdings nicht kompetent; der Rekurrent
könne also nur auf Aufhebung nicht auf Abänderung des
obergerichtlichen Urtheils antragen.
3. Das Bundesgericht als Oberinstanz in Civilsachen ist
wie bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen wurde
(vergleiche insbesondere Entscheidung in Sachen Trafford gegen
Blanc, Erw. 3, Amtliche Sammlung VIII, S. 318 u. ff.),
nicht nur dann kompetent, wenn über den Klageanspruch selbst
nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, sondern auch
dann, wenn blos einzelne, der Endentscheidung präjudizielle,
Rechtsfragen nach eidgenössischem Rechte sich beurtheilen; es
beschränkt sich dann freilich seine Kompetenz auf denjenigen
Theil des Rechtsstreites, welcher nach eidgenössischem Rechte zu
entscheiden ist, während im Uebrigen, soweit die Anwendung
des kantonalen Rechts in Frage steht, die Entscheidung der
kantonalen Gerichte aufrechterhalten oder vorbehalten bleiben
muß. Im vorliegenden Falle nun ist nach eidgenössischem Rechte
die Frage zu beurtheilen, ob die Regel des Art. 10 Absatz 2
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
auch auf die Ausdehnung der Verfügungsbefugniß von Todes
wegen sich beziehe oder ob nicht vielmehr die dies bejahende
Entscheidung der Vorinstanz auf unrichtiger Auffassung und
Anwendung des bundesrechtlichen Begriffes der perfönlichen
Handlungsfähigkeit beruhe. Insoweit ist also das Bundesgericht
kompetent.
4. Das Gesetz vom 22. Juni 1881 normirt, wie aus seinem
ganzen Inhalt aufs klarste hervorgeht, lediglich die persönliche
Handlungsfähigkeit im strengen Sinne des Wortes, das heißt
die durch persönliche Momente bedingte privatrechtliche Selb
ständigkeit der Person. Dagegen enthält es darüber, wie weit
die Befugniß privatrechtlich selbständiger Personen zu autono
mischer Ordnung ihrer Angelegenheiten reiche oder aber durch
IV. Obligationenrecht. N° 80.
zwingende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt sei, keine Be
stimmungen. Hiebei handelt es sich ja durchaus nicht um die
persönliche Handlungsfähigkeit, sondern vielmehr darum,
bestimmte Rechtsgeschäfte ihrem Inhalte nach zuläßig und gül
tig seien oder nicht. In casu nun war nicht die Handlungs
(Testir ) fähigkeit des Erblassers, sondern lediglich die inhalt
liche Gültigkeit der letztwilligen Verordnung bestritten; nicht
darum, ob der Erblasser mit Rücksicht auf seine persönlichen
Eigenschaften zu Errichtung eines Testamentes fähig gewesen
sondern darum, ob die von ihm getroffene letztwillige Verfügung
materiell gültig oder aber wegen Verletzung von Pflichttheils
rechten anfechtbar sei, drehte sich der Rechtsstreit. Die Vorinstanz
hat also, wenn sie ihre Entscheidung, es komme hier würtem
bergisches Recht zur Anwendung, auf Art. 10 des Bundes
gesetzes vom 22. Juni 1881 stützt, den bundesrechtlichen Begriff
der persönlichen Handlungsfähigkeit verkannt und das citirte
Bundesgesetz durch unrichtige Anwendung auf einen Thatbestand,
auf welchen dasselbe nicht angewendet sein will, verletzt.
5. Allein nichtsdestoweniger kann eine Aufhebung der vorder
richterlichen Entscheidung nicht erfolgen. Denn dieselbe gründet
sich nicht einzig auf Art. 10 Absatz 2 cit. sondern daneben, als
auf einen selbständigen, die Entscheidung für sich allein stützen
den, Entscheidungsgrund, auch auf Bestimmungen des kantonalen
Rechts (die 6 und insbesondere 25 des luzernischen bürger
lichen Gesetzbuches). Die Nachprüfung der richtigen Anwendung
dieser Vorschriften aber steht dem Bundesgerichte nicht zu;
vielmehr muß in dieser Richtung die Entscheidung der kantonalen
Instanz ohne weiteres aufrechterhalten und somit die Beschwerde
gänzlich abgewiesen werden. Die Ausführung des Rekurrenten,
die eitirten Gesetzesbestimmungen seien, weil nach der kanto
nalen Entscheidung ebenfalls auf die persönliche Handlungs
fähigkeit sich beziehend, durch das Bundesgesetz vom 22. Juni
1881 aufgehoben worden, trifft nicht zu. Die Rechtssätze, welche
die Vorinstanz aus den citirten Bestimmungen des luzernischen
bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die bei Anwendbarkeit
des heimatlichen Rechts für die Beurtheilung der Gültigkeit
von Testamenten Fremder ableitet, stehen mit dem Bundesge
B. Civilrechtspflege.
setze nicht im Widerspruche, denn sie beziehen sich ja auf einen
Gegenstand, den das Bundesgesetz gar nicht normirt. Daß die
Vorinstanz irrthümlicherweise den Ausdruck Handlungsfähigkeit
gebraucht, ist gleichgültig; es zeigt dies blos, daß die Vor
instanz unter Handlungsfähigkeit etwas anderes versteht, als
das Bundesgesetz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1887 sein
Bewenden.
81. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen
Gujer gegen Schuler.
A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1887 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 200 Fr.
angesetzt.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Dem Beklagten wird weder für die erste noch für die
zweite Instanz eine Entschädigung gesprochen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Kläger die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil
aufzuheben und hierauf der Streitfall im Sinne seines Klage
petitums zu entscheiden, eventuell an das Obergericht zu noch
maliger Behandlung ohne Anwendung von Art. 69 Absatz
des schweizerischen Obligationenrechtes zurückzuweisen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
- Es sei das Begehren um Abänderung des obergerichtli
chen Urtheils zu verwerfen, unter Kosten und Entschädigungs
folge, eventuell
IV. Obligationenrecht, N° 81.
2. Die Sache sei zu erneuter Beurtheilung an die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurückzu
weisen, weiter eventuell
3. Die klägerische Forderung sei des gänzlichen abzuweisen,
und ganz eventuell
4. Dieselbe sei auf 7630 Fr. zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben:
Der Kläger I. R. Gujer stand seit Oktober 1880 mit der
mechanischen Zwirnerei C. Ackermann und Cie. in Heil
bronn in Geschäftsverbindung. Am 14. Februar 1882 fiel die
Firma C. Ackermann und Cie. in Konkurs und der Kläger,
welcher für Lieferungen von Baumwollgarnen aus der Zeit
von August 1881 bis Januar 1882 ein ungedecktes Guthaben
von 45,061 Fr. 05 Cts. an dieselbe besaß, gerieth mit 461
0
20,602 Fr. 45 Cts. zu Verlust. Derselbe macht den Beklagten
Schuler Schmid, Inhaber einer Baumwollspinnerei in Wetzikon,
für diesen Verlust verantwortlich und zwar wesentlich gestützt
auf folgende Thatsachen: F. Schuler Schmid besaß am 31.
Oktober 1879 an Ackermann und Cie. aus einem seit Feb
ruar 1878 dauernden Geschäftsverkehr ein Guthaben von
78,769 Fr., welches durch Hingabe und Einlösung von Wech
selaccepten getilgt werden sollte. Vom Oktøber 1879 an gerie
then die Zahlungen der Firma Ackermann und Cie. ins
Stocken; dieselbe sah sich genöthigt, bei Schuler um Prolon
gation ausgestellter Accepte und Stundung seiner Forderungen
nachzusuchen, was von diesem auch verschiedentlich bewilligt
wurde. Schuler stellte aber daraufhin vom Dezember 1879 an
seine Garnlieferungen an Ackermann und Cie. ein und be
gann auf Sicherstellung seiner Forderung zu dringen. Er er
langte eine solche in der Zeit vom März 1880 bis Januar
1881 theils dadurch, daß ihm ein Waarenlager in Mannheim
(im Werthe von 10,000 Mark) verpfändet wurde, theils durch
Einräumung einer Hypothek auf einen von Ackermann und
Cie. errichteten Neubau (für 40,000 Mark), theils durch so
genannte Cessionen von Guthaben des Schuldners (von
welchen indeß nur im Nothfalle Gebrauch gemacht werden