B. Civilrechtspflege.
beanstandet ist. Die Ehefrauen und die Deszendenz dieser
Kinder sodann müssen ohne Weiteres das gleiche Schicksal
theilen, da die betreffenden Ehen sämmtlich zur Zeit des In
krafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch
bestanden, ja theilweise erst seither abgeschlossen wurden.
6. Da nun aber, insbesondere was den Stamm des Ignaz
Reglin anbelangt, abgesehen von dem Zutheilungsgrunde der
ehelichen Abstammung, mehrere Momente, insbesondere die
fortdauernde Mißachtung der konkordatsmäßigen Vorschriften über
Eheabschluß durch die Tessiner Behörden, für die Einbür
gerungspflicht des Kantons Tessin sprächen, so rechtfertigt es
sich (wie in dem mehr angeführten Falle des Kantons Wallis
gegen den Kanton Bern) dem Kanton Tessin in analoger
Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die
Heimatlosigkeit einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung
der Familie Reglin im Kanton Uri aufzuerlegen. Dieser Bei
trag ist, in Würdigung aller Verhältnisse, auf die Summe von
1500 Fr. festzusetzen.
7. Sind somit, unter den in Erwägung 6 enthaltenen Mo
dalitäten, sämmtliche Angehörige der Familie Reglin dem
Kanton Uri zuzutheilen, so ist dabei selbstverständlich, daß
sofern einzelne Angehörige dieser Familie (insbesondere die
Luisa Reglin, geb. 1811) seither ein auswärtiges Staatsbür
gerrecht erworben haben sollten, eine Einbürgerung derselben
im Kanton Uri nicht stattfinden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kanton Uri ist, unter dem in Erwägung 7 auf
gestellten Vorbehalte, verpflichtet, den sämmtlichen 31 im
Rubrum dieses Urtheils namentlich angeführten Personen das
Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
- Der Kanton Tessin ist verpflichtet, dem Kanton Uri an
die Kosten der Einbürgerung dieser Personen einen Beitrag
von 1500 Fr. (eintausend fünfhundert Franken) zu leisten.
II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 77. 473
II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen
und Verletzungen.
Responsabilité
des entreprises de chemins de fer
en cas d accident entraînant mort d homme
ou lésions corporelles.
- Urtheil vom 15. Oktober 1887
in Sachen Ramseier
gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 10. Juni 1887 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Christian
Ramseier ist mit seinem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Anwalt, es sei die Centralbahngesellschaft zu
verurtheilen, dem Christ. Ramseier wegen des demselben am
- März 1886 auf dem Bahnhofe in Langenthal zugestoßenen
Unfalles eine vom Gericht zu bestimmende Entschädigung zu
leisten, unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Centralbahngesellschaft dagegen trägt auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanz
lichen Urtheils an, indem er erklärt, daß die Beklagte dem
Kläger, auch für den Fall der Abweisung seiner Klage, die
ihm bereits vor der kantonalen Instanz aus freien Stücken
angebotene Jahresrente von 200 Fr. zur Verfügung halte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
gestützten Klage ist von der Beklagten die Einrede des eigenen
Verschulden des Klägers entgegengestellt und es ist diese Ein
rede von der Vorinstanz gutgeheißen worden. Auf Grund des
vom Vorderrichter festgestellten Thatbestandes ist dieser Ent
scheidung durchaus beizutreten und zwar wesentlich aus den
vom Vorderrichter angeführten Gründen. Es mag daher hier
B. Civilrechtspflege
nur noch bemerkt werden: Es ist richtig, daß von Eisenbahn
bediensteten, welche ihr Beruf tagtäglich mit dem Eisenbahn
betriebe und dessen Gefahren in Berührung bringt, nicht das
gleiche Verhalten gegenüber diesen Gefahren verlangt werden
kann, wie von Dritten, dem Eisenbahndienst fremden Personen;
es wäre das weder mit den Anforderungen des Dienstes noch
überhaupt mit der Natur der Sache vereinbar. Dagegen ist
nicht minder richtig, daß das Gesetz die Haftpflicht der Bahn
unternehmungen auch ihren Angestellten gegenüber dann schlecht
hin ausschließt, wenn diese den Unfall selbst verschuldet haben;
einen Unterschied zwischen Eisenbahnangestellten und dritten
Personen rücksichtlich des Grades der zu prästirenden Sorgfalt
macht das Gesetz nicht. Grundsatz ist also einfach, daß von
Eisenbahnbediensteten diejenige Sorgfalt zu verlangen ist, welche
einem ordentlichen, sorgsamen Eisenbahnbediensteten unter den
gegebenen Verhältnissen zugemuthet werden darf. An dieser
Sorgfalt nun hat es der Kläger fehlen lassen. Es ist thatsäch
lich festgestellt, daß er, obschon er wußte, daß demnächst ein
Eisenbahnzug von Herzogenbuchsee her einfahren werde, ja ge
rade um diesen Zug, welcher Werkzeuge für ihn bringen sollte,
zu erwarten, sich in die unmittelbare Nähe des Einfahrts
geleises begab und dort, der Richtung, von welcher her der
Zug einfahren mußte, den Rücken zuwendend, in gebückter
Stellung eine Schiene eines neuen Geleises, welche sich gesenkt
haben sollte, musterte, wobei er dann von dem einfahrenden
Zuge erfaßt wurde; es ist ferner festgestellt, daß der Kläger
gar keinen dienstlichen Auftrag hatte, die fragliche Schiene
überhaupt, noch weniger im fraglichen Momente, zu unter
suchen, daß er dies vielmehr nur darum that, weil die Sache
ihn interessirte und weil er sonst gerade nichts zu thun hatte.
Der Kläger hatte sich also, ohne jede dienstliche Nöthigung,
in die unmittelbarste Nähe eines Geleises begeben, von welchem
er wußte, daß dasselbe im nächsten Augenblicke von einem
Zuge könne befahren werden und hat dabei noch durch die Art
und Weise seiner Aufstellung sich die Möglichkeit, den einfah
renden Zug rechtzeitig zu sehen, entzogen. Diese Handlungs
weise läßt gewiß dasjenige Maß von Sorgfalt und Vorsicht
II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 77. 475
vermissen, welches einem ordentlichen Eisenbahnbediensteten zu
gemuthet werden muß. Bei auch nur einiger Aufmerksamkeit
mußte ja der Kläger einsehen, daß er sich, und zwar ohne jeg
liche dienstliche Nöthigung oder Veranlaßung, dringender Gefahr
aussetze. Wenn derselbe geltend macht, daß er die Signale des
einfahrenden Zuges zufolge der herrschenden Bise und sonstigen
Lärms auf dem Bahnhofe überhört habe, und daß er durch
einen zwischen dem Einfahrts und dem neuen Geleise liegen
den Kieshaufen in seiner Bewegungsfreiheit gehemmt gewesen
sei, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Gerade wenn
Lärm auf dem Bahnhofe herrschte und also die Möglichkeit
nahe lag, daß er die Signale überhören könnte, mußte der
Kläger um so mehr veranlaßt sein, entweder überhaupt nicht
in die gefahrdrohende Nähe des Geleises sich zu begeben oder
dann jedenfalls durch öfteres Umsehen sich zu vergewissern, daß
der erwartete Zug sich noch nicht nähere. Irgendwelches Mo
ment, welches das Außerachtlassen dieser gebotenen Vorsicht
entschuldigen könnten, liegt in diesem Falle nicht vor. Die
Aufmerksamkeit des Klägers war durch keine dienstliche Verrich
tung abgezogen, im Gegentheil stand ihm volle Muße zu
Gebote, da er ja augenblicklich gar nicht beschäftigt war und
nur aus persönlicher Liebhaberei, um sich die Zeit zu vertreiben,
das Geleise musterte.
2. Die Gerichtskosten sind wegen nachgewiesener Armuth
des Klägers nachzulassen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
gefordert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 10. Juni 1887 sein Bewenden.