446 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen
rungsrathe des Kantons St. Gallen angerufenen Darstellung
des genossenbürgerlichen Verwaltungsrathes der Stadt St. Gallen
ist Folgendes hervorzuheben: Im Jahre 1867 sei der Rekur
rent, nachdem er ein erhebliches ererbtes Vermögen aufge
braucht, in Konkurs gefallen Schon von dieser Zeit an habe
er (neben der Unterstützung aus dem Steinlin'schen Armenlegate)
die öffentliche Armenunterstützung beansprucht, indem er wäh
rend 12½ Jahren eine wöchentliche Armengabe von 4 Fr.
erhalten habe. Im Jahre 1870 sei er ein erstes Mal, und
zwar als armengenössiger Bürger, ohne jede Vergütung in das
Bürgerspital aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre sei
er dann wiederholt aus dem Spitale entlassen und wieder in
dasselbe aufgenommen worden; im Ganzen habe er sich in
demselben während 6 Jahren und 115 Tagen aufgehalten. Aus
dem Steinlin'schen Familienarmengute seien für ihn während
dieser Zeit im Ganzen 999 Fr. 11 Cts. an die Spitalver
waltung ausbezahlt worden; regelmäßige Beiträge aus dem
Legat seien erst seit Neujahr 1885 geleistet worden und zwar
auf Grund der minimen, die wirklichen Ausgaben bei Weitem
nicht deckenden, Tagestaxe von 1 Fr. Der Rekurrent sei daher
armengenössig. Er habe zudem, durch sein Verhalten in und
außer des Spitals, zu vielen Klagen Anlaß gegeben und habe
im Spitale wiederholt wegen Betrunkenheit, Vergehen gegen
die Hausordnung u. s. w., disziplinarisch bestraft werden
müssen. In rechtlicher Beziehung berufe sich der Verwaltungs
rath auf Art. 30 des kantonalen Armengesetzes vom 30. April
1835 und Art. 1 des Gesetzes über Versorgung arbeitsscheuer
und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 1. Au
gust 1872, in Verbindung mit Art. 15, Alinea 2 der Kantons
verfassung. Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob die
kantonalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig angewendet
haben; es werde vielmehr nur untersuchen, ob eine willkürliche
Freiheitsentziehung vorliege, dies sei aber an der Hand der
vorliegenden Thatsachen zweifellos zu verneinen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Gewährleistung der persönlichen Freiheit schließt nur
willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbeschränkungen
Eingriffe in garantirte Rechte. No 74.
aus. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
Es kann zwar die Berechtigung, den Rekurrenten wider seinen
Willen in dem Bürgerspitale der Stadt St. Gallen unterzu
bringen und zurückzubehalten, nicht aus den gesetzlichen Be
stimmungen abgeleitet werden, welche die Versetzung arbeits
scheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten
gestatten. Denn Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt ist ja
gegen den Rekurrenten gar nicht ausgesprochen worden. Wohl
aber folgt das Recht der Armenbehörden, den Rekurrenten im
Spitale unterzubringen, aus der Befugniß dieser Behörden,
über die Art und Weise der Unterstützung oder Versorgung
armenunterstützungsbedürftiger Personen zu entscheiden. (Art. 18
des kantonalen Armengesetzes vom 26. Februar 1835.) Daß
nämlich der Rekurrent, trotz seiner gegentheiligen Behauptung,
armenunterstützungsbedürftig und thatsächlich armengenössig ist,
kann nach den hiefür vom Regierungsrathe des Kantons
St. Gallen und dem Verwaltungsrathe der Stadt St. Gallen
beigebrachten Nachweisen nicht bezweifelt werden und ist übri
gens von den genannten Behörden innert den Schranken ihrer
Kompetenz festgestellt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
74. Urtheil vom 16. Dezember 1887
in Sachen Broger.
A. Durch Vertrag vom 12. August 1886 verkaufte Johann
Anton Broger, Kantonsrichter, in Rinkenbach, Appenzell J. Rh.,
dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen seine Alp Dunkel
berndli mit Zielen und Marchen, wie bis anhin besessen,
mit Eigenthums , Trett , Nutzungs , Holz und Wegrechten,
mit Gebäuden, Wasserquellen und Bächen, der Verkäufer
räumte dem Gemeinderathe ferner das Recht ein, im ganzen
Umfange der Alp Großlaui, sowie im ganzen Umfange aller
XIII 1887
448 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
von ihm jetzt schon oder erst später erworbenen, zwischen
Weißbad und Potersalp gelegenen Liegenschaften beliebig nach
Wasser zu graben, dasselbe zu fassen oder abzuleiten, sowie
das Wasser aus den umliegenden und hinterliegenden Liegen
schaften durchzuleiten und die hiefür erforderlichen Arbeiten
auszuführen. Der Abtretungspreis für diese Rechte wurde auf
90,000 Fr. festgesetzt. Als dieser Vertrag der Landeskanzlei
des Kantons Appenzell J. Rh. zur Eintragung in das öffent
liche Kaufprotokoll vorgelegt wurde, verweigerte dieselbe den
Eintrag. Der Gemeinderath von St. Gallen, beziehungsweise
der Präsident der st. gallischen Wasserversorgungskommission
reklamirte hiegegen bei der Standeskommission des Kantons
Appenzell I. Rh. Diese faßte aber am 16. August 1886 fol
genden Beschluß: Die Standeskommission hat nach Prüfung
der beiliegenden und von den beidseitigen Kontrahenten unter
zeichneten Kaufstrazze, nach welcher der Kaufpreis zu 90,000 Fr.
angesetzt und Quellen und Bäche als zum Kaufobjekte gehörend,
ausnahmsweise und besonders vorbedungen sind, in Anbe
tracht, daß jedenfalls hier die Absicht eines vorzunehmenden
Wasserabzuges außer Landes obwaltet; daß aber darin eine
nicht unwesentliche Schädigung der allgemeinen Landesinte
ressen erblickt werden müßte und demzufolge die Verweigerung
der Verschreibung dieses Kaufes, wie er nämlich der Landes
kanzlei vorgelegt wurde, als begründet angesehen werden muß,
daher beschlossen: Es fei die gegen die Landeskanzlei erhobene
Reklamation als unbegründet erklärt und die Verschreibung
dieser Realität nur nach den hierorts vorgeschriebenen Formen
und gemäß früherm Entscheide vom 11. Juni 1884 mit der
Bedingung zulässig, daß im Falle des Vorhabens einer Ver
wendung des Wassers ab dem Kaufsobjekte die gemeinsamen
Landesinteressen vorbehalten bleiben. Dieser Beschluß wurde
dem Gemeinderathe von St. Gallen am 13. September 1886
eröffnet. Daraufhin verlangte Kantonsrichter I. A. Broger bei
der Standeskommission bedingslose Ratifikation des Kaufsver
trages. Am 23. November 1886 beschloß die Standeskom
mission: Es sei der schon früher (unterm 16. August 1886
gegenüber dem von der Gemeindeverwaltung der Stadt St.
Eingriffe in garantirte Rechte. No 74.
Gallen ergriffenen Rekurse) gefaßte Beschluß aufrecht zu er
halten. Es werde daher nicht eingetreten, sondern Tagesordnung
beschlossen; auf eine weitere Reklamation des I. A. Broger
beschloß die Standeskommission am 10. Dezember 1886, es
solle dem Herrn Broger der in dieser Angelegenheit früher schon
gefaßte Beschluß vom 23. November 1886 mitgetheilt werden
und sei es demselben unbenommen, die betreffende Schlußnahme
als Auszug zu verlangen. Ueber eine weitere Eingabe des I.
A. Broger beschloß die Standeskommission am 7. Januar
1887: Es sei diese Sache schon früher behandelt und auch dies
bezüglich ein Beschluß gefaßt worden und möge Herr Broger
einen Protokollauszug verlangen; in eine weitere Verhandlung
werde nicht mehr eingetreten. Am 2. Februar 1887 richtete
daraufhin Advokat Suter in St. Gallen, Namens des I. A.
Broger, an die Standeskommission eine Eingabe, in welcher
er ausführte: I. A. Broger habe auf eine Eingabe an die
Standeskommission vom 20. Dezember 1886, worin er um
Eintragung und Ausführung des Kaufvertrages nachgesucht
habe, amtlich noch keinen Bescheid erhalten; mündlich sei ihm
bei perfönlicher Erkundigung verdeutet worden, es werde von
Seiten der Standeskommission kein Bescheid erfolgen, da ein
solcher seiner Zeit von dieser Behörde gefaßt und dem Gemeinde
rathe von St. Gallen vorgelegt worden sei. Er brauche sich
aber dieses Verfahren nicht gefallen zu lassen, sondern verlange
in erster Linie einen Entscheid über seine Eingabe vom 20. De
zember 1886, eventuell wenigstens eine amtliche Abschrift des
frühern, auf die Reklamation des Gemeinderathes von St.
Gallen gefaßten Beschlusses. Auf diese Eingabe beschloß die
Standeskommission am 4. Februar 1887, es sei auf die Rekla
mation der Wasserversorgungskommission St. Gallen vom
16. August 1886 ein motivirter Entscheid gefaßt und dieser
direkt der Rekurrentin mitgetheilt worden. Kantonsrichter Broger
werde auf Verlangen eine gleichlautende Protokollausfertigung
zugehalten. Diese Schlußnahme wurde dem Kantonsrichter
Broger, nach seiner Behauptung, erst am 8. April 1887, nach
erneuter Eingabe des Advokaten Suter vom 16. März, durch
Protokollauszug mitgetheilt. Mit Zuschrift vom 9. April 1887
450 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
an das Aktuariat der Standeskømmission verlangte Advokat
Suter, daß dem mitgetheilten Protokollauszuge das ihm feh
lende Ausfertigungs oder Zustellungsdatum nachgetragen
werde, da man sonst annehmen könnte, die Zustellung sei schon
am 4. Februar oder bald nachher erfolgt. Diesem Begehren
wurde nicht entsprochen, dagegen wurde daraufhin, zwischen dem
9. und 12. April 1887, dem Kantonsrichter Broger eine Ab
schrift des Beschlusses der Standeskommission vom 16. August
1886 durch das Aktuariat der Standeskommission mitgetheilt.
Da diese Abschrift ebenfalls kein Ausfertigungs , resp. Zustel
lungsdatum trug, so reklamirte Advokat Suter beim stellvertre
tenden Landesstatthalter durch Zuschrift vom 18. April 1887
es möchten sowohl fraglicher Abschrift als dem Protokollauszug
vom 4. Februar 1887 die richtigen Ausfertigungs und Insi
nuationsdaten beigefügt werden. Das Aktuariat der Standes
kommission, im Auftrage dieser letztern, sandte hierauf mit
Schreiben vom 22. April 1887 dem Advokaten Suter die
Abschrift des Beschlusses vom 16. August 1886 und den Pro
tokollauszug vom 4. Februar 1887 ohne Ausfertigungs oder
Zustellungsdatum zurück, mit dem Bemerken, es werde auf die
Schlußnahme vom 4. Februar 1887 Bezug genommen und
damit die Sache als erledigt betrachtet.
B. Nunmehr ergriff I. A. Broger den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift vom
13./23. Mai 1887 beantragt er: Es möchte der Beschluß der
Standeskommission vom 16. August 1886, dem Rekurrenten
mitgetheilt am 11./12. April 1887, aufgehoben und Rekurrent
zum Abschlusse und Vollzuge des in Frage stehenden Kaufver
trages über die Alp Dunkelberndli vom 12. August 1886
berechtigt erklärt werden. Er führt zunächst aus, daß die Be
schwerde rechtzeitig eingereicht sei und macht sodann in mate
rieller Beziehung geltend: Die angefochtene Schlußnahme der
Standeskommission verletze die verfassungsmäßige Garantie des
Eigenthums. Er sei Eigenthümer der Alp Dunkelberndli
und damit, nach anerkanntem Rechtsgrundsatze, auch Eigen
thümer des in dieser Liegenschaft befindlichen Quell und Grund
wassers. Als Eigenthümer der Wasserquellen könne er über
Eingriffe in garantirte Rechte. No 74.
letztere beliebig verfügen, dieselben ohne Grund und Bøden,
um so mehr dann mit demselben veräußern. Eine gesetzliche
Eigenthumsbeschränkung, wonach der Grundeigenthümer in der
Verfügung über das in seinem Grund und Boden enthaltene
Quellwasser beschränkt wäre, bestehe nach appenzell innerrhodi
schem Rechte nicht. Eine solche Beschränkung könne nicht beliebig
durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde statuirt werden;
dies bezwecke aber die angefochtene Schlußnahme der Standes
kommission vom 16. August 1886. wie sich aus ihrem In
halte und aus der Bezugnahme auf einen frühern Beschluß
vom 11. Juli 1884 ergebe.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.: Kauf
verträge über Liegenschaften erlangen im innern Landestheile
des Kantons Appenzell I. Rh. erst dann rechtliche Gültigkeit,
wenn sie auf der Landeskanzlei, in Gegenwart beider Parteien,
nach bestimmten Formen ihre Verschreibung gefunden haben
und letzterer die landammannamtliche Ratifikation ertheilt
worden sei. Die kanzleiische Verschreibung und die landam
mannamtliche Ratifikation haben den Zweck, zu verhindern,
daß bei Liegenschaftsveräußerungen bestehende Rechte verletzt
werden. Nun sei im Kanton Appenzell J. Rh. gewohnheits
rechtliche Form, daß bei Liegenschaftskäufen gesagt werde, das
Objekt gehe an den neuen Besitzer über in denjenigen Rechten
und Beschwerden, wie solches bis dato benutzt und besessen
worden ist. Der in Frage liegende Kaufvertrag gehe hierüber
hinaus; in dem Erwerbstitel des Verkäufers sei keine Rede
von einem besondern Eigenthum desselben an Quellen und
Bächen, wie er dasselbe nun übertragen wolle. Der Kaufver
trag wolle daher, wie sich auch aus dem im Verhältnisse zu dem
vom Verkäufer seiner Zeit bezahlten Erwerbspreise von 20,000 Fr.
übermäßigem Kaufpreise von 90,000 Fr. ergebe, mehr Rechte
übertragen, als der Verkäufer seinerseits erworben habe. Diesem
Versuche haben der Landschreiber und die Standeskommission
entgegentreten müssen. Dagegen beabsichtigen weder Land
schreiber noch Standeskommission, eine Veräußerung der Lie
genschaft zu verhindern, sofern dieselbe in den üblichen Formen
452 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
vorgenommen werde. Hiezu komme noch: Die Weigerung des
Landschreibers, die Verschreibung vorzunehmen, sei den beiden
anwesenden Parteien im August 1886 mündlich erklärt worden;
gegen dieselbe habe nur der Gemeinderath von St. Gallen,
nicht dagegen der Verkäufer Broger den Rekurs an die Stan
deskommission ergriffen. Daher sei der Entscheid der Standes
kommission vom 16. August auch nur dem Gemeinderathe von
St. Gallen und nicht dem Rekurrenten eröffnet worden. Der
Gemeinderath von St. Gallen habe den Rekurs an das Bun
desgericht nicht ergriffen, sondern es habe nunmehr der Ver
käufer Broger die Rolle des Rekurrenten zu übernehmen ver
sucht, indem er durch wiederholte Eingaben an die Standes
kommission einen neuen Entscheid dieser Behörde zu veranlaßen
gesucht habe. Auf diese Eingaben habe er stets (erstmals durch
Beschluß vom 23. November 1886) den Bescheid erhalten, daß
die Sache durch den Beschluß vom 16. August 1886 erledigt
sei und es sei ihm von der Sachlage mündlich Kenntniß ge
geben worden. Rekurrent habe, da er sich dem Rekurse des
Gemeinderathes von St. Gallen gegen die abweisende Ver
fügung des Landschreibers nicht angeschlossen habe, auf den
Rekurs verzichtet und überdem alle Fristen versäumt. Demnach
werde beantragt:
- Auf die Rekursbeschwerde ist wegen Verspätung nicht
einzutreten
- eventuell es ist dieselbe, soweit sie sich gegen die Ver
fügung der Standeskommission richtet, als gegenstandslos ab
zuweisen.
D. Replikando bemerkt der Rekurrent im Wesentlichen: Er
habe die Alp Dunkelberndli mit allen zu derselben gehörigen
Rechten erworben; da die Standeskommission selbst nicht be
streite, daß die in einem Grundstücke befindlichen Quellen und
Bäche einen Bestandtheil desselben bilden, so habe er also
auch die in der Alp Dunkelberndli befindlichen Quellen und
Bäche erworben. Er könne dieselben somit, da eine gesetzliche
Beschränkung nicht bestehe, auch veräußern und daher im Kauf
vertrage als Bestandtheile des Verkaufsgegenstandes benennen.
Die Schlußnahme der Standeskommission zeige übrigens deut
Eingriffe in garantirte Rechte. No 74.
lich, daß es derselben nicht um Wahrung einer gewohnheits
rechtlichen Form sondern um die Verhinderung der Ueber
tragung des Quelleneigenthums an die Stadt St. Gallen zu
thun sei. Der Rekurs sei nicht verspätet. Als Verfügung im
Sinne des Art. 59 O. G. könne nicht die Weigerung der
Landeskanzlei, den Kauf zu verschreiben, sondern nur der Be
schluß der Standeskommission vom 16. August 1886 gelten.
Dieser sei aber dem Rekurrenten als definitive rekurrirbare
Verfügung erst am 11./12. April 1887 eröffnet worden. Die
Beschlüsse der Standeskommission vom 23. November und
10. Dezember 1886 und 7. Januar 1887 sejen dem Rekur
renten niemals amtlich eröffnet worden, derjenige vom 4. Fe
bruar 1887 erst am 8. April gleichen Jahres und zudem habe
dieser Beschluß auf die Schlußnahme vom 16. August 1886
Bezug genommen, diese selbst aber nicht enthalten.
E. Aus der Duplik der Standeskommission des Kantons
Appenzell J. Rh. ist Folgendes hervorzuheben: Der Streit
scheine eigentlich gegenstandslos zu sein. Wenn es richtig sei,
daß zum Eigenthum einer Liegenschaft auch das Recht der un
beschränkten Verfügung über die darauf fließenden Quellen und
Bäche gehöre, so habe der Rekurrent, indem er die Alp Dunkel
berndli in der gewohnheitsrechtlichen Form erworben habe,
auch dieses Recht erworben. Wenn er heute die gleiche Alp
mit allen Rechten, Nutzungen und Beschwerden, wie solche
bis dahin besessen worden ist," an die Stadtgemeinde St. Gallen
übertragen dürfe, so werde er doch gewiß nicht gehindert, über
alle seine Rechte an der Alp, welche er wirklich besitze, zu ver
fügen. Die gewohnheitsrechtliche Formel hindere ihn in seiner
Verfügung über seine Rechte nicht im Geringsten. Eine andere
Frage sei nun freilich, ob der Eigenthümer einer Alp die da
rauf fließenden Quellen und Bäche ableiten könne. Die Stan
deskommission bestreite dies; sie sei der Ansicht, daß in Bezug
auf alle fließenden Gewässer, namentlich auf Bäche, staatliche
Hoheitsrechte bestehen und die Standeskommission werde die
selben geltend machen, sobald sie dazu Veranlaßung habe. Ebenso
sei es nicht ausgeschlossen, daß an solchen Quellen und Bächen
privatrechtliche Nutzungsrechte solcher bestehen, deren Liegen
454 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
schaften durch die Bäche durchschnitten werden. Durch einen
Kaufvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Stadt St.
Gallen könnten öffentlich-rechtliche Befugnisse des Staates und
wohlerworbene Rechte Dritter niemals beeinträchtigt werden,
auch dann nicht, wenn dieser Kaufvertrag in der von den
Kontrahenten beliebten Form gefertigt würde. Gerade um den
Schein zu vermeiden, als ob durch den fraglichen Kaufvertrag
über Hoheitsrechte des Staates oder über Rechte Dritter ver
fügt werden könnte, sei die Eintragung des Vertrages in der
von den Kontrahenten vereinbarten Fassung verweigert worden.
Die gewohnheitsrechtliche Form genüge völlig, um alle Rechte
zu übertragen, welche Rekurrent an seinen Liegenschaften wirk
lich besitze.
F. In einer Schlußvorkehr bemerkt der Rekurrent: Gerade
die Behauptung der Standeskommission, sie besitze Hoheits
rechte," welche ihr gestatten, die in Rede stehende Verfügung
des Rekurrenten über seine Quellen zu verbieten, bilde den
Gegenstand des Rekurses. Er anerkenne solche Hoheitsrechte
nicht, da sie in keinem Gesetze begründet seien. Allfällige seiner
Verfügung entgegenstehende Privatrechte Dritter bleiben selbst
verständlich gewahrt; sollten solche geltend gemacht werden, so
werde er den Ansprechern im Civilprozesse Rede stehen. Der
Regierung von Innerrhoden aber stehe nicht zu, eventuelle
privatrechtliche Ansprüche Dritter durch einen administrativen
Akt gegenüber dem Eigenthumsrechte des Rekurrenten zur Gel
tung zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist unbe
gründet. Als Verfügung, gegen welche der Rekurs an das
Bundesgericht gerichtet ist und zu richten war, kann vorerst
nicht der Bescheid der Landeskanzlei, resp. des Landschreibers
wodurch die Eintragung des Kaufvertrages von dieser Stelle
verweigert wurde, in Betracht kommen. Einerseits nämlich
kann bezweifelt werden, ob die Landeskanzlei, resp. der Land
schreiber überhaupt als kantonale Behörde im Sinne des
Art. 59 O. G. zu betrachten sei; sodann aber ist unzweifelhaft,
daß gegen den Bescheid des Landschreibers Rekurs an die
Eingriffe in garantirte Rechte. N° 74.
Standeskommission ergriffen werden konnte und ergriffen worden
ist. Diejenige Schlußnahme der Standeskommission nun, wo
durch dieser Rekurs sachlich geprüft und abgewiesen wurde,
der Beschluß vom 16. August 1886, ist, soviel aus den
Akten ersichtlich, zwar dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen
schon am 13. September 1886, dem Rekurrenten aber erst am
9./12. April 1887 amtlich eröffnet worden. Seine Beschwerde
ist daher rechtzeitig eingereicht worden. Es mag zwar zugegeben
werden, daß, da ursprünglich nur der Gemeinderath von St. Gallen
und nicht der Rekurrent sich beschwerend an die Standeskom
mission gewendet hatte, anfänglich eine Veranlaßung nicht vor
lag, den Beschluß vom 16. August 1886 auch dem Rekurrenten
amtlich zuzufertigen. Nachdem aber später auch der Rekurrent
sich bei der Standeskommission beschwerte und auch ihm gegen
über der Beschluß vom 10. Angust 1886 einfach aufrecht er
halten werden wollte, mußte auch ihm dieser Beschluß amtlich
eröffnet werden, wenn die Rekursfrist des Art. 59 O. G. in
Lauf gesetzt werden sollte. Eine solche amtliche Eröffnung hat
aber eben, wie bemerkt, soweit ersichtlich, erst am 9./12. April
1887 stattgefunden; eine frühere mündliche Eröffnung amt
lichen Charakters ist in keiner Weise dargethan.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die angefochtene
Schlußnahme der Standeskommission verweigert, wie sich aus
ihrem Wortlaute unzweideutig ergiebt, die kanzleiische Ver
schreibung des Kaufvertrages nicht wegen mangelnder äußerer
Form desselben, sondern deßhalb, weil die Veräußerung des
Kaufgegenstandes, sowie derselbe im Kaufvertrage beschrieben
ist, den allgemeinen Landesinteressen zuwiderlaufe. Hierin
muß ohne weiters eine Verletzung der in Art. 4 der appenzell
innerhodischen Kantonsverfassung enthaltenen Gewährleistung
des Eigenthums erblickt werden. Denn es geht doch gewiß
nicht an, daß eine Verwaltungsbehörde, ohne jede gesetzliche
Ermächtigung, die Veräußerung von Privateigenthum deßhalb
hemme, weil dieselbe nach ihrem Ermessen dem öffentlichen
Interesse zuwiderläuft. In einer derartigen Verfügung liegt
ein verfassungswidriger Eingriff in das Privateigenthum, das
eben nicht durch Administrativerlaße, auf Grund wirklicher
456 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
oder vermeintlicher öffentlicher Interessen, beliebig beschränkt
werden darf, sondern nur gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.
Wenn die Standeskommission in ihrer Duplik sich darauf be
ruft, daß über fließende Gewässer Hoheitsrechte des Staates
bestehen und daß auch Privatrechte Dritter einer Ableitung
solcher durch den Eigenthümer entgegenstehen können, so ist ja
selbstverständlich, daß eine rechtsgeschäftliche Verfügung des
Grundeigenthümers über das in seinem Grund und Boden
enthaltene Wasser niemals weder entgegenstehende Privatrechte
Dritter noch die wasserpolizeilichen Hoheitsrechte des Staates
beeinträchtigen kann, daß vielmehr diese, soweit sie bestehen,
durchaus unberührt bleiben. Wenn die Standeskommission ferner
geltend macht, daß der Streit eigentlich gegenstandslos sei, da
se einer Veräußerung der Liegenschaft mit allen bestehenden
Rechten und Beschwerden sich nicht widersetze, so ist darauf
zu erwidern, daß doch den Kontrahenten eine detaillirtere Be
zeichnung des Vertragsgegenstandes freigestellt sein muß; denn
dieselbe ist ja, da sie eben genau bestimmt, welche Rechte der
Verkäufer dem Käufer zu übertragen verspricht, sachlich er
heblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als begründet erklärt und es wird mithin
der angefochtene Beschluß der Standeskommission des Kantons
Appenzell J. Rh. vom 16. August 1886 als verfassungswidrig
aufgehoben.
Auslieferungsvertrag mit Frankreich. No 75.
Fünfter Abschnitt. Cinquième section.
Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande.
Traités de la Suisse avec l étranger.
Auslieferungsvertrag mit Frankreich.
Traité
d extradition avec la France.
75. Arrêl du 22 Octobre 1887 dans la cause Packe.
Dans la nuit du 20 au 21 Octobre 1885, le négociant Al
bert Vischer, à Bâle, fut victime d'un vol avec effraction,
portant sur 11 titres de valeur, du montant de 16 841 fr. 25 c.
La plus grande partie de ces titres furent retrouvés, dans le
courant de Février 1886, en possession d un sieur Fraucis
Packe, de Ruislip (Angleterre), lequel vivait alors à Paris,
sous le nom de Georges Duncan. Packe ne put justifier de
l'origine de ces valeurs et fut extradé à Bâle, à la réquisi
tion du Conseil fédéral.
Par un premier jugement du 2 Octobre 1886, Packe fut
déclaré coupable du prédit vol et condamné à 8 ans de re
clusion et à 10 ans de privation de ses droits civiques.
En Décembre 1886, Packe demanda la revision de ce juge
ment ; il invoqua son alibi et le procès fut repris. Par un
second jugement du 28 Juillet 1887, le Tribunal criminel de
Bâle constate en effet que Packe, au moment du vol, se trou
vait, non pas à Bâle, mais en Angleterre, et l accusé fut ac
quitté du chef de vol.
Par note du 26 Septembre 1887, l'ambassade de France en