440 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Konkordate.
Dritter Abschnitt. Troisième section.
Konkordate. Concordats.
Konkurssachen.
Droit de concours dans les faillites.
72. Urtheil vom 5. November 1887
in Sachen Treulin.
A. Der Rekurrent siedelte, nachdem im Jahre 1878 über ihn
in Basel der Konkurs verführt worden war, nach Bern über.
Dort wurde gegen ihn von der Rekursbeklagten Amalia Bär
geb. Treulin in Basel für, bereits im Konkurse in Basel gel
tend gemachte und theilweise zu Verlust gerathene, Forderungen
die Betreibung angehoben und, da sich kein pfandbares Ver
mögen vorfand, das Geltstagsbegehren gestellt. Der Rekurrent
opponirte demselben unter Anrufung des Konkordates vom
15. Juni 1804, der einschlagenden Bestimmungen der bernischen
Gesetzgebung und des verfassungsmäßigen Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetze, indem er thatsächlich ausführte,
daß er seit seinem Konkurse in Basel kein neues Vermögen
erworben habe, und daß ihm überdies in Basel vom dortigen
Konkursrichter nach Durchführung seines Konkurses ausdrück
lich bedeutet worden sei, daß er nunmehr keine einzelnen
Gläubiger selbständig befriedigen dürfe, wogegen alles ihm zu
fallende Vermögen seiner dortigen Masse verfallen sei. Der
Amtsgerichtspräsident von Bern erkannte indeß gegen den
Rekurrenten den provisorischen Geltstag und eine hiegegen von
letzterem an den Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshofe
durch Entscheidung vom 30. Juli 1887 abgewiesen, im Wesent
lichen mit der Begründung: Der Appellations und Kassations
hof habe schon wiederholt erkannt, daß der in einem andern
Kanton vollführte Konkurs nicht die in 598 und 599 des
Konkurssachen. No 72.
bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren vorgesehenen
Folgen des Geltstages im Kanton Bern nach sich ziehe, und
daß der Schuldner, der in einem andern Kanton vergeltstagt
sei, im Kanton Bern, da er eben hier nicht vergeltstagt sei,
neuerdings betrieben werden könne und über denselben der
Geltstag und nicht der Nachgeltstag zu verhängen sei.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich A. Treulin im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er
behauptet: Die angefochtene Entscheidung des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern verletze sowohl das
Konkordat vom 15. Juni 1804 betreffend Konkursrecht in
Fallimentsfällen als den bundesverfassungsmäßig gewährleiste
ten Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Das
angerufene Konkordat schreibe vor, daß nach ausgebrochenem
Fallimente kein Arrest auf bewegliches Vermögen des Falliten
anders als zu Gunsten der gesammten Schuldenmasse gelegt wer
den dürfe; demnach dürfe, wie die Bundesbehörden bereits ent
schieden haben (Ullmer 1, Nr. 548), so lange nicht alle Kon
kursgläubiger befriedigt seien, nicht der eine zum Nachtheil
des andern sich durch eine eigenmächtige Handlung in ein
günstigeres Verhältniß setzen. Ob die verbotene Begünstigung
eines einzelnen Konkursgläubigers auf dem Wege des Arrestes
im engeren Sinne oder durch ein Geltstagsbegehren erreicht
werden wolle sei gleichgültig. Der Ausdruck Arrest bedeute
jede Art von Beschlagnahme von Eigenthum und beziehe sich
nicht nur auf den eigentlichen Arrest. Die Rekursbeklagte wolle
ihn durch ihr Geltstagsbegehren moralisch zwingen, sie zu be
zahlen und dadurch eine konkordatswidrige Separatbefriedigung
erzielen. Auch die Gesetze der Kantone Basel und Bern stehen
auf dem Standpunkte, daß gegen einen Konkursiten nur dann,
wenn er neues Vermögen erwerbe, ein weiteres Verfahren und
zwar ein Nachtragskonkurs statthaft sei. Das bernische Gesetz
mache diesbezüglich absolut keinen Unterschied zwischen einem
im Kanton Bern und einem in einem andern Konkordats
kanton in Konkurs gefallenen. Selbst vom Standpunkte des
bernischen Gesetzes aus sei somit ein Konkurs gegen den
Rekurrenten unstatthaft, da er eben kein neues Vermögen
erworben habe. Durch die vom Appellations und Kassations
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hofe dem bernischen Gesetze gegebene unrichtige Interpretation
werde Rekurrent als baslerischer Konkursit schlechter behandelt
als ein bernischer Konkursit, der nur dann wieder belangt
werden könne, wenn er neues Vermögen erwerbe. Hierin liege
eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das Beschwerde
erkenntniß des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 30. Juli und 4. August 1887 sowie das durch
dasselbe geschützte Geltstagserkenntniß des Richteramtes Bern
vom 10. Januar 1887 als gesetz und verfassungswidrig auf
heben.
C. Die Rekursbeklagte Amalia Bär geb. Treulin macht in
ihrer Rekursbeantwortung geltend: Der Grundsatz der Gleich
heit vor dem Gesetze sei nicht verletzt, da ja die angefochtene
Entscheidung keineswegs einen Unterschied zwischen bernischen
und kantonsfremden Konkursgläubigern oder Konkursiten statuire.
Nicht weil Rekurrent Kantonsfremder sei, sondern weil er nicht
im Kanton Bern sondern außerhalb desselben in Konkurs ge
fallen sei und daher im Kanton Bern noch nicht als vergelts
tagt betrachtet werden könne, werde über ihn der Geltstag und
nicht der Nachgeltstag verhängt. Daß hiezu der Richter seines
bernischen Wohnortes kompetent sei, werde um so weniger
bestritten werden können, als die Rekursbeklagte für ibre For
derung seit der Uebersiedelung des Rekurrenten nach Bern,
am 15. November 1886, ein ebsiegliches Urtheil des Richter
amtes Bern erstritten habe. Eine konkordatswidrige Spezial
exekution liege keineswegs vor, da in dem über den Rekurren
ten zu verführenden Geltstage alle Gläubiger ihre Rechte
geltend machen können. Uebrigens wären in dieser Beziehung
nur die verletzten Gläubiger, nicht der Gemeinschuldner, zum
Rekurse legitimirt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurfes
und Verurtheilung des Rekurrenten zum vollständigen Kosten
und Schadenersatz gegenüber der Frau Bär angetragen.
D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent ist zur Beschwerde, auch insoweit sie auf
das Konkordat vom 15. Juni 1804 begründet wird, legitimirt;
Konkurssachen. No 72.
es ist ja klar, daß nicht nur die Gläubigerschaft sondern auch
der Gemeinschuldner ein rechtliches Interesse daran besitzt, daß
den Bestimmungen dieses Konkordates gemäß verfahren werde
und nicht konkordatswidrige Spezialexekutionen nach ausgebro
chenem Konkurs stattfinden.
2. Allein von einer solchen konkordatswidrigen Spezialexeku
tion kann nun vorliegend gar keine Rede sein. Das Konkordat
vom 15. Juni 1804 verbietet nirgends, daß gegen einen
Schuldner, welcher nach durchgeführtem Konkurse seinen Wohn
ort ändert, später auch am neuen Wohnorte, gemäß der dort
bestehenden Gesetzgebung, das Konkursverfahren eingeleitet
werde. Aus welchen Motiven im vorliegenden Falle die Re
kursbeklagte ihr Geltstagsbegehren gestellt hat, ist für die
Rechtsfrage natürlich gleichgültig.
3. Auch der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze ist
nicht verletzt. Ob der Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern mit Recht angenommen hat, daß nach bernischem
Gesetze auf einen früher in einem andern Kanton vergeltstag
ten Schuldner, welcher im Kanton Bern belangt wird, nicht
die kantonalgesetzlichen Bestimmungen über den Nachgeltstag
anzuwenden seien, sondern daß ihm gegenüber das gewöhnliche
Betreibungs und Geltstagsverfahren Platz greife, hat das
Bundesgericht nicht zu prüfen; denn es handelt sich hiebei
lediglich um eine Frage der Auslegung des kantonalen Gesetzes
rechtes. Die Gleichheit vor dem Gesetze aber wird durch eine
kantonalgesetzliche Vorschrift des in der angefochtenen Ent
scheidung angenommenen Inhalts nicht verletzt; es werden
nicht etwa die Angehörigen des Kantons Bern anders behan
delt als die Angehörigen anderer Kantone, sondern es wird
eine rechtliche Verschiedenheit in der Behandlung des Schuld
ners daran geknüpft, ob gegen ihn bereits im Kanton der
Geltstag durchgeführt worden ist oder nicht. Dies ist mit
keinem verfassungsmäßigen Grundsatz unvereinbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.