398 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
Person der Kompetenz der zürcherischen Vormundschaftsbehörden
zu unterstellen und daher nicht verpflichtet, die Verfügung der
thurgauischen Behörden zu vollziehen. Wenn die Regierung des
Kantons Thurgau speziell betont, die zürcherischen Behörden
beabsichtigen gar nicht, die Corradi ihrerseits unter Vormund
schaft zu stellen, so ist diese Behauptung, abgesehen davon, ob
sie thatsächlich richtig ist oder nicht, rechtlich völlig unerheblich.
Es ist ja klar, daß, sofern bundesrechtlich die Person der B.
Corradi der zürcherischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in
Vormundschaftsachen untersteht, die zürcherischen Behörden befugt
sind, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die
Entmündigung derselben auszusprechen sei oder nicht.
2. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die B. Corradi
zur Zeit als die Vormundschaft zufolge eigenen Antrages im
Kanton Thurgau über sie verhängt wurde, ihr Domizil im
Kanton Zürich hatte, wo sie auch fortwährend thatsächlich sich
aufhielt und aufhält. Sofort mit dem Eintritte des Mehrjährig
keitstermines wurde die Corradi rechtlich selbständig und erwarb
dadurch jedenfalls mit diesem Momente rechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich kann daher nicht ver
halten werden, die über dieselbe in ihrem Heimatkanton ver
hängte Vormundschaft seinerseits anzuerkennen. Denn, wie das
Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist, so lange
Art. 46 der Bundesverfassung nicht durch die Bundesgesetzgebung
ausgeführt ist, jeder Kanton bundesrechtlich befugt, die auf
seinem Territorium wohnhaften Personen seiner Kompetenz in
Vormundschaftssachen zu unterwerfen und steht daher in Kon
fliktsfällen die Befugniß über die Bevogtung der Personen zu
entscheiden u. s. w., dem Wohnorts und nicht dem Heimat
kanton zu (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 728
Erw. 2). Ein solcher Konfliktsfall liegt aber hier vor. Ob
nämlich die Regierung von Zürich, wenn sie im vorliegenden
Falle die vormundschaftliche Kompetenz für die zürcherischen
Behörden in Anspruch nimmt, die kantonalen Gesetze richtig
anwendet, hat das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatze
nicht zu unterfuchen.
3. In Bezug auf das im Kanton Thurgau gelegene Ver
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67.
mögen der Corradi nimmt der Kanton Zürich vormundschaft
liche Befugnisse nicht in Anspruch; vielmehr erkennt er in die
ser Richtung die Kompetenz der thurgauischen Behörden an
und es besteht daher hierüber kein Streit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
67. Urtheil vom 21. November 1887 in Sachen
St. Gallen gegen Thurgau.
A. Die politisch zum Kanton St. Gallen und zu der
st. gallischen Gemeinde Waldkirch gehörenden Höfe Sørnthal,
Niedermühle und Räßenberg waren von altersher kirchlich der
thurgauischen Pfarrgemeinde Bischofzell (katholisch und evange
lisch) zugetheilt. Dieselben liegen in erheblicher Entfernung vom
Dorfe Waldkirch, dagegen wesentlich näher bei den thurgauischen
Ortschaften Bischofzell und Hauptweil, welch letztere Ortschaft
erst seit 1816 eine selbständige Ortsgemeinde bildet. In Folge
dieser Verhältnisse besuchten die Kinder aus den fraglichen
Höfen bisher die Schulen in Bischofzell oder Hauptweil und
zwar, wenigstens so lange die konfessionelle Trennung der
Schulen im Kanton Thurgau bestand, die evangelischen Kinder
die Schulen in Hauptweil, die katholischen wesentlich dieje
nigen in Bischofzell. Schon seit 1845 waren zwischen den
evangelischen Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und
Räßenberg und der Schulgemeinde Hauptweil Streitigkeiten
entstanden, ob den erstern eine Schulberechtigung in Hauptweil
zustehe, welche Streitigkeiten schließlich zu Unterhandlungen
zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thur
gau führten. Durch diese Unterhandlungen wurde eine Eini
gung nicht erzielt, vielmehr hatten dieselben zur Folge, daß die
Regierung des Kantons Thurgau, gemäß Schreiben an die
jenige des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1887, die
XIII 1887
400 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Schulberechtigung der evangelischen Bewohner von Sornthal
u. s. w. negirte und auch die st. gallischerseits verlangte un
bedingte Anerkennung des Schulrechts der Katholiken ver
weigerte.
B. Mit Schriftsatz vom 28. Februar /4. März 1887 stellt
nunmehr der Regierungsrath des Kantons St. Gallen beim
Bundesgerichte den Antrag: Es sei der Kanton Thurgau ge
halten, sowohl die katholischen wie die evangelischen Bewohner
der Höfe von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg als Schul
bürger von Bischofzell, beziehungsweise Hauptweil anzuer
kennen. Zur Begründung dieses Antrages werden in thatsäch
licher und rechtlicher Beziehung wesentlich folgende Momente
geltend gemacht:
- In Betreff der katholischen Bewohner von Sornthal,
Niedermühle und Räßenberg: Es sei eine ganz unbestrittene
Thatsache, daß die katholischen Bewohner der genannten Ort
schaften, wie sie von jeher zur katholischen Pfarrgemeinde Bi
schofzell gehört haben, so auch stets als Schulbürger von Bischof
zell seien anerkannt worden. Dies werde unter Anderm in
einem Berichte des katholischen Pfarramtes Bischofzell vom
- September 1886 auf Grund einer geschichtlichen Darstel
lung der Verhältnisse eingehend dargelegt. An Hand dieses
Berichtes wird ausgeführt: Bis in die 80ger Jahre des
vorigen Jahrhunderts habe in Bischofzell einer vom Chorherren
stift gehaltene Pfarrschule bestanden, welche von den Katholiken
der gesammten Pfarrei, also auch von denjenigen der in Rede
stehenden st. gallischen Höfe, sei besucht worden. Nachdem im
Anfange dieses Jahrhunderts in den verschiedenen Ortsge
meinden der Pfarrei eigene Schulen seien gegründet worden,
sei ein bestehender Fonds für Beschulung armer Kinder auf
die verschiedenen Schulgemeinden repartirt worden; in der
hierüber errichteten Urkunde vom 19. Januar 1814 sei aus
drücklich bemerkt, daß Räßenberg, Niedermühle u. s. w. zu der
Schule Bischofzell gezählt werden. So sei es bis heute ge
blieben. So lange die katholische Schule in Bischofzell bestan
den habe, seien die Katholiken der fraglichen Höfe stets an die
Schulgemeinden geladen worden und haben daran Theil ge
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67.
nommen. Beim Schulhausbau in Bischofzell seien sie zu
Steuern herangezogen worden und haben solche auch geleistet.
Zu Anfang der 60ger Jahre habe zwar ein Herr Züllig in
Niedermühle seinen Steuerbeitrag verweigert, insolange er nicht
dagegen gesichert werde, eventuell gleiche Baukosten auch an die
Gemeinde Waldkirch zahlen zu müssen. Der Administrations
rath des Kantons St. Gallen habe aber den Bescheid gegeben,
Züllig könne seine Steuerpflicht ganz ruhig in Bischofzell, wo
er auch sein Schulrecht habe, erfüllen, da die Bewohner von
Sornthal u. s. w. nach Waldkirch nicht schulgenössig und daher
auch nicht steuerpflichtig seien. Die zu Anfang der 1870ger
Jahre im Kanton Thurgau erfolgte Einführung der konfessions
losen Schule, in Folge welcher die beiden konfessionellen Schulen
in Bischofzell verschmolzen worden seien, habe an der Zuge
hörigkeit der Katholiken von Sornthal u. s. w. zum Schul
kreise Bischofzell nichts geändert; auch seither haben die katho
lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg
bei allen Schulangelegenheiten in Bischofzell berathend, stim
mend und steuernd mitgewirkt. Sie haben auch ihre Kinder in
die Schule nach Bischofzell geschickt. Daß einige katholische
Bewohner von Sornthal statt die Schule von Bischofzell (der
größern Nähe wegen) die Schule von Hauptweil benutzt haben
wozu sie als Schulbürger von Bischofzell seien berechtigt ge
wesen, sei gleichgültig. Die Richtigkeit dieser geschichtlichen Dar
stellung bestreite auch der Regierungsrath des Kantons Thurgau
nicht; aus derselben folge aber ohne weiters, daß die katho
lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg
vollberechtigte Schulbürger von Bischofzell seien. Bis in die
neueste Zeit sei dies auch niemals bestritten, sondern stets
anerkannt worden, theilweise sogar noch vom Regierungsrathe
des Kantons Thurgau selbst in einer Schlußnahme vom
20. August 1886.
2. Betreffend die evangelischen Bewohner von Sornthal,
Niedermühle und Räßenberg: Die evangelischen Bewohner von
Sornthal u. s. w. seien von jeher nach Bischofzell kirch und
in Folge dessen, da ja früher die Schule Sache der Konfes
sionen gewesen sei, auch schulgenössig gewesen. Im Jahre 1760
402 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschmtt. Bundesverfassung.
habe nun der Gerichtsherr von Gonzenbach in Hauptweil eine
(evangelische) Freischule für die Insaßen der Gonzenbach'schen
Fideikommißgüter gestiftet. Nach und nach seien auch die evan
gelischen Bewohner von Hauptweil, sowie diejenigen von Sornthal
als schulgenössig in diese Freischule aufgenommen worden. Aus
drücklich sei dies im Jahre 1804 geschehen, wo Lehensleute des
Junkers von Gonzenbach im Schloße Hauptweil Eigenthümer
des Hofes Sornthal geworden seien und diesen mit Lehens
leuten evangelischer Konfession besetzt haben. In Folge dessen
sei durch einen Beschluß des Schulkuratoriums von Hauptweil
vom 16. Oktober 1807 der Hof Sornthal (ebenso wie Nieder
mühle) ausdrücklich als ein Bestandtheil des Schulkreises
Hauptweil erklärt und diesem förmlich zugetheilt worden. Als
im Jahre 1816 Hauptweil zu einer thurgauischen Ortsgemeinde
erhoben worden sei, habe Junker Georg von Gonzenbach die
von ihm gestiftete Freischule an die neue Gemeinde abgetreten.
Bei später zwischen ihm und der Gemeinde Hauptweil ent
standenen Differenzen, welche zu einem Prozesse geführt haben,
seien die Bewohner von Sornthal gleich den Ortsgemeinde
bürgern von Hauptweil als sachbetheiligt aufgetreten. Bis zum
Jahre 1849 haben die evangelischen Sornthaler unbeanstandet
die Schule von Hauptweil benutzt und ihr Stimmrecht in der
Schulgemeinde ausgeübt; einzelne derselben seien zu Mitglie
dern der Schulpflege u. s. w. gewählt worden. Oberst Egli in
Sornthal habe am 6. Februar 1844 seine Steuer an den
Schulhausbau in Hauptweil mit 101 Gulden 10 Kreutzer be
zahlt, wofür die Quittung noch vorhanden sei. Erst seit 1849
haben die Hauptweiler die Schulbürger von Sornthal, Nieder
mühle und Räßenberg nicht mehr zur Schulgemeinde eingeladen.
Gleichwohl haben letztere niemals auf ihr Schulrecht verzichtet
und seien nie einer andern Gemeinde definitiv zugetheilt
worden. Ein Blick auf die Karte zeige, daß die Bewohner der
betreffenden Höfe naturgemäß auf die nächstgelegenen Schulen
in Hauptweil, beziehungsweise Bischofzell, angewiesen seien.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerdeschrift
bemerkt der Regierungsrath des Kantons Thurgau bezüglich
der Ansprüche für die katholischen Bewohner von Sornthal,
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen N° 67.
Niedermühle und Räßenberg: Es sei allerdings richtig, daß
einzelne katholische Bewohner dieser Höfe bis in die jüngste
Zeit als Schuleinwohner von Bischofzell feien behandelt worden,
während andere die näher gelegene Schule in Hauptweil be
nutzt haben. Es sei aber die Frage, wie es mit diesem Schul
rechte de jure stehe, niemals untersucht worden. Der Regie
rungsrath habe erst vor einigen Jahren die Gelegenheit gehabt,
der Frage näher zu treten; er sei dabei, wie sich aus einer
von ihm gefaßten Schlußnahme vom 20. August 1886 ergebe,
zu der Anschauung gelangt, die katholischen Einwohner Sorn
thals können de jure heutzutage nicht als Angehörige der Schul
gemeinde Bischofzell betrachtet werden. Die thurgauische Ver
fassung vom 28. Februar 1869 kenne keine Schulbürger mehr
sie habe in 48 die gesammte Verwaltung des Schulver
mögens und die Bestreitung der Schulbedürfnisse den Schul
einwohnergemeinden übertragen. Ebenso seien die konfessionellen
Schulen mit der 1869ger Verfassung vollständig dahingefallen
und es bestimme Art. 8 des Unterrichtsgesetzes vom 29. August
1875, daß (vorbehältlich der unter gewissen Umständen vorbe
haltenen Befugniß, die Schule eines benachbarten Kreises zu
benützen), jeder Einwohner Recht und Pflicht habe, seine Kin
der in die Schule desjenigen Schulkreises zu schicken, in welchem
er seinen Wohnsitz habe. Ein persönliches Schulrecht einzelner
Privaten kennen die Gesetze nicht. Das Schulwesen sei öffent
lich rechtlicher Natur und es seien die Kantone verpflichtet, für
den obligatorischen Primarunterricht zu sorgen und zu diesem
Zwecke die einzelnen Ortschaften Schulkreisen zuzutheilen. Die
katholischen (wie die evangelischen) Bewohner Sornthals seien
daher als Angehörige des betreffenden st. gallischen Schulkreises
zu betrachten und der Kanton St. Gallen verpflichtet, denselben
eine Schule anzuweisen. Aus den bisherigen faktischen Ver
hältnissen können Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden;
nach der thurgauischen Gesetzgebung haben von jeher nur die
Oberbehörden, nicht aber die Gemeinden Schulrechte einräumen
können. Diese Anschauung sei prinzipiell gewiß richtig; sie stehe
in gleicher Weise auch den für die evangelischen Bewohner
Sornthals erhobenen Ansprüchen entgegen. In Betreff dieser
404 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Ansprüche wird des Weitern auf ein ausführliches Memorial
der Schulvorsteherschaft Hauptweil verwiesen, aus welchem
Folgendes hervorzuheben ist: Bis zum Jahre 1804 habe es in
Sornthal überhaupt noch
gar keine evangelischen Einwohner
gegeben; diese Ortschaft sei vielmehr ausschließlich katholisch
gewesen, habe also nicht zur evangelischen Pfarrgemeinde Bischof
zell gehören können. Der Beschluß des Schulkuratoriums von
1807 theile allerdings (neben andern Höfen) auch Sornthal,
Niedermühle und Räßenberg der Freischule Hauptweil zu; aber
dieser Beschluß habe für die evangelischen Bewohner dieser
Ortschaften kein Recht auf die Schule in Hauptweil begründet.
Zunächst werde in dem Beschlusse selbst genau unterschieden
zwischen demjenigen Bezirk, für welchen die Freischule laut der
Stiftungsurkunde von 1760 eigentlich bestimmt sei,
nämlich
der Flecken Hauptweil und die beiden Rebhäuser, und den
Nachbarortschaften, welchen nur gegen besondere Vergütung
und auf jeweiliges Gesuch die Benutzung der Freischule gestattet
werde. Blos unter diesen Nachbarortschaften werden Sornthal
und Niedermühle aufgezählt. Sodann aber habe das Schul
kuratorium der Freischule vom Jahre 1807 gar kein Recht auf
die Gemeindeschule Hauptweil begründen können, welche erst
im Jahre 1816 entstanden sei. In diesem Jahre 1816 habe
Junker von Gonzenbach den Fonds der zum Besten der refor
mirten Bewohner Hauptweils gestifteten Freischule der evan
gelischen Bürgerschaft Hauptweils zur Selbstverwaltung über
geben; von einer Zutheilung st. gallischer Ortschaften zum
Kreise der evangelischen Schule Hauptweil sei weder damals
noch später je die Rede gewesen. In dem spätern Rechtsstreit
zwischen der evangelischen Bürgerschaft Hauptweils und dem
Junker von Gonzenbach habe sich ein Bewohner Sornthals,
Oberst Egli, allerdings betheiligt, allein nicht für die Ein
wohner Sornthals, sondern nur in seiner persönlichen Eigen
schaft als Bürger von Hauptweil. Auch später seien die evan
gelischen Bewohner von Sornthal u. s. w. nie als Angehörige
der Schulgemeinde behandelt worden. Es seien dieselben nicht,
gemäß dem neuen Ansäßengesetz von 1835, mit der Ansäßen
taxe belegt, sondern es sei nur von ihren Kindern, als von
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 67.
fremden Kindern, ein Schullohn bezogen worden. Einzelne
Sornthaler Einwohner seien allerdings in die Schulvorsteher
schaft von Hauptweil gewählt und zu Schulzwecken besteuert
worden, allein nicht als Bewohner von Sornthal, sondern als
(auswärts wohnende) Bürger von Hauptweil. Daß evangelische
Kinder aus Sornthal u. s. w. in die Schule zu Hauptweil
aufgenommen worden seien, soweit Platz für sie vorhanden
gewesen sei, begründe ein Recht der evangelischen Bowohner
schaft von Sørnthal u. s. w. nicht. Zum eigentlichen Streit
über die vermeintliche Berechtigung der Sornthaler sei es seit
1845 gekommen, wo die Schulvorsteherschaft in Hauptweil die
Ausstellung eines Reverses verlangt habe, daß die den Kindern
von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg gestattete Aufnahme
in die Schule Hauptweil nie als ein Zugeständniß einer Be
rechtigung dürfe aufgefaßt werden, sondern der Schulvorsteher
schaft jederzeit frei stehe, die Kinder aus jenen Höfen von der
Schule wegzuweisen. Da ein solcher Revers nicht ausgestellt
worden sei, so habe die Schulvorsteherschaft am 1. Mai 1846
beschlossen, den Grundeigenthümern von Sornthal, Niedermühle
und Räßenberg mitzutheilen, daß ihre Kinder mit Ostern 1847
keine Aufnahme in die Schule zu Hauptweil mehr finden
werden. Schon im Jahre 1851 und später wieder im Jahre
1864, seien die daraufhin erhobenen Beschwerden der Be
wohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg vom Er
ziehungsrathe und vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau
als unbegründet zurückgewiesen worden und es haben hernach
Kinder aus den genannten Höfen gegen Schulgeld wieder Auf
nahme in die Schulen Hauptweils gefunden, soweit Platz ge
wesen sei. Im Jahre 1874 habe die Regierung des Kantons
St. Gallen Unterhandlungen angebahnt, um die Einverleibung
von Sornthal in die Schulgemeinde Hauptweil zu bewirken;
dabei sei von Rechtsansprachen der Sornthaler gar keine
Rede gewesen und damit also anerkannt worden, daß solche
nicht bestehen. Im Jahre 1883 aber haben die Sornthaler
ihre Prätension erneuert und es sei ihnen hierauf die fernere
einstweilige Benutzung der Schule in Hauptweil nur gegen
Ausstellung eines Reverses gestattet worden, in welchem sie
406 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
anerkennen, daß Sornthal, Niedermühle und Räßenberg in
Hauptweil nicht schulberechtigt seien; dieser Revers sei auch
von sämmtlichen Vätern evangelischer Konfession, welche Kinder
in die Schule zu schicken hatten, unterzeichnet worden. Auch
seit nach Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung von 1869
sämmtliche Schulgemeindeeinwohner schulsteuerpflichtig geworden,
sei von den Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und Räßen
berg niemals eine Schulsteuer bezogen worden.
D. In seiner Replik führt der Regierungsrath des Kantons
St. Gallen gegenüber den Einwendungen des Regierungsrathes des
Kantons Thurgau aus: Die Schulgenössigkeit der katholischen Ein
wohner von Sornthal u. s. w. nach Bischofzell sei so selbstverständlich
und eingelebt gewesen, daß es bis in die allerjüngste Zeit
Niemandem eingefallen sei, sie zu bestreiten und es habe die
selbe daher einer rechtlichen Feststellung nicht bedurft. Um eine
willkürliche Einräumung von Rechten an st. gallische Ange
hörige durch thurgauische Gemeindebehörden handle es sich nicht;
das Verhältniß sei vielmehr ein ganz anderes. Die st. gal
lischen Staatsangehörigen der in Betracht kommenden Höfe
seien von jeher vollberechtigte Schulbürger von Bischofzell,
beziehungsweise Hauptweil gewesen, und dieses Recht könne
nicht willkürlich von irgend welcher Behörde im Kanton Thur
gau aufgehoben werden. Sogar die thurgauische Gesetzgebung
habe sich mit diesen Verhältnissen abzufinden, denn ihre Macht
sphäre reiche nicht über das Kantonsgebiet hinaus und sie
könne daher das Schulrecht, das ein St. Galler im Thurgau
besitze, nicht einfach abschneiden. Gegenüber dem Memorial der
Schulvorsteherschaft Hauptweil wird auf eine Gegenschrift des
Bezirksschulrathes von Goßau verwiesen; in dieser Gegenschrift
werden, im wesentlichen in weiterer Entwickelung der bereits
in der Beschwerdeschrift des Regierungsrathes des Kantons
St. Gallen geltend gemachten thatsächlichen und rechtlichen
Momente, die Ausführungen der Schulvorsteherschaft von Haupt
weil bekämpft. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß
die evangelischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und
Räßenberg von jeher zur evangelischen Schulgemeinde Bischof
zell gehört haben und zu gar keiner andern Gemeinde haben
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67.
gehören können, daß die Kinder derselben während längerer
Zeit ungehindert die Schule zu Hauptweil besucht haben, daß
im Jahre 1844 Major Egli in Sornthal eine Steuer für
den Schulhausbau in Hauptweil bezahlt habe, was wohl zeige,
daß er als dortiger Schulgenosse behandelt worden sei und
daß im Jahre 1818 Oberst Egli in Sornthal evangelisch Sorn
thal in Schule und Armengut von Hauptweil eingekauft habe.
Der im Jahre 1883 von der Schulvorsteherschaft Hauptweil den
Familienvätern der betheiligten st. gallischen Höfen abgedrungene
Revers sei rechtlich bedeutungslos; nicht die betreffenden Fa
milienväter, sondern nur die Regierung des Kantons St. Gallen
hätte gültig auf die Schulberechtigung verzichten können.
E. Duplikando hält der Regierungsrath des Kantons Thur
gau an seinen Ausführungen fest, ohne in thatsächlicher oder
rechtlicher Beziehung wesentlich Neues anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen hat sich
nicht darüber ausgesprochen, ob der von ihm geltend gemachte
Anspruch civil oder staatsrechtlicher Natur sei, wie er es denn
überhaupt unterlassen hat, sich über die rechtliche Natur dieses
Anspruches irgendwie zu äußern. Es ist indeß anzunehmen,
daß die Anhebung einer staatsrechtlichen Streitigkeit im Sinne
des Art. 57 des Organisationsgesetzes beabsichtigt sei. Hiefür
spricht sowohl die Formulirung des Rechtsbegehrens, welches
auf Anerkennung eines thurgauischen sogenannten Schulbürger
rechtes der Einwohner der in Rede stehenden st. gallischen
Höfe, also auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses des öffent
lichen Rechtes, gerichtet ist, als auch die ganze Haltung der
Parteischriften. Es ist demnach im gegenwärtigen Verfahren
nur zu prüfen und zu entscheiden, ob der von der Regierung
des Kantons St. Gallen erhobene öffentlich rechtliche Anspruch
begründet sei. Privatrechtliche Ansprüche, welche den Bewohnern
von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg oder einzelnen
derselben gegen die Gemeinden Bischofzell und Hauptweil etwa
zustehen möchten (insbesondere allfällige Antheilsberechtigungen
an Schulfonds und dergleichen) fallen für das gegenwärtige
Verfahren gänzlich außer Betracht.
408 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
2. Die Regierung des Kantons St. Gallen beansprucht, daß
der Kanton Thurgau verpflichtet sei, Bewohner st. gallischen
Gebietes, die im Uebrigen der thurgauischen Territorialhoheit
nicht unterstehen, im Schulwesen als thurgauische Angehörige
(als Angehörige eines thurgauischen Schulkreises) zu behandeln;
sie beansprucht also, daß der Staat und die betheiligten Ge
meinden des Kantons Thurgau verpflichtet seien, für diese
st. gallischen Angehörigen, an Stelle der territorialen (st. gal
lischen) öffentlichen Gewalt einen Zweig des öffentlichen Dien
stes zu besorgen. Dieser behaupteten Verpflichtung der thur
gauischen Staatsgewalt müßte dann natürlich das Recht des
Kantons Thurgau entsprechen, seine Gesetzgebung und Ver
waltung im Schulwesen über die Grenzen seines Staatsgebietes
hinaus, auf st. gallisches Territorium, zu erstrecken, ein Recht
welches juristisch wohl als Staatsdienstbarkeit zu qualisiziren
wäre. Ein derartiges Rechtsverhältniß, wonach ein Staat auf
dem Gebiete eines andern Staates an dessen Stelle gewisse
öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen verpflichtet ist,
zu diesem Zwecke aber auch gewisse publizistische Berechtigungen
besitzt, ist juristisch möglich. Allein es ist jedenfalls der Bestand
eines solchen Rechtsverhältnisses nicht zu vermuthen, sondern
es ist, in Ermangelung völlig zwingender Beweise für das
Gegentheil, davon auszugehen, daß, der Regel gemäß, Recht
und Pflicht zu Beforgung öffentlicher Dienstzweige sich nicht
über das Staatsgebiet hinaus erstreckt. Als Entstehungs be
ziehungsweise Erkenntnißgrund des Bestehens eines solchen
Rechtsverhältnisses können in Betracht kommen Staatsvertrag,
sonstige staats resp. völkerrechtliche, für die betheiligten Staaten
verbindliche, Akte (wie völkerrechtlicher Schiedsspruch und der
gleichen) und endlich die unvordenkliche Zeit.
3. Fragt sich nun, ob hier ein derartiger Thatbestand er
wiesen sei, so ist dies zunächst in Betreff der evangelischen
Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg unbe
denklich zu verneinen. Ein Staatsvertrag, wonach der Kanton
Thurgau die Obsorge für das Schulwesen dieser st. gallischen
Angehörigen übernommen hätte, liegt nicht vor; ebensowenig
ist erwiesen, daß diese jemals durch einen sonstigen staatsrecht
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67.
lichen, für den Kanton Thurgau verbindlichen, Akt einem thur
gauischen Schulkreise zugetheilt worden wären. Der Beschluß
des Schulkuratoriums von Hauptweil von 1807, der einzig
etwa angeführt werden könnte, ist nicht beweisend, schon deß
halb nicht, weil derselbe gar nicht den Sprengel einer öffent
lichen Schule, sondern denjenigen der von Gonzenbach'schen
Freischule betrifft. Ferner ist die Schulberechtigung der evange
lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg
zwischen diesen und der betheiligten thurgauischen Schulgemeinde
Hauptweil bereits seit einem Menschenalter bestritten, und sind
auch aus der frühern Zeit keine Thatsachen festgestellt, aus
welchen unzweideutig folgen würde, daß die evangelischen Sorn
thaler als Angehörige des Schulkreises Hauptweil oder Bischof
zell anerkannt worden wären. Die bloße Thatsache, daß ihnen
die Benutzung der Hauptweiler Schule gegen Schulgeld gestattet
wurde, beweist dies natürlich nicht. Im Uebrigen ist blos dar
gethan, daß einzelne evangelische Bewohner von Sornthal von
der Schulgemeinde Hauptweil in die Schulvorsteherschaft u. s. w.
gewählt und auch zu Schulzwecken besteuert wurden; da aber
die Betreffenden gleichzeitig auch Ortsbürger von Hauptweil
waren, so ist nicht klar, ob sie nicht vielmehr in dieser Eigen
schaft, denn als evangelische Bewohner von Sornthal gewählt
und besteuert wurden. Angesichts dieser Thatsachen kann auch
von einem unvordenklichen Besitzstande von vorneherein nicht
die Rede sein.
4. Etwas anders liegt der Sachverhalt in Betreff der katho
lischen Einwohner der in Frage stehenden Höfe. Hier kann
nicht füglich bezweifelt werden, daß dieselben bisher thatsächlich
als Schulgenossen von Bischofzell behandelt, als solche z. B.
zu den Gemeindeversammlungen eingeladen und für Schul
zwecke besteuert wurden. Allein es kann doch aus diesem seit
herigen thatsächlichen Zustande nicht eine rechtliche Verpflichtung
des Kantons Thurgau abgeleitet werden, diese st. gallischen
Angehörigen fortdauernd als Angehörige des thurgauischen
Schulkreises Bischofzell zu behandeln und somit für deren
Schulbedürfnisse seinerseits zu sorgen. Es ergibt sich nicht, daß
die thurgauische Staatsbehörde jemals in eine Zutheilung der
410 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
katholischen Einwohner des fraglichen st. gallischen Bezirkes zu
einer thurgauischen Schulgemeinde eingewilligt hätte oder daß
diese Zutheilung sonst durch einen für den Kanton Thurgau
verbindlichen staatsrechtlichen Akt erfolgt wäre. Die bloße fak
tische Uebung dagegen, nach welcher katholische Bewohner von
Sornthal, Niedermühle und Räßenberg die Schule in Bischof
zell wie Gemeindeangehörige benutzten und auch wie solche zu
Schulzwecken besteuert wurden und dergleichen
darf nicht ohne
weiters als Ausdruck eines Rechtsverhältnisses gedeutet werden,
kraft dessen dieser Zustand unbeschränkt, trotz
aller Umgestal
tung der thatsächlichen Verhältnisse und aller Wandlungen der
Gesetzgebung, aufrechterhalten werden müßte. Es liegt in der
für so lange
Duldung der fraglichen thatsächlichen Uebung
dieselbe eben erhebliche Inkonvenienzen nicht
nach sich zog,
noch nicht die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung;
vielmehr wäre der Schluß auf eine solche verpflichtende Aner
kennung ein zu gewagter. Bestände eine solche
so müßte der
fraglichen Be
Kanton Thurgau für die Schulbedürfnisse der
wohner auch dann sorgen, wenn die Verhältnisse
sich wesentlich
ändern, wenn z. B. die in Frage stehenden st. gallischen Höfe
zu erheblichen, volkreichen Dörfern oder Flecken heranwachsen
sollten. Diese Konsequenz zeigt, daß auf eine rechtsverbindliche
zu einer thur
Zutheilung des in Rede stehenden Bezirkes
gauischen Schulgemeinde nicht ohne weiters aus einer that
sächlichen Uebung gefolgert werden darf, welche auch als bloße
Duldung rebus sic stantibus gedeutet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen
wird abgewiesen.
68. Sentenza del 5 novembre 1887, nella causa cantone
di Zurigo, contro cantone del Ticino.
A. Ai 7 settembre del 1880 veniva raccolto a Pfäffikon un
sordo-muto, privo di mezzi di sussistenza, incapace di dare
di sé alcuna contezza e senza carta alcuna di legittimazione.
Y. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 68.
La polizia zurighese fece tosto le più minute ricerche, tenne
lunghe corrispondenze con diversi governi cantonali, pubblicò
sui fogli replicati avvisi, diffuse fotografie rappresentanti lo
sconosciuto e promise anche mancie agli scopritori, ma
senza approdare per lunga pezza a nessun felice risultamento.
Con officio 3 aprile 1883, finalmente, la direzione centrale di
Polizia a Bellinzona avvertiva quella di Zurigo, essere quel
sordo-muto stato riconosciuto per Domenico Benedetto
Brioschi, del fu Luigi e della vivente Clara Zarri, nato a Ma
gliaso il 27 aprile 1833 e da diversi anni scomparso da quel
Comune. Ne chiedeva pertanto la consegna, che avveniva
ad Airolo il 9 stesso aprile, raccomandandosi ad un tempo
per il conseguimento della promessa ricompensa di franchi
130 a favore dello scopritore.
B. Negata innanzitutto la offerta mancia, per il pagamento
della quale non fu più fatta del resto, da parte delle au
torità ticinesi di polizia, nessuna posteriore istanza, il
governo di Zurigo invitava quello del Ticino, con foglio del
24 luglio 1883, a prendere, in confronto del comune d ori
gine del Brioschi, le opportune misure affinchè venissergli
restituite le spese incontrate per le laboriose ricerche del
l origine e pel mantenimento dell infelice, ascendenti a 819
franchi 30 cent. Giustificava la sua domanda col dire che tali
spese erano state essenzialmente occasionate dalla grave in
curia delle autorità di detto Comune e che il rimborso loro
eragli manifestamente dovuto eziandio alla stregua delle re
gole di diritto privato concernenti la negotiorum gestio.
Il governo ticinese rispondeva, ai 7 settembre 1883, che
essendo sorta questione sull attinenza comunale del Brios
chi e non sapendo da qual Comune ripetere l ammontare
delle spese occasionate dal medesimo, pregava a pazientare
ancora per qualque tempo il rimborso, giacché la quistione
dell attinenza Brioschi sta ventilandosi e sperasi di poterla
condurre in breve a maturità di giudizio.
C. Richiamatasi du Zurigo l instanza di cui sopra, il go
verno ticinese significavagli agli 11 aprile 1884 : aver esso
con suo decreto 27 settembre 1883 dichiarato il sordo-muto