382 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
les cas prévus aux art. 1 litt. b et h de la même loi, à savoir
aux militaires revêtus de leur habit militaire en dehors du
service, et à ceux qui, astreints au service militaire, n'obéis
sent pas à l'ordre qui leur est donné de se rendre au service.
Or Monod ne se trouvait incontestablement ni dans l'un ni
dans l'autre de ces cas exceptionnels.
Il résulte de ce qui précède que, pour être justiciable des
autorités disciplinaires militaires, un citoyen doit être au ser
vice actif, et qu'il ne suffit pas que le fonctionnaire militaire
vis-à-vis duquel ce citoyen aurait commis une inconvenance
se trouve, lui, au service.
4° L art. 190 de la loi fédérale de 1851 édicte, il est vrai,
que les cantons peuvent statuer des peines contre les infrac
tions à leurs lois et ordonnances sur l'organisation militaire,
mais il n est point établi, et il n'a point été même prétendu
que le canton de Vaud ait usé de cette faculté pour légiférer
sur cette matière.
5° L ordonnance du Département militaire fédéral, figu
rant dans le livret de service à page 62, et datée de Juin 1883,
prévoit, il est vrai, que seront punies les fautes de disci
pline suivantes qui ne sont pas spécialement mentionnées
par le code pénal, à savoir :
d) une conduite inconvenante de la part d hommes as
treints au service, dans leurs rapports de service avec les
autorités et fonctionnaires militaires, même dans le cas où
les uns ou les autres se trouveraient en tenue civile, -
mais, outre que les dispositions de la loi sur la justice pénale
pour les troupes fédérales ne sauraient être modifiées ni éten
dues par le Département militaire au moyen et à l'occasion de
l'introduction des livrets de service, le texte de l'ordonnance
susvisée n'a point la portée que le défendeur au recours veut
lui attribuer et ne peut être étendu à des militaires ne se
trouvant pas dans les cas énumérés à l'art. 1er de la loi fédé
rale précitée.
6° Il suit de tout ce qui précède que la peine infligée au
sieur Monod ne se justifie à aucun point de vue, et qu elle ne
III. 2. Gerichtsstand des Wohnortes. No 64.
saurait subsister en présence des garanties constitutionnelles
plus haut invoquées.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce.
Le recours est admis, et la décision par laquelle le Dépar
tement militaire vaudois a infligé au sieur Monod une peine
de 24 heures d arrêts est déclarée nulle et de nul effet.
2. Gerichtsstand des Wohnortes.
64. Urtheil vom 21. November 1887
in Sachen Teissier.
A. In einer bei dem Amtsgerichte Biel anhängigen Straf
sache gegen Louis Monnet daselbst wegen betrügerischen, even
tuell leichtsinnigen, Bankerottes wurde zur Hauptverhandlung,
auf Begehren einer Anzahl, als Civilparteien aufgetretener
Gläubiger des Louis Monnet, auch der Kaufmann Florentin
Teissier, gebürtig aus Frankreich, wohnhaft in Genf, als civil
rechtlich verantwortliche Person vorgeladen; diese Ladung geschah
weil die Gläubiger beabsichtigten, einen vom Kridaren als Ver
käufer und Teissier als Käufer abgeschlossenen Kauf über einen
Bazar in La Chaux de Fonds als Scheingeschäft bezw. als
betrügerische Machenschaft anzufechten. Wegen eines ähnlichen
Geschäftes wurde auch ein Henri Monnet, wohnhaft in Prun
trut, als zivilrechtlich verantwortliche Person vorgeladen. So
wohl Teissier als H. Monnet bestritten die Kompetenz des
Amtsgerichtes Biel und dieses sprach ihnen durch Entscheidung
vom 8. November 1886 ihre Kompetenzeinrede zu. Hiegegen
appellirten Fürsprecher Moser in Biel im Namen von 17 als
Civilpartei aufgetretenen Gläubigern des L. Monnet und (soweit
es die Einrede des H. Monnet anbelangt) auch Fürsprecher
Pezolt in Bern, Namens der Civilpartei Klaus und Courtaut
XIII 1887
384 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
in Besangon, an die Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern. Dieser erkannte am 16.
April 1887:
- Die von Florentin Teissier und Henri Monnet (Jean
Eri Charles) gestellten Vorfragen sind abgewiesen;
- Die Kosten der Civilpartei Klaus und Courtaut in
Besançon werden dem Henri Monnet (Jean Eri Charles) auf
erlegt und bestimmt auf 50 Fr.;
- Die Kosten der 17 Gläubiger, vertreten durch Herrn Für
sprech Moser in Biel, werden Florentin Teisster und Heuri
Monnet (Jean Eri Charles) solidarisch auferlegt und bestimmt
auf 60 Fr.;
- Florentin Teissier und Henri Monnet (Jean Eri Charles)
werden solidarisch zu den Kosten an den Staat verurtheilt,
welche bestimmt sind:
- Die erstinstanzlichen auf 301 Fr. 40 Cts.
- Die Rekurskosten des Richteramtes Biel auf 4 Fr. und
- Die obergerichtlichen auf 15 Fr.
Diese Entscheidung wird, soweit es die Gerichtsstandseinrede
des F. Teissier anbelangt, im Wesentlichen folgendermaßen
begründet: Wenn Art. 59 Abs. 1 B. V. strenge nach seinem
Wortlaute interpretirt werden müßte, so wäre die adhäsions
weise Behandlung des Civilpunktes auch gegenüber dem Ange
klagten, sofern dieser in einem andern Kankone wohne, schlecht
hin ausgeschlossen. Und doch habe das Bundesgericht, der Natur
der Sache entfprechend, schon in verschiedenen Entscheidungen
den Grundsatz aufgestellt, daß in solchen Fällen die adhäsions
weise Behandlung des Civilpunktes in dem am Begehungsorte
eingeleiteten Strafverfahren statthaft sei. Entscheidend sei dabei
jeweilen die Annahme gewesen, daß die eivilrechtlichen Folgen
der vom Angeklagten verübten strafbaren Handlung gewisser
maßen als ein Accessorium des Strafpunktes zu betrachten
seien. Allerdings habe das Bundesgericht in den nämlichen
Entscheidungen gleichzeitig die adhäsionsweise Behandlung des
Civilpunktes gegenüber dritten, von der Strafklage nicht berühr
ten und nicht am Begehungsorte wohnenden, Personen, als
unzulässig erklärt. Allein dies sei jeweilen deßhalb geschehen,
III. 2. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 64.
weil in den betreffenden Fällen der gegen diese dritten Personen
geltend gemachte Civilpunkt nicht als ein Accessorium des Straf
punktes sondern als ein selbständiger Anspruch erschienen sei.
Es ergebe sich demnach, daß bis jetzt der Art. 59 Abs. 1 B. V.
nie strikte nach seinem Wortlaute interpretirt, sondern daß von
der allgemeinen Regel desselben im Adhäsionsprozesse eine wich
tige, in der Natur der Sache begründete, Ausnahme zugelassen
worden sei. Es sei unterschieden worden, ob der persönliche
nspruch ein selbständiger oder ein Accessorium des Strafpunktes
sei. Gegenüber dem Rekurrenten Teissier handle es sich nun
nicht um einen selbständigen, nur äußerlich an den Strafpunkt
anknüpfenden, Civilanspruch, sondern um ein Accessorium des
Strafpunktes. Die Civilparteien beabsichtigen, den von Teissier
mit dem Angeklagten Monnet abgeschlossenen Kauf gemäß Art,
228 des bernischen Strafgesetzes kassiren zu lassen. Nach diesem
Artikel sei die Kassation derartiger Geschäfte die nothwendige
Folge der Verurtheilung, sofern unter den obwaltenden Um
ständen alle Betheiligten bei einiger Aufmerksamkeit die Unred
lichkeit des Geschäfts einsehen mußten. Dies zu entscheiden könne
aber nicht Sache eines besondern Verfahrens sondern nur Sache
des Strafverfahrens sein. Wie bei Konsiskation von Gegenständen,
die zu Verübung einer strafbaren Handlung gedient haben, wie
bei Nichtigerklärung gefälschter Wechsel oder bei Restitution
gestohlener Gegenstände, so haben auch bei der Kassation betrü
gerischer Rechtsgeschäfte dritte Personen, deren Interessen dabei
engagirt seien, vor dem Strafrichter Recht zu nehmen. Denn
die Kassation sei im wahren Sinne des Wortes ein Accessorium
des Strafurtheils.
B. Gegen diese (am 26. Juli 1887 eröffnete) Entscheidung
ergriff F. Teissier mit Rekursschrift vom 25. September 1887
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner
Rekursschrift beantragt er unter Berufung auf Art. 58 und 59
Abs. 1 B. V. und den französisch-schweizerischen Niederlassungs
vertrag von 1864: Plaise au haut Tribunal fédéral annuler
le jugement rendu par la chambre de police de Berne sous
suite des dépens et renvoyer les demandeurs à s'adresser
aux Tribunaux compétents.
386 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
C. Fürsprech Moser in Biel Namens der Rekursbeklagten
trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem
er zur Begründung einfach auf das angefochtene Urtheil ver
weist. Die Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern verweist ebenfalls einfach auf ihr
Urtheil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der schweizerisch französische Niederlassungsvertrag fällt
für die Beurtheilung des Rekurses völlig außer Betracht; dieser
ist ausschließlich nach Art. 59 Abs. 1 B. V. zu beurtheilen,
auf welchen sich der Rekurrent, obschon er nicht Schweizer
bürger ist, unmittelbar berufen kann. Denn die Gewährleistung
des Art. 59 Abs. 1 ist ja allen aufrechtstehenden, in der Schweiz
wohnenden, Schuldnern und nicht nur den Schuldnern schwei
zerischer Nationalität gegeben.
- Die bundesrechtliche Praxis hat konstant anerkannt, daß
der einer strafbaren Handlung Schuldige, unerachtet des Art.
59 Abs. 1 B. V., auch wenn er nicht im Kantone der Straf
verfolgung wohnt, im Strafverfahren adhäsionsweise für solche
Civilansprüche belangt werden kann, welche auf dem gleichen
Thatbestand wie die strafrechtliche Verfolgung beruhen. Der
rechtfertigende Grund für diese Praxis wurde darin gefunden,
daß in diesem Falle die Strafklage als die Hauptsache, die
Civilklage dagegen lediglich als ein Accessorium derselben er
scheine und nun der Art. 59 Abs. 1 B. V. nur die Verfolgung
selbständiger Civilansprüche im Auge habe. (vergleiche z. B.
Entscheidung i. S. Gujer vom 30. Dezember 1882 Erw. 1,
Amtliche Sammlung VIII, S. 691). Dagegen hat die bundes
rechtliche Praxis stets und unbedingt festgehalten, daß Art. 59
Abs. 1 B. V. die adhäsionsweise Verfolgung von Civilan
sprüche gegen dritte, von der Strafklage nicht betroffene, Per
sonen im interkantonalen Rechtsverkehr ausschließe, ja daß der
selbe auch der civilrechtlichen Verurtheilung eines ursprünglich
in die Strafverfolgung einbezogenen, aber nachträglich außer
Verfolgung gesetzten oder freigesprochenen, Angeschuldigten durch
den Strafrichter des Begehungsortes entgegenstehe (vergleiche z.
B. Entscheidung i. S. Ulrich vom 13. April 1883 Erw. 3, Amt
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 65.
liche Sammlung IX, S. 142 u. ff. und die dortigen Allegata).
Es folgt dies auch, insbesondere soweit es dritte, strafrechtlich
überhaupt nicht verfolgte, Personen anbelangt, unmittelbar daraus,
daß die diesen gegenüber im Adhäsionsprozesse erhobene Civil
klage niemals als ein bloßes Accessorium einer, gegen sie ja
gar nicht erhobenen, Strafklage bezeichnet werden kann, sondern
vielmehr stets als selbständige Verfolgung eines vom Bestande
eines Strafanspruches gegen den eivilrechtlich beklagten unab
hängigen Civilanspruches erscheint. Dies gilt für alle Fälle
dieser Art, mag nun der dritte belangt werden, weil er civil
rechtlich für die Folgen des vom Angeklagten begangenen Delikts
verantwortlich sei (etwa als Dienstherr desselben u. dgl.) oder
mag die Civilklage, wie im vorliegenden Falle, auf Aufhebung
eines von ihm mit dem Angeklagten abgeschlossenen Vertrages
wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubiger u. s. w. ab
zwecken. Auch in letzterem Falle handelt es sich dem Dritten
gegenüber um einen selbständigen, rein privatrechtlichen Anspruch,
dessen Bestand davon abhängt, ob gegenüber dem Dritten die
privatrechtlichen Voraussetzungen der paullianischen Klage gege
ben seien. Nach diesen Grundsätzen muß der vorliegende Rekurs
als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung der Polizeikammer des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. April
1887, soweit dieselbe den Rekurrenten betrifft, aufgehoben.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. Exécution
de jugements cantonaux.
65. Urtheil vom 5. November 1887 in Sachen Barell.
A. G. Barell, Kaufmann, in Wyl (St. Gallen) hatte s. Z.
gegen Johann Baptist Schmid, Schreinermeister, in Appenzell