A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
ARRÉTS DE DROIT PUBLIC
Erster Abschnitt. Première section.
Bundesverfassung. Constitution fédérale.
I. Rechtsverweigerung. Déni de justice.
59. Urtheil vom 28. Oktober 1887 in Sachen Stigler.
A. August Stigler, Ingenieur, deutscher Angehöriger, wohn
haft in Mailand, hat mit der Verwaltung des Kurhauses
Tarasp Schuls einen Vertrag über Erstellung einer elektrischen
Beleuchtungsanlage abgeschlossen. Durch Vertrag, datirt Mai
land und Frankfurt, 4./22. Januar 1886, übertrug er die Aus
führung verschiedener für diese Beleuchtungsanlage erforder
licher Apparate und Maschinen dem J. G. Möhring in Frank
furt a./M. Nach Erstellung und Kollaudation des Werkes
entstanden zwischen Stigler und Möhring Differenzen, welche
den letztern veranlaßten, auf ein Guthaben des erstern bei der
Verwaltung des Kurhauses Tarasp Schuls im Betrage von
8071 Fr. 52 Ets. Arrest zu legen und hernach beim Bezirks
gerichte Inn Klage (auf Zahlung von 8071 Fr. 52 Cts. und
10,800 Fr. sammt Zinfen) zu erheben. Der Präsident des
Bezirksgerichtes Inn theilte mit Verfügung vom 18. Januar
1887 die Klageschrift dem August Stigler mit, unter der
Aufforderung, seine Antwort darauf nebst allfälligen Gegen
fragen innert der Frist von 30 Tagen einzureichen. Durch
Eingabe an das Bezirksgericht Inn vom 15. Februar 1887
XIII 1887
352 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
zeigte A. Stigler an, daß er die Kompetenz dieses Gerichtes
bestreite und reichte daraufhin, gemäß der graubündnerischen
Civilprozeßordnung, dem kleinen Rathe des Kantons Grau
bünden seine sachbezügliche Beschwerdeschrift ein, in welcher er
geltend machte, der zwischen ihm und Möhring abgeschlossene
Vertrag vom 4./22. Januar 1886 gebe als Ort des Abschlusses
Frankfurt und Mailand an; derselbe schreibe ferner vor, daß
entstehende Kontestationen durch ein Schiedsgericht zu ent
scheiden seien, das, gemäß einer besondern nachträglichen Ver
einbarung, seinen Sitz in München haben solle. J. G. Möhring
wendete hiegegen ein, die Bestreitung des graubündnerischen
Gerichtsstandes sei verwirkt, weil die Erhebung der Gerichts
standseinrede nicht binnen der in Art. 90 und 284 der Civil
rozeßordnung festgesetzten peremtorischen Frist von 14 Tagen
dem Gerichte angezeigt worden sei. Der Kleine Rath des
Kantons Graubünden wies auch wirklich durch Entscheidung
vom 5. Juli 1887 die Beschwerde des A. Stigler als ver
wirkt ab, davon ausgehend, daß die in Art. 90, letztem Absatz
der graubündnerischen Civilprozeßordnung, für Erhebung der
Gerichtsstandseinrede festgesetzte vierzehntägige Frist eine perem
torische und unerstreckbare sei und hieran die Ausdehnung der
Antwortfrist auf 30 Tage durch das Bezirkspräsidium Inn
um so weniger etwas ändern könne, als sich dieselbe offenbar
nur auf den Termin zur Einlegung der gewöhnlichen Prozeß
gegeneingabe, nicht aber auf Erhebung der Gerichtsstandsein
rede beziehen könne.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Stigler den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
macht er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend: Ein
kantonales Prozeßgesetz wirke nicht über die Grenzen des Kan
tons hinaus. Einen im Auslande wohnenden Ausländer auf
Klage eines andern, ebenfalls im Auslande wohnenden Aus
länders hin der Herrschaft eines solchen Gesetzes unterwerfen,
zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, ein ausländisches
Forum vertraglich ausbedungen sei, heiße einen willkürlichen
Eingriff in internationales Recht begehen. Durch den vom
Rekursbeklagten ausgewirkten Arrest, welchem blos die Bedeu
I. Rechtsverweigerung. No 59.
tung einer vorsorglichen Maßnahme zukomme, habe ein Gerichts
stand in Graubünden selbstverständlich nicht begründet werden
können. Die bundesrechtliche Praxis habe anerkannt, daß außer
halb des Herrschaftsgebietes eines kantonalen Prozeßgesetzes
wohnende Schweizerbürger ihre verfassungsmäßigen Rechte durch
Nichtbeobachtung formeller Vorschriften dieses Gesetzes nicht
verwirken. Auch gegenüber von Ausländern werde festzuhalten
sein, daß eine Rechtsverweigerung darin läge, wenn dieselben
wegen eines Verstoßes gegen eine Prozeßrechtsbestimmung, der
sie gar nicht unterworfen seien, erworbener Rechte beraubt
würden. Im vorliegenden Falle komme noch besonders in Be
tracht, daß der der bündnerischen Gesetzgebung durchaus un
kundige Rekurrent, nachdem ihm vom Gerichtspräsidenten ein
Termin von dreißig Tagen zur Einreichung der Antwort
bestimmt worden sei, nothwendigerweise der Ansicht habe sein
müssen, daß die gleiche Frist auch für Erhebung der Kom
petenzeinrede gelte. Es sei dies übrigens auch ganz richtig und
die gegentheilige Anschauung des Kleinen Rathes des Kantons
Graubünden beruhe auf einer ganz willkürlichen Auslegung
des Gesetzes. Die gesetzliche Frist zu Erhebung der Kompetenz
einrede sei die gleiche wie die Antwortfrist, sie könne also in
gleicher Weise wie diese durch den Gerichtspräsidenten erstreckt
werden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:
- vorstehenden Rekurs für begründet erklären und hienach 2.
den Kleinen Rath des Kantons Graubünden veranlaßen, auf
das meritum unserer Gerichtsstandseinrede einzutreten. 3. Kosten
folge.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht
der Rekursbeklagte I. G. Möhring im Wesentlichen geltend:
Der Rekurrent stütze sich weder auf eine Verfassungsverletzung
noch auf eine Verletzung von Staatsverträgen und könne dies
auch nicht. Demnach sei aber das Bundesgericht gemäß
Art. 59 O. G. zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kom
petent. Eine allgemeine Berufung auf angebliche Grundsätze
des internationalen Rechtes sei unzuläßig. Uebrigens sei
es auch gar nicht sinnwidrig, daß ein Ausländer, der in der
Schweiz kein Dømizil habe, dort an demjenigen Orte belangt
354 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
werde, wo er Vermögen besitze. Gerade die Civilprozeßordnung
des deutschen Reichs, welchem beide Parteien angehören, statutire
gegenüber Ausländern, die in Deutschland keinen Wohnsit
haben, den Gerichtsstand des Vermögens. Dem entspreche
nach graubündnerischem Rechte der Gerichtsstand des Arrestes.
Dieser Gerichtsstand stehe weder mit der Bundesverfassung noch
mit Staatsverträgen, noch überhaupt mit sog. Grundsätzen des
internationalen Rechtes in Widerspruch. Selbstverständlich sei
dann, daß für alle im Kanton Graubünden vorzunehmenden
Prozeßhandlungen ausschließlich das graubündnerische Prozeß
recht gelte. Ob der Kleine Rath, indem er die Gerichtsstands
einrede des Rekurrenten als verwirkt erklärte, das kantonale
Prozeßrecht richtig angewendet habe, entziehe sich der Nach
prüfung des Bundesgerichtes. Von einer Rechtsverweigerung
könne keine Rede sein, da ja der Kleine Rath die Beschwerde
des Rekurrenten angenommen, geprüft und entschieden habe.
Uebrigens habe der Kleine Rath das kantonale Gesetz ganz
richtig angewendet. Für die Anzeige an das Gericht, daß seine
Zuständigkeit bestritten werde, gelte die vierzehntägige Frist des
Art. 90 der Civilprozeßordnung; diese sei (zum Unterschiede
von den Fristen für Eingabe der Rechtsschriften) eine perem
torische, schlechthin unerstreckbare. Demnach werde beantragt:
Das Bundesgericht wolle: a. auf den Rekurs des A. Stigler
wegen Inkompetenz nicht eintreten; b. eventuell denselben weil
unbegründet abweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent behauptet, die angefochtene Entschei
dung des Kleinen Rathes involvire eine Rechtsverweigerung
so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit
kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine Rechtsverweigerung
wirklich vorliege. Ob ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bun
desgericht auch wegen Verletzung allgemeiner internationaler
Rechtsgrundsätze statthaft sei, oder ob die Kompetenz des
Bundesgerichtes sich auf diejenigen Fälle beschränke, wo solche
völkerrechtliche Grundsätze in Frage stehen, welche durch Staats
verträge anerkannt sind, (s. Entscheidungen, Amtliche Samm
lung XI, S. 413, Erwägung 3), kann dahin gestellt bleiben.
I. Rechtsverweigerung. No 59.
Denn der Rekurrent erblickt eine Verletzung internationaler
Rechtsgrundsätze in den gleichen Momenten, in welchen auch
eine Rechtsverweigerung liegen soll.
2. Grundsätzlich nun kann darin, daß dem Rekurrenten gegen
über der Gerichtsstand des Arrestes zur Geltung gebracht und
derselbe in Bezug auf die Bestreitung dieses Gerichtsstandes
den Vorschriften der bündnerischen Civilprozeßordnung unter
worfen wurde, eine Rechtsverweigerung ebensowenig wie eine
Verletzung sog. völkerrechtlicher Grundsätze erblickt werden.
Irgendwelche völkerrechtliche Norm, wodurch der gedachte, be
kanntlich in vielen Civilprozeßordnungen anerkannte Gerichts
stand im internationalen Verkehr ausgeschlossen würde, besteht
nicht und es ist anerkannten Rechtens, daß für im Inlande
geführte Prozesse, mögen nun die Parteien In- oder Ausländer
sein, lediglich das inländische Prozeßrecht gilt.
3. Ebensowenig liegt in der Annahme des Kleinen Rathes
des Kantons Graubünden, die Gerichtsstandseinrede des Re
kurrenten sei verwirkt, eine Rechtsverweigerung. Diese Annahme
beruht auf einer Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes, welche
sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht; als ein
Akt willkürlicher, den Rekurrenten einer ausnahmsweisen Be
handlung unterwerfender, Gesetzesanwendung kann dieselbe
jedenfalls nicht bezeichnet werden; sie beruht vielmehr zweifellos
auf sachlichen, aus dem Wortlaute und Zusammenhange der
kantonalen Gesetzgebung geschöpften, Gründen.
4. Der Rekurs muß somit als unbegründet abgewiesen
werden. Dagegen ist dabei Folgendes zu bemerken: Die vom
Rekurrenten erhobene Einwendung, die Sache gehöre nicht vor
die ordentlichen Gerichte, sondern kraft Schiedsvertrages vor
ein Schiedsgericht, qualifizirt sich nicht als prozeßualische
Kompetenzbestreitung, sondern als eine Einrede des materiellen
Privatrechts; sie negirt nicht, daß die staatsrechtlichen Voraus
setzungen der Kompetenz des angerufenen ordentlichen Gerichtes
gegeben seien, sondern sie macht geltend, daß die Gegenpartei
vertraglich verpflichtet sei, ihre Ansprüche dem Spruche eines
Schiedsgerichtes zu unterwerfen. Ueber diese Einwendung ist
daher nach graubündnerischem Rechte überhaupt nicht vom
356 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Kleinen Rathe, der blos über Gerichtsstandsfragen im eigent
lichen Sinne des Wortes zu entscheiden hat, sondern vom or
dentlichen Richter zu urtheilen; dies wird denn auch in 462
Lemma 3 des bündnerischen Privatrechts ausdrücklich ausge
sprochen und ist vom Bundesgerichte bereits früher anerkannt
worden (s. Entscheidung vom 11. Juli 1881, in Sachen Cumbels
und Genossen gegen Graubünden, Erwägung 4 a, Amtliche
Sammlung VII, S. 283.) Der Rekurrent ist daher trotz der
Verwirkung seiner Gerichtsstandseinrede berechtigt, diese Ein
wendung vor dem von der Gegenpartei angerufenen ordent
lichen Gerichte geltend zu machen, während er allerdings mit
seiner Einrede gegen die staatsrechtliche Kompetenz dieses Ge
richtes (deren Mangel auch dessen Befugniß, über die Ein
wendung des Schiedsvertrages zu entscheiden, ausschließen würde)
präkludirt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
60. Urtheil vom 11. November 1887 in Sachen Vogel.
A. Der Rekurrent C. Vogel von Meiß, als Eigenthümer
der Papierfabrik Cham und die Spinn und Weberei im
Hagedorn (Cham) besitzen für ihre Fabriketablissements
Wasserrechte an der Lorze; der Rekurrent (dessen Etablissement
oberhalb der Spinn und Weberei im Hagedorn liegt), führte
nun eine Wuhrbaute aus, von der die Spinn und Weberei im
Hagedorn behauptete, daß dieselbe in ihr Recht eingreife. Es
kam hierüber zum Prozesse und die erste Instanz, das Kan
tonsgericht von Zug, erkannte durch Urtheil vom 31. Januar
1887, gestützt u. A. auf das Gutachten Sachverständiger, im
Wesentlichen zu Gunsten der als Klägerin aufgetretenen Spinn
und Weberei im Hagedorn, indem es aussprach, es sei ge
richtlich anerkannt, das vom Beklagten gebaute Wuhr bestehe
nicht zu Recht und es sei derselbe daher pflichtig, dasselbe in
I. Rechtsverweigerung. N° 60.
den vertraglichen Zustand zu versetzen. Das weitere Begehren
betreffend Schwellenmeisterinstruktion sei im Sinne der Er
wägung Nr. 20 abgewiesen. Gegen dieses Urtheil appellirte
C. Vogel von Meiß an das Obergericht des Kantons Zug.
Vor Obergericht stellte derselbe in erster Linie das Begehren
um Anordnung einer neuen Expertise über verschiedene von ihm
bezeichnete Pnnkte. Durch Erkenntniß vom 8. Juni 1887
bewilligte das Obergericht in Anwendung von 113 und 114
Alinea 3 der zugerschen Civilprozeßordnung die neue Expertise
mit dem Beifügen: Es sei Appellant pflichtig, das Experten
gutachten unter Ausschlußfrist innert 2 Monaten nach Ab
haltung der Expertise der Gerichtskanzlei einzureichen. Am
11. Juni bezeichnete der Obergerichtspräsident als Experten
den Ingenieur Rengelrod in Kriens und den Ingenieur Stadt
rath Spillmann in Zug, welche beide das Mandat annahmen.
Am 21. Juli 1887 fand die Beaugenscheinigung des Streit
objektes durch die Obergerichtskommission und die Experten
in Gegenwart der Parteien statt. Laut Protokoll machte
dabei der Obergerichtspräsident die Experten mit dem Gegen
stande der Expertise bekannt und ersuchte sie, unter Hin
weis auf die gesetzlichen Bestimmungen der Civilprozeßordnung,
das Gutachten innert zwei Monaten de dato der Gerichts
kanzlei einzugeben. Im Fernern enthält das Protokoll folgenden
Passus: Herr Ingenieur Rengelrod macht aufmerksam, daß
er als Angestellter des Herrn Bell in Kriens vielbeschäftigt
sei, er sich daher mit der gestellten Frist von zwei Monaten
nicht befreunden könne, womit Herr Ingenieur Spillmann
einverstanden ist. Die HH. Anwälte sind einverstanden, even
tuell die Frist beim Gerichte verlängern zu lassen. Mit
Schreiben an die Gerichtskanzlei Zug vom 22. August 1887 stellte
der Experte Rengelrod das Gesuch, es möchte das Obergericht
die Frist zu Abgabe des Expertengutachtens um vier Wochen
verlängern. Die Gerichtskanzlei erwiderte hierauf am 24. Au
gust, sie habe dieses Gesuch dem Obergerichtspräsidenten mit
getheilt und von diesem den Auftrag erhalten, zu erwidern,
daß dasselbe seiner Zeit dem Obergerichte werde unterbereitet und
ihm höchst wahrscheinlich werde entsprochen werden. Auf ein