B. Civilrechtspflege.
Namen des Erwerbers im Gewahrsam halten, so kann hierin,
wie gesagt, ein rechtsgrundsätzlicher Verstoß nicht gefunden
werden. Der Umstand, daß die Lagerhausverwaltung vor der
Versendung noch Reglirung von Lagerspesen durch den Ver
äußerer verlangte, steht dieser Annahme, wie die erste Instanz
richtig ausführt, nicht entgegen.
4. Wenn somit die Vindikation des Klägers grundsätzlich
gutgeheißen werden muß, so ist auch das eventuelle Rechtsbe
gehren der Beklagten zu verwerfen. Es ist vorerst klar, daß
die Beklagte das (schon in erster Instanz von beiden Parteien
an sich anerkannte) Retentionsrecht der Lagerhausverwaltung,
resp. der Nordostbahn, ihrerseits nicht geltend machen kann;
ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Kläger dagegen, daß
derselbe einen entsprechenden Theil der auf dem Waarenlager
des Konkursiten haftenden Lagerspesen übernehme, steht der
Beklagten gewiß nicht zu; vielmehr ist jede solche Reklamation
durch die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, resp. des
Kridaren Stürzinger, lagerfrei zu liefern, auf's Unzweiden
tigste ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Frauenfeld, vom
27. Mai 1887, sein Bewenden.
55. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen
Mayer gegen Hauser.
A. Durch Urtheil vom 24. Mai 1887 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt:
-
Es sei die klägerische Forderung von 3151 Fr. 5 Cis.
abgewiesen.
-
Die Rechtskosten, 132 Fr., habe der Kläger zu tragen.
-
Obligationenrecht. N° 55.
-
Es habe der Kläger den Beklagten mit 50 Fr. außer
rechtlich zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
-
Es sei der Beklagte schuldig zu erkären, dem Kläger die
geforderten 3150 Fr. 50 Cts. als Schuld anzuerkennen und
zu bezahlen, gegen Ueberlassung der im Lagerhause St. Gallen
lagernden Waaren.
-
Eventuell sei das Beweismaterial durch Ernennung einer
Expertise zu vervollständigen, behufs Untersuchs der Beschaffenheit
(Solidität) der gefärbten Waare und zur Beantwørtung der
Frage, ob die fraglichen Farben überhaupt solid, d. h. wasch
ächt erstellt werden können oder nicht, alles unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten auf Bestätigung
des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Am 6. August 1886 übersandte der Kläger, welcher In
haber einer Zwirnerei ist, dem Beklagten, welcher das Färberei
gewerbe betreibt und mit welchem er seit Jahren im Geschäfts
verkehr steht, eine kleine Partie Stickgarne mit Farbenkarte,
wovon 30 Pfund schön marineblau zu färben waren; am
-
Oktober gleichen Jahres übersandte Kläger dem Beklagten
eine größere Partie Stickgarne, welche innert der Frist von
drei Tagen dunkelblau , hellblau und olive nach Mu
e", so solid als immer möglich", gefärbt werden sollten.
Der Beklagte führte diese Aufträge aus und lieferte den ersten
Posten am 7. August, den zweiten am 21. Oktober 1886 dem
Besteller ab. Dieser verkaufte, nachdem er lediglich die Farben
nuäneen geprüft, eine Untersuchung auf die Solidität (Wasch
ächtheit) der Farben dagegen unterlassen hatte, die Waare an
Gebrüder Stauder in St. Gallen und zwar zum Preise von
347 Fr. 50 Cts. Die Käufer verwendeten das Garn zum
Sticken und sandten dann die bestickte Waare zu weiterer Be
arbeitung Auswaschung an den Appreteur Locher in
Herisau. Da sich nun aber nach der Behauptung der Käufer
herausstellte, daß das Garn unsolid gefärbt war, so stellten
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
dieselben dem Kläger am 13. Dezember 1886 die Waare zur
Verfügung, indem sie eine Schadenersatzforderung von 3151 Fr.
5 Ets. geltend machten. Der Kläger erkannte diese Reklama
tion an und forderte nun seinerseits vom Beklagten am 16. De
zember 1886 und 6. Januar 1887 Bezahlung der 3151 F
5 Ets. gegen Rücknahme der Waare. Der Beklagte bestritt
diese Forderung, indem er in erster Linie geltend machte, der
Kläger habe die Mängelrüge nicht rechtzeitig gemacht. Diese
Einwendung wurde von beiden Instanzen für begründet er
achtet und demnach die Klage abgewiesen.
2. In rechtlicher Beziehung erscheint zunächst die Kompetenz
des Bundesgerichtes als hergestellt. Denn, was einzig etwa
bezweifelt werden könnte, der gesetzliche Streitwerth von 3000 F
ist gegeben; Kläger verlangt ja vom Beklagten die Bezahlung
eines Schadenersatzes von 3151 Fr. 5 Ets.; daß er ihm gegen
Bezahlung dieser Summe die Waare zur Verfügung stellt, ist
für die Streitwerthsberechnung gleichgültig (vergleiche Entschei
dungen des Bundesgerichtes in Sachen Smrecker, Amtliche
Sammlung XII, S. 368, Erw. 1.)
3. In der Sache selbst ist der Vorinstanz darin beizutreten,
daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft sich
als Werkvertrag qualifizirt. Es ist unzweifelhaft, daß der Be
klagie gegen eine vom Kläger zu leistende Vergütung die Her
stellung eines Werkes, nämlich die Färbung der ihm zu diesem
Zwecke vom Kläger übergebenen Garne, übernommen hat; es
sind also alle wesentlichen Momente eines Werkvertrages ge
mäß Art. 350 des Obligationenrechts gegeben. Die Parteien
sind denn auch hierüber einig.
4. Wenn dagegen die Vorinstanz sich zu Begründung ihrer
klagabweisenden Entscheidung u. A. auf Art. 357, Absatz 2 des
Obligationenrechts berufen und ausgeführt hat, durch das Ver
fahren des Klägers, welcher das gefärbte Garn ohne Prüfung der
Waschächtheit der Farben verkauft habe, so daß dasselbe anschei
nend ohne Weiteres verarbeitet worden, sei dem Beklagten das
durch die citirte Gesetzesbestimmung ihm eingeräumte Recht
auf sachverständige Prüfung entzogen worden, so erscheint dies
als rechtsirrthümlich. Denn die sachverständige Prüfung des
I. Obligationenrecht. N° 55.
Werkes bei seiner Ablieferung konnte vom Unternehmer gemäß
Art, 357, Absatz 2 des Obligationenrechts einseitig, und ohne
daß er vorher eine Monitur des Bestellers hätte abwarten
müssen, veranlaßt werden.
5. Hingegen ist dem Vorderrichter darin beizutreten, daß der
Kläger die Mängelanzeige nicht rechtzeitig erstattet hat und daß
daher das Werk gemäß Art. 357, Absatz 1, 360 und 361 des
Obligationenrechts als stillschweigend genehmigt gelten muß. Nach
den citirten Gesetzesbestimmungen ist der Besteller verpflichtet,
das Werk nach seiner Ablieferung sofort, d. h. sobald es nach
dem üblichen Geschäftsgange thunlich ist, auf seine Beschaffen
heit hin zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Män
geln in Kenniniß zu setzen. Unterläßt er dies, so gilt das Werk
als stillschweigend genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel
handelt, welche bei der Abnahme und ordnungsmäßigen Prü
fung nicht erkennbar waren, oder vom Unternehmer arglistig
verschwiegen wurden. Da Letzteres vorliegend nicht behauptet
ist, und da im Fernern klar am Tage liegt, daß, sofern es sich
um Mängel handelt, die bei ordnungsmäßiger Prüfung er
kennbar waren, die erst im Dezember 1886 erstattete Mängel
anzeige jedenfalls verspätet ist, so hängt die Entscheidung aus
schließlich davon ab, ob der behauptete Mangel der Waschun
ächtheit als ein bei ordnungsmäßiger Prüfung erkennbarer zu
betrachten ist oder nicht; d. h. es fragt sich ausschließlich, ob
die vom Gesetze, wie von guter Verkehrssitte, dem Besteller zur
Pflicht gemachte ordnungsmäßiger Prüfung auch eine Unter
suchung der gefärbten Waare auf die Waschächtheit der Farbe
erforderte. Dies ist in Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter
zu bejahen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers eines Wer
kes, (wie des Käufers einer Waare) erstreckt sich nicht nur auf
offenbare, augenfällige Mängel, sondern überhaupt auf die
ganze Beschaffenheit des Werkes, sofern dieselbe durch eine
Untersuchung zu ermitteln ist, wie sie bei ordnungsmäßigem
Geschäftsbetriebe stattfindet und erwartet werden darf. Der
Besteller hat also die Untersuchung mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes oder Hausvaters vorzunehmen.
Nun ist als von der Vorinstanz thatsächlich in beim Bundesge
B. Civilrechtspflege.
richte gemäß Art. 30 des Obligationenrechts nicht anfechtbarer
Weise festgestellt zu erachten, daß eine Prüfung gefärbter Garne
auf ihre Waschächtheit hin (durch Auswaschen eines Sträng
leins von jedem Posten) leicht möglich und ohne besondere
Kosten und Zeitaufwand, insbesondere ohne Verderb der Waare,
ausführbar ist. Bei dieser Sachlage ist gewiß festzuhalten,
daß eine ordnungsmäßige Prüfung auch auf die Waschächtheit
der Farben sich erstrecken mußte. Die bona fides des Verkehrs
erforderte eine solche Prüfung um so dringender, als bei Zu
tagetreten eines Mangels nach inzwischen erfolgter weiterer Be
arbeitung der gefärbten Waare ein Schaden sich ergeben mußte,
welcher in gar keinem Verhältnisse zu dem ursprünglichen Werthe
der Waare stand, wie denn ja die Schadensberechnung des
Klägers sich annähernd auf das Zehnfache dieses Werthes be
läuft. Allerdings hat der Kläger Zeugnisse einer Anzahl st. gal
lischer in der Stickereibranche als Fabrikanten oder Händler
thätiger Firmen produzirt, welche sich übereinstimmend dahin
aussprechen, es sei nicht üblich und gebräuchlich, und wäre auch
mit Umständlichkeiten und Schwierigkeiten verbunden, Stick
garne vor ihrer Verwendung zur Stickerei auf die Widerstands
fähigkeit der Farben während der Veredlung zu prüfen; diese
Brauchbarkeit der Stickgarne zur veredelten Stickerei werde
vielmehr allgemein als selbstverständlich vorausgesetzt. Allein
auf diese Zeugnisse kann, selbst wenn man sie als beweiskräftig
betrachtet, ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden. Das
Gesetz macht dem Besteller ordnungsmäßige Untersuchung zur
Pflicht, nicht Untersuchung gemäß dem thatsächlichen, bei den
Bestellern bestehenden, vielleicht gewohnheitsmäßig nachläßigen,
Ortsgebrauch, welcher ja auch unter Umständen durch Verein
barung einer verhältnißmäßig kleinen Zahl von Kaufleuten in
einer für die Unternehmer oder Lieferanten fehr beschwerenden
Weise gestaltet werden könnte. Zum Nachweise eines rechtlich
erheblichen Orts oder Geschäftsbrauches wäre jedenfalls erfor
derlich, daß dargethan würde, nicht nur daß die Besteller
(Stickfabrikanten oder Händler) thatsächlich die Prüfung der
Waare auf Waschächtheit der Farben gewöhnlich unterlassen,
sondern auch daß von den Unternehmern (Färbern) eine derart
II. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen, No 56.
beschränkte Untersuchung als ordnungsmäßig anerkannt werde.
Von einem solchen Nachweise ist aber gar keine Rede.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 24. Mai
1887 sein Bewenden.
II. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen.
Differents de droit civil entre cantons.
56. Arrêt du 1er Juillet 1887
dans la cause Neuchâtel et commune de Chaux-du-Milieu
contre Fribourg et commune de Maules.
Dans leur demande du 30 Décembre 1884, l Etat de Neu
châtel et la commune de Maules ont conclu à ce qu'il plaise
au Tribunal fédéral prononcer :
1° Que l Etat de Fribourg doit accorder l indigénat fribour
geois à Evodie-Jenny Michel, née Jeanneret, et à ses enfants
tant légitimes qu'illégitimes, savoir :
- les enfants légitimes Jenny-Aline et Marie-Louise Michel;
- Les enfants illégitimes Charles-Alphonse, Jules-Albert
et Bertha-Léa Michel
2° Que la commune de Maules doit admettre les susnommés
au nombre de ses ressortissants et qu'elle doit leur délivrer
des actes d'origine.
Dans sa réponse, l Etat de Fribourg a conclu, en se joignant
d'ailleurs aux conclusions prises par la commune de Maules
et plus bas relatées :
1° A ce qu il soit dit et prononcé que ni l'Etat de Neuchâtel
ni même la commune de la Chaux-du-Milieu n'ont vocation
et compétence pour introduire la présente action ;