itt Bundesverfassung.
258 A. Staatsrechtliche I
n est toutefois de nature à faire revenir le Tribunal fédéral
de sa jurisprudence.
Il est, tout d abord, inexact de prétendre que les instruc
teurs fédéraux se trouvent au bénéfice de l'exterritorialité
garantie aux membres du Conseil fédéral par la loi du 23 dé
cembre 1851, et c est sans droit que le recourant voudrait
assimiler les fonctions volontaires d'instructeur, constituant
une vocation, avec le service obligatoire exigé des autres offi
ciers et soldats de l'armée suisse.
Le sieur Cramer est d'autant moins fondé dans ses griefs
que l'Etat de Vaud ne prétend point soumettre à l'impôt pour
1886 la fortune ou le revenu de ce recourant, mais se borne
à frapper des objets de luxe au prorata du temps pendant
lequel il en est fait usage sur son territoire.
La question de savoir si, dans les circonstances du cas ac
tuel, l'impôt est dû pour six mois ou pour quatre mois seu
lement échappe , dès l'instant où il s'agit d'un impôt sur le
luxe et conformément à ce qui a été dit plus haut, à la co
gnition du Tribunal de céans.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est écarté.
III. Pressfreiheit. Liberté de la presse.
44. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen König.
A. W. König in Bern (als Publizist unter dem Namen
Dr. Bäri bekannt), gab während der Herbstmesse 1886 ein
humoristisches Zeitungsblatt unter dem Titel Mäß und Märit
blatt heraus, von welchem im Ganzen 6 Nummern erschienen.
Er ließ den Verkauf dieses Blattes durch Schulknaben gegen
Provision besorgen. Am 15. Dezember 1887 wurde gegen einen
von W. König als Kolporteur angestellten Knaben, Karl Jutzi,
polizeilich Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das kan
III. Pressfreihcit. No 44.
tonale Haufirgesetz erstattet, weil er mit den Mäß und Märit
blättern hausire, ohne ein Hausirpatent zu besitzen; W. König
seinerseits wurde der Anstiftung zu diesem Delikte beschuldigt
und es wurden die bei dem Knaben Jutzi gefundenen Exemplare
des Blattes konfiszirt. Durch Urtheil des Vicegerichtspräsi
denten von Bern vom 29. Januar 1887 wurde W. König der
Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Gesetz über den Markt
verkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen vom 24. März
1878 schuldig erklärt und polizeilich zu einer Buße von 5 Fr.
und zu den Kosten an den Staat mit 11 Fr. 85 Cts. verur
theilt. Dieses Urtheil wurde von der Polizeikammer des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern am 2. März
1887 einfach bestätigt, wobei dem W. König auch die Kosten
der zweiten Instanz auferlegt wurden.
B. Gegen diese Urtheile ergriff W. König den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Nach 3 des kanto
nalen Gesetzes vom 24. März 1878 fallen unter den Begriff
des Gewerbebetriebes im Umherziehen , zu dessen Ausübung
nach 4 ibidem ein Patent erforderlich sei, u. A. das Feil
bieten von Waaren durch Umhertragen oder Umherführen in
den Straßen oder in den Häusern (Hausiren im engern Sinne).
Die angefochtenen Urtheile stützen sich nun darauf, daß die
Mäß und Märitblätter unter den Begriff Waare fallen, und
daß daher auf deren gewerbemäßigen Vertrieb durch Kolportage
das Hausirgesetz anwendbar sei. Nach der ratio legis und der
bisherigen Praxis sei schon unrichtig, ein periodisch erscheinendes
Zeitungsblatt als Waare im Sinne des eitirten kantonalen
Gesetzes zu betrachten. Allein um diese Frage der richtigen oder
unrichtigen Anwendung eines kantonalen Gesetzes könne es sich
allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz nicht handeln,
wohl aber darum, ob nicht kantonales oder eidgenössisches Ver
fassungsrecht verletzt sei. Dies sei zu bejahen. Verletzt sei die
Gewährleistung der Preßfreiheit, wie sie in Art. 55 der Bun
des und insbesondere in Art. 76 der Kantonsverfassung auf
gestellt sei. Die Gewährleistung der Preßfreiheit habe zwei
Seiten, sie beziehe sich einmal auf die Freiheit der Mittheilung
der Gedanken, ohne daß durch eine Polizei oder andere Be
260 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
hörde vorher eine Censur ausgeübt werde, anderseits darauf,
daß nicht durch sonstige fiskalische oder drückende Maßregeln
diese Freiheit illusorisch gemacht werde. Die bundesrechtliche
Praxis habe allerdings den Zeitungsstempel und mäßige Preß
kautionen als zuläßig erklärt. Dagegen habe bisher noch Nie
mand daran gedacht, den Herausgeber einer Zeitung zu einer
Patentgebühr anzuhalten, wenn er seine Zeitung durch Kolpor
tage statt durch die Post verbreiten wolle, zu einer Patentge
bühr, die ihm die Herausgabe seiner Zeitung unmöglich mache.
Ein derartiger Patentzwang verstoße gegen die bundesrechtliche
Gewährleistung der Preßfreiheit, um so viel mehr denn gegen
Art. 76 der Kantonsverfassung, welcher in Wahrung der Preß
freiheit weiter gehe als die Bundesverfassung, da er neben der
Cenfur überhaupt jede andere vorgreifende Maßnahme unter
sage. Wenn man ein Vorgehen der Polizei, wie es im vor
liegenden Falle erfolgt sei, zulasse, so liege es in der Hand der
herrschenden Partei, die Verbreitung politischer Flugblätter,
wie sie während eines lebhaften Parteikampfes publizirt zu
werden pflegen, wesentlich einzuschränken; denn eine wirksame
Verbreitung solcher Blätter sei doch nur durch Kolportage mög
lich. Im vorliegenden Falle sei denn auch das Einschreiten der
städtischen Polizeibehörde lediglich durch einen dieser Behörde
unbequemen, in den Mäß und Märitblättern enthaltenen,
Angriff auf einen stadtbernischen Geistlichen veranlaßt worden.
In Folge des Einschreitens der Polizei sei dem Rekurrenten
die fernere Herausgabe der Mäß und Märitblätter unmöglich
geworden. Er habe nun Erwachsene, die er selbstverständlich
besser als Knaben habe bezahlen müssen, als Verkäufer anstellen
und für dieselben Monatspatente (zu 2 Fr. 40 Cts. für den
Mann) lösen müssen. Dazu sei noch gekommen, daß nach
Z. 6 des Hausirgesetzes der Vertrieb an Sonn und Festtagen,
welche Tage sonst die ausgiebigsten gewesen seien, verboten und
daß überhaupt die Kolportage von Flugblättern durch Erwach
sene weit weniger wirksam sei, als diejenige durch Knaben.
Alles dies habe zur Folge gehabt, daß das Erscheinen der
Mäß und Märitblätter, habe eingestellt werden müssen. Ge
stützt auf das Angebrachte werde beantragt: Es sei das Urtheil
der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom
III. Pressfreiheit. No 44.
2. März 1887 aufzuheben unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
C. Der Generalprokurator des Kantons Bern, welchem die
Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bemerkt:
Der Rekurrent habe das Mäß und Märitblait nicht etwa
gratis, sondern gegen Entgelt verbreitet und somit aus dem
Vertriebe dieses Preßproduktes ein förmliches Gewerbe gemacht.
Als Objekt eines Gewerbes betrachtet, müsse gewiß auch das
Mäß und Märitblatt unter den Begriff Waare fallen.
Demnach sei die Vergleichung des Mäß und Märitblattes
mit Flugschriften politischer Parteien hinfällig, denn letztere
werden gratis verbreitet, seien also auch nicht Objekt eines
Gewerbes und nicht Waare, Kein Mensch verbiete dem Rekur
renten, seine Ideen und Gedanken auf dem Preßwege zu ver
breiten, auch den gewerbsmäßigen Vertrieb seiner Produkte wolle
ihm Niemand verwehren. Wähle er aber den Weg des hausir
mäßigen Vertriebs seiner Waare, so unterliege auch er den ge
setzlichen Vorschriften über den Gewerbebetrieb im Umherziehen,
denn in dieser Beziehung gebe es ein Privilegium für Preß
erzeugnisse nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat, wie der Rekurrent übrigens selbst
zugibt, nicht zu prüfen, ob die Annahme der angefochtenen Ur
theile, daß nach 3 und 4 des bernischen Gesetzes vom
- März 1878 zum gewerbmäßigen Vertriebe von Preßerzeug
nissen durch Kolportage ein Hausirpatent erforderlich sei, auf
richtiger oder unrichtiger Auslegung des citirten kantonalen
Gesetzes beruhe; es hat vielmehr nur zu untersuchen, ob die
Anwendung, welche die kantonalen Gerichte dem kantonalen
Gesetze gegeben haben, gegen die in Art. 55 der Bundes und
76 der Kantonsverfassung niedergelegte Gewährleistung der
Preßfreiheit verstoße.
- Dies ist zu verneinen. Das bernische Gesetz vom 24. März
1878, wie dasselbe von den bernischen Gerichten ausgelegt
worden ist, enthält keine preßpolizeiliche Norm, sondern eine
allgemeine Regel des Gewerberechtes; es beschränkt nicht die
Freiheit der Meinungsäußerung durch das Mittel der Drucker
presse, sondern den Gewerbebetrieb im Umherziehen (den Hau
irverkehr). Zweck und Ziel seiner Anordnungen ist nicht, die
262 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Preßfreiheit, speziell die Verbreitung von Preßerzeugnissen,
zu beschränken, sondern die Ausübung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen allgemein im öffentlichen Interesse gewissen Ein
schränkungen und Kontrolmaßregeln zu unterwerfen. Nicht der
Vertrieb von Preßerzeugnissen als solchen, sondern die besondere
Art des Vertriebes von Waaren durch Hausiren, wird be
stimmten einschränkenden Regeln unterworfen. Die Preßfreiheit
schließt aber gewiß nicht aus, daß das Hausiren mit Preßer
zeugnissen den für den Hausirverkehr überhaupt geltenden all
gemeinen Bestimmungen unterworfen werde, wie ja auch die
jenigen Gründe, welche eine Beschränkung des Hausirverkehrs,
z. B. den Ausschluß übelbeleumdeter Personen von demselben,
als erforderlich erscheinen lassen, in ganz gleicher Weise zu
treffen, mögen Objekt dieses Verkehrs Preßerzeugnisse oder andere
Waaren sein. Von einer gegen die Freiheit der Presse gerichteten
vorgreifenden Maßregel kann also hier offenbar nicht die
Rede sein. Nur dann läge eine Verletzung der Preßfreiheit vor,
wenn die Taxen für Ertheilung eines Hausirpatentes mit Preß
erzeugnissen so hoch bemessen würden, daß dadurch eine Ver
breitung solcher Erzeugnisse durch Kolportage verunmöglicht
oder wesentlich erschwert würde; dies ist aber in concreto ge
wiß nicht der Fall, da nach dem eigenen Vorbringen des Rekur
renten nur die geringe Patenttaxe von 2 Fr. 40 Cts. per
Monat verlangt wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. Exécution
de jugements cantonaux.
45. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen
Guggenheim.
A. In dem Konkurse des Leopold Guggenheim, Pferdehänd
lers von Endingen in Riesbach, machte Konrad Bavier, Post
pferdehalter in Chur folgende Eingabe: Er fordere 20,000 Fr.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 45.263
plus Zinsrestanz aus einer gegenüber der Bank für Grau
bünden gemeinsam mit Christ. Balzer, Postpferdehalter in
Mühlen, für den Kridaren eingegangenen Bürgschaft; er be
merke, daß er dem Kridaren 10,190 Fr. 35 Ets. schulde, er
habe dagegen eine Gegenforderung an den Kridaren aus obiger
Bürgschaft, so. daß er jedenfalls noch Gläubiger dieser Konkurs
masse werde. Diese Eingabe wurde von der Ehefrau des Kri
daren, Justine Guggenheim Rueff, bestritten, mit der Begrün
dung, die Kompensationsverstellung sei gemäß Art. 136 und
504 des Obligationenrechtes unzuläßig, denn Bavier habe erst
dann eine Forderung an Guggenheim, wenn er die Gläubiger
schaft befriedigt habe. Dies sei nicht vor der Konkurseröffnung
geschehen. Nachdem am 13. Dezember 1886 eine konkradikto
rische Verhandlung stattgefunden hatte, bei welcher Konrad Ba
vier auf Gutheißung seines Rechtsbegehrens unter Kosten
folge, die Einsprecherin dagegen auf Abweisung des Kompen
sationsbegehrens unter Kosten und Entschädigungsfolge antrug,
erkannte der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
3. Januar 1887 über die Streitfrage, ob der Ansprecher die
der Masse schuldigen 10,190 Fr. 35 Cts. theils abbezahlt,
theils in Folge gemachter Bürgschaftsleistungen verrechnen
dürfe. 1. der Ansprecher ist in Folge Gegenrechnung der Kon
kursmasse noch 4744 Fr. 20 Cts. schuldig; in ihrem Mehr
betrage wird die Gegenforderung abgewiesen. 2. Die Staats
gebühr wird festgesetzt auf 60 Fr.; die übrigen Kosten betragen:
1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 4 Fr. a Cts. Schreibge
bühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. 10 Cts. Porto. 3. Die Kosten
werden zu ¾ dem Ansprecher und zu ½ der Einsprecherin
auferlegt. 4. U. s. w. In den Entscheidungsgründen wird
ausgeführt, daß der Ansprecher Substantielles über Natur und
Höhe der eingegangenen Bürgschaft nicht vorgebracht habe,
sogar die Existenz der Bürgschaft sei in keiner Weise bescheinigt.
Dagegen liege vor, daß er auf den anerkannten Saldo seiner
Schuld an den Kridaren von 10,190 Fr. 35 Ets. seit 1. August
1886 noch Abzahlungen gemacht habe und blos noch 4644 Fr.
schuldig sei. Zu bemerken ist, einerseits daß die Einsprecherin
die von K. Bavier behauptete Bürgschaft gar nicht bestritten
hatte, andererseits daß K. Bavier in einer Eingabe an den