B. Civilrechtspflege.
Dritten gegenüber bundesgesetzlich allemal dann als unwirksam
erklärt, wenn eine Benachtheiligung der Dritten beabsichtigt
wurde, ohne alle Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der
paullianischen Klage nach kantonalem Rechte vorliegen oder nicht.
Die, vom Gesetzgeber offenbar mit einigem Mißtrauen aufge
nommene, Besitzübergabe vermittelst Stellvertretung durch den
Veräußerer wird eben in ihren Wirkungen einer Besitzübergabe
nach Art. 200 Ziffer 1 und 2 nicht gleichgestellt, sondern un
günstiger behandelt, wie dies übrigens auch in andern Gesetzen
(vergl. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrchtes 1 2 S. 611)
der Fall ist und insbesondere in mehreren schweizerischen Kantonal
rechten der Fall war (vergl. z. B. Satz. 432 des bernischen
Civilgesetzes und 288 des luzernischen bürgerlichen Gesetz
buches, welche beide den Gläubigern des Veräußerers ohne Wei
ters das Recht einräumten, durch constitutum possessorium
tradirte, aber nicht förmlich ausgelieferte Sachen zur Kon
kursmasse desselben zu ziehen). Demnach ist denn z. B. nach
Art. 202 Absatz 2 O. R. eine Eigenthumsübertragung durch
constitutum possessorium, sofern dabei eine Benachtheiligung
dritter, speziell anderer Gläubiger beabsichtigt war, selbst dann
anfechtbar, wenn dadurch der Erwerber gerade dasjenige Objekt
erhielt, welches er zu fordern hatte und in diesem Falle nach
kantonalem Rechte die Paulliana cessirt.
5. Muß somit ohne Rücksicht auf die Grundsätze des luzerni
schen Gesetzes oder Gewohnheitsrechtes über das Anfechtungs
recht der Gläubiger untersucht werden, ob vorliegend im Sinne
des Art. 202 eine Benachtheiligung der Beklagten in ihrer
Eigenschaft als Gläubiger des Veräußerers beabsichtigt war, so
ist zu bemerken: Zum Thatbestande des Art. 202 Absatz 2 ist
jedenfalls mehr nicht erforderlich, als daß bei der Tradition
Veräußerer und Erwerber das Bewußtsein gehabt haben, daß
in Folge der Veräußerung andere Gläubiger, die sonst ganz
oder theilweise befriedigt worden wären, zu Verlust gerathen wer
den, d. h. ihre Aussicht auf gänzliche oder theilweise Befriedigung
aus dem Vermögen des Veräußerers einbüßen. Eine weiter
gehende betrügerische Absicht ist nicht erforderlich; es kommt
auch, sofern eine Benachtheiligung anderer Gläubiger nichts
destoweniger eingetreten ist, nichts darauf an, ob dem Erwer
III. Obligationenrecht. N° 38.
ber allfällig ein Konkursprivileg für seine Forderung zustand.
Nun kann aber im vorliegenden Falle nach dem für das Bun
desgericht verbindlichen Thatbestande der Vorinstanz nicht als
festgestellt erachtet werden, daß eine Benachtheiligungsabsicht im
angegebenen Sinne bei den Kontrahenten des Rechtsgeschäftes
vom 21. November 1883 obgewaltet habe. Denn die Vorinstanz
geht, ganz abgesehen von ihrer rechtsirrthümlichen Anschauung,
daß hier die Voraussetzungen der Paulliana nach kantonalem
Rechte gegeben sein müssen, auch in rein thatsächlicher Beziehung
davon aus, daß der Vater Kaufmann und ebenso die Vertretung
der Kinder Kaufmann bei Abschluß des Rechtsgeschäftes vom
21. November 1883 nicht das Bewußtsein gehabt haben, daß
ersterer insolvent sei und mithin durch die Abtretung an die
Kinder seine übrigen (laufenden) Gläubiger benachtheilige.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
11. Februar 1887 sein Bewenden.
38. Urtheil vom 21. Mai 1887 in Sachen
Bär Cie. gegen Leu Cie.
A. Durch Urtheil vom 29. März 1887 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Forde
rung der Appellanten gegen die Appellaten im Betrage von
8000 Fr. sammt 6 % Zinsen vom 1. Oktober 1886 an nebst
Protestkosten und Spesen rechtlich begründet? erkannt:
- Es sei die Rechtsfrage bejahend entschieden.
- Zahlen die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld
von 40 Fr. und haben sie bei den Apppellaten la Fr. an die
Prozeßkosten zu erheben.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten Jakob Bär
Cie. in Arbon die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung beantagt ihr Anwalt: es sei in Ab
B. Civilrechtspflege.
änderung des angefochtenen Urtheils die Klage abzuweisen un
ter Kosten und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. Er
erklärt, daß er eventuell Beweis dafür anerbiete, daß die Klä
gerin Leu Cie. durch die thurgauische Hypothekenbank befrie
digt worden sei. Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin
und der Litisdenunziatin derselben: es sei die klägerische For
derung unter Abweisung der gegnerischen Beschwerde im Sinne
des kantonalen Urtheils zu schützen unter Kosten und Entschä
digungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. Juli 1886 stellte Jakob Bär (in Firma Jakob
Bär Cie.) in Arbon folgenden Wechsel aus:
Ende September zahle ich gegen diesen Solawechsel an die
Ordre meiner eigenen die Summe von Francs achttausend.
Den Werth erhalten.
Auf mich selbst.
Zahlbar bei Herrn G. Körner
(sig.): Jac. Bär.
in Zürich
Der Aussteller versah diesen Wechsel mit seinem Blancogiro
und übergab denselben hieranf dem damaligen Geranten (und
Prokuristen) der Filiale der thurgauischen Hypothekenbank in
Romanshorn, Wehrli. Wehrli indofsirte denselben am 18. Juli
1886 durch Beisetzung des Vollgiros der Hypothekenbanksiliale
an die Aktiengesellschaft Leu Cie., bezog von dieser die Va
luta und wurde bald darauf mit dem Gelde flüchtig. Unbestrit
ten ist, daß Jakob Bär seinerseits Valuta nicht erhalten hat,
während im Uebrigen das der Ausstellung des Wechsels zu
Grunde liegende Verhältniß (ob ein Gefälligkeitswechsel für
Wehrli persönlich oder ein in Erwartung der Valuta zu Gun
sten der Hypothekenbanksiliale ausgestellter Wechsel vorliege) be
stritten und nicht festgestellt ist. Da bei Verfall Zahlung nicht
erfolgte, so wurde rechtzeitig Protest erhoben und es belang
ten Leu Cie. den Aussteller Jakob Bär auf Bezahlung der
Wechselsumme sammt Folgen, und zwar unter Verbindung der
Wechselklage mit einer gewöhnlichen Civilklage.
- Wenn der Beklagte der Wechselklage der Klägerin in erster
Linie die Einrede der mangelnden Legitimation derselben ent
gegenhält, so bedarf diese Einwendung im vorliegenden Falle
III. Obligationenrecht. N° 38.
einer Prüfung nicht. Denn der streitige Wechsel ist überhaupt
ungültig. Das Gesetz gestattet wohl beim gezogenen Wechsel,
daß der Aussteller sich selbst als Wechselnehmer bezeichne (Art.
724 Absatz 1 O. R.) Diese Bestimmung gilt aber nicht
eigene Wechsel. Denn in Art. 827 O. R., wo diejenigen
den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften, die auch für
eigene Wechsel gelten sollen, erschöpfend aufgezählt werden, ist
die Vorschrift des Art. 724 Abs. 1 nicht genannt und zwar offen
bar absichtlich nicht. Das Gesetz wollte eigene Wechsel an eigene
Ordre nicht anerkennen, weil es als essentiale des Wechsels
die Benennung des Wechselnehmers verlangt, also den Inhaber
wechsel ausschließt (Art. 722 Ziffer 3 und Art. 825 Ziffer 3
O. R.), und weil nun blancogirirte eigene Wechsel an eigene
Ordre der Sache nach Wechseln auf den Inhaber durchaus
gleichzuachten wären, die nämlichen Verkehrsfunktionen erfüllen
würden. Streitig ist allerdings, ob nicht die im eigenen Wech
sel an eigene Ordre fehlende Benennung des Wechselnehmers
durch das Indossament des Ausstellers nachgeholt werden könne,
ob also nicht, wenn ein solcher Wechsel durch Indossament des
Ausstellers an einen benannten Indossatar begeben wird, Wech
sel und Indossament zusammen einen gültigen Eigenwechsel (an
den ersten Indossatar als Wechselnehmer) bilden. Allein auch
dies ist richtiger zu verneinen. Die Essentialien des Wechsels,
also beim Eigenwechsel die Benennung eines, vom Aussteller
verschiedenen, Wechselnehmers, müssen im Grundwechsel selbst
enthalten sein; ein ungültiger Wechsel kann überhaupt nicht
wirksam girirt werden (vergl. in diesem Sinne Entscheidungen
des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. VII S. 192 u. ff., Bd. XVI
S. 147). Im vorliegenden Falle übrigens ist der Wechsel vom
Aussteller nicht durch Vollgiro (an einen benannten Indossa
tar) sondern durch Blancogiro begeben und ist also vom Aus
steller ein Wechselnehmer überhaupt nicht, weder im Grund
wechsel noch im ersten Indossament, benannt worden. Daß ein
solcher in blanco girirter Eigenwechsel an eigene Ordre ungül
tig sei, aber ist in Doktrin und Praxis nahezu einstimmig an
erkannt. Es ist hiegegen freilich neuerlich (s. Lehmann, Lehr
buch S. 351 Anm. 24) eingewendet worden, daß wenn aller
dings niemand gültig versprechen könne, an sich selbst zu zahlen,
B. Civilrechtspflege.
so doch nichts entgegen stehe, daß jemand sich verpflichte, an
seine eigene Ordre, d. h. an diejenige Person, welcher er den
Wechsel indossiren werde, zu zahlen; dem widerstreite weder der
Begriff der Wechselobligation noch der Wortlaut des Gesetzes;
letzteres bezeichne ja den Wechselnehmer nicht als diejenige
Person, an welche gezahlt werden solle, sondern als diejenige
Person, an welche oder an deren Ordre der Aussteller Zahlung
leisten wolle; es stehe also nichts entgegen, daß Aussteller und
Wechselnehmer auch beim eigenen Wechsel identisch sein können.
Dies entspricht indeß dem Willen des Gesetzes nicht. Daraus,
daß dieses die Regel des Art. 724 Absatz 1 O. R. unter den
auf den eigenen Wechsel anwendbaren Gesetzesbestimmungen
nicht aufführt, folgt unverkennbar, daß diese Regel für den
Eigenwechsel eben nicht gelten, bei diesem also das Stellen an
eigene Ordre ausgeschlossen sein soll. Demnach ist denn der
streitige Wechsel als ungültig zu erachten. Der Umstand, daß
derselbe domizilirt und zwar bei einer bestimmten, vom Aus
steller verschiedenen, Person domizilirt ist, vermag hieran nichts
zu ändern. Auch der so domizilirte Eigenwechsel ist als Eigen
wechsel und nicht etwa als Tratte (als trassirt eigener Wechsel)
zu betrachten; das entscheidende Gewicht muß hier gewiß auf
die Form gelegt werden. Liegt der Form nach ein eigenes
Wechselversprechen des Ausstellers vor, so ist der Wechsel als
Eigenwechsel, liegt der Form nach ein Zahlungsauftrag (an
sich selbst oder an einen Dritten) vor, so ist er als gezogener
Wechsel zu behandeln.
3. Der streitige Wechsel ist somit als ungültig zu betrachten;
r kann auch nicht als indossabler Verpflichtungsschein gemäß
Art. 843 O. R. aufrecht erhalten werden und zwar aus dem
gleichen Grunde, welcher ihn als Wechsel unwirksam macht.
Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Wenn dieselbe
nichtsdestoweniger zum Zuspruche der klägerischen Forderung
gelangt, so geht sie dabei wesentlich von folgenden Erwägungen
aus: Entweder habe der Beklagte Bär zur Zeit der Ausstellung
und Begebung des Wechsels in guten Treuen gehandelt, d. h.
in der Meinung, sich wirklich zu verpflichten, oder aber er sei
sich schon damals bewußt gewesen, daß er bei Verfall die Zah
lung zu verweigern in der Lage sein werde. Im erstern Fall
III. Obligationenrecht. N° 38.
sei bei ihm der animus obligandi dahin vorhanden gewesen,
Ende September dem Präsentanten der Urkunde 8000 Fr.
sammt Folgen zu bezahlen und dann hafte er aus diesem
Grunde. Denn ein derartiges, in Wechselform abgegebenes, Zah
lungsversprechen werde nicht wirkungslos, wenn der Wechsel for
mell ungültig sei, da ja das Gesetz für gewöhnliche Schuld
verpflichtungen keinerlei Form vorschreibe. Sei sich dagegen der
Beklagte schon bei Ausstellung des Wechsels bewußt gewesen,
daß die von ihm unterzeichnete Urkunde kein gültiger Wechsel
sei, so hafte er aus Art. 50 O. R. für allen Schaden, welcher
aus der mit dem Bankgeranten Wehrli gemeinsam vorgenom
menen Manipulation einem Dritten erwachse. In diesem Falle
liege zum Mindesten eine Fahrlässigkeit des Beklagten vor, da
er sich habe sagen müssen, daß Wehrli sich unter Benutzung
des wechselmäßigen Scheins der Urkunde bei einem Dritten die
Wechselsumme verschaffen könne und daß alsdann dieser Dritte,
sofern Wehrli bei Verfall nicht mehr solvent sei, zu Schaden
kommen werde. Die Solvenz des Wehrli habe dem Beklagten
bei dieser Sachlage ohne Weiters als zweifelhaft erscheinen
müssen.
4. Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Es geht
gewiß nicht an, den Aussteller eines ungültigen Wechsels ein
fach deßhalb für die Wechselsumme haftbar zu machen, weil er
doch bei Unterzeichnung des Wechsels den animus obligandi
gehabt habe. Durch die Ausstellung eines Wechsels dokumentirt
der Aussteller blos den Willen, wechselmäßig haften zu wollen;
ein anderweitiges Zahlungsversprechen an den Präsentanten
der Urkunde gibt er nicht; ist daher der Wechsel rechtlich un
gültig, so haftet der Aussteller aus dem im Wechsel enthaltenen
Zahlungsversprechen als solchem nicht. Ob überhaupt eine
(eivilrechtliche) Verpflichtung desselben begründet sei, ist ledig
lich nach dem der Wechselausstellung zu Grunde liegenden Ver
hältnisse zu beurtheilen, wobei der (ungültige) Wechsel blos als
Beweismittel unter Umständen in Betracht kommen kann. In
concreto nun ist irgend welche außerhalb des (ungültigen)
Wechselversprechens liegende vertragliche Verpflichtung des Be
klagten nicht bewiesen, ja nicht einmal behauptet; ebensowenig
ist ungerechtfertigte Bereicherung behauptet. Es kann sich daher
B. Civilrechtspflege.
blos fragen, ob der Beklagte nicht ex delicto, gemäß Art. 50
u. ff. O. R., hafte. Davon kann nun aber nach dem vorliegen
den Thatbestande gar keine Rede sein. Wenn allerdings der
Beklagte dem (später flüchtig gewordenen) Bankgeranten Wehrli
den streitigen Wechsel zur Verwerthung übergeben hätte, mit
dem Bewußtsein, daß derselbe ungültig sei, und mit der Absicht,
seine wechselmäßige Haftung später zu bestreiten, so wäre er
wohl ex delicto verantwortlich. Allein dies ist nun thatsächlich
in keiner Weise festgestellt, ja nicht einmal von der Klägerin
bestimmt behauptet; im Gegentheil hat der klägerische Anwalt
heute selbst erklärt, es sei wahrscheinlich, daß der Beklagte zur
Zeit der Wechselausstellung der Meinung gewesen sei, eine gül
tige Wechselverpflichtung einzugehen. Damit fällt aber offenbar
das Fundament einer Deliktsklage gegen den Beklagten gänzlich
dahin. Denn soviel ist jedenfalls klar, daß die Klägerin den
Beklagten nicht etwa deßhalb verantwortlich machen kann, weil
er fahrlässigerweise ein ungültiges Papier ausgestellt habe, wäh
rend er dessen Ungültigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte
einsehen müssen. Denn, von allem Andern abgesehen, träfe ja
ein Vorwurf in dieser Richtung in allererster Linie die Kläge
rin selbst, welche das ungülige Papier als gültig angenommen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird begründet erklärt und
es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau vom 29. März 1887 die Klage
abgewiesen.
39. Urtheil vom 4. Juni 1887 in Sachen
Wittwe Amberg gegen Amberg und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Januar 1887 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
- Die von Josef Amberg sel. seiner Zeit bei der Renten
anstalt in Zürich erworbene Versicherungspolice, betragend
3000 Fr. und fällig auf dessen Todestag, den 12. Februar
III. Obligationenrecht. N° 39.
1884 sei der Konkursmasse des Josef Amberg sel. als Eigen
thum zurückzustellen, beziehungsweise von der Rentenanstalt in
Zürich an besagte Konkursmasse abzubezahlen.
2. Die Beklagte habe der Klägerschaft von der Versicherungs
summe von 3000 Fr. den Zins seit dem 1. Februar 1886
zu 4 % zu vergüten.
3. Soweit über die ergangenen Kosten nicht schon definitiv
entschieden wurde, haben die Kläger die Hälfte ihrer Advokatur
kosten, sowie ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich
zu tragen; alle weitern Køsten in beiden Instanzen habe da
gegen die Beklagte zu bezahlen. Sie habe demnach an die
Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 287 Fr. 70 Cts.
(wobei den Klägern 100 Fr. per geleisteten Kostenvorschuß in
erster Instanz gutgeschrieben sind).
4. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Jost Weber 485 Fr. 25 Cts.
(inbegriffen obigen Kostenvorschuß von 100 Fr.);
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Muff 324 Fr. 65 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, Wittwe Marie
Amberg, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der am
28. Mai abhin stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor
Bundesgericht stellte ihr Vertreter die Anträge: Es sei das
Urtheil im Sinne der von der Beklagten vor erster Instanz
gestellten Rechtsbegehren umzuändern und sonach
- die Klage abzuweisen;
- die Beklagte im Besitze und als rechtmäßige Inhaberin
besagter Police bei ihrem Anspruchsrechte auf die Auszahlung
der Versicherungssumme von 3000 Fr. zu beschützen;
- Kläger zur Zinsvergütung von der Versicherungssumme
von 3000 Fr. seit 12. Mai 1884 à 4 % an Beklagte zu ver
urtheilen;
- unter Kostenfolge der Kläger.
Der Anwalt der Kläger dagegen beantragt: Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Josef Amberg, gew. Wirth in Eschenbach, versicherte sich
laut Police vom 25 August 1875 bei der schweizerischen Renten