B. Civilrechtspflege.
l'arrêt rendu par la Cour d'appel du canton de Fribourg, le
22 Février 1887, est maintenu dans le sens des considérants
qui précèdent, tant au fond que sur les dépens.
37. Urtheil vom 20. Mai 1887 in Sachen Schaller
und Schwegler gegen Kaufmann.
A. Durch Urtheil vom 11. Februar 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Kläger, Kinder Kaufmann seien am Konkurse des A.
Kaufmann im Tellenbach, Willisau Land, bei ihrer Eingabe in
V. Klasse Ziffer 10 mit Ausnahme des fallen gelassenen Pfand
rechtes auf der Gült von 2500 Fr. allseitig beschützt und die
Beklagten mit den dagegen erhobenen Bestreitungen abgewiesen.
- Soweit über die ergangenen Prozeßkosten bereits definitiv
entschieden wurde, habe es hiebei sein Bewenden. Im Weitern
haben die Kläger die Hälfte ihrer Advokaturkosten in erster
Instanz, sowie ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten an
sich zu tragen; alle übrigen Kosten, inbegriffen jene des adei
tirten Achermann fallen dagegen den Beklagten zur Last.
Dieselben haben daher an Kosten zu vergüten:
a. dem Anwalte des adcitirten Achermann, Herrn Fürsprech
Koller, 32 Fr. 35 Cts.;
b. den Klägern 220 Fr. 25 Cts., inbegriffen 52 Fr. 35 Cts.
von denselben vorgeschossene Judizialien.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Hochstraßer 362 Fr. 50 Cts.,
inbegriffen 52 Fr. 35 Cts. vorgeschossene Judizialien (per
Saldo);
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Weibel (laut erstinstanz
licher Festsetzung) 182 Fr. 70 Cts. (inbegriffen 20 Fr. deponirte
Gerichtskosten) und an Herrn Fürsprech Dr. Allgäuer 265 Fr.
25 Cts. (inbegriffen 20 Fr. deponirte Gerichtskosten).
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: das Bundesgericht wolle erkennen, die
III. Obligationenrecht. No 37.
Kläger seien mit ihrer Vindikation der Fahrhaben laut Klage
spezifikation B abzuweisen und haben letztere Fahrnisse in die
Konkursmasse zu fallen, unter Kostenfolge für die Kläger. Dagegen
beantragt der Anwalt der Kläger, es sei die gegnerische Be
schwerde abzuweisen und das Appellationsurtheil zu bestätigen
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung stellt die Vorinstanz Folgen
des fest: Alois Kaufmann, Müller, im Tellenbach, Willisau
Land, schuldete seinen Kindern Adolf, Anton, Maria und Luise
Kaufmann, den gegenwärtigen Klägern, an Muttergut den Be
trag von 8896 Fr. 58 Cts. Hiefür war gegen ihn Betreibung
angehoben worden und dieselbe war am 5. November 1883
bis zum zweiten Aufrechnungsbegehren vorgeschritten. Am 21.
November 1883 trat Alois Kaufmann seinen, durch den außer
ordentlichen Beistand Hermann Häfliger in Willisau vertretenen
Kindern für ihre Muttergutsansprache eine Reihe von Fahr
habegegenständen (Lebwaare, Haus und Feldgeräthschaften,
Vorräthe an Lebensmitteln u. s. w.) im Gesammtschatzungs
werthe von 8880 Fr. an Zahlungsstatt ab. Dem Abtreter wurde
gestattet, von den abgetretenen Fahrhabestücken einige zu ver
äußern, wogegen derselbe versprach, den Erlös hiefür in die
Depositalkasse von Willisau Land abzugeben, und zu Sicherung
der Ersüllung dieser Verpflichtung eine Gült von 2500 Fr. auf
Heimwesen Guggi zu Willisau Land hingab. Die über dieses
Rechtsgeschäft errichtete Urkunde ist unterzeichnet vom Abtreter
Alois Kaufmann, vom außerordentlichen Beistande Häfliger,
welcher erklärt, Namens der Kinder Kaufmann die fraglichen
Gegenstände im angegebenen Werthe und unter den angegebenen
Bedingungen zu übernehmen, und endlich von Josef Peter,
Waisenvogt, als zugezogenem Beamten , welcher dabei erklärt,
es habe die Uebergabe der Fahrhabegegenstände am Tage der
Ausstellung des Aktes in seiner Gegenwart und unter seiner
Mitwirkung stattgefunden, in der Weise, daß Alois Kaufmann
dieselben seinen Kindern und deren Vertreter übergeben und
letztere davon Besitz genommen haben. Dieser Akt wurde vom
Gemeinderathe Willisau Land am 24. November 1883 vor
mundschaftlich genehmigt und zwar in Erwägung: 1. Daß
B. Civilrechtspflege.
Alois Kaufmann seinen vorgenannten Kindern pro zur Hand
bezogenes Muttergut eine Summe von 8896 Fr. 58 Cts.
schuldete; 2. daß derselbe erklärte, diesen Betrag dermalen
nicht anders als durch Abtretung vorbenannter Fahrhabegegen
stände sichern resp. tilgen zu können, welche Angabe glaub
würdig erscheint, da Kaufmann notorischermaßen in bedräng
ten ökonomischen Umständen sich befindet; 3. daß laut aus
drücklicher Gesetzesvorschrift ein Ehemann von seiner Frau und
deren Rechtsnachfolgern nicht an den Konkurs getrieben werden
kann, sofern er denselben sein Vermögen, soweit nöthig, ab
tretungsweise überläßt. In einem Nachtrage vom 12. Fe
bruar 1884 erklärt Alois Kaufmann, daß seit dem Abschlusse
des Vertrages vom 21. November 1883 drei Stücke Lebwaare
von ihm veräußert, dagegen mehrere Stücke im gleichen Werthe
neu angeschafft worden seien, welche nun als Ersatz der ver
äußerten den Kindern Kaufmann abgetreten und von deren
Vertreter übernommen werden. Dieser (am 16. Februar 1884
vom Gemeinderathe Willisau vormundschaftlich genehmigte) Nach
trag ist unterzeichnet von Alois Kaufmann, vom außerordent
lichen Beistand Häfliger und vom zugezogenen Beamten
Ortsrichter Joh. Peter, welcher neuerdings die in seiner Gegen
wart und unter seiner Mitwirkung geschehene Uebergabe und
Uebernahme der neuangeschafften Thiere bezeugt. Am 27. Fe
bruar 1884 wurde über Alois Kaufmann die Aufrechnung
zogen und am 19. Mai gleichen Jahres der Konkurs abgehal
ten. Der vorläufig festgesetzte Massebestand ergibt, daß die
Liegenschaften des Alois Kaufmann erheblich (um 33,814 Fr.
13 Cts.) überschuldet sind und daß einem beweglichen Ver
mögen desselben von (ausschließlich der abgetretenen Fahrhabe
gegenstände) 21,452 Fr. 70 Cts. eine Schuldenlast von 35,128
Fr. 62 Cts. gegenübersteht, so daß ein Gesammtdefizit von
47,490 Fr. 05 Ets. in Aussicht steht. Außer den abgetretenen
Fahrhabegegenständen besaß A. Kaufmann an beweglichem Ver
mögen nur Werthschriften im Nominalbetrage von 20,166 Fr.
welche größtentheils verpfändet sind, und an muthmaßlich liqui
den Buchforderungen 1286 Fr. 70 Ets. Im Konkurse des Alois
Kaufmann vindizirten die Kinder Kaufmann die ihnen abge
tretenen Fahrhabegegenstände; diese Ansprache wurde von den
III. Obligationenrecht. N° 37.
Beklagten, welche als Gläubiger im Fahrenden mit erheb
lichen Beträgen zu Verlust gerathen, bestritten. Die Vorinstanz
hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Vindikationsklage
der Kinder Kaufmann gutgeheißen. Zu bemerken ist noch,
daß gegen Alois Kaufmann durch die gegenwärtigen Beklagten
als Privatkläger, gestützt auf 332 c des luzernischen Krimi
nalstrafgesetzbuches, Strafklage wegen betrügerischen Bankerotts,
u. a. wegen der hier in Rede stehenden Abtretung an seine
Kinder, angehoben worden war und daß derselbe in diesem
Punkte vom Kriminalgerichte des Kantons Luzern freigespro
chen wurde mit der Begründung: Alois Kaufmann sei zur Zeit
der Abtretung allerdings vom Privatkläger Schwegler betrieben
worden, dessen Betreibung er trölerischerweise hinauszuzögern
gewußt habe. Allein gleichzeitig sei er auch vom Gemeinderathe
für das Muttergut seiner Kinder bis zur Aufrechnung betrieben
gewesen und es sei der Gemeinderath nach dem Gesetze über
die eheliche Vormundschaft nicht berechtigt gewesen, den Kon
kurs zu verlangen, wohl aber Sicherheit zu begehren. Die
Kinder müssen als besserberechtigte Ansprecher gelten, da sie
auch im Konkursfalle für die Hälfte ihrer Forderung ein Vor
recht genossen hätten. Zudem sei auch in subjektiver Beziehung
nicht erwiesen, daß Alois Kaufmann im Bewußtsein seiner In
solvenz gehandelt habe, da bis zur Aufrechnung noch vier Mo
nate verstrichen seien und Kaufmann bis dahin noch 11,000 Fr.
Zahlungen geleistet habe.
2. Die Beklagten bestreiten in erster Linie, daß der Besitz
der abgetretenen Gegenstände, sei es durch Aushändigung der
selben an die Kinder Kaufmann oder ihren außerordentlichen
Beistand (Art. 200 Ziffer 1 O. R.), sei es (durch constitutum
possessorium) gemäß Art. 202 O. R. auf die Kinder Kauf
mann übertragen worden sei. Letztere seien demnach nicht Eigen
thümer dieser Fahrhabegegenstände geworden. Die zweite In
stanz erkennt an, daß eine Besitzübergabe im Sinne des Art.
199 O. R. nicht stattgefunden habe. Die von dem zugezogenen
Beamten bescheinigte Uebergabe und Uebernahme
Gegenstände habe sich offenbar auf bloße Erklärungen der be
theiligten Parteien beschränkt; eine wirkliche Veränderung des
Gewaltverhältnisses könne nach der ganzen Sachlage nicht statt
B. Civilrechtspflege.
gefunden haben, da unbestrittenermaßen die Gegenstände nach
wie vor in den dem Abtreter Kaufmann gehörigen Gebäulich
keiten und in der gemeinsamen Haushaltung der Familie Kauf
mann verblieben feien, deren Haupt und Repräsentant der Vater
Alois Kaufmann gewesen und geblieben sei, dagegen liege eine
Besitzübertragung im Sinne des Art. 202 O. R. vor. Das
besondere Rechtsverhältniß, auf Grund dessen die abgetretenen
Sachen im Gewahrsam des Abtreters zurückgeblieben seien,
liege in dem Nutznießungsrechte, welches demselben an dem
Vermögen seiner minderjährigen, seiner Gewalt unterworfenen,
Kinder zugestanden habe.
3. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden sind
unbegründet. Eine körperliche Uebergabe des Besitzes durch Aus
händigung der abgetretenen Sachen an die Kinder Kaufmann
oder deren außerordentlichen Beistand (Art. 200 Ziffer 1 O. R.)
hat nicht stattgefunden. Die Bescheinigung des zugezogenen
Beamten", daß die Uebergabe und Uebernahme der Sachen
erfolgt sei, beweist eine solche nicht; vielmehr kann diese Be
scheinigung sich nur auf eine verbale Uebergabe und Ueber
nahme des Besitzes, welche allerdings in Gegenwart der abge
tretenen Sachen erklärt worden sein mag, beziehen. Dies ergibt
sich schon aus dem Inhalte der Urkunde vom 21. November
1883 selbst. Denn die Bestimmungen dieser Urkunde, insbeson
dere die dem Abtreter eingeräumte Befugniß, einzelne der ab
getretenen Gegenstände zu veräußern, zeigen deutlich, daß die
abgetretene Fahrhabe gar nicht den Kindern Kaufmann oder
dem außerordentlichen Beistande derselben ausgehändigt werden,
sondern vielmehr im Gewahrsam des Alois Kaufmann als Haus
vater und Familienhaupt verbleiben sollte. Sie ist denn auch
in den der Verfügungsgewalt des A. Kaufmann als Eigen
thümer und Familienhaupt unterworfenen Haus und Wirthschafts
räumen desselben belassen und nicht etwa in Räumlichkeiten
verbracht worden, welche durch Uebergabe der Schlüssel oder
sonstwie der Verfügung der Kinder Kaufmann unterstellt wor
den wären; es kann also auch von einer Uebergabe durch
Uebertragung solcher Mittel, welche dem Erwerber die ausschließ
liche Verfügung über die Sache gewähren (Art. 200 Ziffer 2
O. R.), nicht die Rede sein. Dagegen hat allerdings eine Besitz
225III. Obligationenrecht. No 37.
und Eigenthumsübertragung in der Art stattgefunden, daß der
Veräußerer als Stellvertreter des Erwerbers diesem den Besitz
an den in seinem (des Veräußerers) Gewahrsam verbleibenden
Sachen erwarb (Art. 202 Absatz 1 O. R.) Alle Momente, welche
das Gesetz für eine solche Besitzübertragung (durch constitutum
possessorium) fordert, sind gegeben. Zunächst kann nicht zwei
felhaft sein, daß der Wille, Besitz und Eigenthum an den im
Gewahrsam des Alois Kaufmann verbleibenden, abgetretenen
Sachen auf die Kinder Kaufmann zu übertragen, bei beiden
Parteien vorhanden und erklärt war. Das zeigt aufs unzwei
deutigste der gesammte Inhalt der Urkunde vom 21. November
1883: Der Vater Kaufmann soll hinfort mit den abgetretenen
Sachen nicht mehr als Eigenthümer nach Belieben schalten
und walten dürfen, sondern dieselben nur mehr als Stellver
treter seiner Kinder besitzen. Deßhalb verpflichtet er sich u. a.,
den Erlös von solchen Gegenständen, die er kraft der ihm aus
nahmsweise eingeräumten Berechtigung veräußern sollte, in die
Depositalkasse zu werfen. Freilich ist nicht ausdrücklich und
wörtlich erklärt, daß der Vater Kaufmann hinfort als Stell
vertreter der Kinder besitzen wolle. Allein eine solche ausdrück
liche und wörtliche Erklärung fordert das Gesetz nicht; vielmehr
genügt es, wenn der Wille der Parteien nur überhaupt unzwei
deutig geäußert ist und es schadet daher nicht, wenn die Par
teien sich bei Erklärung ihres Willens juristisch nicht zutreffen
der Ausdrücke bedienen, wie das hier geschehen ist, wo die Par
teien von Uebergabe und Uebernahme des Besitzes in einer
Peise sprechen, als wenn eine, doch offenbar nicht gewollte und
nicht geschehene, körperliche Besitzübergabe stattgefunden hätte.
Die bloße übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, daß
der Veräußerer fortan für den Erwerber besitzen wolle, genügt
nun allerdings nach Art. 202 Absatz 1 O. R. zur Besitz und
Eigenthumsübertragung durch constitutum possessorium nicht.
Vielmehr fordert das Gesetz überdem, in Anlehnung an eine in
der neuern Doktrin mehrfach (z. B. durch Exner, Rechtserwerb
durch Tradition, S. 143 u. ff.; Windscheid, Pandekten 1 155)
vertretene, andererseits dagegen (s. z. B. Randa, Besitz, 3. Aufl.
S. 465 u. ff.; Bähr, Urtheile des Reichsgerichtes mit Be
fprechungen, S. 67 u. ff.; Kohler, Abhandlungen. S. 7 u. ff.
B. Civilrechtspflege.
36 u. ff.) freilich als unrichtig bekämpfte, Lehrmeinung, daß
das Verbleiben des Gewahrsames beim Veräußerer auf
besonderes Rechtsverhältniß als rechtfertigenden Grund (causa)
sich stützen müsse. Allein auch ein solches, das Verbleiben des
Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigendes besonderes Rechts
verhältniß ist hier, wie die Vorinstanz richtig ausführt, in dem
gesetzlichen väterlichen Nießbrauche des Abtreters an den er
wähnten Fahrhabegegenständen gegeben. Der Anwalt der Be
klagten hat hiegegen heute eingewendet, daß das besondere
Rechtsverhältniß des Art. 202 Absatz 1 O. R. ein obligationen
rechtliches sein müsse, nicht dagegen dem Familienrechte ange
hören dürfe; der väterliche Nießbrauch könne ferner deßhalb
nicht als Medium der Eigenthumsübertragung dienen, weil
er erst mit der Eigenthumsübertragung zur Entstehung gelange.
Letztere Einwendung nun geht offenbar gänzlich fehl; denn es
gelangt ja überhaupt (wie gerade der im Gesetze beispiels
weise angeführte Fall, daß der Veräußerer die Sache auf Grund
eines Miethvertrages zurückbehält, deutlich zeigt) das besondere,
das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer begründende
Rechtsverhältniß erst mit dem Eigenthumsübergange zur Ent
stehung; so lange der Veräußerer Eigenthümer ist, detinirt er
selbstverständlich als solcher und nicht kraft eines andern be
sondern Rechtsverhältnisses . Ebenso fordert das Gesetz nicht, daß
das besondere Rechtsverhälniß ein obligatorisches sein müsse,
oder wenigstens kein familienrechtliches, unmittelbar auf dem
Gesetze beruhendes, sein dürfe; der französische Text des Gesetzes
spricht allerdings davon, daß der Gewahrsam beim Veräußerer
zurückbleiben müsse en vertu d une convention spéciale, so
daß behauptet werden könnte, er schließe die unmittelbar auf
dem Gesetze beruhenden Rechtsverhältnisse, wie familienrechtlichen
Nießbrauch u. dgl., aus. Allein diese Fassung des französischen
Textes kann angesichts des Umstandes, daß der deutsche und
der italienische Text übereinstimmend ganz allgemein von einem
Rechtsverhältniß (rapporto giuridico) überhaupt sprechen, nicht
maßgebend sein beziehungsweise dieselbe muß dahin interpretirt
werden, daß es genügt, wenn der Gewahrsam beim Veräußerer
kraft Einverständnisses der Parteien zurückbleibt, mag nun die
ses Einverständniß die Folge eines unmittelbar auf dem Gesetze
III. Obligationenrecht. No 37.
beruhenden Rechtes des Veräußerers oder einer vertraglichen Be
rechtigung oder Verpflichtung desselben fein. Auch die ratio le
gis nämlich spricht nicht für eine einschränkende Auslegung des
Gesetzes. Der Grund, warum für die Tradition durch constitutum
possessorium ein besonderes, den fortdauernden Gewahrsam
des Veräußerers rechtfertigendes, Rechtsverhältniß gefordert wird,
liegt ohne Zweifel darin, daß man andernfalls eine Durch
brechung der Regel, daß das Eigenthum nicht durch bloßen
Vertrag, sondern nur durch Besitzübertragung übergehe, befürch
tete (s. Exner a. a. O. S. 143 u. ff.). Deßhalb wurde ver
ordnet, daß die bloße Erklärung des Veräußerers, daß er Be
sitz und Eigenthum an der in seinem Gewahrsam verbleiben
den Sache sofort auf den Erwerber wolle übertragen wissen,
nicht genüge, vielmehr eine bestimmte causa für den fortdauern
den Gewahrsam des Veräußerers erforderlich sei. Eine solche
bestimmte causa, deren Vorhandensein es ausschließt, daß die
Erklärung der Besitzübertragung auch dann wirkt, wenn dieselbe
eine leere Formel ist, liegt aber offenbar ebensowohl in einem
unmittelbar auf Gesetz beruhenden, als in einem vertraglich
begründeten Rechtsverhältnisse.
4. Hat also die Uebertragung von Besitz und Eigenthum durch
constitutum possessorium wirklich stattgefunden, so muß sich
fragen, ob nicht dieselbe gemäß Art. 202 Absatz 2 O. R. den Be
klagten gegenüber unwirksam sei, weil eine Benachtheiligung der
selben beabsichtigt war. Die Vorinstanz nimmt an, daß in dieser
Richtung im Wesentlichen die Voraussetzungen der sogenannten
paullianischen Klage maßgebend sein müssen und daher nach
Art. 889 O. R. das kantonale Recht zur Anwendung komme.
Diese Aufstellung ist eine rechtsirrthümliche. Art. 202 Absatz 2
besagt nicht einfach, was ja auch angesichts des Art. 889 O. R.
durchaus überflüssig wäre, daß eine durch constitutum possesso
rium vollzogene Eigenthumsübertragung wie jede andere Rechts
handlung angefochten werden könne, wenn ihr gegenüber die Vor
aussetzungen des paullianischen Rechtsmittels nach kantonalem
Rechte begründet seien; er enthält vielmehr einen selbständigen
Rechtssatz des eidgenössischen Rechts, welcher speziell die Wir
kungen des constitutum possessorium normirt. resp. beschränkt.
Die Besitzübertragung durch constitutum possessorium wird
B. Civilrechtspflege.
Dritten gegenüber bundesgesetzlich allemal dann als unwirksam
erklärt, wenn eine Benachtheiligung der Dritten beabsichtigt
wurde, ohne alle Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der
paullianischen Klage nach kantonalem Rechte vorliegen oder nicht.
Die, vom Gesetzgeber offenbar mit einigem Mißtrauen aufge
nommene, Besitzübergabe vermittelst Stellvertretung durch den
Veräußerer wird eben in ihren Wirkungen einer Besitzübergabe
nach Art. 200 Ziffer 1 und 2 nicht gleichgestellt, sondern un
günstiger behandelt, wie dies übrigens auch in andern Gesetzen
(vergl. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrchtes I 2 S. 611)
der Fall ist und insbesondere in mehreren schweizerischen Kantonal
rechten der Fall war (vergl, z. B. Satz. 432 des bernischen
Civilgesetzes und 288 des luzernischen bürgerlichen Gesetz
buches, welche beide den Gläubigern des Veräußerers ohne Wei
ters das Recht einräumten, durch constitutum possessorium
tradirte, aber nicht förmlich ausgelieferte Sachen zur Kon
kursmasse desselben zu ziehen). Demnach ist denn z. B. nach
Art. 202 Absatz 2 O. R. eine Eigenthumsübertragung durch
constitutum possessorium, sofern dabei eine Benachtheiligung
dritter, speziell anderer Gläubiger beabsichtigt war, selbst dann
anfechtbar, wenn dadurch der Erwerber gerade dasjenige Objekt
erhielt, welches er zu fordern hatte und in diesem Falle nach
kantonalem Rechte die Paulliana cessirt.
5. Muß somit ohne Rücksicht auf die Grundsätze des luzerni
schen Gesetzes oder Gewohnheitsrechtes über das Anfechtungs
recht der Gläubiger untersucht werden, ob vorliegend im Sinne
des Art. 202 eine Benachtheiligung der Beklagten in ihrer
Eigenschaft als Gläubiger des Veräußerers beabsichtigt war, so
ist zu bemerken: Zum Thatbestande des Art. 202 Absatz 2 ist
jedenfalls mehr nicht erforderlich, als daß bei der Tradition
Veräußerer und Erwerber das Bewußtsein gehabt haben, daß
in Folge der Veräußerung andere Gläubiger, die sonst ganz
oder theilweise befriedigt worden wären, zu Verlust gerathen wer
den, d. h. ihre Aussicht auf gänzliche oder theilweise Befriedigung
aus dem Vermögen des Veräußerers einbüßen. Eine weiter
gehende betrügerische Absicht ist nicht erforderlich; es kommt
auch, sofern eine Benachtheiligung anderer Gläubiger nichts
destoweniger eingetreten ist, nichts darauf an, ob dem Erwer
III. Obligationenrecht. N° 38.
ber allfällig ein Konkursprivileg für seine Forderung zustand.
Nun kann aber im vorliegenden Falle nach dem für das Bun
desgericht verbindlichen Thatbestande der Vorinstanz nicht als
festgestellt erachtet werden, daß eine Benachtheiligungsabsicht im
angegebenen Sinne bei den Kontrahenten des Rechtsgeschäftes
vom 21. November 1883 obgewaltet habe. Denn die Vorinstanz
geht, ganz abgesehen von ihrer rechtsirrthümlichen Anschauung,
daß hier die Voraussetzungen der Paulliana nach kantonalem
Rechte gegeben sein müssen, auch in rein thatsächlicher Beziehung
davon aus, daß der Vater Kaufmann und ebenso die Vertretung
der Kinder Kaufmann bei Abschluß des Rechtsgeschäftes vom
21. November 1883 nicht das Bewußtsein gehabt haben, daß
ersterer insolvent sei und mithin durch die Abtretung an die
Kinder seine übrigen (laufenden) Gläubiger benachtheilige.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
11. Februar 1887 sein Bewenden.
38. Urtheil vom 21. Mai 1887 in Sachen
Bär Cie. gegen Leu Cie.
A. Durch Urtheil vom 29. März 1887 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Forde
rung der Appellanten gegen die Appellaten im Betrage von
8000 Fr. sammt 6% Zinsen vom 1. Oktober 1886 an nebst
Protestkosten und Spesen rechtlich begründet? erkannt:
- Es sei die Rechtsfrage bejahend entschieden.
- Zahlen die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld
von 40 Fr. und haben sie bei den Apppellaten la Fr. an die
Prozeßkosten zu erheben.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten Jakob Bär
Cie. in Arbon die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung beantagt ihr Anwalt: es sei in Ab