5, Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen
von Gonzenbach.
A. C. von Gonzenbach Escher ist Kommanditär der Firma
Escher, Wyß Cie. in Zürich und alleiniger Inhaber
eines Geschäftes (einer mechanischen Werkstätte) in Ravensburg
(Würtemberg), für welches er die Firma Filialwerkstätte von
Escher, Wyß Cie. oder nunmehr Filialmaschinenfabrik
von Escher, Wyß Cie. zu Ravensburg führt; in einem
sachbezüglichen Eintrage im Handelsregister von Ravensburg
vom 4. November 1879 ist als Domizil des Firmainhabers
Zürich, in einem spätern Eintrage vom 31. Juli 1885 Schloß
Buonas, Kantons Zug, angegeben. Am 7. Juni 1883 schloß
C. von Gonzenbach Escher, als Inhaber der Filialwerkstätte
von Escher, Wyß Cie. in Ravensburg mit Napoleon
Conti, wohnhaft in Paris, einen Vertrag ab, durch welchen
Letzterer zum Repräsentanten des Geschäftes für Frankreich be
züglich gewisser Fabrikate bestellt wurde und von Gonzenbach
Escher ihm die Lieferung eines gewissen Stockes von Waaren
unter gewissen Bedingungen versprach. Ueber die Vollziehung
dieses Vertrages entstanden zwischen den Parteien sehr bald
Differenzen, welche schließlich, nach längerem Briefwechsel, dazu
führten, daß Napoleon Conti gegen Gonzenbach Escher beim
Handelsgerichte des Seine Departementes in Paris Klage auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, auf Lieferung
der versprochenen Waaren u. s. w. erhob. Zur Verhandlung
vor Handelsgericht wurde der Beklagte, gemäß Art. 422 der
französischen Civilprozeßordnung, durch Zustellung der Ladung
an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes und ferner an
Maître Lignereux, agrée in Paris, vorgeladen. Letzterer erschien
bei der Verhandlung mit einer Vollmacht des Beklagten und
ließ sich auf die Sache ein. Durch Urtheil des Handelsgerichtes
des Seine Departements vom 19. November 1884 wurde er
kannt: 1. Innert einem Monate, von der Mittheilung dieses
Urtheils an gerechnet, hat Gonzenbach dem Conti den frag
lichen Waarenstock zu liefern und zwar unter Verfällung in
eine Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Verzögerung
während der Frist von einem Monat, nach dessen Ablauf zu
Recht geschritten würde. 2. Ueberdies hat Gonzenbach dem
Conti die Summe von 10,000 Fr. als Schadenersatz zu be
zahlen. Gonzenbach wird durch alle Rechtsmittel angehalten
werden, obigem Richterspruche nachzukommen. 3. Mit seinen
Mehrforderungen ist Conti abgewiesen. 4. Gonzenbach ist zur
Bezahlung der Kosten verfällt u. s. w. Gleichzeitig wurde das
Urtheil, auch für den Fall der Appellation, als provisorisch
gegen Kaution oder Sicherheitsausweis vollstreckbar erklärt.
B. Dieses Urtheil wurde auf Requisition des Napoleon Conti
dem C. von Gonzenbach am 22. Dezember 1884 durch Zustellung
an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes der Seine mit
getheilt.
C. Erst am 6. Juni 1885 legte C. von Gonzenbach Escher
gegen dieses Urtheil Appellation ein, da er von demselben erst
jetzt Kenntniß erhalten habe. In der Appellationsinstanz machte er
unter Anderm geltend, daß die Mittheilung des handelsgerichtlichen
Urtheils durch bloße Zustellung an die Gerichtsschreiberei des
Handelsgerichtes nicht gültig habe erfolgen können, da er bei
seinem agrée Lignereux Domizil gewählt gehabt habe und die
Mittheilung demnach im erwählten Dømizil hätte geschehen
sollen; im Fernern bestritt er die Kompetenz der französischen
Gerichte, unter Berufung auf den schweizerisch französischen Ge
richtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869. Durch Urtheil vom
2. April 1886 erklärte aber der Appellationshof von Paris die Ap
pellation als (wegen Verspätung) unzulässig, wobei er unter An
derm ausführte, que le plumitif de l audience mentionnant au
cune élection de domicile pour Gonzenbach, la signification a
été valablement faite au Greffe du tribunal de commerce, con
formément à l art. 422 du Code de procédure.
D. Laut Bescheinigung der Gerichtsschreiberei des franzö
sischen Kassationshofes in Paris vom 24. Juni 1886 ergriff
C. von Gonzenbach gegen dieses Urtheil die Kassationsbe
schwerde und es ist über letztere, zur Zeit, soviel aus den Akten
ersichtlich, noch nicht entschieden.
E. Durch Eingabe vom 27. Juli 1886 stellte Napoleon
Conti beim Obergerichte des Kantons Zug das Begehren: das
Obergericht wolle die Exekution des genannten Urtheils des
Handelsgerichtes des Seine Departementes gegen C. von Gon
zenbach, mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, bewilligen,
unter Kostenfolge. Die Forderung des Conti wurde beziffert
auf:
- Schadenersatz gemäß Ziffer 2 des handelsgerichtlichen Er
kenntnisses 10,000 Fr., mit Zins à 6 % seit 19. November
1884;
- Entschädigung von 500 Fr. per Tag der Verzögerung der
Waarenlieferung, 30 Tage, gemäß Ziffer 1 des handelsgericht
lichen Urtheils mit Zins à 6 % seit 21. Januar 1885
15,000 Fr.;
- Kosten laut Spezisikation 759 Fr. 88 Cts., sowie auf
die weiter erwachsenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Napoleon Conti
auf 158, Alinea 2 der zugerschen Civilprozeßordnung und
den schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni
1869; er produzirte 1. eine legalisirte Ausfertigung des han
delsgerichtlichen Erkenntnisses mit nachgetragener Zustellungs
bescheinigung; 2. eine ebenfalls legalisirte Bescheinigung des
Gerichtsschreibers des Handelsgerichtes des Seine Departementes
datirt den 7. April 1885, daß in dem von der Gerichtsschrei
berei gemäß Art. 163 des Code de procédure civile geführten
Register kein Eintrag sich vorfinde, wonach gegen das handels
gerichtliche Urtheil Oppositiøn oder Appellation eingelegt worden
wäre. Er führte aus, durch diese Aktenstücke sei den Requistten
des Art. 16, Ziffer 1 3 des Staatsvertrages vom 15. Juni
1869 Genüge geleistet. Ein Grund, aus welchem gemäß Art. 17
des genannten Vertrages die Vollstreckung verweigert werden
könnte, liege nicht vor. Das französische Gericht sei zuständig
gewesen, zunächst gemäß Art. 1, Alinea 2 des Staatsvertrages;
denn von Gonzenbach habe zur Zeit des Prozesses vor dem
Handelsgerichte keinen dem Kläger oder dem Gerichte bekannten
Wohnort in der Schweiz besessen, er sei als Eigenthümer des
Zweiggeschäftes der Firma Escher, Wyß Cie. in Ravensburg
belangt worden und habe vor dem Handelsgerichte mit keinem
Worte darauf hingewiesen, daß er Schweizerbürger und in der
Schweiz domizilirt sei. Wie sich übrigens aus einem Zeugnisse
der Gemeindekanzlei von Risch vom 20. Juli 1886 ergebe,
habe von Gonzenbach erst seit 17. Mai 1886 seinen Wohnsitz auf
Schloß Buonas in Risch genommen. Ob er sonst noch irgendwo
in der Schweiz einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort gehabt habe
oder habe, sei dem Kläger unbekannt. Zudem habe von
Gonzenbach die Zuständigkeit des französischen Gerichtes da
durch anerkannt, daß er sich vor demselben, ohne die Kompetenz
einrede zu erheben, auf die Hauptsache eingelassen habe; er
könne dieselbe daher nicht nachträglich in Frage stellen. Die in
der, zudem verspäteten, Appellationsbeschwerde erhobene nach
trägliche Kompetenzbestreitung sei ohne rechtliche Bedeutung.
Die Parteien seien gehörig eitirt worden, wie sich dies aus dem
Urtheile selbst zur Evidenz ergebe und von einem Verstoße des
Urtheils wider Normen des öffentlichen Rechts könne offenbar
keine Rede sein.
F. C. von Gonzenbach Escher bestritt dieses Vollstreckungs
gesuch und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
- Dasselbe sei verfrüht, da zur Zeit noch vor dem franzö
sischen Kassationshofe in Paris eine Kassationsbeschwerde schwebe.
Der in Art. 16, Ziffer 3 geforderte Beweis, daß keinerlei
Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmitel vorliege,"
sei demnach nicht erbracht. Die von der Gegenpartei produzirte
Bescheinigung der Handelsgerichtsschreiberei des Seine Departe
mentes vom 7. April 1885 beweise nicht das Mindeste; die
selbe sei von den Ereignissen längst überholt, unzuläßig und
unwahr.
2. Die französischen Gerichte seien inkompetent gewesen, über
die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden, nach Art. 1 und 11
des französisch schweizerischen Staatsvertrages. In erster Linie
sei zu bemerken, daß die Gegenpartei mit der mechanischen
Werkstätte Escher, Wyß Cie. in Ravensburg kontrahirt und
gegen diese geklagt habe. Die Klage habe daher in Ravensburg
angehoben werden müssen. Wenn dem nicht so wäre, so hätte
der Kläger jedenfalls nicht in Paris, sondern beim natürlichen
Richter des Beklagten in Buonas klagen müssen, denn er, (Be
klagter) sei Schweizerbürger und habe seit 1873 sein Domizil
in Buonas. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Ein
wohnerrathskanzlei von Risch, datirt den 24. April 1885, wonach
Herr von Gonzenbach Escher, Besitzer des Schloßgutes Buonas,
1873 in hiesiger Gemeinde eingezogen und seit jenem Zeit
punkte bis zur Stunde ununterbrochen als Domizilirter der
Gemeinde Risch behandelt und besteuert wurde, letzteres inso
weit es seine Besitzungen in hier betrifft. Dies werde auch
dadurch bestätigt, daß ihm am 7. Juli 1884 in Buonas ein
Pfandbot angelegt worden und daß er in einem Steuerzeddel
des Stadtrathes von Zürich vom 1, Dezember 1883 als in
Buonas domizilirt bezeichnet werde. Die von der Gegenpartei
produzirte Bescheinigung der Gemeindekanzlei Risch vom 20. Juli
1886 sei irrelevant und unrichtig; sie könne sich nur darauf
beziehen, daß er jedes Jahr seine Ankunft in Buonas und Ab
reise von dort den zugerschen Behörden anzeige, damit dieselben
wissen, wann er persönlich auf Schloß Buonas wohne und
wann ihm selbst dort Insinuationen u. drgl. gemacht werden
können. Sein Domizil in Buonas sowie seine Eigenschaft als
Schweizerbürger seien dem Gegner vollständig bekannt gewesen
sowohl zur Zeit des Vertragsabschlusses als zur Zeit der Klage
anhebung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Korrespondenz
zwischen den Parteien. Die Ausnahmebestimmung des Art. 1
zweiter Absatz des Staatsvertrages treffe mithin nicht zu. Viel
mehr habe der Kläger dem französischen Gerichte das Domizil
des Beklagten in Buonas dolo malo verheimlicht. Das fran
zösische Gericht hätte sich übrigens nach Art. 11 des Staats
vertrages von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Auf die
Einrede der Inkompetenz sei nicht rechtsgültig verzichtet worden und
es könne darauf nicht verzichtet werden. Dieselbe sei juris publici.
3. Die Insinuation des handelsgerichtlichen Urtheils sei eine
vollständig vertragswidrige gewesen. Dieselbe sei einfach durch
Zustellung an die Handelsgerichtsschreiberei in Paris erfolgt,
ihm (dem Beklagten) sei das Urtheil nicht zugestellt worden;
erst als die Gegenpartei die Urtheilsvollstreckung betrieben habe,
sei es seinem Advokaten gelungen, das Urtheil in Paris zu er
heben. Eine derartige Art der Urtheilsmittheilung sei im Ver
hältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich völlig unzuläfsig,
sie verstoße auf's Gröblichste gegen Art. 20 des Staatsver
trages, welcher den Art. 422 des Code de procédure civile für den
schweizerisch französischen Rechtsverkehr modifizire. Durch diese Art
der Zustellung sei dem Beklagten das rechtliche Gehör, speziell das
Recht des Instanzenzuges veweigert worden und es liege daher
ein Fall des Art. 15 (recte 17) Nr. 3 des Staatsvertrages vor.
Der Kläger habe in Paris gegen den Beklagten in seiner Eigen
schaft als würtembergischer Niedergelassener, resp. gegen die Firma
Escher, Wyß Cie. in Ravensburg geklagt. Hätte der Beklagte sich
dieser Klage gegenüber auf den schweizerisch französischen Staats
vertrag berufen, so hätte man ihm mit Recht erwidert, daß die
Firma Escher, Wyß Eie. in Ravensburg nach Art. 14 des
französischen Code civil in Paris belangt werden könne, da mit
Deutschland ein Gerichtsstandsvertrag nicht bestehe. Klar sei nun
aber, daß das unter solchen Umständen erstrittene Urtheil gegen
den Bekagten als in der Schweiz domizilirten Schweizer nicht
vollstreckt werden könne, sondern daß dem Kläger überlassen
bleiben müsse, zu versuchen, ob dasselbe in Würtemberg voll
streckt werde. Andernfalls läge eine Umgehung des schweizerisch
französischen Gerichtsstandsvertrages vor.
- Für die dem Kläger zugesprochene Entschädigungsforderung
von 10,000 Fr. liege auch nicht der Schatten eines Beweises
vor. Es verstoße aber gegen Art 17, 3 des Staatsvertrages,
wenn ein Gericht ohne eingehende Begründung einfach eine
solche Summe als Schadenersatz fixire. Eventuell könnte von
einer Gutheißung der Forderung von 15,000 Fr. gar keine Rede
sein. Diese Forderung gehöre nicht zum Streitobjekte, vielmehr
liege in der Fixirung einer Entschädigung von 500 Fr. für
jeden Tag der Vespätung der Waarenlieferung eine Exekutions
maßregel, zu welcher die französischen Gerichte, auch wenn sie
für den Prozeß kompetent gewesen wären, keinenfalls befugt ge
wesen seien. Zudem stehe eine Forderung von 500 Fr. per Tag
mit der öffentlichen Ordnung unseres Landes im grellsten
siderspruche; sie gleiche einem Raube. Unter keinen Umständen
könnte diese Forderung vom 21. Januar 1885 an berechnet
werden, sondern sie wäre erst vom Tage der definitiven Ent
scheidung des Kassationshofes an zu berechnen; diese stehe aber
noch aus. Auch Zinspflicht und Zinsfuß von dieser Summe
werden bestritten, ebenso die Kostenforderung.
G. In seiner Replik hielt N. Conti im Wesentlichen an sei
nen frühern Ausführungen fest, indem er namentlich noch be
merkte: die Einwendung, daß das Vollstreckungsbegehren ver
früht sei, erscheine als gänzlich unbegründet. Durch das von
ihm produzirte Zeugniß der Handelsgerichtsschreiberei vom
- April 1885 sei dargethan, daß der Beklagte gegen das Ur
theil des Handelsgerichtes binnen nützlicher Frist Appellation
oder Opposition nicht eingelegt habe. Durch verspätete Ein
legung von Rechtsmitteln oder Beschwerden irgend welcher Art
könne selbstverständlich die Exekution nicht gehemmt werden.
Andernfalls wäre der Trölerei Thür und Tbor geöffnet. Ueb
rigens wäre das Urtheil zu exequiren, selbst wenn Appellation
und Kassation rechtzeitig ergiffen worden wären, nur hätte Conti
alsdann Kaution zu leisten oder sich über genügende Sicherheit
auszuweisen. Denn das handelsgerichtliche Urtheil sei ja als
vorläufig vollstreckbar erklärt. Er stelle daher das eventuelle
Rechtsbegehren: es sei die Exekution provisorisch zu bewilligen,
gegen Hinterlegung des Betrages bei der Kreditanstalt in Zug
bis nach der Urtheilsfällung des französischen Kassationshofes.
Daß Conti den Beklagten in Ravensburg habe belangen müssen,
sei offenbar nicht richtig, er hätte allerdings dort klagen kön
nen, allein er sei dazu nicht genöthigt gewesen. Die mecha
nische Werkstätte Escher, Wyß Cie. in Ravensburg sei keine
selbständige juristische Person; Gonzenbach Escher sei vielmehr
einziger Eigenthümer derselben. Dieser habe Gegenpartei und
Gericht im Glauben gelassen, er sei ein Deutscher, von einem
Domizile in der Schweiz habe er gar nichts gesagt und Conti
habe davon nichts gewußt. Es liege also wirklich der Fall vor,
daß der Beklagte kein bekanntes Domizil in der Schweiz be
sessen habe; übrigens sei auch ein Beweis dafür, daß er zur
Zeit der Prozeßeinleitung Domizil in Buonas gehabt habe,
nicht erbracht. Das Handelsgericht sei also nach Art. 1 des
schweizerisch französischen Staatsvertrages wie nach Art. 14
Code civil kompetent gewesen. Da von Gonzenbach habe glauben
lassen, er sei ein Deutscher, so könne auch von einer Verletzung
des Art. 20 des Staatsvertrages nicht die Rede sein. Uebri
gens bestimme Art. 17 des Staatsvertrages limitativ, aus
welchen Gründen die Vollstreckung eines französischen Urtheils
in der Schweiz verweigert werden könne. Einer der dort auf
gezählten Gründe liege aber nicht vor. Gonzenbach sei an dem
von ihm angegebenen Domizil in Paris richtig vorgeladen
worden und es könne auch offenbar uicht gesagt werden, daß
das Urtheil Normen des öffentlichen Rechtes verletze. Auf eine
materielle Würdigung der Streitsache dürfe das Vollstreckungs
gericht nicht eintreten
H. In seiner Duplik führte der Vollstreckungsbeklagte aus, der
schweizerisch französische Staatsvertrag kenne eine Vollstreckung
noch nicht rechtskräftiger, blos vorläusig für vollstreckbar er
klärter Erkenntnisse nicht; das neue eventuelle Rechtsbegehren
des Vollstreckungsklägers sei daher unbegründet. Im Uebrigen
hält er an seinen frühern Ausführungen fest.
I. Das Obergericht des Kantons Zug erkannte am 14. De
zember 1886 und zwar im Wesentlichen aus den vom Voll
streckungskläger angeführten Gründen:
- Es sei die Exekution genannten Urtheils des Handels
gerichtes des Seine Departementes gegen Herrn von Gonzenbach,
mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, im Sinne der Er
wägung 2 dieses Urtheils (d. h. für 25,759 Fr. 88 Cts. nebst
den geforderten Zinsen), bewilligt.
2. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und dem
Kläger an dessen Prozeßkosten 250 Fr. zu vergüten.
K. Gegen dieses Urtheil ergriff C. von Gonzenbach Escher den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Re
kursschrift macht sein Anwalt die gleichen Gründe wie vor dem
kantonalen Gerichte geltend und beantragt:
- Es sei die gegnerische Judikatsklage gänzlich zu ver
werfen;
- Die Kostenbestimmungen der Vorinstanz seien aufgehoben;
- Gegner verpflichtet, meine Partei zu entschädigen.
Der Rekursbeklagte N. Conti beantragt:
- Die Beschwerde des C. von Gonzenbach gegen das Urtheil
des zugerschen Obergerichtes vom 14. Dezember 1886 sei als
unbegründet abzuweisen;
- Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner ange
messen zu entschädigen.
Er macht im Wesentlichen ebenfalls die gleichen Gründe wie
vor dem zuger'schen Obergerichte geltend und fügt noch bei:
der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 habe nicht den Zweck,
die Vollstreckbarkeit der in einem Staate gefällten Urtheile im
andern Staate zu erschweren, sondern dieselbe zu sichern und
zu erleichtern. Daraus, wie aus dem Wortlaute des Art. 17
des Vertrages folge, daß wenn die Voraussetzungen der Art.
16 und 17 des Vertrages nicht erfüllt seien, das Vollstreckungs
gericht die Vollstreckung eines Urtheils aus dem andern Ver
tragsstaate zwar verweigern dürfe, nicht aber verweigern müsse.
Werde in einem solchen Falle die Vollstreckung dennoch bewil
ligt, so liege keinenfalls eine Verletzung des Staatsvertrages
vor, von einer solchen könne nur dann die Rede sein, wenn die
Vollstreckung eines Urtheils verweigert, werde, obschon die Vor
aussetzungen des Staatsvertrages gegeben seien. Eine gegen
theilige Auslegung enthielte einen unzuläßigen Eingriff in die
kantonale Gerichtsbarkeit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unzweifelhaft, daß der schweizerisch französische Ge
richtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 auch für die einzelnen
Bürger Rechte begründet, in der Art, daß die Kantone nicht
berechtigt sind, Urtheile, welche von einem nach Maßgabe des
Staatsvertrages inkompetenten Gerichte oder auf Grund eines
dem Staatsvertrage widersprechenden Verfahrens erlassen wurden,
oder welche überhaupt nach den Bestimmungen des Vertrages
zur Vollstreckung nicht geeignet sind, wider den Einspruch des
Vollstreckungsbeklagten zu vollziehen. Dies folgt zur Evidenz
aus Sinn und Zweck des Vertrages, insbesondere der in dem
selben enthaltenen Gerichtsstandsordnung, welche ja wesentlich
auch den Schutz des einzelnen Bürgers gegen Verfolgung in
andern als den durch den Staatsvertrag anerkannten Gerichts
ständen bezweckt und ist denn auch von der bundesrechtlichen
Praxis bisher stets anerkannt worden.
- Nun ist unbestritten, daß der Rekurrent Schweizerbürger
ist und es ist auch, nach dem gesammten Sachverhalte, anzu
nehmen, daß er zur Zeit der Klageanhebung in der Schweiz
(in Buonas) domizilirt war und daß sein dortiges Domizil
dem Kläger und Rekursbeklagten bekannt sein konnte und mußte,
sofern er sich danach überhaupt erkundigte. Für ersteres spricht
namentlich die vom Rekurrenten produzirte Bescheinigung der
Gemeinderathskanzlei Risch vom 24. April 1885, welche durch
die spätere Bescheinigung vom 20. Juli 1886 nicht widerlegt
wird, da diese letztere sehr wohl in der vom Rekurrenten dar
gelegten Weise erklärt werden kann. Daß sodann der Rekurs
beklagte das schweizerische Domizil des Rekurrenten kannte
oder doch, wenn er nur wollte, kennen konnte und mußte, folgt
sowohl daraus, daß er einzelne Briefe an den Rekurrenten
nach Buonas adressirte, als auch daraus, daß er aus dem
Inhalte der Handelsregistereinträge in Ravensburg ersehen
mußte, der Chef der Firma, mit welcher er kontrahirte, sei in
der Schweiz domizilirt. Danach war denn allerdings, da es
sich zweifellos um eine persönliche Klage handelt, das franzö
sische Gericht gemäß Art. 1 des schweizerisch französischen Ge
richtsstandsvertrages von vornherein nicht kompetent. Allein
dasselbe ist durch Prorogation kompetent geworden. Denn der
Gerichtsstand des Art. 1 des französisch schweizerischen Staats
vertrages ist wie schon aus dem die Prorogation durch élec
tion de domicile zulassenden Art. 3 des Vertrages sich ergibt -
kein ausschließlicher, im öffentlichen Interesse vorgeschriebener
es kann vielmehr auf die dort enthaltene Gewährleistung des
Gerichtsstandes des Wohnortes ebensowohl verzichtet werden, als
auf die Gewährleistung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung.
Aus Art. 11 des Staatsvertrages darf das Gegentheil nicht
gefolgert werden; allerdings soll nach demselben ein nach dem
Vertrage unzuständiges Gericht seine Unzuständigkeit von Amts
wegen und zwar selbst in Abwesenheit des Beklagten erklären.
Allein dadurch soll, wie auch in der Botschaft des Bundesrathes
(Bundesblatt 1869, II, S. 489) anerkannt wird, die Begrün
dung der Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichtes
durch ausdrückliche Vereinbarung oder stillschweigende Unter
werfung nicht ausgeschlossen, sondern soll nur angeordnet werden,
daß da, wo eine solche kompetenzbegründende (ausdrückliche oder
stillschweigende) Willenserklärung nicht vorliegt, das staatsver
traglich inkompetente Gericht seine Unzuständigkeit von Amtes
wegen auszusprechen habe, ohne daß der Beklagte vor ihm zu
erscheinen und die Kompetenzeinrede aufzuwerfen brauchte (ver
gleiche Curti, der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und
Frankreich u. s. w. 31). Im vorliegenden Falle nun liegt
eine stillschweigende Prorogation unzweifelhaft vor; der Rekur
rent hat sich vor dem Handelsgerichte der Seine vertreten lassen
und ohne irgend welche Einwendung gegen die Kompetenz des
Gerichtes zur Hauptsache verhandelt. In diesem Verhalten muf
eine stillschweigende Anerkennung des französischen Gerichts
standes erblickt werden, da dasselbe eine andere nach den Prin
zipien der bona fides annehmbare Deutung nicht zuläßt. Wenn
der Rekurrent ausführt, er habe gegenüber der Klage, da sie
nicht gegen ihn als schweizerischen Bürger und Einwohner,
sondern gegen die Firma Filialmaschinenfabrik Escher, Wyß
Cie. in Ravensburg erhoben worden sei, die Kompetenzeinrede
gar nicht aufwerfen können, so ist dies durchaus unbegründet.
Die Klage war nicht etwa gegen eine Gesellschaft Escher, Wyß
Cie. in Ravensburg, die ja gar nicht besteht, sondern gegen den
Rekurrenten Gonzenbach persönlich, allerdings mit der Bezeich
nung desselben als Eigenthümer der Filialmaschinenfabrik von
Escher, Wyß Cie. in Ravensburg, gerichtet. Er konnte sich
also zweifellos darauf berufen, daß er, wenn er auch eine Han
delsniederlassung in Ravensburg besitze, doch sein persönliches
Domizil in der Schweiz habe.
3. Ist somit die Kompetenz des französischen Gerichtes an
zuerkennen, so kann auch nicht gesagt werden, daß die Art und
Weise der Zustellung des Urtheils gegen den schweizerisch fran
zösischen Gerichtsstandsvertrag verstoße. Nachdem der Rekurrent sich
vor sdem französischen Gerichte eingelassen hatte, war er den Be
stimmungen des französischen Prozeßrechtes unterworfen und
konnte daher die Urtheilszustellung an ihn in den Formen des
französischen Prozeßrechtes geschehen, so daß hier von einer Ver
letzung des Art. 20 oder des Art. 16, Ziffer 2 des Staats
vertrages nicht die Rede sein kann. Es ist nämlich unzweifel
haft, daß die Zustellung des Urtheils in der Gerichtsschreiberei
nach Art. 422 des französischen Code de procédure civile in
Handelsprozeßsachen statthaft ist, sofern die Partei, an welche
dieselbe geschehen soll, nicht im Gerichtsbezirke wohnt oder nicht
nach den Vorschriften des citirten Artikels, d. h. zu Gerichts
protokoll, dort Domizil erwählt hat.
4. Daß sodann die Vollstreckung des Urtheils nicht deßhalb
rweigert werden darf, weil dasselbe gegen Normen des in
ländischen öffentlichen Rechtes verstoße, liegt auf der Hand. In
der That laufen die hierauf bezüglichen Ausführungen des Re
kurrenten einfach darauf hinaus, dem Vollstreckungsgerichte eine
sachliche Ueberprüfung der Begründetheit des französischen Ur
theils zuzumuthen, was mit dem Staatsvertrage völlig unver
träglich ist.
5. Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren allerdings
als verfrüht. Denn: Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind
nur rechtskräftige Urtheile zu vollstrecken und es wird daher in
Art. 16 Ziffer 3 vom Vollstreckungskläger eine Bescheinigung
dafür gefordert, daß keinerlei Opposition, Appellation oder ein
anderes Rechtsmittel vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt
zunächst, daß eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, son
dern blos vorläufig vollstreckbar erklärter, Erkenntnisse nicht statt
zufinden hat. Sodann aber muß daraus gefolgert werden, daß
überhaupt in Fällen der vorliegenden Art die Vollstreckung noch
nicht statthaft ist. Unzweifelhaft nämlich ist in casu noch ein
Rechtsmittel gegen das handelsgerichtliche Urtheil, resp. gegen
das spätere, die Appellation gegen dieses Urtheil als verspätet
verwerfende, Erkenntniß des Appellationshofes von Paris an
hängig, da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in
Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob die Ein
legung der Kassationsbeschwerde an den französischen Kassations
hof (welche bekanntlich gar keinen Suspensiveffekt besitzt, und
überhaupt ein sehr eigenartig gestaltetes außerordentliches Rechts
mittel ist) in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben
angefochtenen Urtheils in der Schweiz nach den Bestimmungen
des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob dies nicht min
destens dann nicht der Fall ist, wenn die Kassationsbeschwerde
als offenbar verspätet oder sonst als unzweifelhaft erfolglos
oder trölerisch sich darstellt. Für den vorliegenden Fall nämlich
kommt in Betracht: Es ist in der französischen Jurisprudenz
nicht unbestritten, ob die Urtheilszustellung in der Gerichts
schreiberei nach Art. 422 Code de procédure civile, wie sie
hier stattgefunden hat, die Appellationsfrist in Lauf setze (siehe
Boitard, Leçon de procédure civile I, Nr. 650). Vor der Entschei
dung des Kassationshofes steht also nicht definitiv fest, ob nicht die
von dem Rekurrenten gegen das handelsgerichtliche Urtheil zweifel
los eingelegte Appellation doch rechtswirksam erklärt und damit
die Rechtskrast des handelsgerichtlichen Entscheides suspendirt
worden sei. Bei dieser Sachlage ist nach Art. 15 und 16,
Ziffer 3 des Gerichtsstandsvertrages die Exekution des handels
gerichtlichen Urtheils bis zum Entscheide des Kassationshofes
nicht zu gestatten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit
hin das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom
14. Dezember 1886 aufgehoben.