172 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.
dung dieses Gesetzes gegen sie speziell getroffenen Verfügungen
vom 24. und 31. Dezember 1886, wodurch ihnen die Erneue
rung des Trödlerpatentes verweigert wurde, als verfassungs
widrig anzufechten. Dabei kann denn aber nur die Verfassungs
mäßigkeit des Art. 11, nicht dagegen diejenige anderer Be
stimmungen des Gesetzes in Frage kommen, denn die gedachten
Verfügungen stützen sich ausschließlich auf Art. 11 cit.
2. Die Regel nun, daß zum Betrieb des Trödlergewerbes
ein staatliches, nur gutbeleumdeten Niedergelassenen zu erthei
lendes, Patent gefordert wird, verstößt weder gegen Art. 4 noch
gegen Art. 64 B. V. oder die in Ausführung des letztgenannten
Verfassungsartikels erlassenen Bundesgesetze über das Obliga
tionenrecht und die persönliche Handlungsfähigkeit. Die durch
die Bundesgesetzgebung normirte Handlungsfähigkeit auf dem
Gebiete des Privatrechtes involvirt durchaus nicht die Befug
niß, jedes beliebige Gewerbe ohne weiters betreiben zu dürfen;
vielmehr ist die Befugniß zum Gewerbebetriebe öffentlichen
Rechtens, und die Beschränkungen, welchen dieselbe aus Grün
den des öffentlichen Wohles untersteht, werden innerhalb der
bundesverfassungsmäßigen Schranken von der kantonalen Ge
setzgebung aufgestellt. Mit den privatrechtlichen Normen des
eidgenössischen Obligationenrechtes dann vollends hat die Frage,
ob für ein bestimmtes Gewerbe die Konzessionspflicht bestehe
oder eingeführt werden könne, nichts zu schaffen. Sofern sodann,
wie in casu vom Bundesrathe anerkannt worden und vom
Bundesgerichte nicht nachzuprüfen ist, die Einführung der
Konzessionspflicht für ein Gewerbe mit dem Grundsatze der
Gewerbefreiheit vereinbar ist, kann auch von einer Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze durch eine sachbezügliche Norm
des Gewerberechts von vornherein keine Rede sein. Denn der
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze schließt, wie das
Bundesgericht schon häufig ausgeführt hat, die Aufstellung von
Sonderbestimmungen für gewisse Personenklassen keineswegs
unbedingt, sondern nur insoweit aus, als dieselben der objek
tiven Begründung entbehren, in keiner erheblichen Verschieden
heit der Thatbestände begründet sind. Letzteres trifft aber dann,
wenn die besondere Natur eines Gewerbes die Aufstellung des
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 28.
Konzesssonszwanges für dasselbe als mit dem Grundsatze der
Gewerbefreiheit vereinbar erscheinen läßt, niemals zu.
3. Wenn die Rekurrenten endlich noch behaupten, sie seien
in Anwendung des Gesetzes ungleich behandelt worden, so er
mangelt diese Behauptung jeder Begründung. Die Frage, ob
die Regierung von Baselstadt mit Recht angenommen habe, die
Rekurrenten haben in Folge ihrer strafgerichtlichen Verurthei
lung wegen Hehlerei ihren guten Leumund verloren, entzieht
sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes, weil es sich dabei
ausschließlich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt.
Daß nur ihnen gegenüber, aus persönlichen Gründen, das Ge
setz in diesem Sinne angewendet worden sei, haben die Rekur
renten selbst nicht behauptet. Inwiefern dieselben daraus, daß
einige andere Personen sich vielleicht der Anwendung des Ge
setzes überhaupt, haben entziehen können, Rechte für sich sollten
herleiten können, ist nicht einzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden.
Compétence des autorités fédérales.
28. Urtheil vom 1. April 1887 in Sachen
katholische Schulgemeinde Lichtensteig.
A. In der paritätischen Gemeinde Lichtensteig (Kantons St.
Gallen) bestanden (neben einer gemeinsamen, besonders dotirten
und verwalteten, Oberschule) für die untern Schulstufen kon
fessionell getrennte (katholische und evangelische) Schulen. Die
selben besaßen ihr besonderes Schulgut und wurden von Schul
gemeinde und Schulrath der betreffenden Konfession geleitet.
Gemäß einer 1874/1875 zwischen den betheiligten Gemeinden
getroffenen Uebereinkunft wurden aber die Defizite der kon
174 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
fesstonellen Schulgemeinden nicht von diesen Gemeinden selbst,
sondern von der politischen Gemeinde getragen. In der Folge
strebte der evangelische Theil der Bevölkerung, insbesondere der
evangelische Schulrath, eine Abänderung dieser Ordnung der
Schulverhältnisse aus pädagogischen und sinanziellen Gründen
an. Die politische Gemeinde Lichtensteig beschloß am 4. Oktober
1885 (mit 135 gegen 82 Stimmen): 1. Die politische Ge
meinde beschließt die Uebernahme des gesammten Primarschul
wesens und die Gründung einer einheitlichen paritätischen
Gemeindeschule. 2. Der Gemeinderath wird ersucht und be
vollmächtigt, die ersten Schritte behufs Ausführung dieses Be
schlusses zu thun, damit die neue einheitliche Schule mit Be
ginn des Schuljahres 1886/1887 ins Leben treten kann.
Die katholische Schulgemeinde Lichtensteig lehnte durch Beschluß
vom 11. Oktober 1885 die Vereinigung der Schulen mit 94
gegen 19 Stimmen ab, wogegen die evangelische Schulgemeinde
am 25. gleichen Monats einstimmig dem Beschlusse der poli
tischen Gemeinde beitrat. Schon am 10. Oktober 1885 hatte
eine aus 30 Bürgern bestehende Minderheit der Gemeinde beim
Regierungsrathe des Kantons St. Gallen den Antrag gestellt,
er möge dem Beschlusse der politischen Gemeinde vom 4. Ok
tober die Vollziehung verweigern. Der Regierungsrath beschloß
indeß am 24. März 1886: 1. Es sei das Begehren vom 10.
Oktober vorigen Jahres um Nichtvollzug des Beschlusses der poli
tischen Gemeinde von Lichtensteig vom 4. Oktober gleichen Jahres
abgewiesen. 2. Sei das Erziehungsdepartement eingeladen, die
zum Vollzuge des Gemeindebeschlusses erforderlichen Anordnungen
zu treffen. Gegen diesen Beschluß rekurrirten die katholische
Schulgemeinde Lichtensteig und eine Minderheit der politischen
Gemeinde an den Großen Rath des Kantons St. Gallen. In
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragte der Re
gierungsrath, der große Rath wolle in Bestätigung unserer
Schlußnahme vom 24. März 1886 den Rekurs gegen die
Vereinigung der Primarschulen in Lichtensteig abweisen, immer
hin in dem Verständnisse, daß nicht die politische Gemeinde
das Primarschulwesen übernimmt, sondern die aus den Bür
gern der evangelischen und katholischen Schulgemeinden zu kon
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 28.
stituirende bürgerliche Schulgemeinde, welche einen eigenen
Schulrath zu wählen hat. In Betreff der letztern Modifikation
des Gemeindebeschlusses bemerkte der Regierungsrath, er habe
schon bei seiner Genehmigung der Vereinigung keine andere
Absicht gehabt und es habe auch bereits das Erziehungsdeparte
ment in diesem Sinne an das Bezirksamt Neutoggenburg die
nöthigen Weisungen ertheilt. Die Mehrheit der vom großen
Rathe zu Prüfung des Rekurses niedergesetzten Kommission be
antragte: Es sei der Rekurs der katholischen Schulgemeinde
Lichtensteig und einer Minderheit der politischen Gemeinde
Lichtensteig gegen den Beschluß des Regierungsrathes in Sachen
der Uebernahme des gesammten Primarschulwesens von Seite
der politischen Gemeinde datirt den 24. März 1886 abge
wiesen, in der Meinung, daß die aus den Bürgern der beiden
konfessionellen Schulgemeinden zu konstituirende bürgerliche
Schulgemeinde das Schulwesen übernehme und einen eigenen
Schulrath wähle. Was den Vollzug des Uebergangs betrifft,
so ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, daß der Regierungs
rath die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und durch
das zuständige Organ, entweder den Erziehungsrath oder den
Bezirksschulrath von Neutoggenburg, sämmtliche zur Neu
konstituirung der neuen Schulgemeinde erforderlichen Hand
lungen vorzunehmen habe. Der große Rath beschloß am 24.
November 1886, der Rekurs werde im Sinne des regierungs
räthlichen Antrages beziehungsweise desjenigen der Kommissions
mehrheit abgewiesen.
B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich die katholische
Schulgemeinde Lichtensteig im Wege des staatsrechtlichen Re
kurses beim Bundesgerichte. Sie beantragt: Das Bundesgericht
wolle ihre verfassungsmäßigen, durch die Beschlüsse des großen
Rathes vom 24. November 1886 resp. des Regierungsrathes
vom 24. März 1886 und der politischen Gemeinde Lichtensteig
vom 4. Oktober 1885 verletzten Rechte schützen und die vor
liegende, gegen obige Beschlüsse eingereichte, Beschwerde als be
gründet erklären. Zu rechtlicher Begründung der Beschwerde
werden wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend gemacht
Art. 7 Absatz 4 der st. gallischen Kantonsverfassung gewähr
176 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
leiste den Fortbestand der katholischen und evangelischen Pri
marschulen in den Gemeinden. Mit dieser Gewährleistung (wie
mit Art. 36 des kantonalen Erziehungsgesetzes von 1862,
seien die angefochtenen Schlußnahmen der st. gallischen Be
hörden zweifellos und unbestrittenermaßen unvereinbar. Die
Mehrheit des Regierungsrathes und des großen Rathes
Kantons St. Gallen behaupten nun freilich, Art. 7 Absatz 4 cit.
der Kantonsverfassung sei durch Art. 27 der Bundesverfassung
von 1874 aufgehoben. Allein dies sei, wie des nähern ausgeführt
wird, unrichtig. Die blos äußerliche Konstituirung der Schul
korporationen als katholische und evangelische, wie sie sich im
Kanton St. Gallen historisch herausgebildet habe, stehe weder mit
dem Wortlaute noch mit dem Geiste des Art. 27 der Bundes
verfassung im Widerspruch; es sei denn auch von den Bundes
behörden noch niemals grundsätzlich ausgesprochen worden, daß
der Art. 27 B. V. die Aufhebung konfesstonell getrennter
Schulen fordere. Auch angenømmen übrigens, Art. 7 Ziffer 4
der Kantonsverfassung stände mit Art. 27 B. V. im Wider
pruch, so wäre doch das von den st. gallischen Behörden ein
geschlagene Verfahren ein verfassungs und gesetzwidriges. Die
Organisaton des Schulwesens und der Schulgemeinden, die
Organisation der Gemeinden überhaupt, die Amtsdauer und
der Amtsantritt der Behörden derselben seien theils durch die
Kantonsverfassung selbst normirt, theils sei die Aufstellung
näherer diesbezüglicher Bestimmungen verfassungsmäßig aus
drücklich der Gesetzgebung vorbehalten (Art. 7 Abs. 8, Art. 20,
33, 61, 77, 81 K. V.). Art. 43 der Kantonsverfassung sodann
bestimme in Betreff der Kompetenzen des großen Rathes: Als
oberste Behörde des Kantons erläßt und erläutert er die Ge
setze unter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Souveränitäts
rechtes des Volkes. Als Gesetze werden alle Erlasse an
gesehen, welche die Rechte und Pflichten der Privaten, der
öffentlichen Genossenschaften, der Gemeinden und des Staates,
sowie die organischen Einrichtungen des Staates, des Gerichts
und des Verwaltungswesens allgemein und bleibend bestimmen.
Das Verfassunsdekret vom 10. Juni 1875 sodann schreibe vor,
daß unter gewissen Voraussetzungen alle Gesetze, sowie diejenigen
177VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 28.
allgemein verbindlichen Beschlüsse des großen Rathes, welche
nicht dringlicher Natur sind, dem Volke zur Annahme oder Ver
werfung vorgelegt werden sollen. Angesichts dieser klaren und
unzweideutigen Verfassungsbestimmungen gehe es nicht an, daß
(wie hier geschehen sei) eine einzelne politische Gemeinde, der
Regierungsrath oder der große Rath im Wege bloßer Admini
strativverfügung eine verfassungs und gesetzmäßig bestehende
Schulgemeinde, mitten in der verfassungsmäßigen Amtsdauer
ihrer Behörden, aufheben und an deren Stelle eine neue Schul
gemeinde und neue Behörden kreiren; derartige organisatorische,
das Volk allgemein und tief berührende, Neuerungen können
nur mit Begrüßung des Volkes, auf dem Wege der Verfassungs
oder Gesetzesrevision, eingeführt werden. Daß die Regierung
selbst zu ihrem Rechtsstandpunkt kein rechtes Zutrauen habe,
ergebe sich aus der Aenderung, welcher sie ihre ursprüngliche
Schlußnahme unterworfen habe. Zuerst habe sie die Ueber
nahme des gesammten Primarschulwesens durch die politische
Gemeinde gutgeheißen, hernach dagegen habe sie anerkannt, daß
die politische Gemeinde gesetzlich zu Verwaltung des Primarschul
wesens gar nicht berufen sei und habe daher die Bildung einer
neuen selbständigen Schulgemeinde angeordnet. Letzteres sei aber
selbstverständlich nicht weniger gesetz und verfassungswidrig als
ersteres. Zu bemerken sei auch noch: Im Kanton St. Gallen
existiren zur Zeit nicht weniger als 300 400 katholische und
evangelische Schulgemeinden; diese wären nach der Meinung
der Regierungs und Großrathsmehrheit sammt und sonders
verfassungswidrig. Nun sei aber gegen keine einzige andere
Schulkorporation in derjenigen Weise vorgegangen worden, wie
gegen die katholische Schulkorporation von Lichtensteig. Ueberall
wo sonst seit 1874 eine Verschmelzung der konfessionellen Schul
gemeinden stattgefunden habe, sei dieselbe im Wege der gütlichen
Verständigung, nirgends im Wege der zwangsweisen Vereini
gung erfolgt. Es sei weder gerecht noch billig, daß einzig gegen
über der Schulgemeinde Lichtensteig Verfassung und Gesetz
zwangsweise aufgehoben werden. Wollte man zulassen, daß
einzelne Gemeinden heute diese, morgen jene, die eine so,
die andere anders (denn es seien verschiedene Lösungen der
178 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
Schulfrage denkbar) die allgemeinen organischen Einrichtungen
des Schulwesens abändern, so müßte an Stelle verfassungs
mäßiger Organisation, die regelloseste Anarchie treten. In Be
zug auf das Korporationsvermögen werde, da in den Verhand
lungen im großen Rathe der Anspruch auf Eigenthum und Ver
waltung desselben allseitig fallen gelassen worden sei, zur Zeit
eine Beschwerde nicht erhoben. Demnach werden in dieser Rich
tung alle Rechte gewahrt.
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons St. Gallen in eingehender Erör
terung aus, daß der Bestand konfessionell getrennter Schulen,
wie er in Art. 7 Absatz 4 der Kantonsverfassung gewährleistet
werde, mit Art. 27 und 49 Absatz 4 B. V. unvereinbar sei,
wofür er sich auf die Entstehungsgeschichte der Bundesverfassung
und die bundesrechtliche Literatur beruft. Dies sei auch durch
die politischen Bundesbehörden in wiederholten Entscheidungen
anerkannt worden, nämlich: vom Bundesrathe durch Beschluß
vom 22. November 1876 in Sachen der katholischen Kirchge
meinde Iberg; durch Beschluß vom 23. April 1878 in Sachen
A. Hartmann und Genossen in Flawyl; durch Beschluß vom
26. November 1880 in Sachen Balzer und Genossen; durch
Beschluß vom 16. Januar 1883 in Sachen des Schulrathes
von evangelisch Tablatt; von der Bundesversammlung durch
Beschluß vom 17. Juni 1874 betreffend Gewährleistung der Ver
fassung des Kantons Zug, durch Beschluß vom 2. Juli 1875
betreffend Gewährleistung der Verfassung des Kautons Luzern;
und endlich auch durch die Entscheidung im Rekursfalle der Schul
gemeinde von katholisch Dietikon. Demnach sei aber Art. 7 Ziffer
4 der Kantonsverfassung mit dem Inkrafttreten der Bundesver
fassung vom 29. Mai 1874 sofort, und ohne daß es dazu noch
einer kantonalen Verfassungsrevision bedurft hätte, aufgehoben
worden. Das Bundesgericht habe dies bereits in seiner Entschei
dung vom 27. März 1880 in Sachen der katholischen Schulgenossen
in St. Gallen für den Fall anerkannt, daß die politische Bun
desbehörde den Bestand konfessioneller Schulen als mit der
Bundesverfassung unvereinbar erkläre. Dies sei nun, wie nach
gewiesen, geschehen, und das Bundesgericht werde daher selbst
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. No 28.
den Schluß ziehen, daß Art. 7 Absatz 4 K. V. nicht mehr zu
Recht bestehe. Für diese grundsätzliche Frage sei es ohne alle
Bedeutung, daß in Lichtensteig die Katholiken in ihrer Mehr
heit die Vereinigung der beiden, bisher konfessionell getrennten,
Schulgemeinden abgelehnt haben. Wenn Art. 27 und 49 B. V.
die konfessionelle Schule beseitigen und die bürgerliche Schule
fordern, so besitze nicht nur eine Schulgemeinde, wie die evan
gelische Schulgemeinde Lichtensteig, sondern auch jeder einzelne
Schulbürger das unzweifelhafte- Recht, die bürgerliche Schul
gemeinde zu fordern. Die Modifikation des ursprünglichen Be
schlusses des Regierungsrathes sei rechtlich und faktisch bedeu
tungslos. Dieselbe enthalte eine bloße Verdeutlichung des
Gemeindebeschlusses der politischen Gemeinde Lichtensteig. Dem
nach werde beantragt: Der Rekurs sei als unbegründet abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom
- März 1880 in Sachen der katholischen Schulgenossen von
St. Gallen (s. dieselbe Amtliche Sammlung VI, S. 62 ff.)
ausgesprochen, es sei zu Entscheidung der Frage, ob konfessionell
getrennte Schulen mit Art. 27 oder 49. Absatz 4 B. V. un
vereinbar seien und ob daher Art. 7 Ziffer 4 der st. gallischen
Kantonsverfassung durch die Bundesverfassung aufgehoben sei,
nicht kompetent; die Kompetenz, hierüber zu entscheiden, stehe
ausschließlich den politischen Behörden des Bundes zu. Das
Bundesgericht hat demgemäß die Beurtheilung einer auf Ver
letzung des Art. 7 Ziffer 4 K. V. begründeten Beschwerde auf
so lange abgelehnt, als über die erwähnte Frage nicht durch die
politischen Behörden des Bundes entschieden sei. Hieran ist auch
heute aus den in der citirten Entscheidung vom 27. März
1880 entwickelten Gründen (auf welche hier einfach verwiesen
werden darf) durchaus festzuhalten. Wenn die politischen Bun
desbehörden anläßlich einzelner anderer an sie gelangter Rekurs
fälle die in Rede stehende Verfassungsfrage erörtert und ent
schieden haben, so wird dadurch die Kompetenz des Bundes
gerichtes, dieselbe im gegenwärtigen Streitfalle von sich aus zu
entscheiden, keineswegs begründet. Denn die sachbezüglichen
XIII 1887
180 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
von der Regierung des Kantons St. Gallen angeführten Ent
scheidungen der politischen Bundesbehörden und insbesondere
des Bundesrathes, erledigen rechtskräftig blos den einzelnen Be
schwerdefall, auf welchen sie sich beziehen; allgemein verbindlich
sind dieselben nicht. Es muß daher dabei sein Bewenden haben,
daß auch im gegenwärtigen Rekursfalle die Frage der fort
dauernden Geltung des Art. 7 Absatz 4 der st. gallischen Kan
tonsverfassung nicht vom Bundesgerichte entschieden werden
kann, sondern von den politischen Bundesbehörden beurtheilt
werden muß.
2. Ist also auf die Beschwerde, soweit sie die Verletzung des
Art. 7 Ziffer 4 der Kantonsverfassung rügt, zur Zeit nicht ein
zutreten, so muß dies dazu führen, überhaupt auf die Beschwerde
in ihrem ganzen Umfange gegenwärtig nicht einzutreten. Denn:
Auch insoweit die Beschwerde sich auf die Verletzung anderer Be
stimmungen der Kantonsverfassung als des Art. 7 Absatz 4 stützt
ist für deren Entscheidung die (nach dem Bemerkten der Kognition
des Bundesgerichtes entzogene) Frage, präjudiziell ob der fer
nere Bestand konfessionell getrennter Schulen mit der Bundes
verfassung unvereinbar sei. Wird diese Frage bejaht und dem
nach angenommen, die Bundesverfassung fordere die Aufhebung
der konfessionellen Schulen, so sind, wie bereits in der Entscheidung
des Bundesgerichtes vom 27. März 1880 ausgeführt wurde, mit
dem Inkrafttreten der Bundesverfassung die den Bestand der
konfessionellen Gemeindeschulen gewährleistenden Bestimmungen
der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung ipso jure aufge
hoben worden; die konfessionelle Schultrennung ermangelt also
von da an jeder rechtlichen Grundlage. Ist aber dies der Fall,
so kann dann gewiß darin, daß die kantonalen Behörden in
einem, im Rekurswege zu ihrer Kognition gelangten, Einzelfalle
das Begehren um Aufrechthaltung der konfessionellen Trennung
der Schule abwiesen und eine zu Herstellung eines der Bundes
verfassung entsprechenden faktischen Zustandes geeignete Maß
nahmen trafen, eine Verletzung der Kantonsverfassung, insbe
sondere ein Eingriff in die gesetzgeberischen Befugnisse des Volkes,
nicht erblickt werden. Richtig ist freilich, daß die, durch eine
grundsätzliche Beseitigung der konfessionellen Trennung der Schule
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 28.
offenbar bedingte, allgemeine Neuordnung des Schulwesens be
ziehungsweise der Schulgenossenschaften im Kanton St. Gallen
in das Gebiet der Gesetzgebung fällt und daß es, wenn die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch die Bundesverfassung
wirklich aufhehoben sind, konstitutionelle Pflicht der kantonalen
Behörden ist, die Aufstellung neuer organisatorischer Bestim
mungen im Gesetzgebungswege anzustreben. Allein daraus folgt
doch nicht, daß bis zum Erlasse eines neuen allgemeinen Ge
setzes die Behörden verpflichtet seien, in streitigen Fällen zu
Gunsten der Aufrechthaltung eines nach der von ihnen adop
tirten, vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden, Auslegung
der Bundesverfassung bundesverfaffungswidrigen Zustandes zu
entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.