164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der
Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
VI. Schuldverhaft. Contrainte par corps.
26. Urtheil vom 3. Juni 1887
in Sachen Scholl.
A. Durch Urtheil des Polizeirichters von Büren (Kts. Bern)
vom 6. März 1886 wurde Gottlieb Scholl, Weinhändler in
Pieterlen (Kts. Bern) wegen Widerhandlung gegen das Wirth
schaftsgesetz zu 50 Fr. Buße, zur Nachbezahlung einer Patent
gebühr von 100 Fr. und zu den Gerichtskosten von 57 Fr.
verfällt. Am 2. August 1886 bezahlte G. Scholl an das Re
gierungsstatthalteramt Büren einen Betrag von 50 Fr. zu Til
gung der Geldbuße. Das Regierungsstatthalteramt Büren ver
rechnete indeß diesen Betrag nicht auf die Geldbuße, son
dern auf die Gerichtskosten und verlangte von den solo
thurnischen Behörden die Auslieferung des inzwischen nach
Grenchen, Kantons Solothurn, übergesiedelten G. Scholl zum
Zwecke der Vollziehung des Bußenerkenntnisses. G. Scholl
hinterlegte hierauf am 10. Dezember 1886 bei der Gerichts
schreiberei Büren zu Handen des Regierungsstatthalteramtes einen
weitern Betrag von 59 Fr. 20 Cts. zum Zwecke der Tilgung
der Geldbuße und ergangenen Kosten, und erhob beim Appel
lations und Kassationshofe des Kantons Bern Einsprache gegen
den Vollzug des gegen ihn ausgefällten Strafurtheils, mit der
Behauptung, die Buße sei durch Zahlung getilgt. Er wurde
indeß vom Gerichtshofe mit dieser Einsprache abgewiesen und
zwar wesentlich mit der Begründung: Nach einem grundsätz
lichen Entscheide des Regierungsrathes vom 19. März 1884
VI. Schuldverhaft. N° 26.
stehe dem zu Buße und Kosten Verurtheilten das Wahlrecht
nicht zu, welchen Betrag seiner Schuld er bezahlen wolle, viel
mehr haben die vollziehenden Behörden zu bestimmen, auf wel
chen Theil der Gesammtschuld sie eine Theilzahlung annehmen
wollen. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handle,
sei das schweizerische Obligationenrecht nicht maßgebend. Es
wäre übrigens auch nach Art. 78 und 99 O. R. das beobachtete
Verfahren gerechtfertigt. Nun habe das Regierungsstatthalter
amt Büren erklärt, daß es die am 2. August 1886 bezahlten
50 Fr. auf Rechnung der Kosten von 57 Fr. und die am 10.
Dezember 1886 hinterlegten 59 Fr. 20 Cts. für den Rest der
Gerichtskosten und auf Abschlag der Patentgebühr verrechne.
Nach diesem Entscheide erwirkte das Regierungsstatthalteramt
Büren bei den Behörden des Kantons Solothurn gestützt auf
die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 6. April
1853 abgeschlossene Uebereinkunft über gegenseitige Stellung der
Fehlbaren in Polizeifällen die Bewilligung der Auslieferung
des G. Scholl; die Auslieferung ist indeß bis jetzt wegen
Krankheit des Requirierten nicht vollzogen worden.
B. Mit Eingabe vom 19. April 1887 stellt nunmehr G.
Scholl beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die gegen ihn
vom Regierungsstaithalteramte Büren verlangte und vom Ober
amte Solothurn Lebern bewilligte Auslieferung zur Bußen
abdienung aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Die
bernischen Behörden wollen sich des durch das Konkordat von
1853 vorgesehenen Rechts auf Auslieferung bedienen, um von
ihm Gerichtskosten und Entschädigungen einzutreiben. Einen
solchen Gebrauch gestatte aber das Konkordat nicht; es lasse
eine Auslieferung nur zum Zwecke des Strafvollzuges zu, nicht
zu Deckung von Entschädigung und Kosten. Das beobachtete
Verfahren sei schlimmer als ein Schuldverhaft. Es gehe nicht
an, daß der bernische Fiskus, entgegen dem ausgesprochenen
Willen des zahlenden Schuldners, nach Belieben darüber be
stimme, auf welche Schuld er eine geleistete Zahlung ver
rechnen wolle. Wolle man die Analogie des schweizerischen O. R.
anrufen, so habe der Rekurrent jedenfalls bei seiner zweiten
Zahlung (Deponirung von 59 Fr. 20 Cts.) bestimmen können,
166 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ob dieselbe auf die Buße nebst dem Rest der Gerichtskosten
oder aber auf die Patentgebühr abzurechnen sei. Denn Patent
gebühr und Buße seien verschiedene selbständige Leistungen.
Nach Art. 536 der bernischen Strafprozeßordnung wären übrigens
im vorliegenden Falle die Kosten nachzulassen, da der Reknrrent
durch förmlichen Armuthsschein sich als unvermögend ausge
wiesen habe. Seine anbegehrte Verhaftung sei daher ungesetzlich
und verstoße gegen Art. 72 der bernischen Kantonsverfassung.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Bern geltend: Die Frage, ob die
bernischen Behörden berechtigt gewesen seien, nach eigenem Gut
finden zu bestimmen, auf welchen Theil der Gesammtschuld des
Rekurrenten sie dessen Theilzahlungen verrechnen wollen, ent
ziehe sich der Kognition des Bundesgerichtes, weil dieselbe nicht
nach solchen gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten sei, über
deren Anwendung dem Bundesgerichte ein Entscheid zustehe,
und auch die Voraussetzungen des Art. 27 Z. 4 O. G. nicht
zutreffen. Das Bundesgericht habe dies selbst in den Erwä
gungen zu seinem Entscheide in Sachen Perucchi vom 9. Mai
1884 anerkannt. Eventuell berufe sich die Regierung auf die
bezüglich der Imputation von Theilzahlungen in Fällen der
hier fraglichen Art in ihrem Entscheide vom 19. März 1884
in der gedachten Sache Perucchi aufgestellten Grundsätze. Es
könne sich also nur fragen, ob die Verhaftung und Auslieferung
des Rekurrenten zum Zwecke der Umwandlung der ihm auf
erlegten, nach Auffassung der bernischen Behörden nicht be
zahlten, Buße in Gefängniß oder öffentliche Arbeit nach den
Bestimmungen der Uebereinkunft zwischen den Ständen Bern
und Solothurn von 1853 oder nach der Bestimmung des 72
der bernischen Kantonsverfassung gerechtfertigt sei. Beides sei
unbedingt zu bejahen. Auch von einem Schuldverhaft könne
nicht gesprochen werden; denn Schuldverhaft und Umwandlung
einer Geldbuße in Gefängniß seien ganz verschiedene Dinge.
Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Nachprüfung der von den bernischen Behörden in
casu angewendeten Grundsätze über die Imputation von Zah
lungen steht freilich an sich dem Bundesgerichte nicht zu, wie
VI. Schuldverhaft. No 26.
dieses bereits in seiner Entscheidung in Sachen Peruechi vom
9. Mai 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 206 u. ff.) aus
gesprochen hat. Dagegen hat sich das Bundesgericht bereits in
der angeführten Entscheidung in Sachen Perucchi für den Fall,
daß die kantonalen Behörden auf Grund der von ihnen auf
gestellten Imputationsgrundsätze eine Verhaftung wegen Nicht
bezahlung einer Buße verhängen sollten, das Recht ausdrücklich
gewahrt, zu untersuchen, ob nicht hierin eine Umgehung des
ct. 59 Abs. 2 B.V. liege. Diese Befugniß steht ihm auch gemäß
Art. 59 O. G. und 113 B. V. unzweifelhaft zu.
2. Nun ist unbestritten, daß eine Umwandlung einer ver
verhängten Geldbuße in Gefangenschaft oder öffentliche Arbeit
nicht gegen das in Art. 59 Abs. 2 B. V. ausgesprochene Ver
bot des Schuldverhafts verstößt; ebenso ist aber durch die
konstante bundesrechtliche Praxis festgestellt, daß Prozeßkosten
(auch folche eines Strafverfahrens) und Steuern nicht als
Strafe sondern als Schuld des Verurtheilten an den Staat
zu betrachten sind und daher nicht in Verhaft umgewandelt
werden dürfen (vergl. Entscheidungen Amtliche Sammlung 1,
S. 253, 256, III, S. 69 f., 71 f., 232). Danach müssen denn
aber Bußenforderung einerseits und Kosten oder Steuerforderung
andererseits, ihrer durchaus verschiedenen rechtlichen Natur und
Wirkung wegen, als verschiedene selbständige Forderungen be
trachtet und behandelt werden und geht es folgeweise nicht an,
eine auf die Buße geleistete Zahlung ohne weiters einseitig auf
Kosten oder Steuern zu verrechnen. Der Zweck einer derartigen
Verrechnung kann ja in That und Wahrheit kein anderer sein,
als der, die für den Fall der Nichtbezahlung der Buße zulässige
Haft als Exekutionsmittel auch für Beitreibung von Kosten
und Steuern zu benützen und so den Grundsatz des Art. 59
Abs. 2 B. V. zu umgehen. Dies ist aber durchaus unstatthaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mit
hin dem Rekurrenten das Begehren seiner Rekursschrift zuge
sprochen.