156 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
lità e l'ordine nell'interno, di proteggere la libertà e i di
ritti dei Confederati e di promuovere la loro comune pro
sperità, per inferirne la necessità d un intervento federale
contro la entrata in vigore di una legge che offende ap
punto le libertà ed i diritti dei Confederati e compro
mette anzichè promuovere, la comune prosperità nel
Ticino. Ma siccome pei combinati articoli 113 della costitu
zione federale e 59 della legge organico-giudiziaria il tribu
nale non è tenuto a proteggere i diritti dei Confederati, se
non in quanto questi siano garantiti o dalla costituzione
federale e dalle leggi relative alla sua esecuzione, o dalla
costituzione del loro cantone e le contestazioni di cui si
tratta non siano demandate al giudizio delle autorità politiche
della Confederazione, cosi la semplice invocazione del
riferito art. 2 non basta a giustificare presso il tribunale
federale l'inoltro di un ricorso di diritto pubblico. Occorre,
cioé, per di più, che sia dimostrato, essersi fatto violenza nel
caso particolare ad un diritto costituzionale che il patto fede
rale o cantonale esplicitamente guarentiva ; la qual' cosa i
ricorrenti non hanno, rispetto ai mentovati art. 29 e 37
della legge, neppur tentato di fare. Che se l art. 29 cit.
volesse, in progresso di tempo, venir interpretato e applicato
per modo da rendere il suo contesto o meglio l attuazione di
lui inconciliabile col tenore dell art. 49 della costituzione
federale o di altre disposizioni costituzionali, è manifesto, e
fu già osservato più sopra, che la parte lesa conserverà pur
sempre e intatta la facoltà d invocare a sua protezione la
competente autorità federale.
Per tutti questi motivi,
Il Tribunale federale
pronuncia :
Il ricorso dei signori de Stoppani, Simen e Bruni, in
quanto la sua disamina cada, a sensi dei suesposti ragiona
menti, nella competenza del tribunale federale, è respinto
come privo di fondamento.
V. Arreste. No 24.
V. Arreste. Saisies et séquestres.
24. Urtheil vom 22. April 1887
in Sachen Habermacher.
A. Am 28. August 1886 hatten Geschäftsagent I. Halter
in Eschenbach und Negoziant Müller daselbst, letzterer als
Vormund der Gebrüder Anderhub, für eine Prozeßkostenforde
rung von 222 Fr. 75 Cts. an Frau Regina Widmer geb.
Habermacher, wohnhaft in Cham, beim Gerichtspräsidenten
von Hochdorf einen Arrest auf väterliches Erbguthaben der
Schuldnerin (bestehend in einem Antheil an einem auf der
Liegenschaft des I. G. Dommann im Moos, Gemeinde Hohen
rain, haftenden Titel) ausgewirkt. Ein hiegegen von der Regina
Widmer an das Bundesgericht gerichteter Rekurs wurde am
22. Oktober 1886 abgewiesen. Es wurde daher vom Gerichts
präsidenten von Hochdorf die Versteigerung des verarrestirten
Erbguthabens angeordnet und ausgekündet. Gegen die Verstei
gerung erhob nun aber der Bruder der Regina Widmer Haber
macher, Josef Habermacher in Cham, Einsprache, mit der Be
hauptung, das verarrestirte Guthaben gehöre ihm, da es ihm
von der Regina Widmer Habermacher am 4. Januar 1885
eigenthümlich abgetreten worden sei. In Folge dieser Einsprache
wurde die Versteigerung sistirt und erhoben die Arrestnehmer
am 5. Januar 1887 beim Bezirksgerichte Hochdorf eine
rrestklage gegen I. Habermacher, in welcher sie beantragten,
der Arrest sei als wohl gelegt gerichtlich zu beschützen und die
vom Beklagten erhobene Einsprache und Reklamation auf das
Arrestguthaben abzuweisen. Der Beklagte I. Habermacher ver
langte beim Gerichtspräsidenten von Hochdorf Abnahme der in
Folge dieser Klage auf 17. Januar 1887 vom Bezirksgericht
Hochdorf erlassenen Citation, mit der Behauptung, das Be
zirksgericht Hochdorf sei nicht kompetent, da er nach Art. 59
Absatz 1 B. V. an seinem Wohnorte belangt werden müsse.
Der Gerichtspräsident von Hochdorf wies durch Verfügung vom
158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
15. Januar 1887 dieses Begehren kostenfällig ab, mit der Be
gründung, der Gerichtspräsident habe über die Kompetenzfrage
nicht zu entscheiden und dürfe den Prozeß nicht abeitiren, da
die Kläger nach dem Arrestgesetze auf die nächste Gerichtssitzung
haben vorladen müssen, und die Sache gelangte somit in der
Gerichtssitzung vom 17. Januar 1887 zur Verhandlung.
B. Nunmehr ergriff I. Habermacher den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. Mit Rekursschrift vom 2. März
1887 stellt derselbe das Begehren: 1. Der Rekurs sei begrün
det zu erklären; 2. die angefochtenen Verfügungen und Ver
handlungen der kantonalen Amtsstellen und Behörden
seien
hierorts aufzuheben; 3. die Kosten tragen die Opponenten. Zur
Begründung führt er aus: Er sei schon seit drei Jahren in
Cham, Kantons Zug, fest niedergelassen und aufrechtstehend;
er müsse somit gemäß Art. 59 Absatz 1 B. V. an seinem
Wohnorte belangt werden. Diesen seinen verfassungsmäßigen
Gerichtsstand habe er von Anfang an gewahrt. Die Beschlag
nahme gegenüber der Regina Widmer berühre ihn in keiner
Weise und sei nicht geeignet, ihm gegenüber das forum arresti
in Hochdorf zu begründen. Wenn die Arrestkläger in der Arrest
klage die Nichtigkeit der Cession, aus welcher er sein Recht am
Arrestobjekte herleite, behaupten, so handle es sich dabei um
einen rein persönlichen Anspruch, welcher verfassungsmäßig vor
den Richter des Wohnortes gehöre. Wenn ferner die Kläger
behaupten, die Cession sei gefälscht (wegen welcher Behauptung
er übrigens Injurienklage erhoben habe), so sei auch für einen
diesbezüglichen Anspruch der Gerichtsstand in Hochdorf nicht
begründet; vielmehr könnte auf diese Behauptung nur entweder
eine strafrechtliche Verfolgung im forum del. commissi oder
eine persönliche Klage am Wohnorte des Beklagten begründet
werden.
G. Die Rekursbeklagten Geschäftsagent Halter und M. Müller
als Beistand der Gebrüder Anderhub tragen auf Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich aus
führen: Der von ihnen ausgewirkte Arrest sei rechtsgültig. Der
Rekurrent sei nicht Arrestat, sondern sei vielmehr seinerseits als
Intervenient aufgetreten, indem er das Arrestobjekt zu Eigen
V. Arreste. No 25.159
thum beanspruche. Ueber diesen Anspruch habe naturgemäß
derjenige Richter zu entscheiden, welchem überhaupt die Gerichts
barkeit über den Arrest zustehe. Der Rekurrent selbst habe zuerst
den luzernischen Richter angerufen, indem er bei demselben die
Sistirung der Versteigerung veranlaßt habe. Die Rekursbeklag
ten machen gegen ihn gar keinen persönlichen Anspruch geltend,
sie verlangen vielmehr nur Beseitigung der Einsprache des
Rekurrenten beziehungsweise Abweisung der Ansprache des
letztern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch die Arrestklage der Rekursbeklagten wird nicht eine
persönliche Forderung gegen den Rekurrenten geltend gemacht;
vielmehr wird dadurch, wenn auch formell die Rekursbeklagten
als Kläger erscheinen, lediglich die Abweisung des vom Rekur
renten in Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Vindikations
anspruches verfolgt. Der Rekurrent wird nicht als Schuldner
der Forderung belangt, für welche der Arrest gelegt wurde,
sondern es wird blos geltend gemacht, derselbe sei nicht be
rechtigt, die Versteigerung der verarrestirten Sache auf Grund
des von ihm beanspruchten Eigenthums an derselben zu hin
dern. Es hanbelt sich also nicht um einen, nach Art. 59 Ab
satz 1 B. V. vor den Richter des Wohnortes des Schuldners
gehörigen, Forderungs sondern um einen im Gerichtsstande der
gelegenen Sache zu beurtheilenden Vindikationsstreit, bei welchem
blos formell die Rekursbeklagten die Klägerrolle zu übernehmen
hatten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
25. Urtheil vom 20. Mai 1887 in Sachen
Wittwe Hottinger.
A. Die Wittwe Anna Barbara Hottinger geschied. Goßauer
von Riesbach, Kantons Zürich, hat am 14. Dezember 1885