- Urtheil vom 11. Dezember 1886 in Sachen
Nordostbahn gegen Zürich.
A. Zwischen den Parteien bestanden Differenzen über die
Berechtigung der Nordostbahn zu Auslösung des Obligationen
kapitals, mit welchem der Kanton Zürich an der Eisenbahn
unternehmung Zürich Zug Luzern betheiligt ist. Am 15. No
vember 1884 richtete die Direktion der Nordostbahn an den
Regierungsrath des Kantons Zürich die Mittheilung: Daß
(wir) für den Fall, daß eine gütliche Verständigung über die
Rückzahlung der Staatsbetheiligung an der Unternehmung
Zürich Zug Luzern wider Erwarten nicht sollte erzielt werden
können und die von uns verlangte Konversion Ihrer Titel
richterlich nicht geschützt, dagegen der Vertrag vom 5. Mai
1873 aus welcher Veranlassung und auf welchem Wege im
mer hinfällig werden, demnach eine restitutio in integrum
eintreten sollte, wir hiemit vorsorglich die Staatsbetheiligung
auf Grund von Art. 18 des Vertrages vom 14. Dezember
1861 auf den 31. Dezember 1885 zur Rückzahlung künden,
vorbehältlich Ihrer Ansprüche auf die vertragliche Nachver
gütung der zu einer Durchschnittsverzinsung von 4 ½ %
noch fehlenden Beträge, wobei wir uns überdies bereit er
klären, die Rückzahlung auf Verlangen auch vor dem 31. De
zember 1885 zu leisten. Der Regierungsrath des Kantons
Zürich erkannte diese Kündigung nicht an; indem er dies der
Nordostbahn durch Schreiben vom 17. November 1884 erklärte,
fügte er bei: Obwohl wir die Eventualität des Dahinfallens
des Vertrages von 1873 aus irgend welcher Veranlassung für
unmöglich halten, so veranlaßt uns doch Ihre bezügliche An
kündigung ebenso vorsorglich Stellung zu nehmen und Ihnen
hiemit die Erklärung abzugeben, daß wir für diesen, aber
nur für diesen Fall von dem in Art. 17 des Vertrages von
1861 vorgesehenen Kündigungsrechte der Kantone Gebrauch
machen müßten und somit die Auslösungssumme nicht im
Nominalwerthe derselben, sondern nach dem zwanzigfachen
Betrage des durchschnittlichen Zinses der Jahre 1883, 1884
und 1885 beanspruchen würden. Die Direktion der Nordost
bahn bescheinigte am 25. November 1884 den Empfang diese
Zuschrift, indem sie ihrerseits die darin enthaltene eventuelle
Kündigung bestritt.
B. Mit Klageschrift vom 29. November 1884 klagte die
Nordostbahn beim Bundesgericht dahin, sie sei berechtigt, (ge
mäß dem am 5. Mai 1873 zwischen den Parteien abgeschlosse
nen Vertrage) die im Besitze des Kantons Zürich befindliche
Quote der Obligationenbetheiligung am Eisenbahnunternehmen
Zürich Zug Luzern im Betrage von 1,675,000 Fr. auf den
- Dezember 1884 in Obligationen auf die schweizerische
Nordostbahn umzuwandeln. Diese Klage wurde durch Urtheil
des Bundesgerichtes vom 3. Juli 1885 abgewiesen. (Vergl.
dasselbe, aus welchem der Thatbestand ersichtlich, Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XI,
S. 387 u. ff.) Mit neuer Klageschrift vom 28. Oktober 1885
stellt nunmehr die Nordostbahn beim Bundesgerichte die An
träge: Das Bundesgericht möge:
a. Den Vertrag zwischen dem h. Regierungsrathe des Kan
tons Zürich und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn
gesellschaft betreffend die Auslösung des Kantons Zürich von
der Betheiligung an der Eisenbahnunternehmung Zürich Zug
Luzern vom 5. Mai 1873 als unwirksam erklären und der
Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren
b. unsere vom 15. November 1884 datirte Kündigung der
Staatsbetheiligung auf Grundlage des Art. 18 des Vertrages
vom 14. Dezember 1861 zur Rückzahlung auf den 31. De
zember 1885 begründet erklären und demnach aussprechen, es
sei die Nordostbahngesellschaft berechtigt, das im Staatsbesi
befindliche Obligationenkapital von 1,675,000 Fr. auf den
31. Dezember 1885 in diesem Betrage zurückzubezahlen und
es bleiben dabei die Ansprüche des Kantons Zürich auf die
vertragliche Nachvergütung der zu einer Durchschnittsverzinsung
von 4 ½ % noch fehlenden Beträge gewahrt;
c. den Beklagten in die Gerichtskosten verfällen, sowie zum
Ersatze sämmtlicher der Klägerin dieses Streites wegen erwach
sener Kosten verurtheilen.
In der Klagebegründung resümirt die Klägerin zunächst den
Inhalt der Parteianbringen und des Urtheils im frühern
Prozesse und führt sodann aus: Durch das Urtheil des Bun
desgerichtes vom 3. Juli 1885 sei entschieden, daß der Bau der
Linie Thalweil Zug eine im Interesse beider Parteien beige
fügte Bedingung der Konversion der staatlichen Obligationen
betheiligung gemäß den Bestimmungen des Vertrages vom
5. Mai 1873 bilde. Die Nordostbahn könne also nicht mehr
festhalten, daß es sich bei Bezugnahme auf den Bau der Linie
Thalweil Zug im Vertrage vom 5. Mai 1873 nur um Bei
fügung einer Zeitbestimmung im ausschließlichen Interesse der
Nordostbahn gehandelt habe. Allein eine ganz andere Frage sei
nun die, ob nicht, weil die im Vertrage vom 5. Mai 1873
gesetzte Bedingung der Konversion nicht, wie beim Abschlusse
des Vertrages vorausgesetzt wurde, in Erfüllung gegangen sei,
auf die Kündigungsbestimmungen des Art. 18 des Vertrages
vom 14. Dezember 1861 zurückgegriffen werden und hierauf
gestützt die staatliche Betheiligung gekündigt werden könne. Ueber
diese Frage und damit über die Berechtigung der klägerischen
Kündigung vom 15. November 1884 sei im gegenwärtigen
Prozesse zu entscheiden. Zunächst müsse untersucht werden, ob
der Vertrag vom 5. Mai 1873 überhaupt noch rechtliche Wirk
samkeit habe. Dies sei zu verneinen. Dieser Vertrag sei nur
unter der Voraussetzung abgeschlossen worden, daß die Linie
Thalweil Zug gebaut und zwar bald, d. h. innerhalb der durch
Vertrag und Konzession bestimmten Frist, gebaut werde. Die
Erwartung, daß die Konkurenzlinie Thalweil Zug demnächst
ausgeführt werde, sei für beide Parteien der einzige Grund
zum Abschlusse des Vertrages vom 5. Mai 1873 gewesen, sonst
hätte keine Partei Veranlassung gehabt, damals eine Aenderung
des seitherigen Vertragsverhältnisses anzustreben. Dies ergebe
sich aus den Umständen, insbesondere auch aus den Erklä
rungen des Beklagten im frühern Prozesse, zur Evidenz. Der
Eintritt der Voraussetzung, d. h. der Bau der Linie Thalweil
Zug sei damals allseitig so sicher als nahe bevorstehend erachtet
worden, daß das alte Vertragsverhältniß, d. h. das im Vertrage
von 1861 vorgesehene Kündigungsrecht aufgehoben und die
Lösung des Verhältnisses überhaupt nur noch für den Fall des
Baues der Linie Thalweil Zug geordnet worden sei. Der
Nordostbahn habe laut Konzession die Verpflichtung obgelegen,
die Linie Thalweil Zug spätestens ein Jahr nach Vollendung
der Gotthardbahn dem Betriebe zu übergeben; sie habe sich
hiezu den betheiligten Gemeinden gegenüber auch vertraglich
verpflichtet. An ihrer finanziellen Befähigung, den Bau aus
zuführen, habe damals Niemand gezweifelt. Da die Bauzeit
ür den großen Gotthardtunnel durch den Vertrag mit dem
Unternehmer Favre vom 7. August 1872 auf acht Jahre fixirt
gewesen sei, so haben die Kontrahenten beim Abschlusse des
Vertrages vom 5. Mai 1873 als ganz sicher angenommen,
daß die Erdarbeiten auf der Linie Thalweil Zug im Jahre
1879 oder spätestens im Jahre 1880 werden begonnen werden.
Diese Voraussetzung habe sich nun aber nicht erfüllt; die Dinge
haben sich vielmehr ganz anders gestaltet, als bei Abschluß des
Vertrages sei angenommen worden. Die Folge davon müsse die
sein, daß der Vertrag vom 5. Mai 1873 richterlich als un
wirksam erklärt und der Nordostbahn in integr. restitutio ge
währt werden müsse. Die Voraussetzung fei eine unentwickelte
Bedingung; ermangle dieselbe, so könne der durch die, unter
einer Voraussetzung abgegebene, Willenserklärung Beinträchtigte
Anspruch auf Wiederaufhebung der rechtlichen Wirkung gegen
den, zu dessen Gunsten sie eingetreten sei, erheben. Die Wieder
einsetzung in den vorigen Stand bestehe einfach in der Wieder
herstellung des frühern, vor Abschluß des Vertrages vom 5. Mai
1873 vorhandenen Zustandes; ihre Wirkung sei also die, daß
der Nordostbahn behufs Auslösung der Staatsbetheiligung das
Kündigungsrecht wieder ganz so eingeräumt werden müsse, wie
es ihr vor Abschluß des Vertrages vom 5. Mai 1873 zuge
standen habe. Zu Unterstützung dieser Ausführungen wird auch
darauf hingewiesen, daß es bei Abschluß des letztern Vertrages
keineswegs die Absicht der Kontrahenten gewesen sei, das Ver
hältniß aus einem beidseitig jederzeit löslichen zu einem nur
bedingt, also unter Umständen gar nicht löslichen, umzugestalten.
Nur aus der Annahme beider Parteien, daß die Voraussetzung
dieses Vertrages sicher eintreten werde, erkläre sich dessen Ab
schluß.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Klage aus: Es sei richtig, daß der
projektirte Bau der Linie Thalweil Zug die Veranlassung zum
Abschlusse des Vertrages vom 5. Mai 1873 gegeben habe.
Nicht richtig dagegen sei, daß Existenz oder Dauer dieses Ver
trages von der Voraussetzung oder Bedingung baldigen Baues
der fraglichen Linie abhängig gemacht worden seien; davon finde
sich in dem Vertrage keine Spur. Ob und wann die Linie ge
baut werde, habe gänzlich vom Belieben der Nordostbahn ab
gehangen und es sei jede Einwirkung des andern Kontrahenten
hierauf ausgeschlossen gewesen. Der Umstand, daß beim Ver
tragsabschlusse der Bau in naher Aussicht gestanden habe, sei
rechtlich unerheblich; sicher sei in dieser Beziehung nichts ge
wesen. Die Nordostbahn habe ihre Entschließungen ändern kön
nen, wie sie es denn in der Folge unter dem Zwange der
Verhältnisse auch wirklich gethan habe. Daß der Bau der
Linie Thalweil Zug erfolge, sei Bedingung der im Vertrage
vom 5. Mai 1873 vereinbarten Konversion gewesen; wann
derselbe stattfinde, sei für beide Parteien durchaus nebensächlich
gewesen. Am 31. Dezember 1875 habe die Klägerin das Obli
gationenkapital der übrigen bei der Eisenbahnlinie Zürich Zug
Luzern Betheiligten auf 31. Dezember 1876 gekündigt, dabei
aber gegenüber der Regierung von Zürich die Bestimmungen
des Vertrages vom 5. Mai 1873 ausdrücklich vorbehalten. Da
die Nordostbahn damals bereits gewußt habe, daß die Linie
Thalweil Zug nicht bald, d. h. binnen der konzessionsmäßigen
Frist, gebaut werde, so liege hierin die Anerkennung, daß der
Vertrag vom 5. Mai 1873 trotz des Ermangelns der angeb
lichen Voraussetzung fortbestehe. Auch wenn übrigens der baldige
Bau der Linie Thalweil Zug für die Klägerin eine Voraus
setzung gewesen wäre, von welcher sie ihre Willenserklärung
abhängig gemacht habe, so könnte die Klage doch nicht gutge
heißen werden. Die gemeinrechtliche Lehre von den Voraus
setzungen, auf welche Klägerin sich berufe, sei eine sehr bestrittene;
das zürcherische Recht, welches für den Rechtsstreit unzweifelhaft
maßgebend sei, kenne diese Lehre gar nicht, wenigstens nicht in
der selbständigen Form, wie die Lehrbücher dieselbe gewöhnlich
darstellen. Nach zürcherischem Rechte könne die Lehre von den
Voraussetzungen nur bei den Bestimmungen über die Willens
mängel, speziell über den Ierthum, untergebracht werden. In
casu könnte es sich aber jedenfalls nur um einen, rechtlich un
erheblichen, Irrthum im Motive handeln; selbst wenn übrigens
der Irrthum ein wesentlicher wäre, so stände doch der Klägerin
ein Anfechtungsrecht nicht mehr zu. Denn die Klage wäre ge
mäß 932 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches längst
verjährt, da die Klägerin zugestandenermaßen schon vor dem
Jahre 1880 gewußt habe, daß die Thatsache, welche sie als
eine Voraussetzung ihres Vertragswillens hinstelle, nicht einge
treten sei. Ferner stehe der Klägerin die exceptio doli ent
gegen. Die Erfüllung der angeblichen Voraussetzung hänge aus
schließlich von der Klägerin ab; einzig auf ihr Verhalten sei es
zurückzuführen, daß die Voraussetzung nicht in Erfüllung ge
XII 1886
gangen sei, und zwar könne die Klägerin nicht etwa behaupten,
daß es ihr ohne ihr Verschulden unmöglich geworden sei, die
Linie Thalweil Zug rechtzeitig zu bauen. Wer aber selbst den
Wegfall der Voraussetzung herbeigeführt habe, könne sich darauf
nicht berufen. Das Rechtsbegehren a der Klägerin fei demnach
als unbegründet abzuweisen. Zu Beurtheilung des Rechtsbe
gehrens b sei das Bundesgericht nicht kompetent. Dasselbe sei
gemäß Art. 22 des Vertrages vom 14. Dezember 1861 durch
ein von den Parteien zu bestellendes Schiedsgericht zu erledi
gen, da es sich dabei um einen Streit über die Anwendung
von Bestimmungen dieses Vertrages handle. Eventuell, für den
Fall, daß das Bundesgericht das klägerische Begehren a gut
heißen und sich in Betreff des Rechtsbegehrens b kompetent er
klären sollte, erhebe der Beklagte Widerklage auf Gutheißung
der von ihm ausgegangenen Kündigung der Obligationenbethei
ligung. Demnach werde beantragt:
- Das unter a aufgeführte Klagebegehren sei zu verwerfen.
- Das Bundesgericht wolle sich für die Behandlung des
unter b angeführten Klagebegehrens inkompetent erklären,
eventuell dieses Klagebegehren als unbegründet abweisen, und
dagegen erkennen, es sei die Klägerin grundsätzlich verpflichtet,
das Obligationenkapital des Kantons Zürich bei der Linie
Zürich Zug Luzern gemäß Art. 17 des Vertrages vom 14. De
zember 1861 auf den 31. Dezember 1885 und zwar nach dem
zwanzigfachen Jahresbetrage des durchschnittlichen Zinses der
Eisenbahnunternehmung Zürich Zug Luzern für die Jahre 1883,
1884 und 1885 zurückzubezahlen.
- Die Klägerin sei in die Gerichtskosten zu verfällen, sowie
zum Ersatze sämmtlicher dem Beklagten dieses Streites wegen
erwachsener Kosten zu verurtheilen.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter ein
gehender Bekämpfung der gegnerischen Anbringen, an ihren
Ausführungen und Anträgen fest. Aus der Replik ist folgendes
hervorzuheben: Daß bei Abschluß des Vertrages vom 5. Mai
1873 die Meinung der Kontrahenten dahin gegangen sei, die
Linie Thalweil Zug werde bald gebaut, ergebe sich aus Art. 3
dieses Vertrages, welcher dem Kanton Zürich seine Vertretung
im Eisenbahnkomite der Unternehmung Zürich Zug Luzern für
so lange wahre, als nicht auch die Kantone Luzern und Zug
für ihre Betheiligung ausgelöst seien; das zeige deutlich, daß
angenommen worden sei, die Konversion der zürcherischen Ob
ligationenbetheiligung werde vor der Auslösung der andern
Kantone stattfinden. Vor Ablauf der Frist, binnen welcher der
Bau der Linie Thalweil Zug hätte beginnen sollen, habe die
Nordostbahn zur Klage keine Veranlassung gehabt; vielmehr
hätte man einer früher angehobenen Klage offenbar entgegen
gehalten, dieselbe sei verfrüht. Die Lehre von der Voraussetzung
gehöre nicht zur Lehre von den Willensmängeln sondern zur
Lehre von den Selbstbeschränkungen des Willens, insbesondere
den Bedingungen. Wenn Jemand einen Vertrag unter einer
der Gegenpartei kundgegebenen Voraussetzung abschließe (z. B.
ein Wirth Wein kaufe für den Fall, daß er Festwirth beim
nächsten eidgenössischen Schützenfest werde u. dgl.) und die
Voraussetzung sich hernach nicht erfülle, so hafte der Betreffende
zweifellos nicht; es handle sich eben nicht um einen bloßen Irr
thum im Beweggrunde; der Beweggrund sei vielmehr zur Vor
aussetzung des Vertrages erhoben worden. Wenn man übrigens
in casu von einem Irrthum sprechen wollte, so wäre derselbe
jedenfalls nicht ein bloßer Irrthum im Beweggrund, sondern
ein wesentlicher; auch wäre die Anfechtungsklage nicht verjährt,
da die Nordostbahn erst durch das bundesgerichtliche Urtheil
vom 3. Juli 1885 auf denselben aufmerksam gemacht worden
sei. Da die Nordostbahn keinenfalls arglistig gehandelt habe,
so könne von einer exc. doli keine Rede sein. Das Bundesge
richt sei auch zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens b kompe
tent. Denn dieses Rechtsbegehren sei lediglich eine Konsequenz
des Petits a; es präzisire näher, in welchem Sinne die begehrte
restitutio in integrum zu verstehen sei. Die Nordostbahn be
haupte, dieselbe müsse ex tunc wirken; der Zustand vor dem
- Mai 1873 müsse so hergestellt werden, wie wenn der Ver
trag von diesem Tage gar nie abgeschlossen worden wäre. Der
Beklagte dagegen gehe offenbar von der gegentheiligen An
schauung aus. Dessen eventuelle Widerklage wäre übrigens unter
allen Umständen unbegründet.
E. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an
ihren im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung des
ersten Rechtsbegehrens der Klage ist nicht bestritten und ist un
zweifelhaft gegeben. Das zweite Rechtsbegehren, von welchem
der Beklagte behauptet, es sei schiedsrichterlich zu beurtheilen,
kommt offenbar nur dann in Betracht, wenn das erste zuge
sprochen wird. Es ist daher zunächst die Begründetheit des ersten
Klagebegehrens zu untersuchen.
- Durch das Urtheil des Bundesgerichtes vom 3. Juli
1885 ist ausgesprochen worden, daß die im Vertrage vom
- Mai 1873 vorgesehene Konversion der Betheiligung des
Kantons Zürich am Eisenbahnunternehmen Zürich Zug Luzern
in Nordostbahnobligationen nur unter der Bedingung und auf
den Zeitpunkt des Baues der Linie Thalweil Zug vereinbart
worden sei. Dagegen wurde durch dieses Urtheil offen gelassen,
ob nicht die Nordostbahn, nachdem sich der Bau der Linie
Thalweil Zug in unvorhergesehener Weise verzögert habe, be
rechtigt sei, dem Kanton Zürich seine Betheiligung nach den
Bestimmungen des Vertrages vom 14. Dezember 1861 zu
kündigen. Diese Frage steht nunmehr zur Entscheidung. Wenn
die Nordostbahn dieselbe bejaht, so stellt sie dabei im Wesent
lichen darauf ab, es sei bei Abschluß des Vertrages vom
- Mai 1873 beidseitig einverstanden gewesen, daß dieser Ver
trag nur für den Fall des Baues der Linie Thalweil Zug in
nert der konzessionsmäßigen Frist oder doch eines dieselbe nicht
wesentlich übersteigenden Zeitraums gelten solle. Daraus wird
dann gefolgert, daß, nachdem diese Voraussetzung nicht in
Erfüllung gegangen sei, der Vertrag von 1873 mit allen seinen
Wirkungen dahinfalle und die Kündigungsbestimmungen des
Vertrages von 1861 wiederum in Wirksamkeit treten. Es han
delt sich demnach ausschließlich um eine Frage der Willens
interpretation; die von der Klägerin behauptete Voraussetzung
ist Vertragsbestandtheil. Ist zwischen den Parteien beim Ver
tragsabschlusse wirklich, ausdrücklich oder stillschweigend, eine
Einigung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne zu Stande
gekommen, so ist dieselbe unzweifelhaft gültig und wirksam. Die
Entscheidung hängt demnach von der Erforschung des Partei
willens im konkreten Falle ab; einer Prüfung des doktrinellen
Begriffes der Voraussetzung auf seine innere Berechtigung oder
seine Anwendbarkeit im zürcherischen Rechte hin bedarf es
nicht.
- Nun mag richtig sein, daß zur Zeit des Abschlusses des
Vertrages vom 5. Mai 1873 beide Parteien erwarteten, die
Linie Thalweil Zug werde bald, d. h. ungefähr in der konzes
sionsmäßigen Frist, gebaut werden. Allein diese Thatsache ge
nügt nicht, um anzunehmen, es sei die fortdauernde Wirksamkeit
des Vertrages vom Eintreffen dieser Erwartung abhängig ge
macht worden. Selbst wenn beide Parteien bei Abschluß eines
Vertrages übereinstimmend der Ansicht sind, die Dinge werden
sich in Zukunft in gewisser Weise gestalten (es werden z. B.
die Preise steigen oder fallen u. dgl.), so sind Bestand und
Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages doch nicht davon ab
hängig, daß dies auch wirklich eintreffe, sofern nicht ausdrück
lich erklärt ist, oder sich aus den Umständen unverkennbar er
gibt, daß Bestand oder Fortdauer des Rechtsverhältnisses nur
für diesen Fall gewollt sind. Die, wenn auch übereinstimmende,
Ansicht der Kontrahenten darüber, was in Zukunft wahrschein
lich oder sicher geschehen werde, ist, für sich allein, rechtlich
gleichgültig. Rechtlich entscheidend ist einzig die (ausdrücklich
oder stillschweigend erklärte) Absicht, der Wille der Parteien,
sich nur auf eine gewisse Eventualität hin oder bis zu dersel
ben zu binden. Nun ist in dem Vertrage vom 5. Mai 1873
ausdrücklich nicht vereinbart worden, daß derselbe dahinfalle,
wenn die Linie Thalweil Zug nicht ungefähr in der konzessions
mäßigen Frist gebaut werde. Es liegen auch nicht hinlängliche
Anhaltspunkte dafür vor, um anzunehmen, dies sei stillschwei
gend geschehen. Denn es kann in der That nicht gesagt werden,
daß der Kanton Zürich habe erkennen müssen, die Nordostbahn
wolle den Konversionsvertrag nur für diesen Fall abschließen,
für den Fall längerer Verzögerung des Baues der genannten
Linie dagegen sich das Recht wahren, auf die Kündigungsbe
stimmungen des Vertrages vom 14 Dezember 1861 zurückzu
greifen. Dies darf um so weniger angenommen werden, als
beide Parteien im gegenwärtigen Prozesse ausdrücklich erklärt
haben, durch den Vertrag vom 5. Mai 1873 seien die Kündi
gungsbestimmungen des Vertrages vom 14. Dezember 1861
schlechthin aufgehoben worden.
4. Wenn die Nordostbahn anscheinend noch geltend machen
will, die Konversion nach den Bestimmungen des Vertrages
vom 5. Mai 1873 sei unmöglich geworden und es müssen, da
das Rechtsverhältniß zwischen den Parteien doch nicht ein un
lösliches sein könne, aus diesem Grunde die Kündigungsbestim
mungen des frühern Vertrages wieder aufleben, so ist dies
aus einem doppelten Grunde nicht richtig. Erstens kann gewis
nicht gesagt werden, daß der Bau der Linie Thalweil Zug, die
Bedingung der Konversion, zur Zeit unmöglich geworden sei
vielmehr hängt ja dieser Bau, so viel aus den Akten ersicht
lich, ausschließlich vom Willen und von der finanziellen Kräfti
gung der Nordostbahn selbst ab. Sodann aber würden, wenn
auch die Konversion unmöglich geworden wäre, deßhalb doch nicht
die Kündigungsbestimmungen des frühern Vertrages wieder auf
leben; vielmehr läge im gedachten Falle einfach ein Rechtsver
hältniß vor, über dessen Auflösung vertragliche Bestimmungen
nicht bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.