- Urtheil vom 15. Oktober 1886 in Sachen
Schirach gegen Lobenstein.
A. Durch Urtheil vom 20./27. Mai 1886 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagter ist
verfällt zur Zahlung von 737 Fr. 20 Cts. und Zins zu 5 %
seit 23. Januar 1886. Der am 6. Januar 1886 auf die Baar
schaft von 341 Fr. 40 Ets. und die Effekten des Beklagten
(goldene Uhr sammt Kette, Reisedecke und Shawl) gelegte
Arrest wird bestätigt und es soll mit dem Arrestobjekt nach
267 ff. der Civilprozeßordnung verfahren werden. Der Re
greß für den aus der Arrestkollokation ungedeckten Betrag auf
das übrige Vermögen des Beklagten und auf das Vermögen
seiner Ehefrau Ernestine Lobenstein geb. Berger wird dem
Kläger vorbehalten. Die Kosten beider Instanzen mit Inbegriff
einer appellationsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 50 Fr. sind
getheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Der Kläger beantragt:
- Der Beklagte sei zu Zahlung von 5237 Fr. 20 Cts.
sammt Zins zu 5 % vom Tage der Klageanhebung an, sowie
zu Tragung sämmtlicher Prozeßkosten zu verurtheilen.
- Der Arrest vom 6. Januar 1886 sei zu bestätigen und
das Arrestobjekt gesetzlicher Ordnung gemäß zu liquidiren, unter
Vorbehalt des Regresses für den Verlust auf das übrige Ver
mögen des Beklagten und auf dasjenige seiner Frau, welche
beim Abschlusse des Miethvertrages sich mitverpflichtet hatte.
Der Beklagte dagegen beantragt: Es sei die klägerische
Forderung nach Abzug der vom Beklagten anerkannten Hotel
rechnung im Belaufe von 237 Fr. 20 Cts. abzuweisen, ferner
der Arrest aufzuheben und demnach Herausgabe der verarrestir
ten Baarschaft von 341 Fr. 40 Ets., abzüglich der anerkannten
237 Fr. 20 Cts. mit 104 Fr. 20 Cts. sowie der goldenen
Uhr sammt Kette, der Reisedecke und des Shawls anzuordnen
und der Kläger in sämmtliche Kosten zu verurtheilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach längern brieflichen und mündlichen Verhandlungen
kam zwischen den Parteien am 31. Dezember 1885 ein Mieth
vertrag über das dem Kläger gehörige Hotel Baslerhof in
Basel zu Stande, abgeschlossen auf die Dauer von 3 Jahren
vom 5. Januar 1886 an und mit einem Miethzinse von
10,000 Fr. für 1886 und von je 12,000 Fr. für 1887 und
- Der Beklagte trat aber die Miethe nicht an, sondern war
im Begriffe, sich von Basel zu entfernen. Der Kläger erwirkte
daher für die, in Folge des Aufenthaltes des Beklagten im
Baslerhofe während der Vertragsunterhandlungen erwachsene,
Hotelrechnung von 237 Fr. 20 Cts., sowie zur Sicherstellung
des durch Nichthalten der Miethe entstandenen Schadens, den
er gemäß Art. 292 O. R. auf 5000 Fr. bezifferte, am 6. Ja
nuar 1886 einen Arrest auf die Baarschaft des Beklagten von
341 Fr. 40 Cts., ferner auf eine goldene Uhr sammt Kette,
eine Reisedecke und einen Shawl, zusammen im Schatzungs
werth von 260 Fr. Der Beklagte bestritt den Arrest und es
kam daher zum Prozesse, in welchem die Parteien die aus
Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren stellten. Der Beklagte be
hauptete, der Vertrag vom 5. Januar 1886 sei für ihn un
verbindlich wegen wesentlichen Irrthums und wegen Betrugs.
Er habe als Gegenstand der Miethe beim Vertragsabschlusse
ein gut renommirtes, rentables Miethobjekt vorausgesetzt. Nun
fei das Gegentheil der Fall. Diese Eigenschaft der Sache sei
aber so wesentlich, daß ihr Fehlen die Sache zu einem andern
Objekte mache, als dasjenige, worüber der Beklagte habe kon
trahiren wollen. Der Irrthum des Beklagten sei überdem durch
Betrug des Klägers und seines ihn vertretenden Schwieger
sohnes Wagner herbeigeführt worden. Die Vorinstanzen haben
übereinstimmend die Einwendungen des wesentlichen Irrthums
und des Betruges verworfen und die Klage prinzipiell als be
gründet erklärt und zwar aus folgenden Gründen: Der vom
Beklagten behauptete Irrthum über Rentabilität und Ruf des
Gasthofes sei kein wesentlicher im Sinne des Art. 19 O. R.;
Rentabilität und Ruf eines Gasthofes seien allerdings sehr
erhebliche Eigenschaften, aber sie gehören nicht zu den begriff
lichen Merkmalen, deren Dasein oder Fehlen das Miethobjekt
zu einer ganz verschiedenen Gattung oder Art von Gütern
mache. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Anlage des
Etablissementes, die Geschäftsführung 2c. eine derartige wäre,
daß die Bezeichnung Gasthof richtiger durch eine andere, wie
Herberge 2c. ersetzt würde, was aber hier nicht zutreffe. Die
Einwendung des Betruges anbelangend, so sei richtig, daß vom
Schwiegersohne des Klägers, Wagner, für dessen gesammte
Handlungsweise in dieser Angelegenheit der Kläger einzustehen
habe, dem Beklagten während der schriftlichen Vertragsunter
handlungen am 21. November 1885 oder schon früher die
Durchschnittseinnahmen des Baslerhofes für die letzten Jahre
fälschlich auf 70,000 Fr. angegeben worden seien, während
diese Einnahmen in Wirklichkeit in den drei letzten Jahren nur
25,156 Fr. 85 Cts., 31,822 Fr. 95 Cts. und 26,293 F
32 Cts. betragen haben. Es sei richtig, daß hiedurch der Kläger
resp. sein Vertreter beim Beklagten eine falsche Vorstellung
über die Rendite des Baslerhofes wissentlich und absichtlich er
regt habe. Allein der Beklagte sei nicht durch diese falsche An
gabe des Klägers zum Vertragsabschlusse verleitet worden. Die
selbe möge einer der Faktoren, vielleicht der maßgebendste, ge
wesen sein, welche den Beklagten zu näherer, an Ort und Stelle
vorzunehmender Prüfung und Umschau veranlaßten; für den
Vertragsabschluß selbst dagegen sei nicht diese Angabe, sondern
die durch persönliche Prüfung der Verhältnisse gewonnene An
schauung entscheidend gewesen. Aus dieser eigenen Anschauung
habe der Beklagte die eventuellen Uebertreibungen des Klägers
in der Anpreisung auf ihr richtiges Maß reduziren müssen.
Während der Vornahme der persönlichen Prüfung durch den
Beklagten habe der Kläger nicht betrügerisch gehandelt. Die
Anpreisung des Geschäftsganges während der mündlichen Unter
handlungen habe das gewöhnliche Maß nicht überstiegen. Die
Zeugin Seeburger (ehemals Zimmermädchen im Baslerhof) sage
allerdings aus, daß sie von Wagner angewiesen worden sei, dem
Beklagten zu sagen, der Gasthof gehe gut; allein dieselbe sei
dieser Weisung nicht gefolgt, sondern habe dem Beklagten im
Gegentheil gesagt, jetzt gehe das Hotel nicht gut, wie er selbst
sehe; wie es im Sommer gehe, wisse sie nicht. Daß dem Be
klagten die verlangte Einsicht in die Bücher des Klägers unter
allerlei Ausreden verweigert worden sei, sei nicht erwiesen; im
Gegentheil sei anzunehmen, er habe dieselbe nicht verlangt, da
er überhaupt der Angabe über die bisherigen Einnahmen kein
maßgebendes Gewicht beigelegt habe. Bei dieser Sachlage sei
auch die vom Beklagten verlangte Einvernahme des Zeugen
Uehli, ehemaligen Portiers im Baslerhof (darüber, daß in die
Fremdenbücher Namen von Personen eingeschrieben worden
seien, welche das Hotel nie besucht haben, daß Effekten der
Familie Wagner in den Zimmern herumgestreut worden seien,
um glauben zu machen, die Zimmer seien besetzt, u. s. w.)
überflüssig, zumal aus der Fragestellung für diesen Zeugen sich
theilweise nicht einmal deutlich ergebe, auf welche Zeit sich die
Fragen beziehen. In der Feststellung des Quantitativs der
klägerischen Forderung gehen die Vorinstanzen auseinander. Die
erste Instanz hat dieselbe im eingeklagten Betrage von 5000 Fr.
resp. mit Einrechnung der anerkannten Hotelrechnung von
5237 Fr. 20 Cts. sammt Zins gutgeheißen, mit der Begrün
dung: Der vom Kläger angerufene Art. 292 O. R. treffe zwar
direkt nicht zu, da er ein angetretenes Miethsverhältniß, dessen
Auflösung beantragt werde, voraussetze, während im vorliegen
den Falle das Miethverhältniß noch nicht angetreten sei und
das Verhalten des Beklagten sich als ein Nichthalten des ab
geschlossenen Vertrages darstelle. Zur Anwendung kommen die
Art. 110 u. ff. O. R. Allein die Bestimmung des Art. 2
wonach dem Vermiether bei wenigstens ein Jahr dauerndem
Miethverhältniß mindestens ein halber Jahreszins zuzusprechen
sei, dürfe ergänzend herangezogen werden. In diesem Sinne
halte das Gericht die Forderung des Klägers ohne weitere
Prüfung für gerechtfertigt. Das Appellationsgericht dagegen
reduzirte die Entschädigungsforderung des Klägers auf 500 Fr.,
indem es ausführt: Art. 292 O. R. könne hier auch nicht ergän
zungsweise zur Anwendung gebracht werden. Der Fall der Auf
lösung eines bereits angetretenen Miethsverhältnisses liege auch
faktisch d. h. rücksichtlich des der Gegenpartei erwachsenden
Schadens, ganz anders als der Fall, wo ein abgeschlossener
Vertrag gar nicht zur Ausführung komme. Für letztern Fall sei
Art. 116 O. R. maßgebend, wonach der Schaden zu ersetzen sei,
welcher bei Eingehung des Vertrages als unmittelbare Folge
der Nichterfüllung vorhergesehen werden konnte, und wonach
der Richter den Schaden nach freiem Ermessen unter Würdi
gung der Umstände festzustellen habe. Bei den Umständen des
vorliegenden Falles sei nicht anzunehmen, daß dem Kläger ein
irgendwie erheblicher Schaden erwachsen sei, da eine Unter
brechung oder erhebliche Störung des Gasthofbetriebes nicht
stattgefunden habe. Der Kläger habe es auch unterlassen, ir
gendwelche Anhaltspunkte zur Bemessung des Schadens beizu
bringen; er habe sich einfach auf den nicht zutreffenden Art. 292
O. R. bezogen. Das Gericht setze daher den Schadensbetrag
nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände auf
500 Fr. fest.
2. Der Beklagte hat im heutigen Vortrage die Einwendung,
daß der Vertrag wegen wesentlichen Irrthums für ihn unver
bindlich sei, nicht erneuert und zwar mit Recht. Denn diese
Einwendung ist von den Vorinstanzen aus vollkommen zutref
fenden Gründen zurückgewiesen worden. Ebensowenig hat der
Das
Beklagte ein Aktenvervollständigungsbegehren gestellt.
Bundesgericht hat daher nicht weiter zu untersuchen, ob dieje
nigen Thatsachen, welche Beklagter durch Einvernahme des
Zeugen Uehli beweisen wollte, wirklich, wie die kantonalen In
stanzen annehmen, unerheblich seien; es hat vielmehr sein Urtheil
ohne weiters auf Grund der von den kantonalen Instanzen
festgestellten Thatsachen zu fällen.
3. Demnach muß aber, in Uebereinstimmung mit den Vor
instanzen, unter Verwerfung der Einrede des Betruges, die
Klage prinzipiell gutgeheißen werden. Allerdings hat während
der schriftlichen Vertragsunterhandlungen der Kläger, bezie
hungsweise sein Vertreter dem Beklagten wissentlich falsche An
gaben über die Rendite des Baslerhofes in den letzten Jahren
gemacht und somit betrügerisch gehandelt. Allein die Vorinstan
zen stellen nun fest, daß der Beklagte nicht durch diese falsche
Vorspiegelung zum Vertragsabschlusse verleitet, sondern daß er
dazu durch seine eigene Prüfung der Verhältnisse bestimmt
worden sei. Diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und
daher für das Bundesgericht verbindlich. Wenn sodann die
Vorinstanzen auf Grund derselben zur Verwerfung der Einrede
des Betrugs gelangen, so kann in dieser Entscheidung ein
Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Allerdings wird dem Be
trogenen, wenn sich die Täuschung, wie dies hier unzweifelhaft
der Fall ist, auf eine für den Geschäftsabschluß nach allgemei
ner Verkehrsanschauung erhebliche Thatsache bezieht, nicht noch
ein besonderer, in der Regel kaum zu erbringender, Beweis
dafür aufgebürdet werden dürfen, daß er auch wirklich durch die
betrügerische Vorspiegelung zum Geschäftsabschlusse verleitet
worden sei, d. h. nicht auch ohne dieselbe den Vertrag abge
schlossen hätte. (Vergl. Ihering, Lucea Pistoja Aktienstreit, in
Vermischte Schriften, S. 317 u. ff.) Wenn daher die Vor
instanzen ihre Entscheidung lediglich darauf begründeten, der
Beklagte habe den Nachweis, daß die Täuschung ihn zum Ver
tragsschlusse verleitet habe, nicht erbracht, so läge ein Rechts
irrthum wirklich vor. Allein die Vorinstanzen stellen nun posi
tiv als erwiesen fest, daß der Beklagte auf die falsche Angabe
des Klägers kein maßgebendes Gewicht gelegt habe, daß viel
mehr seine eigene Prüfung der Verhältnisse, welche ihn die
Uebertreibungen des Klägers auf ihr richtiges Maß habe müssen
zurückführen lassen, für ihn bestimmend gewesen sei. Angesichts
dieser thatsächlichen Feststellung erscheint die vorinstanzliche
Entscheidung als gerechtfertigt. Denn es muß eben als fest
stehend angenommen werden, daß in dem Beklagten durch die
falschen Angaben des Klägers ein für seine Entschließung er
heblicher Irrthum über die bisherige Rendite des Vertragsob
jektes nicht erweckt wurde, so daß es in der That an dem er
forderlichen Kausalzusammenhange zwischen der betrügerischen
Handlungsweise des Klägers und dem Vertragsschlusse fehlt.
4. Bezüglich des Quantitativs der klägerischen Forderung
ist, unter Abweisung der Beschwerden beider Parteien, die
zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Wenn der Kläger
im heutigen Vortrage ausgeführt hat, der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vertrag qualifizire sich als Pacht und nicht als
Miethe, so kann dies dahingestellt bleiben, denn, nach Lage der
Sache, ist diese Frage für die Feststellung der Entschädigung
durchaus unerheblich. Vor den kantonalen Instanzen nämlich
hat der Kläger seine Forderung ausschließlich auf Art. 292
O. R. begründet, indem er gemäß Art. 292 Absatz 2 als Ent
schädigung einen halben Jahreszins verlangte; er kann nun
selbstverständlich in der bundesgerichtlichen Instanz seine Be
gehren nicht durch Berufung auf den von der Pacht handelnden
Art. 310 abändern beziehungsweise erweitern, und übrigens
handelt es sich in casu überhaupt nicht um die in Art. 292
und 310 cit. vorgesehene vorzeitige Auflösung eines Mieth
oder Pachtvertrages aus wichtigen Gründen. Zwar kann der
von den kantonalen Gerichten hiefür angeführte Grund, daß
Art. 292 cit., und das Gleiche müßte selbstverständlich auch
für Art. 310 gelten, sich nur auf bereits angetretene Mieth
verhältnisse beziehe, nicht als zutreffend erachtet werden, denn
es ist in der That nicht einzusehen, warum die in Art. 292
normirte Befugniß vorzeitiger Kündigung des Vertrages, wenn
wichtige Gründe das Halten desselben unerträglich machen,
nur für bereits angetretene Miethverhältnisse gelten sollte; wenn
das Gesetz von unerträglich gewordener Fortsetzung des
Vertrages spricht, so erklärt sich diese Redaktion daraus, daß
der Gesetzgeber zunächst den praktisch am häufigsten vorkommen
den Fall, wo erst nach Antritt der Miethe die Verhältnisse sich
in einer Weise gestalten, welche der einen oder andern Partei
die Fortdauer des Vertrages unerträglich machen, im Auge
hatte. Ein arg. e contrario darf aus dieser Fassung nicht ab
geleitet werden. Dagegen trifft Art. 292 O. R. deßhalb in
keiner Weise zu, weil ja der Beklagte den Vertrag nicht wegen
wichtiger Gründe gekündigt, sondern dessen Erfüllung aus
dem Grunde verweigert hat, weil derselbe für ihn nicht ver
bindlich sei. Angesichts dieser Haltung des Beklagten hätte der
Kläger offenbar auf Vertragserfüllung beziehungsweise auf
Zahlung des stipulirten Miethzinses klagen können (Art. 279
O. R.), sofern er die Miethsache zur vertragsmäßigen Benu
tzung durch den Beklagten bereit hielt. Allein er hat dieß nicht
gethan, sondern hat, indem er auch seinerseits vom Vertrag
zurücktrat, einfach auf Schadenersatz geklagt. Daß nun in der
Feststellung dieser, nach den allgemeinen Grundsätzen der
Art. 110 u. ff. O. R. zu beurtheilenden, Schadenersatzforderung
auf 500 Fr. ein Rechtsirrthum liege, ist nicht ersichtlich, um
so weniger, als der Kläger jede genauere Darlegung des ihm
erwachsenen Schadens unterlassen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt von 20./27. Mai
1886 sein Bewenden.