- Urtheil vom 19. November 1886
in Sachen Hauri.
A. Art. 93 der aargauischen Kantonsverfassung vom 23 April
1885 bestimmt in Absatz 5: Ueber den Geschäftsbetrieb und
die Kautionsleistung der Geschäftsagenten soll der große Rath
eine Verordnung erlassen. In Ausführung dieser Verfassungs
bestimmung erließ der große Rath des Kantons Aargau am
- Mai 1886 eine Verordnung betreffend die Geschäftsagen
ten. Diese Verordnung bestimmt in 1: Als Geschäftsagent
ist zu betrachten, wer gewerbsmäßig folgende Geschäfte oder
einzelne Arten derselben betreibt: a. den gütlichen oder recht
lichen Einzug von Forderungen für Dritte (Inkasso); b. den
Ankauf von Forderungen (Abtretungsgeschäft); c. die Entge
gennahme und Besorgung von Anleihen (Leibgeschäft); d. an
dere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Besorgung nicht aus
schließlich in die Befugniß der patentirten Anwälte und Notare
fällt... Art. 20 der Verordnung bestimmt: Beamte und
Angestellte des Staates dürfen die in 1 genannten Ge
schäfte nicht betreiben, auch wenn sie als Geschäftsagenten
patentirt sind.
B. I. I. Hauri, von Seengen, übt in Zofingen den Beruf
eines Notars und Geschäftsagenten aus; gleichzeitig bekleidet er
die (mit 500 Fr. p. a. besoldete Stelle) eines Mitgliedes des
Bezirksgerichtes Zofingen, zu welcher er im Herbste 1885
wiedergewählt wurde. Mit. Rekursschrift vom 14. Juli 1886
stellt nun derselbe beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei
richterlich auszusprechen, daß die Verordnung des großen Rathes
vom 17. Mai 1886 betreffend die Geschäftsagenten, speziell
20 derselben, die aargauische Verfassung, und speziell die
Art. 3, 4, 5, 17, 21 und 54 verletze und demgemäß aufzu
heben sei, eventuell wenigstens insoweit darin dem Beschwerde
führer die gleichzeitige Ausübung des Berufes als Geschäfts
agent neben der Bekleidung einer Stelle als Mitglied des
Bezirksgerichtes Zofingen untersagt werde, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 4
der Kantonsverfassung stehe die aktive und passive Wahlfähig
keit zu allen Aemtern jedem Stimmberechtigten zu, der seit
fünf Jahren Schweizerbürger sei; stimmberechtigt sei nach Art. 11
der Kantonsverfassung jeder im Staatsgebiete wohnende Kan
tons und Schweizerbürger, der nicht gemäß Art. 13 der Kan
tonsverfassung vom Stimmrechte ausgeschlossen sei. Die von
dem Grundsatze der Wählbarkeit für jedes Amt nach zurückge
legtem zwanzigsten Altersjahre zuläßigen Ausnahmen stelle die
Verfassung selbst auf; Art. 5 der Kantonsverfassung enthalte
die Beschränkungen der Wählbarkeit für Verwandte und Ver
schwägerte und behalte die Aufstellung weiterer diesbezüglicher
Beschränkungen dem Gesetze vor, wie auch in Art. 3 der Kan
tonsverfassung dem Gesetze die Aufstellung näherer Vorschriften
betreffend die Unvereinbarkeit richterlicher und administrativer
Beamtungen vorbehalten werde. Bezüglich der Mitglieder der
Bezirkgerichte enthalte Art. 54 der Kantonsverfassung keine
Beschränkungen der Wählbarkeit. In der Verfassung selbst nicht
vorgesehene oder durch dieselbe der Gesetzgebung ausdrücklich
vorbehaltene Ausschlußbestimmungen könnten nur im Wege der
Verfassungsänderung aufgestellt werden; jedenfalls sei der große
Rath, der nicht mehr Gesetzgeber sei, zu Aufstellung derartiger
Bestimmungen nicht kompetent, sondern könnten dieselben nur in
einem, der Volksabstimmung unterliegenden, Gesetze aufgestellt
werden. Der angefochtene Art. 20 der großräthlichen Verord
nung betreffend die Geschäftsagenten sei somit verfassungswidrig
derselbe verstoße auch gegen die in Art. 17 der Kantonsverfas
sung gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetze, und die in
Art. 21 der Kantonsverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit.
Es gebe im ganzen Kanton Aargau keinen einzigen Bezirks
richter, der nicht neben seinem Amte noch irgend einen andern
Beruf ausübe; es sei nicht einzusehen, warum gerade der Re
kurrent als Notar und Geschäftsmann aus dem Bezirksgerichte
sollte ausscheiden müssen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Aargau im wesentlichen folgende
Gesichtspunkte geltend: Nach Art. 93 der Kantonsverfassung
sei der große Rath zum Erlasse einer Verordnung betreffend die
Geschäftsagenten unzweifelhaft befugt gewesen; nur habe er da
bei selbstverständlich keine Bestimmung der Bundes oder Kantons
verfassung verletzen dürfen. Die Beschwerde des Rekurrenten stütze
sich nun wesentlich darauf, daß durch den angefochtenen 20 der
Verordnung vom 17. Mai 1886 ihm, beziehungsweise den Ge
schäftsagenten überhaupt, die Wählbarkeit zu der Stelle eines
Bezirksrichters verfassungswidrig entzogen werde. Das sei aber
ganz unrichtig. Beschränkungen des passiven Wahlrechtes zu den
in der Verfassung vorgesehenen Aemtern müssen allerdings von
der Verfassung selbst aufgestellt werden, welche denn auch
manche derartige Bestimmungen enthalte. Hier aber handle es
sich gar nicht um eine Beschränkung des passiven Wahlrechtes.
Art. 20 cit. entziehe dem Rekurrenten beziehungsweise den Ge
schäftsagenten überhaupt die Wählbarkeit zu dem Amte eines
Bezirksrichters durchaus nicht. Werde ein Bürger, der den Be
ruf eines Geschäftsagenten betreibe, zum Bezirksrichter gewählt
so sei die Wahl vollkommen gültig. Nur dürfe dann natürlich
der Gewählte so lange er das Amt eines Bezirksrichters be
kleide, den Beruf eines Geschäftsageuten nicht ausüben. Es finde
sich in der Verfassung des Kantons Aargau keine einzige Bestim
mung, wonach es der gesetzgebenden Gewalt untersagt wäre,
den Beamten oder einzelnen Klassen derselben die Ausübung
aller oder gewisser Gewerbe oder Berufsarten zu untersagen.
Derartige Bestimmungen habe die kantonale Gesetzgebung ma
nigfach aufgestellt und dieselben seien verfassungsmäßig voll
kommen statthaft. Nach 93 der Kantonsverfassung sei der
große Rath gewiß befugt gewesen, die Voraussetzungen zu be
stimmen, welche eine Person erfüllen müsse, um den Beruf
eines Geschäftsagenten auszuüben; eine solche Voraussetzung
normire auch der angefochtene 20, der nichts anders besage,
als daß das Recht zur Ausübung des Geschäftsagentenberufs
voraussetze, daß der Ausübende nicht Beamter oder Angestellter
des Staates sei. Hiefür sprechen denn auch legislativ gute
Gründe. Inwiefern der angefochtene 20 die Gleichheit vor
dem Gesetze oder die Gewerbefreiheit verletzen sollte, sei nicht
einzusehen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht
möge den Rekurrenten mit seinem Rekurs und mit seinem Re
kursbegehren abweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Art. 20 der Verordnung des großen
Rathes des Kantons Aargau vom 17. Mai 1886 verstößt sei
nem Inhalt nach gegen keine (der Kognition des Bundes
gerichtes unterstehende) eidgenössische oder kantonale Verfassungs
vorschrift. Derselbe enthält, wie die Regierung von Aargau
ganz richtig ausführt, keine Beschränkung des passiven Wahl
rechts, sondern einen Rechtssatz des Beamtenrechtes; er spricht
nicht den Geschäftsagenten die Wählbarkeit zu Staatsämtern
ab, sondern er untersagt den Beamten die Ausübung des Be
rufs eines Geschäftsagenten. Ein Verbot an die Beamten aber,
neben ihrem Amte überhaupt ein oder doch dieses oder jenes
bestimmte Gewerbe zu betreiben, steht offensichtlich weder mit
den Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Wählbar
keit zu Staatsämtern oder über Unzulässigkeit der Kumulirung
von Beamlungen der richterlichen und vollziehenden Gewalt
u. dergl. noch mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Ge
setze im Widerspruch. (Vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes,
Amtliche Sammlung III, S. 184 ff.) Der Bestand eines
solchen Verbotes mag allerdings thatsächlich denjenigen Bür
gern, welche den Beruf eines Geschäftsagenten ausüben, die
Annahme und Bekleidung gewisser, insbesondere schlecht bezahl
ter, Staatsämter erschweren. Rechtlich dagegen wird dadurch die
Wahlfähigkeit dieser Bürger in keiner Weise beschränkt. Ob
dieses Verbot etwa gegen die durch 21 litt. a der Kantons
verfassung gewährleistete Handels und Gewerbefreiheit verstoße
ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt, da die Kantons
verfassung die Handels und Gewerbefreiheit lediglich im
Sinne der Bundesverfassung garantirt, die Wahrung der bun
desverfassungsmäßigen Gewährleistung der Gewerbefreiheit aber
nicht dem Bundesgericht sondern den politischen Bundesbehör
den zusteht. Im Wege der Gesetzgebung kann also (vom Stand
punkte der in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden
Verfassungsbestimmungen aus) eine Vorschrift des in Frage
stehenden Inhaltes unzweifelhaft gültig aufgestellt werden. Wenn
hiegegen, was übrigens der Rekurrent nicht gethan hat, -
etwa angeführt werden wollte, daß die aargauische Kantons
verfassung (in Art. 37) nur das Amt eines Regierungsrathes
als unvereinbar mit der Ausübung eines besondern Berufes
oder Gewerbes erkläre, so ist darauf zu erwidern, daß aus
dieser Verfassungsvorschrift ein arg. e contrario nicht gezogen
werden darf. Daraus daß die Verfassung nur den Regierungs
räthen die Ausübung eines andern Berufes untersagt, darf
nicht gefolgert werden, daß die Gesetzgebung nicht berechtigt sei
in Betreff der übrigen Beamten ein derartiges Verbot sei es
in Betreff aller sei es in Betreff gewisser einzelner Gewerbe
aufzustellen; vielmehr ist daraus blos zu folgern, daß das Ver
bot der Betreibung anderer Gewerbe oder Berufsarten nur in
Betreff der Regierungsräthe, wegen der besondern Wichtigkeit
ihres Amtes, zum Verfassungsprinzip erhoben werden wollte,
während für die übrigen Beamten der gewöhnlichen Gesetzge
bung freie Hand gelassen wurde.
2. Dagegen ist allerdings anzuerkennen, daß der große Rath
des Kantons Aargau nicht befugt war, im Verordnungswege
die Ausübung des Geschäftsagentenberufes als mit der Beklei
dung einer Richterstelle unvereinbar zu erklären. Die Feststel
lung der zur Bekleidung eines richterlichen Amtes erforder
lichen Requisite sowie der Beschränkungen, welchen die Richter
in Bezug auf die Ausübung von Gewerben u. dergl. unter
liegen, ist an sich unzweifelhaft Sache der Gesetzgebung und
nicht der Verordnung, denn es handelt sich dabei um Nor
men der Gerichtsorganisation. Es waren denn auch bisher diese
Requistte und Beschränkungen im Kanton Aargau gesetzlich ge
ordnet (vergl. Gesetze über die Organisation des Obergerichtes
und der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 1852) und die
Befugniß des großen Rathes zu Aufstellung des im angefochte
nen 20 aufgestellten Verbotes wird ausschließlich aus Art. 93
der Kantonsverfassung hergeleitet. Art. 93 cit. berechtigt nun
allerdings den großen Rath, im Verordnungswege den Ge
schäftsbetrieb der Geschäftsagenten zu normiren und es ist an
zuerkennen, daß danach der große Rath auch berechtigt ist,
die Vorbedingungen vorzuschreiben, welche erfüllt werden müs
sen, um die Berechtigung zur Ausübung des Geschäftsagenten
berufes zu erlangen. Allein hierum handelt es sich in casu
nicht, sondern vielmehr um eine Beschränkung der Beamten,
speziell der Richter, in Bezug auf die Ausübung von Gewerben.
Vorschriften hierüber aber gehören nicht in ein Gesetz oder eine
Verordnung über die Geschäftsagenten sondern in das Gesetz
über die Organisation der Gerichte und die Rechte und Pflichten
der Richter. Dies ist um so mehr klar, als der angefochtene
20 eine Abänderung des bestehendes Gesetzes über die Orga
nisation der Bezirksgerichte vom 23. Dezember 1852 involvirt.
Denn nach 9-11 dieses Gesetzes unterlagen unstreitig bisher
nur der Präsident und der Schreiber des Bezirksgerichtes, nicht
aber die Mitglieder desselben, irgendwelcher Beschränkung in Be
zug auf die Ausübung von Gewerben oder Berufsarten neben
ihrem Amte. Zu einer Abänderung der Gerichtsorganisations
gesetze berechtigt aber gewiß 93 der Kantonsverfassung den
großen Rath nicht, vielmehr kann eine solche nur im Wege der
Gesetzgebung, unter Mitwirkung des Volkes, erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß 20 der
angefochtenen Verordnung des großen Rathes des Kantons
Aargau, insoweit derselbe die Bekleidung der Stelle eines Be
zirksrichters mit der Ausübung des Geschäftsagentenberufes
unvereinbar erklärt, als verfassungswidrig aufgehoben wird.