- Urtheil vom 4. Dezember 1886
in Sachen Wälchli.
A. Nach dem luzernischen Schuldbetreibungsgesetze beginnt
die Betreibung ordentlicher Weise mit dem sogenannten War
nungsbot, welchem frühestens nach Verfluß von sechs Wochen
das zweite oder Aufrechnungsbot folgen kann. Wenn der
Schuldner die Ansprache bestreiten will, so hat er dies innert
14 Tagen von Legung des Warnungsbotes an dem Boten
weibel anzuzeigen. Der so erklärte Rechtsvorschlag hat nach
45 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes die Wirkung,
daß die Betreibung bis zu erfolgtem Einverständnisse oder
rechtlichem Entscheid stille steht und daß bis zur Beseitigung
desselben für die gleiche Ansprache keine neue gültige Betrei
bung angehoben werden kann. Jedoch kann der Ansprecher
vorsorglich das Aufrechnungsbot legen. Außerordentlicherweise
kann nach 21 des Schuldbetreibungsgesetzes für innert Jah
resfrist dekretirte gesetzliche Steuern und Abgaben, für amt
liche Sporteln, Gefangenschaftskosten und Bußengelder, sowie
für in Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile sofort das
Aufrechnungsbot gelegt werden. Allfällige Einwendungen gegen
ein solches Bot können bei dem Gerichtspräsidenten vorgebracht
werden, der sodann entscheidet, ob hiedurch die Betreibung ge
hindert werde oder nicht. Ueber die Vollziehung außerkantonaler
schweizerischer Urtheile bestimmt 315 a des luzernischen Ge
setzes über das Civilrechtsverfahren: Ist das Urtheil von
einem Gerichte in der Eidgenossenschaft ausgefällt worden, so
wird es gleich einem inländischen Urtheile vollzogen. Wird
aber die Rechtskräftigkeit eines solchen Urtheils wegen
mangelnder Kompetenz oder aus einem andern Grunde be
stritten, so entscheidet das Obergericht über die Zuläßigkeit
der Vollziehung."
B. Der Rekurrent Joh. Wälchli, Notar in Reinach besitzt
(als Rechtsnachfolger einer Frau Verena Wirz geb. Ammann)
eine auf einem rechtskräftigen Urtheile des Bezirksgerichtes
Kulm (Aargau) vom 29. Dezember 1885 beruhende Kosten
forderung von 41 Fr. 75 Cts. an den Rekursbeklagten E.
Dové, Geschäftsagenten in Pfäffikon, Kantons Luzern. Für
diese Forderung ließ der Rekurrent dem Rekursbeklagten am
- März 1886 das Warnungsbot legen, wogegen der Re
kursbeklagte am 6. gleichen Monats, Recht darschlug. Hierauf
erklärte der Rekurrent am 10. März 1886 dem Botenweibel
von Pfäffikon brieflich, daß er nunmehr, da der Rekursbeklagte
die Absicht zu besitzen scheine, ihn zu foppen und zu ärgern,
einen andern Weg einschlagen wolle. Er mache nunmehr von
21 des luzernischen Betreibungsgesetzes Gebrauch, wonach für
in Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile sofort das Auf
rechnungsbot gelegt werden könne und beauftrage demnach den
Botenweibel, gestützt auf das Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm,
den 21 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes und den
Art. 61 der Bundesverfassung dem E. Dové das Aufrechnungs
bot für 41 Fr. 75 Cts. und Verzugszins zu legen. Demnach
wurde vom Botenweibel von Pfäffikon am 11. März 1886 das
Aufrechnungsbot gelegt und erfolgte am 26. April gleichen
Jahres die Aufrechnungsanzeige. E. Dové verlangte nun aber
beim Bezirksgerichtspräsidenten von Münster Aufhebung dieser
Betreibung und siegte mit diesem Begehren sowohl vor dem
Bezirksgerichtspräsidenten von Münster als in der Rekursinstanz,
vor der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern,
ob; in den sachbezüglichen Entscheidungen vom 22. Mai und
- Juli 1886 wird übereinstimmend ausgeführt: Vor gütlicher
oder rechtlicher Beseitigung des gegen das Warnungsbot vom
- März 1886 erhobenen Rechtsdarschlages sei jede weitere Be
treibung für die gleiche Forderung unwirksam und zwar sei
XII 1886
nicht nur die gewöhnliche sondern auch die außerordentliche Be
treibung (im Sinne des 21 des Schuldbetreibungsgesetzes)
vor Beseitigung des Rechtsdarschlages ausgeschlossen. Uebrigens
wäre vorliegend die Berufung auf 21 cit. auch deßhalb unzu
treffend, weil das Aufrechnungsbot vom 11. März sich nicht
als außerordentliches angekündigt habe.
C. Gegen diese Erkenntnisse beschwert sich Joh. Wälchli im
Wege des staatrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er
führt aus: Nach Art. 61 B. V. müsse das Urtheil des Bezirk
gerichtes Kulm, auf welches sich seine Forderung stütze, im
Kanton Luzern vollstreckt werden. Er habe nun allerdings aus
Versehen zunächst den ordentlichen Betreibungsweg eingeschlagen
und nicht den für Judikatsforderungen in der luzernischen Ge
setzgebung vorgesehenen Weg der Betreibung vermittelst außer
ordentlichen Aufrechnungsbotes. Allein durch dieses Versehen
könne er des bundesrechtlichen Anspruches auf Urtheilsvollstre
ckung überhaupt nicht verlustig werden. Art. 45 des luzernischen
Schuldbetreibungsgesetzes beziehe sich übrigens offenbar nur auf
illiquide Forderungen nicht auf solche, die auf rechtskräftigem
gerichtlichem Urtheile beruhen. 21 des luzernischen Betrei
bungsgesetzes verlange nicht, daß ein außerordentliches Auf
rechnungsbot begehrt werden müsse; übrigens habe er in seinem
Briefe an den Botenweibel von Psäffikon vom 10. März 1886
deutlich gesagt, daß er ein Aufrechnungsbot gestützt auf 21
des Betreibungsgesetzes verlange. Das Verfahren des Gegners
sei ein chikanöses. Demnach werde beantragt: Es seien in
Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse des Gerichtspräsidiums
von Münster und der luzernischen Justizkommission die kompe
tenten Amtsstellen des Kantons Luzern zu verhalten, daß sie
der Vollziehung des Urtheils des Bezirksgerichtes Kulm vom
29. Dezember 1885 in Ansehung von 41 Fr. 75 Cts. Kosten
gegen E. Dové, Geschäftsagent in Pfäffikon, ihren gesetzlichen
Lauf lassen, unter Kostenfolge.
D. Der Rekursbeklagte E. Dové stellt in seiner Rekurs
beantwortung die Anträge: die Rekursbeschwerde sei abzu
weisen und dem Rekurrenten alle Kosten des Gerichts und an
Parteikosten des Opponenten 40 Fr. zu überbinden. Zur Be
gründung macht er im wesentlichen geltend: Es sei keineswegs
die Vollstreckung eines aargauischen Urtheils im Kanton Luzern
verweigert, sondern es sei nur ausgesprochen worden, die von
dem Rekurrenten anbegehrte Vollstreckungsart sei unzuläßig. Dabei
sei dem Rekurrenten gleichzeitig der Weg gezeigt worden, den er
zu betreten habe, um zur Vollstreckung des Urtheils zu gelangen
(Beseitigung des Rechtsdarschlages im Prozeßwege). Eine Ver
letzung des Art. 61 B. V. liege also nicht vor. Ueber die
Rechtsbeständigkeit von Betreibungen entscheide zur Zeit noch
das kantonale Recht und es haben darüber die kantonalen
Gerichte endgültig zu urtheilen. Die luzernischen Gerichte haben
somit endgültig darüber entschieden, ob der Rekurrent, nachdem
feitens des Rekursbeklagten Rechtsdarschlag gegen das War
nungsbot erhoben worden sei, vor Beseitigung dieses Rechts
darschlages die außerordentliche Betreibung habe anheben kön
nen, und ebenso darüber, ob die Bezeichnung des Aufrechnungs
botes als außerordentliches erforderlich gewesen sei. Die in den
angefochtenen Entscheidungen vertretene Auslegung des Gesetzes
entspreche der konstanten Praxis und werde auch bei Vollstre
ckung luzernischer Urtheile angewendet. Ueber die Rechtskraft
des aargauischen Urtheils habe der Rekursbeklagte zur Zeit
noch gar nicht Veranlassung gehabt, sich auszusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Art. 61 der Bundesverfassung schließt nicht aus, daß die
Kantonalgesetzgebung die Vollstreckung außerkantonaler schweize
rischer Urtheile von einer vorgängigen Vollstreckungsbewilligung
durch eine kantonale (administrative oder richterliche) Behörde
abhängig mache und für deren Einholung ein besonderes Ver
fahren vorschreibe; dies ist vielmehr durchaus zuläßig, sofern
nur die Vollstreckungsbewilligung ertheilt werden muß, wenn
die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des
Urtheils gegeben sind (wenn letzteres rechtskräftig ist)
und
sofern also die Kognition der über die Vollstreckungsbewilligung
entscheidenden Behörde sich auf die Prüfung der letzteren Frage
beschränkt. Ist die Rechtskraft eines außerkantonalen Urtheils
gemäß der Gesetzgebung des um Vollstreckung angegangenen
Kantons festgestellt, oder fordert letztere die Einholung einer
Vollstreckungsbewilligung überhaupt nicht, so muß gemäß
Art. 61 B. V. das außerkantonale schweizerische Urtheil in
gleicher Weise, im gleichen Verfahren, u. s. w., wie das Urtheil
eines Gerichtes des eigenen Kantons, vollstreckt werden.
2. Gemäß 315 litt. a des luzernischen Gesetzes über C.
R. V. sind außerkantonale schweizerische Urtheile in gleicher
Weise wie inländische Urtheile d. h. in dem durch 21 des
Schuldbetreibungsgesetzes normirten außerordentlichen Betrei
bungswege zu vollstrecken; nur wenn die Rechtskraft des Urtheils
von dem auf Vollstreckung Belangten bestritten wird, ist die
Entscheidung des Obergerichtes einzuholen. Im vorliegenden
Falle nun ist die Rechtskraft des Urtheils des Bezirksgerichtes
Kulm vom 29. Dezember 1885 vom Vollstreckungsbeklagten
nicht bestritten worden. Es mußte daher dasselbe gemäß
Art. 61 B. V. im Wege der außerordentlichen Betreibung
nach 21 des Schuldbetreibungsgesetzes ohne weiters voll
zogen werden. Die angefochtenen Entscheidungen verneinen dies
deßhalb, weil der Belangte gegen den vom Rekurrenten in
erster Linie angehobenen ordentlichen Rechtstrieb Rechtsdarschlag
erhoben habe und nun, gemäß 45 des Schuldbetreibungs
gesetzes, dieser Rechtsdarschlag zuerst beseitigt sein müsse, bevor
für die gleiche Ansprache eine neue ordentliche oder außer
ordentliche Betreibung angehoben werden könne. Ob diese An
schauung im übrigen dem wahren Sinne und Geist des 45
cit. entspricht, oder ob dieser nicht vielmehr nur die Erhebung
einer neuen gleichartigen (ordentlichen) Betreibung nach geschehe
nem Rechtsdarschlag ausschließen, die Berichtigung eines in der
Wahl der Betreibungsart begangenen Versehens dagegen nicht
hindern will, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes
in ihrer Anwendung auf die Vollstreckung eines außerkan
tonalen rechtskräftigen Urtheils dagegen verstößt die gedachte
Anschauung gegen den Art. 61 B. V. Denn dieselbe führt zu
dem Ergebnisse, daß der Rekurrent zu Realisirung seiner auf
rechtskräftigem Urtheile beruhenden Forderung nicht anders mehr
gelangen kann, als durch Anhebung eines neuen Prozesses vor
den luzernischen Gerichten. Nur durch einen solchen neuen
Prozeß kann offenbar, nach dem Inhalte der angefochtenen
Entscheidungen, der vom Belangten erhobene Rechtsdarschlag,
sofern er nicht gütlich zurükgezogen wird, noch beseitigt werden.
Demnach müßte also der Rekurrent vor den luzernischen Ge
richten im ordentlichen Prozeßwege dahin klagen, es sei das
Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm als rechtskräftiges, vollstreck
bares Civilurtheil anzuerkennen und der Rechtsdarschlag des
Rekursbeklagten als unbegründet aufzuheben. Eine derartige, im
ordentlichen Verfahren geltend zu machende, actio judicati ist
nun aber der luzernischen Gesetzgebung, wie ein Blick auf
315 C. R. V. und 21 des Schuldbetreibungsgesetzes zeigt,
völlig fremd; ebenso liegt nicht das mindeste dafür vor, daß
dieselbe für luzernische Urtheile etwa durch die Praxis einge
führt worden wäre. Wenn daher der Rekurrent für Realisirung
seiner Judikatsforderung auf diesen Weg verwiesen worden ist
so liegt darin eine mit dem Art. 61 B. V. unvereinbare Er
schwerung der Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils. Die
Ausführung der angefochtenen Entscheidung nämlich, daß die vom
Rekurrenten angehobene außerordentliche Betreibung deßhalb
unzuläßig sei, weil das Aufrechnungsbot nicht ausdrücklich als
außerordentliches bezeichnet worden sei, ist offenbar unerheblich.
Abgesehen davon, daß das Gesetz keineswegs vorschreibt, daß
ein außerordentliches Aufrechnungsbot als solches ausdrücklich
bezeichnet werden müsse, ist völlig klar, daß der Belangte im
vorliegenden Falle darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß
es sich bei Legung des Aufrechnungsbotes vom 11. März 1886
nicht um eine Fortsetzung der durch Warnungsbot eingeleiteten,
von ihm durch Rechtsdarschlag entkräfteten, ordentlichen Betrei
bung handle, fondern um Einleitung einer neuen außerordent
lichen Betreibung; dies folgt daraus, daß bei Legung des Auf
rechnungsbotes die Frist, nach deren Ablauf im ordentlichen
Verfahren das Aufrechnungsbot gelegt werden konnte, noch
lange nicht abgelaufen war. Es ist denn auch gewiß, obschon
das Aufrechnungsbot selbst vom Belangten nicht produzirt wor
den ist, anzunehmen, daß in dem Aufrechnungsbote vom
11. März 1886 nicht (wie dies bei einem ordentlichen Aufrech
nungsbote hätte geschehen müssen) auf das Warnungsbot, son
dern, gemäß der dem Botenweibel vom Rekurrenten am
- März ertheilten Instruktion, auf das Urtheil des Bezirks
gerichtes Kulm Bezug genommen war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit
hin die angefochtenen Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsi
denten von Münster und der Justizkommission des Ober
gerichtes des Kantons Luzern aufgehoben.