- Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen
Waadt und Gemeinde Chåtelard.
A. Am 11. April 1881 starb in Clarens, Gemeinde Chä
telard (Waadt) die dort seit 1877 angesessene Louise Scherb
von Bischofzell, Thurgau, mit Hinterlassung eines größtentheils
im Bankhause von Fr. Riggenbach Stehlin und Eduard Ber
noulli Riggenbach in Basel verwalteten Vermögens von 442,7
Fr. 20 Cts. Durch Testament vom 11. Juni 1870 hatte dieselbe
Friedrich Riggenbach Stehlin, Eduard Bernoulli Riggenbach und
Johann Jakob Ludwig Jäger, sämmtlich in Basel, zu ihren
Erben eingesetzt, gleichzeitig aber denselben die Ausrichtung ver
schiedener Legate im Gesammtbetrage von 286,500 Fr. aufer
legt. Gemäß Akt des Friedensrichters von Montreux vom
- April 1881 wurde dieses Testament homologirt und wurden
die Erben in den Besitz des Nachlasses eingewiesen. Auf
Grund des waadtländischen Gesetzes vom 25. November 1880
und eines Dekretes des waadtländischen Großen Rathes vom
- November 1879 beanspruchte der Kanton Waadt von diesem
Nachlasse eine Erbsteuer von 43,474 Fr. 13 Cts. und die Ge
meinde Chåtelard eine solche von 65,211 Fr. 19 Cts., zusam
men 108,685 Fr. 32 Cts. Da die Erben diese Forderung be
stritten, so reichten der Kanton Waadt und die Gemeinde
Chåtelard beim Bundesgerichte Klage ein; dieses erklärte sich
aber durch Entscheidung vom 7. Juli 1882 als inkompetent.
Hierauf wurde die Forderung beim Bezirksgerichte Vivis ein
geklagt und dieses verurtheilte durch Kontumazialurtheil vom
- Dezember 1882 die Erben zu Bezahlung der geforderten
Summe sammt Zins zu 5 % seit 18. November 1881. Ein
bei den baslerschen Gerichten gestelltes Begehren um Exekution
dieses, von den Erben nicht anerkannten, Urtheils wurde aber
durch Urtheile des Civilgerichtes von Basel und des dortigen
Appellationsgerichtes vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep
tember 1884 rechtskräftig verworfen. Hierauf faßte der Staats
rath des Kantons Waadt am 11. Dezember 1884 nach Er
wägung aller Umstände und gestützt auf die einschlägigen
waadtländischen Gesetze den förmlichen Beschluß: 1. Es sei die
von den Beklagten zu bezahlende Erbschaftssteuer festgesetzt auf
43,474 Fr. 13 Cts. für den waadtländischen Staat und
65,211 Fr. 19 Cts. für die Gemeinde Chåtelard, zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen seit der gerichtlichen Klage. 2. Das Finanz
departement des Kantons Waadt sei mit der Einleitung der
nöthigen Schritte zu Erlangung dieser Summe beauftragt.
Dieser Beschluß wurde mit Zuschrift vom 30. Dezember 1884
der Regierung des Kantons Baselstadt zum Zwecke der Mit
theilung an die Erben Scherb übersandt, welche aber die Annahme
der Zustellung verweigerten. Mit Klage vom 18. April 1885
stellten nunmehr der Kanton Waadt und die Gemeinde Chä
telard beim Civilgerichte von Baselstadt den Antrag: Es seien
die Beklagten solidarisch zu Bezahlung von 108,685 Fr. 32 Cts.
nebst Zinsen zu 5 % seit 30. November 1881 (Tag der Klage
einreichung beim Bundesgericht) und in sämmtliche Prozeßkosten
zu verurtheilen. Die Beklagten verlangten Abweisung der Klage
unter Kostenfolge, indem sie in erster Linie die Kompetenz des
Civilgerichtes bestritten, da es sich nicht um einen privatrecht
lichen Anspruch handle und im Weitern ausführten, der Kanton
Waadt sei zum Bezuge einer Erbschaftssteuer überhaupt nicht
berechtigt, weil die Erblasserin dort kein Domizil gehabt habe;
eventuell müßten bei Berechnung der Erbschaftssteuer die Passi
ven des Nachlasses (mit 6360 Fr.) in Abzug gebracht werden
und seien die Legate für sämmtliche schweizerische Wohlthätig
keitsanstalten (im Betrage von 184,000 Fr.), nicht nur, wie
die Klage wolle, diejenigen für drei waadtländische Institute,
als steuerfrei zu behandeln, da eine ungleiche Behandlung der
inner und außerkantonalen piae causae gegen Art. 4 und 60
der Bundesverfassung verstoßen würde. Endlich sei auch der
Betrag der Erbsteuer für die steuerpflichtigen Legate an Per
sonen und auswärtige Wohlthätigkeitsanstalten (zusammen im
Betrage von 102,500 Fr.) in Abzug zu bringen, da den Erben
die Auszahlung ohne Abzug der Erbsteuer auferlegt sei und sich
somit ihr eigenes Betreffniß um so viel vermindere. Ein Zins
anspruch sei höchstens von Mittheilung des Staatsrathsbeschlusses
vom 11. Dezember 1884 an und zum Zinsfuße von 4 % be
gründet. Das Civilgericht von Basel erklärte sich durch Urtheil
vom 18. September 1885 als kompetent und hieß den Anspruch
der Kläger grundsätzlich gut, reduzirte dagegen den Betrag des
steuerpflichtigen Nachlasses um den Betrag der Passiven (6360 Fr.)
und der sämmtlichen Legate an schweizerische Wohlthätigkeits
anstalten (184,000 Fr.); es stellte demgemäß den steuerpflichtigen
Nachlaß auf 252,381 Fr. 30 Ets. fest und erkannte: Beklagte
sind solidarisch zu Zahlung von 25,238 Fr. 13 Ets. an den
Kanton Waadt und 37,857 Fr. 20 Cts. an die Gemeinde
Chåtelard, beides nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1885
verfällt. Die ordinären Kosten mit Inbegriff einer Urtheilsge
bühr von 200 Fr. fallen zu ½ den Klägern, zu % den Be
klagten zur Last. In der Begründung dieser Entscheidung wird
u. A. ausgeführt: Nach der bundesrechtlichen Praxis müssen
Steuerforderungen gemäß Art. 59 Absatz 1 B. V. am Wohn
orte des Schuldners geltend gemacht werden; danach müsse
aber derartigen Forderungen eines andern Kantons vom Wohn
sitzkantone Recht gehalten werden. Da in Basel keiner Behörde
speziell die Beurtheilung solcher Streitigkeiten beziehungsweise
von Steuerstreitigkeiten im Allgemeinen übertragen sei, so falle
die Judikatur darüber nothwendigerweise derjenigen Behörde zu,
in deren Hand die Exekution derartiger Forderungen gelegt sei,
d. h. den eivilgerichtlichen Instanzen. Das Gericht habe aber
nicht einfach das Steuerdekret des waadtländischen Staats
rathes auszuführen, wie dieser behaupte, sondern sei befugt,
die Einwendungen der Beklagten materiell zu prüfen. Als be
gründet erscheine nun gemäß Art. 4 B. V. die Einwendung
der Beklagten, daß sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeits
anstalten bezüglich der Steuerfreiheit den kantonalen Anstalten
gleich gehalten werden müssen und es liege auch kein Grund
vor, die Steuerfreiheit, wie die Kläger wollen, nur einzelnen,
nicht allen der bedachten waadtländischen Institute zu gewähren.
Dieses Urtheil wurde vom Appellationsgerichte des Kantons
Baselstadt durch Entscheidung vom 12./19. November 1885
zweitinstanzlich bestätigt, unter Theilung der zweitinstanzlichen
Kosten mit einer Urtheilsgebühr von 200 Fr. In der Begrün
dung dieses Urtheils wird indeß ausgeführt: Die Ansicht des
Civilgerichtes, die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons
des Pflichtigen seien zu Beurtheilung außerkantonaler Steuer
forderungen nach Art. 59 B. V. verpflichtet, könne nicht ge
billigt werden. Die sachbezügliche Kompetenz ergebe sich aber für
die baslerschen Gerichte aus der eigenen baslerschen Gesetz
gebung.
B. Gegen diese Urtheile ergriffen der Kanton Waadt und die
Gemeinde Chåtelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht. In ihrer Rekursschrift machen sie folgende Beschwerde
gründe geltend:
- Die angefochtenen Entscheidungen der Basler Gerichte ver
letzen die dem Kanton Waadt durch die Bundesverfassung
(Art. 3, 5 und 60) gewährleistete Souveränetät in Steuer
sachen. Zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Steuer
forderungen seien einzig die zuständigen Behörden desjenigen
Kantons oder derjenigen Gemeinde kompetent, welchen die Steuer
berechtigung zustehe. Sei die Schuldpflicht dem Prinzipe und
dem Umfange nach durch die zuständige Behörde festgestellt, so
sei die Steuerforderung einer andern Forderung gleichzuhalten
und es sei deren Beitreibung im gewöhnlichen Exekutionswege
statthaft. Der Wohnortskanton des Schuldners habe dem steuer
berechtigten Kantone für Realisirung der Steuerforderung, so
wie dieselbe von den zuständigen Behörden festgestellt sei,
Rechtshülfe zu gewähren. Die Basler Gerichte seien daher
verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen
Staatsrathes ohne Reduktion der geforderten Steuer zu voll
strecken. Anerkannt werde, daß den Beklagten das Recht zustehe,
im gerichtlichen oder administrativen Wege die Reduktion der
geforderten Steuer zu verlangen, aber sie müssen ihre diesbe
züglichen Reklamationen vor den waadtländischen Behörden
geltend machen.
- Art. 13 des waadtländischen Steuergesetzes vom 25. No
vember 1881 befreie von der Handänderungssteuer u. A.: Les
donations, successions ou legs en faveur des institutions de
charité ou d'éducation dans le canton. Die angefochtenen
Urtheile erklären, diese Bestimmung müsse nach Art. 4 B. V.
auf die sämmtlichen schweizerischen, nicht nur auf die im Kanton
Waadt domizilirten Wohlthätigkeits oder Erziehungsanstalten
angewendet werden. Diese Entscheidung beruhe auf einer ganz
unrichtigen Auslegung des Art. 4 B. V. und enthalte eine wahre
Rechtsverweigerung. Auf Art. 4 B. V. können sich nicht nur
die einzelnen Bürger sondern auch Kantone und Gemeinden
berufen. Art. 4 cit. schaffe Recht für und gegen letztere. Die
Basler Gerichte haben nicht, unter Berufung auf Art. 4, die
Anwendung des waadtländischen Gesetzes nach seinem klaren
Wortlaute und Sinne verweigern und der gesetzlich begrün
deten Forderung der Rekurrenten die Anerkennung versagen
dürfen.
Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt: A ce que
les jugements des tribunaux bâlois des 12/19 Novembre
1885 et 11 /18 Septembre précédent soient réformés, en
ce sens que pour les deux motifs de droit public ci-dessus
indiqués l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard doi
vent être reconnus créanciers des hoirs de Dle Scherb de
la somme de 108 685 fr. 32 c. avec intérêt au 5 % l 'an
dès le 30 Novembre 1881, conformément à l arrêté du
Conseil d Etat du canton de Vaud du 11 Décembre 1884,
et dans la proportion indiquée dans le dit arrêté. L'Etat
de Vaud et la commune de Châtelard réservent expressé
ment à MM. Riggenbach et consorts le droit de se pour
voir devant les autorités vaudoises pour obtenir soit la
rectification du compte des impôts réclamés ou de faire
valoir devant les dites autorités tous les moyens qu'ils
auraient à présenter pour la défense de leurs intérêts. Ils
concluent également à ce que tous frais quelconques faits
par l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard dans les
instances du Canton de Bâle soient mis à la charge des in
timés.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen die
Rekursbeklagten F. Riggenbach und Konsorten sowie das Ap
pellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen über
einstimmend geltend:
Ad 1. In dieser Richtung sei der Rekurs verspätet. Schon
durch die Entscheidungen des Civilgerichtes und des Appella
tionsgerichtes von Basel vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep
tember 1884 sei der Anspruch der Rekurrenten, die Basler
Behörden haben die waadtländischen Steuererkenntnisse einfach
zu vollstrecken, zurückgewiesen worden; gegen diese Entschei
dungen haben sich die Rekurrenten binnen der gesetzlichen Re
kursfrist nicht beschwert. Der Sache nach aber handle es sich
gegenwärtig um nichts anderes als um eine Erneuerung dieses,
bereits rechtskräftig verworfenen, Anspruches. Uebrigens liege
eine Verfassungsverletzung durchaus nicht vor. Gerade zu Folge
der Kantonalsouveränetät in Steuersachen könne kein Kanton
gezwungen werden, die Steuerentscheidungen eines andern
Kantons auf seinem Gebiete zu vollstrecken. Eine bundesrecht
liche Vorschrift, welche die Kantone hiezu verpflichten würde,
bestehe nicht.
Ad 2. Wenn wirklich die angefochtenen Entscheidungen dem
Art. 4 B. V. eine falsche Auslegung gegeben hätten, so wäre
dies jedenfalls nur im Sinne einer größern Rechtsgleichheit
geschehen. Darin aber, daß die garantirte Rechtsgleichheit noch
über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus ausgedehnt werde,
könne eine Verletzung eben dieser Rechtsgleichheit unmöglich
erblickt werden. Uebrigens sei die angefochtene Entscheidung
der Basler Gerichte auch materiell richtig. Die Rekursbeklagten
tragen daher auf Abweisung der Beschwerde an.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter Be
kämpfung der gegnerischen Anbringen an ihren Ausführungen
und Anträgen fest, ohne daß in rechtlicher oder thatsächlicher
Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde, inso
weit sie darauf begründet wird, die baslerschen Gerichte seien
verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen
Staatsrathes vom 11. Dezember 1884 ohne weiters zu voll
strecken, wegen Verabsäumung der Rekursfrist des Art. 59 O. G.
verspätet sei oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine, an
eine bestimmte Frist nicht gebundene, Beschwerde im Sinne
des Art. 57 O. G. handle. Denn der Rekurs ist in der ange
gebenen Richtung jedenfalls materiell unbegründet. Von einem
Eingriffe in die Souveränetätsrechte des Kantons Waadt näm
lich kann offenbar überall keine Rede sein. Die angefochtenen
Entscheidungen verneinen ja in keiner Weise die Steuerhoheit
des Kantons Waadt, sondern halten blos fest, daß der Kanton
Baselstadt nicht verpflichtet sei, die Steuerentscheidungen der
waadtländischen Behörden auf seinem Gebiete ohne materielle
Prüfung zu vollstrecken. Die Souveränetät des Kantons Waadt
aber beschränkt sich auf sein Territorium und erstreckt sich
keineswegs auf dasjenige anderer Kantone. Gerade zufolge der
durch die Bundesverfassung gewährleisteten Kantonalsouveränetät
sind die Kantone nicht verpflichtet, Entscheidungen außerkanto
naler Behörden zu vollstrecken, sofern ihnen diese Verpflichtung
nicht etwa durch das, ihre Souveränetät beschränkende, Bundes
recht oder durch Staatsverträge auferlegt wurde. Eine bundes
rechtliche Verpflichtung besteht nun wohl (gemäß Art. 61 B.-V.)
zu Vollstreckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile;
dagegen besteht kein Satz des Bundesrechtes, welcher die Kan
tone auch zur Vollstreckung der Steuererkenntnisse anderer
Stände verpflichten würde. Inwiefern aus Art. 60 B. V. etwas
zu Gunsten der Beschwerde folgen sollte, ist nicht einzusehen.
Denn es ist doch gewiß klar, daß aus der bundesrechtlichen
Verpflichtung, die Bürger anderer Kantone den eigenen Ange
hörigen in Gesetzgebung und Verfahren gleich zu halten, keines
wegs folgt, daß jeder Kanton verpflichtet sei, die sämmtlichen
Erkenntnisse der Behörden anderer Stände, gleich den von
seinen eigenen Behörden ausgefällten zu behandeln, z. B.
außerkantonale Strafurtheile in Polizeisachen und dergleichen
zu vollstrecken; eine derartige Folgerung ist denn auch niemals
gezogen worden.
2. Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der
Bundesverfassung anbelangt, so ist zunächst anzuerkennen, daß
die baslerschen Gerichte kompetent waren, das von ihnen (ge
mäß der baslerschen Gesetzgebung) anzuwendende Steuergesetz
des Kantons Waadt auf seine Uebereinstimmung mit der Bun
desverfassung hin zu prüfen. Denn Recht und Pflicht, kanto
nale Gesetze auf ihre Uebereinstimmung mit der Bundesver
fassung und Bundesgesetzgebung hin zu prüfen, steht den (kanto
nalen und eidgenössischen) Gerichten überhaupt in allen Fällen
zu. Nun mag zugegeben werden, daß die Auffassung der ange
fochtenen Entscheidungen, die in Art. 13 des fraglichen waadt
ländischen Gesetzes statuirte Beschränkung des Privilegs der
Steuerfreiheit auf kantonale Wohlthätigkeits und Erziehungs
anstalten sei mit Art. 4 B. V. unvereinbar, auf einer unrich
tigen, weil zu weitgehenden Auslegung der eitirten Verfassungs
bestimmung beruht (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen des Musée national polonais, Amtliche Sammlung
XII, S. 42 Erw. 4). Allein eine Verletzung des bundesver
fassungsmäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze,
beziehungsweise die Verletzung eines durch diesen Grundsatz den
Rekurrenten, dem Kanton Waadt und der Gemeinde Chåtelard,
gewährleisteten Rechtes liegt doch nicht vor. Die Rekurrenten
beschweren sich nicht darüber, daß ihr Steueranspruch nicht gleich
beurtheilt worden sei, wie andere Steueransprüche in gleichen
Fällen; sie behaupten nicht, daß auf sie ausnahmsweise ein sie
benachtheiligender Rechtssatz angewendet worden sei, sondern
ihre Beschwerde stützt sich lediglich darauf, daß die baslerschen
Gerichte im Schutze des Einzelnen gegen vermeintlich ungleiche
Behandlung zu weit gegangen seien. Wenn dies aber auch
richtig sein mag, so liegt darin doch keine Verletzung eines
verfassungsmäßigen Rechtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.