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Urtheil vom 16. Juli 1886 in Sachen
Einwohnergemeinde Cham.
A. Durch Beschluß vom 18./21. Juli 1885 setzte der Re
gierungsrath des Kantons Zug die Ausdehnung des Dorfbannes
von Cham fest, in der Meinung, daß die Gemeinde Cham ver
pflichtet sei, innerhalb dieser Grenzen die Kantonsstraßen, welche
die Dorfschaft Cham durchziehen, zu unterhalten. Die Einwoh
nergemeinde Cham bestritt jede derartige Verpflichtung und stellte
vermittelst Klageschrift vom 23. Oktober 1886 beim Bundesge
richte den Antrag: Es habe der Kanton Zug resp. der h. Re
gierungsrath desselben anzuerkennen, daß die Einwohnergemeinde
Cham nicht pflichtig sei, innert dem vom h. Regierungsrathe
am 21. Juli 1885 beschlossenen sog. Dorfbanne den Straßen
unterhalt auf ihre Rechnung zu besorgen, unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt sie wesentlich folgende Momente aus:
Seit 30 Jahren habe der Kanton den Unterhalt der Straßen
im Dorfe Cham fortwährend selbst besorgt. Der Gemeinde liege
eine daherige Verpflichtung nicht ob. Allerdings habe 26 eines
vom Kantonsrathe am 18. Dezember 1840 erlassenen Straßen
polizeireglementes vorgeschrieben, daß diejenigen Hauptstraßen,
welche im Stadt oder Dorfbanne einer Gemeinde liegen, aus
schließlich von der betreffenden Gemeinde gemacht und unter
halten werden sollen und sei am 31. Januar 1844 ein die
Grenzen des Dorfbannes von Cham bestimmendes Protokoll
der kantonalen Straßenbaukommission aufgenommen worden.
Allein die fragliche Bestimmung des Straßenpolizeireglementes
sei verfassungsmäßig ungültig gewesen und zu der Feststellung
des Dorfbannes von Cham habe die dortige Gemeindebehörde
nicht mitgewirkt. Es sei denn auch der Gemeinde von letzterer
Maßnahme keine Kenntniß gegeben und dieselbe niemals zum
Straßenunterhalt angehalten worden. Uebrigens sei das Straßen
polizeireglement vom 18. Dezember 1840 seinem ganzen Umfange
nach durch das neue, auf 1. November 1866 in Kraft getre
tene Gesetz über das Straßenwesen im Kanton Zug aufgehoben
worden. Dieses gegenwärtig in Kraft bestehende Gesetz aber lege
den Gemeinden eine Straßenunterhaltungspflicht nicht auf; viel
mehr werden durch 15 desselben die Gemeinden blos zum
Baue von Straßen, welche in ihrem Stadt oder Dorfbanne
liegen, verpflichtet; an deren Unterhalt haben sie nur insoweit
zu kontribuiren, als sie die erforderlichen Baumaterialien zur
Stelle zu führen haben. Eine Straßenunterhaltungspflicht der
Gemeinde Cham lasse sich also aus dem Straßengesetze nicht
herleiten; sie könne somit nur auf einen besondern privatrecht
lichen Titel begründet werden. Die Verpflichtungen der Ge
meinden aus dem Straßenbaugesetze seien schon an und für sich
als Privatverpflichtungen zu betrachten; noch vielmehr müsse
dies von solchen Verpflichtungen gelten, welche nicht auf das
Straßengesetz begründet werden können. Wolle der Staat einem
Privaten oder einer Gemeinde gegenüber eine Verpflichtung in
Anspruch nehmen, die denselben nicht ausdrücklich durch Gesetz
oder Verfassung als öffentlich rechtliche Pflicht auferlegt sei, so
müsse er den Bestand der Verpflichtung auf dem Civilwege
nachweisen. Die Gemeinde Cham wäre daher nach der kanto
nalen Civilprozeßordnung berechtigt gewesen, den Kanton Zug
zur Klage zu provoziren. Da indeß die eidgenössische Civil
prozeßordnung die Provokation zur Klage nicht kenne, so sei
sie genöthigt gewesen, selbst klagend aufzutreten. Der Streitwerth
betrage weit mehr als 3000 Fr. Die Kompetenz des Bundes
gerichtes sei daher gemäß 27 Ziffer 4 O. G. begründet.
B. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrath des Kantons Zug:
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Es sei das h. Bundesgericht in vorwürfigem Rechtsstreite
zu urtheilen nicht zuständig
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eventuell sei für den Fall, daß das h. Bundesgericht sich
für zuständig erklärt, die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren
abzuweisen;
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es sei die Klägerin pflichtig, sämmtliche seit dem Inkraft
treten des regierungsräthlichen Beschlusses vom 18. Juli 1885
beziehungsweise 3. Oktober 1885 erlaufenen Kosten betreffend
Unterhalt der im Dorfbanne liegenden Straßen erster und
zweiter Klasse (laut Regierungsrathsbeschluß vom 18. Inli 1885)
dem Kantonsfiskus zu vergüten.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung der Kompetenzeinrede wird geltend ge
macht: Die Verpflichtung der Gemeinde, die Straßen innerhalb
ihres Dorfbannes zu unterhalten, sei nicht privatrechtlicher, son
dern öffentlich rechtlicher Natur; sie beruhe auf einem Verwal
tungsgesetze und gründe sich auf das verfassungsmäßige Hoheits
recht des Staates in Straßensachen. Dieselbe sei von den Kan
tonsbehörden im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen. Es
sei also nicht das Bundesgericht sondern der zugerische Kantons
rath zuständig. In der Sache selbst sei richtig, daß bisher die
Gemeinde Cham ausnahmsweise einzig von allen Gemeinden
des Kantons die in ihrem Dorfbanne gelegenen Straßen nicht
unterhalten habe; allein die Pflicht dazu habe ihr nichtsdesto
weniger schon nach dem, verfassungsmäßig durchaus gültigen,
Straßenpolizeireglemente von 1840 obgelegen und liege ihr auch
nach dem gegenwärtigen Gesetze ob. Letzteres spreche allerdings
nicht ausdrücklich von einer Pflicht der Gemeinden, zum Unter
halte der in ihrem Stadt oder Dorfbanne gelegenen Straßen,
sondern nur von einer Baupflicht derselben. Allein es setze die
Unterhaltungspflicht offenbar als selbstverständlich voraus, wie
sich insbesondere auch aus der Bestimmung des Art. 28 des
selben ergebe.
C. In der Replik und Duplik halten die Parteien unter
erneuter Begründung und unter Bekämpfung der gegnerischen
Argumente ihre Anträge aufrecht. Zu bemerken ist, daß der
Beklagte gegenüber einer sachbezüglichen replikantischen Aeu
ßerung der Klägerin erklärt, daß er die Würdigung und Beur
theilung seines dritten Rechtsbegehrens nur eventuell, für den
Fall, daß das Bundesgericht sich als zuständig erklären sollte,
verlange.
D. Am Rechtstage haben die Parteien übereinstimmend er
klärt, daß der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteige.
E. Bei der heutigen Verhandlung halten die Anwälte beider
Parteien unter eingehender Begründung die im Schriftenwechsel
gestellten Anträge aufrecht. Der klägerische Anwalt verweist
insbesondere noch auf einen von der kantonalen Straßenkom
mission am 14. September 1885 angenommenen Entwurf eines
neuen Straßengesetzes, welcher den Unterhalt der Landstraßen
erster und zweiter Klasse dem Staate auferlege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Entscheidung über die aufgeworfene Kompetenzeinrede
hängt, da im Uebrigen die Voraussetzungen der bundesgericht
lichen Kompetenz gemäß Art. 27 Ziffer 4 O. G. gegeben sind,
ausschließlich davon ab, ob die Streitigkeit eivilrechtlicher
Natur ist oder nicht.
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Die Klage erscheint als Feststellungsklage; sie ist darauf
richtet, es sei das Nichtbestehen eines Rechtes des beklagten
Staates von der Gemeinde den Unterhalt der Staatsstraßen
innerhalb des Dorfbannes zu verlangen, festzustellen. Die recht
liche Natur des Streites entscheidet sich somit nach der Natur
des Rechtes, dessen Nichtexistenz deklarirt werden soll.
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Nun kann aber nicht der mindeste Zweifel darüber ob
walten, daß der bestrittene Anspruch des Staates nicht privat
sondern öffentlich rechtlicher Natur ist. Derselbe geht ja auf eine
öffentliche Leistung, welche der Gemeinde vom Staate kraft
seines Hoheitsrechtes durch Verwaltungsgesetz aufgelegt worden
sein soll und stützt sich nicht etwa auf privatrechtliche Bezie
hungen zwischen Staats und Gemeindefiskus. Privatrechtlicher
Natur wäre die Klage nur dann, wenn die klagende Gemeinde
eine ihr individuell zustehende Exemption von der gesetzlichen
Straßenunterhaltungspflicht kraft besondern Rechtstitels (Pri
vileg oder unvordenkliche Zeit) behauptete. Allein hievon ist gar
keine Rede; die Gemeinde leugnet vielmehr einfach, daß das
vom Staate beanspruchte Recht nach dem Gesetze bestehe, bezie
hungsweise, daß die Gemeinde nach dem Gesetze zum Straßen
unterhalte verpflichtet sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.