beantragt Namens des I. Rüegger: Die klägerische Forderung
sei auf den Betrag von 13,845 Fr. 40 Cts. als den durch die
Gegnerschaft von dem Bankhause Schnyder und Meyer über
nommenen Rechnungssaldo zu reduziren, eventuell sei von der
Klageforderung die Summe von 21,341 Fr. 50 Ets. als Ge
sammtbetrag der Liquidationsdifferenzen seit 1. Januar 1883
wegzusprechen unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
In Sachen der Mathilde Knörr werden von den Parteien
keine besondern Anträge gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen folgendes
festgestellt: Die Kreditanstalt in Luzern stand mit dem Be
klagten Rüegger seit 31. Januar 1882 in Geschäftsverkehr
im Jahre 1882 übernahm die Kreditanstalt auf Betreiben
des Beklagten Rüegger dessen Konto in Soll und Haben
bei Schnyder und Meyer in Luzern, bei welchen derselbe
auf 4. Dezember 1882 82,762 Fr. 70 Ets. schuldete, dage
gen an Papieren 68,917 Fr. 30 Cts. zu beziehen hatte. Die
Differenz mit 13,845 Fr. 40 Cts. zahlte die Klägerin an
Schnyder und Meyer aus. In der Folge führte die Klägerin
für den Beklagten Rüegger eine Reihe von Börsenaufträgen,
lautend auf Kauf und Verkauf verschiedener Börsenpapiere,
aus. In den, von der Kreditanstalt regelmäßig auf Mitte
und Ende jeden Monates aufgestellten, Liquidationsrechnungen
wird der Beklagte Rüegger jeweilen im Soll für eine gewisse
Stückzahl eines oder mehrerer bestimmter Börsenpapiere mit
entsprechendem Kapitalbetrag nebst Zuschlag von Courtage,
Kommission und Porto belastet und ihm im Haben regelmäßig
für die gleiche Zahl der gleichen Werthtitel ein höherer oder
geringerer Werthbetrag gutgeschrieben; die Differenz wird als
Saldo zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten vorgemerkt.
In den Kontokorrentabschlüssen erscheint der Beklagte Rüegger
mit den entsprechenden Beträgen als Liquidationsdifferenzen
oder Liquidationskonto belastet oder erkannt; vielfach finden
sich aber auch die Kapitalbeträge von größern oder kleinern
Partien der verschiedenen Werthpapiere in Soll und Haben
eingestellt. Laut anerkanntem Rechnungsabschlusse schuldete der
Beklagte Rüegger der Klägerin aus diesem Verkehr auf 31. De
zember 1883 den Betrag von 236,727 Fr., wofür einige Werth
schriften als Deckung vorlagen. In einem ähnlichen Verkehr,
wie mit dem Beklagten Rüegger stand die Klägerin auch mit
der Beklagten Fräulein Mathilde Knörr in Luzern, an welcher
sie auf 31. Dezember 1883 92,790 Fr. 40 Cts. zu fordern
hatte, wofür ebenfalls theilweise faustpfändliche Deckung bestellt
war. Am 5. Januar 1884 kam nun zwischen der Kreditanstait,
dem Beklagten Rüegger und der Fräulein Mathilde Knörr ein
sogenannter Kreditvertrag zu Stande, wonach die Rechnungen
des Beklagten Rüegger und der Fräulein Mathilde Knörr in
Eine verschmolzen und auf den Namen Julius Rüegger über
tragen wurden, dagegen die sämmtlichen beidseitig bestellten
Pfänder für diese Forderung haften sollten und Fräulein Ma
thilde Knörr sich als Bürge und Selbstzahler für den Konto
des Beklagten verpflichtete. Am 31. März 1884 belief sich der
ktivsaldo der Klägerin aus diesem Verkehr laut anerkanntem
Kontokorrentauszug auf 298,079 Fr. 85 Cts.; am 30. Juni
1884 betrug derselbe nach der Aufstellung der Klägerin in Folge
vorgenommener weiterer Verkäufe noch 276,929 Fr. 45 Cts.
Am 4. Juni 1884 bestellte der Beklagte Rüegger der Klägerin
weitere Deckung, indem er bei ihr die in Dispositiv 2 des an
gefochtenen Urtheils aufgezählten Gülten und 17 Stück Theiß
Regulirungslose hinterlegte. Der Beklagte Rüegger verweigerte
nun aber die Anerkennung der klägerischen auf 30. Juni 1884
abgeschlossenen Rechnung und die Klägerin klagte daher ihre
Forderung gerichtlich ein. Durch Protokoll der Gerichtskanzlei
Luzern vom 7. März 1885 ist konstatirt, daß die Kreditanstalt
sich damals im Besitze folgender Titel befand: 1. 190 Inte
rimsscheine über je eine Aktie der k. k. Länderbank (40 Titel
liegen noch bei der österreichischen Bodenkreditanstalt, laut bei
liegendem Briefe); 2. 125 Aktien Rubattino; 3. 50 Aktien
Rio Tinto; 4. 25 Aktien Banque française égyptienne; 5.
100 Lots turcs; 6. 70 Aktien Banque impériale ottomane ;
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50 Aktien Mobil. espagnol; 8. 50 Aktien Phénix es-
pagnol; 9. 17 Theiß Regulierungslose; 10. 12 Stück Gülten.
Der Beklagte Rüegger setzt der Klage die Einrede entgegen,
die Vorschüsse, welche ihm die Klägerin gemacht habe, seien
Vorschüsse zum Zwecke des Spiels, von Differenzgeschäften in
örfenpapieren, welche den Charakter eines Spiels oder einer
Wette an sich tragen. Daraus entstehe nach Art. 512 O. R.
keine Forderung. Die auf Anerkennung ihrer Bürg und Zah
lerschaftsverpflichtung belangte Fräulein Mathilde Knörr be
streitet die Klage, weil die verbürgte Hauptschuld ungültig resp.
klaglos sei.
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In erster Linie ist die Beschwerde des Beklagten Rüegger
zu prüfen und zwar muß sich zunächst fragen, ob und inwie
weit dieselbe nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen und
somit das Bundesgericht kompetent sei. Die Vorinstanzen haben
angenommen, es sei das Verhältniß in seinem ganzen Umfange
nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, weil der Geschäftsver
kehr, wenn er auch vor dem Inkrafttreten des Obligationen
rechtes begonnen, doch unter dessen Herrschaft fortgedauert habe,
weil seit dem 1. Januar 1883 mehrfache Rechnungsabschlüsse
stattgefunden haben und das frühere Verhältniß zwischen den
Parteien durch den sogenannten Kreditvertrag vom 5. Januar
1884 novirt worden sei. Diese Ansicht kann nicht gebilligt
werden; vielmehr ist für die Gültigkeit beziehungsweise Klag
barkeit der vor dem 1. Januar 1883 entstandenen Forderungen
der Klägerin gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obligationen
rechtes fortwährend das zur Zeit ihrer Entstehung geltende
kantonale Recht maßgebend. Weder die seit 1. Januar 1883
stattgefundenen Rechnungsabschlüsse noch der sogenannte Kre
ditvertrag vom 5. Januar 1884 vermögen hieran etwas zu
ändern. Waren die frühern Forderungen der Klägerin nach
dem für sie maßgebenden kantonalen Rechte ungültig, weil
ihnen nach diesem die Einrede des Spiels oder der Wette ent
gegenstand, so sind sie durch die spätern Vorgänge gewiß nicht
gültig geworden, denn eine durch die gedachte Einrede entkräf
tete Forderung kann, nach durchaus feststehender und dem Sinn
und Geist des Gesetzes entsprechender Praxis, auch nicht gültig
novirt werden (Art. 513 O. R.); waren sie dagegen nach
kantonalem Rechte gültig, so ist ihnen diese Gültigkeit nicht
nachträglich, durch das Inkrafttreten des eidgenössischen Obli
gationenrechtes, entzogen worden; denn es liegt nichts dafür
vor, daß etwa der Gesetzgeber, in Abweichung von der allge
meinen Regel, dem Art. 512 O. R. rückwirkende Kraft habe
verleihen wollen. Es könnte sich daher fragen, ob nicht das
angefochtene Urtheil, insoweit es sich auf die vor 1. Januar
1883 abgeschlossenen Geschäfte bezieht, deßhalb aufzuheben sei,
weil es, entgegen dem Art. 882 O. R., das eidgenössische Recht
auf einen Thatbestand anwendet, auf welchen dasselbe nicht
angewendet sein will. Allein ein dahinzielender Parteiantrag
ist nicht gestellt worden, was auch begreiflich ist, da ja die
ganze Vertheidigung des Beklagten ausschließlich auf dem neuen
Gesetze (Art. 512 O. R.) fußt, und es kann somit hievon keine
Rede sein. Dagegen ist das Bundesgericht rücksichtlich der seit
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Januar 1883 abgeschlossenen Geschäfte unzweifelhaft kom
petent und es ist daher insoweit auf die sachliche Prüfung der
Beschwerde einzutreten.
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Die Kreditanstalt hat, wie sich aus den Akten ganz un
zweideutig ergibt, als Kommissionär (Einkaufs und Verkaufs
kommissionär) des Beklagten Rüegger gehandelt (Art. 430 O. R.);
sie hat die Einkaufs und Verkaufsaufträge des letztern in ei
jenem Namen, aber auf Rechnung des Beklagten, ausgeführt
und zwar ohne jemals dem Beklagten den Namen ihres
Käufers oder Verkäufers bekannt zu geben. Sie gilt daher dem
Beklagten gegenüber gemäß Art. 446 O. R. als Selbstkontra
hent und es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß ihr
gegenüber die Einrede des Spiels statthaft ist. Einer Unter
fuchung der von der Vorinstanz erörterten Frage, ob nach
Art. 512 O. R. auch Darlehen und Vorschüsse klaglos seien,
die wissentlich zum Zwecke von Lieferungs und Differenzge
schäften, die den Charakter eines Spiels oder einer Wette an
sich tragen, bedarf es demgemäß nicht.
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Die Einrede des Spiels oder der Wette ist nun aber,
nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande, unbegründet.
Das Gesetz erklärt, wie bereits durch das Urtheil des Bundes