- Urtheil vom 25. Juni 1886 in Sachen
Eidgenössische Bank gegen Zaugg.
A. Durch Urtheil vom 30. Oktober /7. November 1885 hat
der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die Klägerin, Eidgenössische Bank in Bern ist mit ihrem
Einspruchsbegehren abgewiesen.
- Dieselbe ist gegenüber dem Beklagten Rudolf Zaugg zur
Bezahlung seiner auf 580 Fr. bestimmten Prozeßkosten verur
theilt. Dieses Urtheil wird den Parteien durch Zustellung von
Ausfertigungen eröffnet.
B. Nachdem dieses Urtheil der Klägerin am 24. März 1886
eröffnet worden war, erklärte dieselbe am 13. April gleichen
Jahres die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt unter eingehender Be
gründung, es sei das Urtheil der Vorinstanz aufzuheben und
demnach entweder die Einspruchsklage der Eidgenössischen Bank
unter der in Motiv 3 dieses Urtheils angegebenen Einschrän
kung gutzuheißen oder aber die Sache zu neuer Entscheidung
an ben bernischen Appellations und Kassationshof zurückzu
weisen unter Zuspruch der Kosten der Weiterziehung und bei
Gutheißung des ersten Alternativschlusses auch der Kosten der
ersten Instanz in gleicher Höhe, welcher für die Gegenpartei
admittirt worden sei. Der Anwalt des Rekursbeklagten dagegen
trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und vollin
haltliche Bestätigung des angefochtenen Urtheils an unter Kosten
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Pfandvertrag vom 2. März 1883 verpfändete Johann
Burkhalter, Käsehändler, in Langenthal der Leihkasse in Langen
thal sowie dem gegenwärtigen Rekursbeklagten Rudolf Zaugg
und der Rosine Gräub Berger in Langenthal für verschiedene
Forderungen, welche diesen ihm gegenüber zustanden, eine
Kaufbeile über (restanzlich) 7000 Fr. auf U. Geißbühler in
Rüegsau; in dem Pfandvertrage war vereinbart, daß im ersten
Rang die Leihkasse für einen ungedeckten Forderungsrest von
1000 Fr., im zweiten Rudolf Zaugg mit seiner restanzlichen
Bauforderung von 5000 Fr. und im dritten endlich die
Rosine Gräub Berger stehen sollen. Der Pfandvertrag ist vom
Verpfänder und sämmtlichen Pfandnehmern unterzeichnet. Ge
mäß Vereinbarung der Parteien wurde das Faustpfand von der
Leihkasse im Namen aller drei Gläubiger zur Aufbewahrung
übernommen. Am 3. März 1883 gab die Leihkasse Langen
thal dem Schuldner der verpfändeten Forderung von der Ver
pfändung Kenntniß. Am 5. März 1883 fiel der Verpfänder
Burkhalter in Geltstag. In diesem Geltstage erhielt der Re
kursbeklagte Rudolf Zaugg für seine Ansprache von 5000 Fr.
Anweisung auf den ihm verpfändeten Titel. Diese Anweisung
wurde von der Eidgenössischen Bank, welche ebenfalls eine An
sprache angemeldet hatte, angefochten; in erster Linie machte
dieselbe geltend, Rudolf Zaugg habe seiner Ansprache einen
Nachweis, daß er den Ulrich Geißbühler von der Verpfändung
benachrichtigt habe, nicht beigelegt, während doch die Benachrich
tigung des Schuldners nach heutigem Rechte zur Konstituirung
des Pfandrechtes nothwendig sei; in zweiter Linie erhob sie
gegen den Pfandvertrag vom 2. März 1883 die actio Paul
liana. Das angefochtene, die Einspruchsklage abweisende Urtheil
beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach 577
des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren sei es
nicht nothwendig, daß der Gläubiger, welcher ein Pfandrecht
an einer Forderung beanspruche, schon seiner Geltstagseingabe
einen Nachweis über die Benachrichtigung des Schuldners der
verpfändeten Forderung beilege; es genüge, wenn er die
schriftliche Beurkundung des Faustpfandvertrages vorlege und
eine Ergänzung des Beweises könne erst im Einspruchsverfahren
verlangt werden; bei Eingabe seiner Forderung habe der Gläu
biger nicht den vollen prozeßualen Beweis seines Rechtes zu
erbringen, sondern dasselbe nur vorläufig zu bescheinigen. Sei
er hierin nicht säumig, so könne er den Beweis im Einspruchs
verfahren ergänzen, was denn auch geschehen sei. Die Voraus
setzungen des actio Paulliana seien nicht gegeben; denn es sei
nicht erwiesen, daß der Einspruchsbeklagte Zaugg von der miß
lichen Vermögenslage des Verpfänders Kenntniß gehabt habe
oder hätte haben können. Die Einspruchsklage der Eidgenössi
schen Bank stelle denn auch im Wesentlichen nicht hierauf ab,
sondern mache vielmehr geltend, bei der Verpfändung habe der
Verwalter der Leihkasse Langenthal, Kopp, als Stellvertreter
der Einspruchsbeklagten mitgewirkt, Verwalter Kopp aber sei
mit der ganzen Sachlage vertraut gewesen und sein Wissen um
die Zahlungsunfähigkeit Burkhalters sei dem Vertretenen zuzu
rechnen. Allein der vorliegende Faustpfandvertrag sei durch
Zaugg selbst und nicht durch Kopp in seinem Namen abge
schlossen worden. Kopp habe nur den Zusammenhang zwischen
den nicht am gleichen Orte anwesendenden Parteien vermittelt,
ohne die eine oder andere derselben in Bezug auf die Willens
erklärung zu vertreten. Daß Kopp sodann die Notifikation an
den Schuldner der verpfändeten Forderung auch an Stelle
Zauggs besorgt habe, stelle sich als einfache Ausführung des
von Zaugg in gutem Glauben abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
dar, wobei auf das Wissen des Vertreters kein entscheidendes
Gewicht gelegt werden könne.
2. Die Rekurrentin hat zur Begründung ihrer Beschwerde
geltend gemacht: Der angefochtenen Entscheidung liege die An
schauung zu Grunde, die Benachrichtigung des Drittschuldners
bilde keinen integrirenden Bestandtheil des Verpfändungsge
schäftes sondern enthalte eine bloße Ausführung der bereits
perfekten Verpfändung. Diese Anschauung sei aber eine rechts
irrthümliche, sie verletze den Act. 215 O. R.; daher sei das
Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent und
sei letztere begründet.
3. Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Be
urtheilung der Beschwerde kompetent sei, so ist diese Frage zu
verneinen. Denn es ist nicht richtig, daß die angefochtene Ent
scheidung auf der von der Rekurrentin als rechtsirrthümlich an
gefochtenen Ausleguug des Art. 215 des eidg. O. R. beruhe..
Dieselbe stützt sich vielmehr, soweit sie hier in Betracht kommt,
ausschließlich darauf, daß der böse Glaube desjenigen, welcher
die Notifikation an den Drittschuldner für den Forderungspfand
gläubiger besorge, nach den für die actio Paulliana maßgeben
den Grundsätzen gleichgültig sei, d. h. den paullianischen An
spruch nicht zu begründen vermöge. Dies folgt zur Evidenz aus
dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe. Denn der Vor
derrichter führt ja nicht etwa, wie ihm die Rekurrentin unter
legt, aus, die Benachrichtigung des Drittschuldners sei zu Be
gründung des Pfandrechtes nicht erforderlich, sondern stellt im
Gegentheil darauf ab, die Benachrichtigung habe im vorliegen
den Falle stattgefunden und es sei der Beweis dafür rechtzeitig
erbracht worden. Ob dagegen der Vorderrichter mit Recht an
genommen habe, die Voraussetzungen der actio Paulliana seien
er nicht gegeben, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da
hiefür gemäß Art. 889 O. R. zur Zeit noch kantonales, nicht
eidgenössisches Recht maßgebend ist, so daß das Bundesgericht
gemäß Art. 29 O. R. nicht kompetent ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen
bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 30. Oktober /7. November
1885 sein Bewenden.