III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb.
Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.
41. Urtheil vom 14. Mai 1886 in Sachen
Estermann gegen Lindenmeyer.
A. Durch Urtheil vom 18. Februar 1886 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen wegen ertheilten
Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge
richtes Basel vom 19. Januar 1886 ging dahin: Klägerin ist
mit ihrer Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge des
der Klägerin ertheilten Armenrechtes dahin. Das Honorar des
Experten wird auf 50 Fr. festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin Wittwe Ester
mann die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abände
rung der vorinstanzlichen Entscheidungen der Klägerin eine dem
sechsfachen Jahresverdienste ihres verstorbenen Ehemannes gleich
kommende Entschädigung, mit 5616 Fr., eventuell eine nach
richterlichem Ermessen gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht
gesetzes festzustellende Entschädigung zuzusprechen, alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig sucht er um
Gewährung des Armenrechtes für seine Klientin nach.
Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne
rischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Ent
scheidungen an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen im
Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Ehemann der Klägerin,
Bartholomäus Estermann, aus Hägenheim (Elsaß), 44 Jahre
alt, war seit 1. November 1881 in der Seidenfärberei des
Beklagten in Basel angestellt. Er hatte dort, abwechselnd mit
einem andern Arbeiter, das Schwefeln der Waare zu besorgen,
wobei folgendermaßen verfahren wird: Am Abend werden die
zu schwefelnden Seidenstränge in die Schwefelkasten hineinge
hängt, dann die Kasten geschlossen und der Schwefel angezün
det. Am andern Morgen vor Beginn der Arbeit öffnet der
Portier die Kasten, welche in einem der Zugluft ausgesetzten
Lokale stehen, damit die entwickelten Gase entweichen können;
erst 1½ bis 2 Stunden nachher hat der betreffende Arbeiter die
Waare aus den geöffneten Kasten herauszunehmen. Am 15. April
1885 kam Estermann, wie gewohnt, Morgens 6 Uhr zur Ar
beit; sein Benehmen zeigte nichts Auffallendes, nur unterließ
er sein Kleid zu wechseln, was er sonst zu thun pflegte. Er
machte sich sofort daran, die Seidenstränge aus den Schwefel
kasten herauszuheben und in den Hofraum zu schaffen. Bald
bemerkte man aber, daß er die Arbeit verkehrt angriff und die
Waare durcheinander warf. Auf die Frage seines Nebenarbeiters
nach dem Grunde seines sonderbaren Benehmens, erwiderte er,
ob er denn seine Arbeit nicht recht mache, es sei ihm so kurios
im Kopfe. Ein Arbeiter machte dem beklagten Fabrikherrn An
zeige; dieser verwarnte den Estermann und schickte ihn,
derselbe keine Antwort gab, nach Hause. Als Estermann
hiezu bereit machte, wollte er in einen Sack schlüpfen, weil
ihn für seine Hosen hielt; dann aber entfernte er sich in nor
maler Weise. Obschon dieser Vorfall sich bereits Vormittags
cirea 8 Uhr ereignete, gelangte Estermann erst Nachmittags
nach Hause (nach Hägenheim) zurück; er konnte zwar noch
gehen, aber nicht mehr sprechen; man mußte ihn ausziehen und
zu Bette bringen; das Bewußtsein schien er vollständig ver
loren zu haben. Der herbeigerufene Arzt Dr. Kury in All
schwyl fand am folgenden Morgen den Patienten in absolut
apathischem Zustande; er diagnostizirte Schwefeldampfvergiftung.
Am Abend des gleichen Tages erfolgte der Tod, welcher am
- April von Dr. Kury sowie von dem später hinzugekomme
nen Bezirksarzt Dr. Trimbach in St. Ludwig konstatirt wurde;
letzterer hielt, obschon auch er eine Schwefeldampfvergiftung
diagnostizirte, eine Sektion nicht für nothwendig und so wurde
die Leiche ohne eine solche beerdigt. Die Klägerin Wittwe Ester
mann stützte ihre Schadensersatzklage anfänglich auf Art. 50
u. ff. O. R., da sie behauptete, daß ein Verschulden des Be
klagten vorliege; später hat sie diesen Standpunkt verlassen
und die Klage auf Art. 2 und 5 litt. a des eidgenössischen
Fabrikhaftpflichtgesetzes gestützt. Der Beklagte bestritt, daß diese
Gesetzesbestimmungen hier zutreffen; es könnte sich nur um
eine Haftung nach Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes handeln;
allein auch hiefür mangle es an allen Voraussetzungen. Denn
weder gehöre die Seidenfärberei zu den vom Bundesrathe als
gefährliche Krankheiten erzeugend bezeichneten Industrien, noch sei
die Erkrankung Estermanns erwiesenermaßen und ausschließlich
durch den Betrieb der Fabrik erfolgt. In letzterer Beziehung
wird namentlich auf den Mangel einer Sektion der Leiche, sowie
auf den Umstand hingewiesen, daß Estermann auf dem Gange
zum Geschäfte des Beklagten, sowie auf dem Heimwege Schnaps
zu trinken pflegte. Von der ersten Instanz ist ein Obergutachten
des baslerischen Physikates eingeholt worden, welches auf Grund
eingehender Erörterungen zu den Schlüssen gelangt:
- Es kann nach den von Dr. Kury bezeugten Krankheits
erscheinungen ohne Vornahme einer Sektion der Leiche auf
Vergiftung Estermanns durch Schwefeldampf als hauptsächliche
Todesursache nicht mit absøluter Sicherheit, aber mit großer
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden;
2. Es muß die Vergiftung als eine Folge plötzlicher Ein
wirkung des schädlichen Gases angesehen werden. Diese Ver
giftung konnte aber höchst wahrscheinlich nur auf Grundlage
einer durch Alkoholmißbrauch geschaffenen Prädisposition eintreten.
2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Nachdem die
Klägerin ein Verschulden des Beklagten nicht mehr behauptet,
kann sich nur noch fragen, ob nicht der Fabrikherr nach Art. 3
oder nach Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den der Klä
gerin durch den Tod ihres Ernährers erwachsenen Schaden ge
setzlich verantwortlich sei. Art. 3 cit. nun trifft gewiß nicht zu.
Denn die Seidenfärberei ist vom Bundesrathe nicht als eine
derjenigen Industrien bezeichnet worden, welche gefährliche Krank
heiten oder wie Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes vom 23. März
1877 sich ausdrückt, erwiesenermaßen und ausschließlich ge
fährliche Krankheiten erzeugen und es kann dieselbe, auch bei
freier richterlicher Prüfung, nicht zu diesen gesundheitsschädli
chen Industrien gerechnet werden, da nach den Akten, insbe
sondere nach dem eingehenden Gutachten des Physikates, ange
nommen werden muß, deren Betrieb erzeuge nur selten und
unter besondern Umständen Krankheiten der Arbeiter, was auch
dadurch bestätigt wird, daß von mehreren Nebenarbeitern des ver
storbenen Estermann, welche, und zwar theilweise schon seit
langen Jahren, in gleicher Weise wie dieser beschäftigt sind,
keiner durch Schwefeldampfvergiftung u. dgl. gesundheitlich ge
schädigt worden ist.
3. In Bezug auf den Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes so
dann, erscheint als fraglich, ob überhaupt eine Vergiftung durch
Einathmen von Schwefeldampf als eine durch den Betrieb der
Fabrik herbeigeführte Körperverletzung resp. Tödtung im Sinne
die ses Artikels betrachtet werden kann, oder ob nicht vielmehr das
Gesetz nur Verletzungen durch äußerliche, mechanische Einwirkung
(Verwundungen) und deren Folgen im Auge hat. Allein dieß
kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanzen stellen fest,
im konkreten Falle sei der Nachweis nicht erbracht, daß der
Tod des Estermann wirklich die Folge einer in den Fabrik
räumlichkeiten des Beklagten und durch den Betrieb der Fabrik
eingetretenen Vergiftung sei. Diese Feststellung ist thatsächlicher
Natur und es ist somit das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G.
an dieselbe gebunden; eine unrichtige Auffassung des Begriffes
der Verursachung im Rechtssinne oder eine anderweitige Ver
letzung von Rechtsgrundsätzen nämlich liegt derselben durchaus
nicht zu Grunde. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf dem
Obergutachten des Physikates; dieses aber gelangt auf Grund
rein thatsächlicher, medizinischer Erwägungen zum Schlusse, daß
sich in Ermangelung einer Sektion nicht mehr mit Sicherheit
feststellen lasse, daß Estermann in Folge einer durch den Be
trieb der Fabrik des Beklagten herbeigeführten Vergiftung ge
storben sei. Dies ergibt sich insbesondere unzweideutig aus den
in Nr. 15 des Gutachtens enthaltenen Ausführungen, wo be
merkt wird, die (den Schlüssen des Gutachtens zu Grunde ge
legte) Annahme, der Tod Estermanns sei durch eine rasch auf
tretende und sich rapid steigende Blutüberfüllung des Gehirns
herbeigeführt worden, wie überhaupt jeder Erklärungsversuch
dieses im Ganzen höchst eigenthümlichen und seltenen Krank
heitsfalles" könne in Ermangelung aller objektiven, sichern An
haltspunkte niemals über den Grad einer gewissen Wahr
scheinlichkeit erhoben werden. Ist aber somit durch die Vor
instanzen in unanfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt, daß
der Kaufalzusammenhang zwischen dem Tode Estermanns und
einer im Fabrikbetriebe eingetretenen Vergiftung nicht nachge
wiesen ist, so muß selbstverständlich die Klage auch dann abge
wiesen werden, wenn die behauptete Vergiftung durch Schwefel
dampf an sich unter den Art. 2 des Haftpflichtgesetzes fiele.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 18. Februar
1886 sein Bewenden.