- Entscheid vom 30. Januar 1886 in Sachen
Burckhardt gegen Geigy.
A. Durch Urtheil vom 5. November 1885 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das vor
instanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt ordent
liche und außerordentliche Kosten 2. Instanz mit einer Urtheils
gebühr von 200 Fr. Das erstinstanliche Urtheil des Civilgerichtes
Basel ging dahin: Beklagter ist verurtheilt, von dem ihm an
gefallenen mütterlichen Erbtheil den Betrag von 200,000 Fr.
in guten Werthtiteln nach Wahl des Klägers als Sicherheit für
dessen Forderung von 151,655 Fr. 55 Cts. nebst Zinsen zu
6 % seit dem 30. April 1885 und allen Kosten zu übergeben
und ihm daran ein erstes Faustpfandrecht in der gesetzlichen
Form zu bestellen. Beklagter trägt die ordinären und extra
ordinären Prozeßkosten mit Inbegriff einer Urtheilsgebühr von
200 Fr.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Beklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht. In seiner schriftlichen
Rekurserklärung meldete derselbe folgende Anträge an:
- Es sei unter Aufhebung der richterlichen Urtheile vom
- September 1885, bestätigt am 5. November a. c. der
Kläger mit seiner Klage abzuweisen.
- Eventuell: es sei die vom Vorderrichter auf 151,655
55 Ets. val. 30. April 1885 festgesetzte Forderung nach Maß
gabe der vom Kläger erhaltenen und vernachläßigten Werthe
zu reduziren. In diesem Falle sei ferner eventuell das Pfand
versprechen, falls es überhaupt noch geltend gemacht werden
kann, conform der eventuellen Forderung zu reduziren.
- Kläger sei zur Edition seiner gesammten Korrespondenz
und aller Verträge mit Bénard zu verfällen.
C. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des
Klägers und Rekursbeklagten vor Eröffnung der Verhandlung
in der Hauptsache, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes
zu Beurtheilung der Beschwerde des Beklagten und Rekurrenten
bestreite; er beantrage: Das Bundesgericht möge sich inkompetent
erklären unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekurrenten:
Das Bundesgericht möchte die vom Kläger aufgeworfene Kom
petenzeinrede abweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen fol
gendes festgestellt: Ph. Bénard in Paris hatte gegen einen
von ihm am 1. November 1881 an die Ordre des Beklagten
ausgestellten und von diesem an den Kläger girirten,
- Dezember 1882 fälligen, Eigenwechsel vom Kläger
Darlehen von 200,000 Fr. erhalten. Dieses Kapital sollte
dazu verwendet werden, acht Antheile zu 25,000 Fr. einer zu
bildenden Kommanditgefellschaft l'Huilier, l Heureux Cie
erwerben, deren Hauptgeschäft in affaires et négociations de
toute nature se rattachant à la bourse et la banque en com
mission bestehen sollte. Durch notarialischen Akt vom 22. Fe
bruar 1882 verbürgte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger
für dessen Forderung an Bénard im Betrage von 200,000 Fr.
an Kapital, Zinsen und Folgen solidarisch mit dem Haupt
schuldner und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
Ferner erkannte der Beklagte im gleichen Akte an, daß er in
Ausführung dieser Verpflichtung den erwähnten Wechsel unter
zeichnet habe und verpflichtete sich für den Fall, daß er wäh
rend der Dauer des Schuldverhältnisses seine Mutter, Frau
Maria Laroche Preiswerk, beerben sollte, von seinem Erbtheile
den Betrag von 200,000 Fr. in guten Titeln nach Wahl des
Gläubigers demselben als weitere Sicherheit für seine Forde
rung an Kapital, Zinsen und Folgen zu hinterlegen. Der
Wechsel wurde bei Verfall durch Bénard nicht eingelöst. Am
3. April 1885 verstarb die Mutter des Beklagten; das Gut
haben des Klägers an Bénard betrug laut Contokurrent des
Klägers am 30. April 1885 noch 152,264 Fr. 10 Cts. Der
Kläger verlangte nunmehr vom Beklagten Faustpfandbestellung
an guten Titeln im Betrage von 200,000 Fr., nach Maßgabe
des Vertrages vom 22. Februar 1882; der Beklagte, bezie
hungsweise, da derselbe mitterweilen wegen Verschwendung ent
mündigt worden war, sein Curator bestritt die daherige Klage,
indem er folgende Einwendungen erhob: 1. Die Klage auf
Pfandbestellung sei nicht mehr zulässig, Kläger könne nur noch
Zahlung seiner Forderung verlangen, da diese längst fällig ge
worden sei. Uebrigens sei der Beklagte notorisch insolvent und
dürfe daher nicht durch Herausgabe von Vermögensbestandtheilen
einen einzelnen Gläubiger vor andern begünstigen. 2. Even
tuell wäre der Anspruch nur soweit und in dem Umfange zu
läßig, als eine Forderung des Klägers an den Beklagten zur
Zeit noch bestehe. 3. Das vom Kläger dem Bénard gegebene
Darlehen sei wissentlich zu Zwecken des Börsenspiels gegeben
worden und daher klaglos. 4. Eventuell sei die Bürgschafts
forderung des Klägers theils durch Zahlungen des Haupt
schuldners und des Beklagten theils durch fahrläßiges Aufgeben
von Sicherheiten, wodurch Beklagter als Bürge gemäß Art. 508
des Obligationenrechtes entlastet werde, untergegangen. In
letzterer Beziehung wurde geltend gemacht: Bénard habe durch
Akt vom 9. Januar 1883 dem Kläger seine acht Kommandit
antheile an der Gesellschaft l Huilier l Heureux Cie an
Zahlungsstatt abgetreten, unter Abzug einer Gegenforderung der
Gesellschaft von 60,000 Fr. und unter Forbehalt einer bestrit
tenen Gegenforderung des l Huilier von 15,000 bis 20,000 Fr.
Kläger habe sich aber diese Sicherheit entgehen lassen, indem
er versäumt habe, den l Huilier l Heureux zu der nach Gesell
schaftsvertrag zur Abtretung von Kommanditantheilen nothwen
digen schriftlichen Bestätigung der Cession anzuhalten. Die
Vorinstanzen haben die sämmtlichen Einwendungen des Be
klagten verworfen und die Klage gutgeheißen, mit der einzigen
Modifikation, daß sie die klägerische Forderung um den Betrag
von 585 Fr. (Werth 19. November 1884) reduzirt haben,
welchen Betrag Kläger auf zwei ihm vom Beklagten abgetretene
Kommanditantheile bezahlt erhalten habe.
2. Bei Prüfung der vom Kläger und Rekursbeklagten auf
geworfenen Kompetenzeinrede ist vor Allem klar, daß der Ver
trag vom 22. Februar 1882, aus welchem der Kläger seine
Forderung herleitet, nach seiner Gültigkeit und nach seinen
rkungen gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obligationen
rechtes nicht dem eidgenössischen sondern dem zur Zeit seines
Abschlusses geltenden kantonalen Rechte untersteht. In dieser
Richtung ist also das Bundesgericht gemäß Art. 29 des Bun
desgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege
jedenfalls nicht kompetent. Fraglich kann nur sein, ob nicht vom
Beklagten selbständige Erlöschungsgründe der klägerischen For
derung geltend gemacht worden seien, welche sich auf Thatsachen
gründen, die unter der Herrschaft des eidgenössischen Rechtes
sich ereignet haben und daher gemäß Art. 882 Absatz 3 des
Obligationenrechtes nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen
sind. Im heutigen Vertrage hat der Anwalt des Beklagten in
dieser Beziehung ausgeführt: Nach eidgenössischem Rechte be
urtheile sich die Frage, ob die Pfandbestellung an Titeln im
Werthe des ganzen ursprünglichen Forderungsbetrages von
200,000 Fr. oder nur im Werthe des gegenwärtigen Betrages
der klägerischen Forderung verlangt werden könne, denn hier
handle es sich um die Wirkungen von unter der Herrschaft des
eidgenössischen Obligationenrechtes erfolgten Zahlungen. Nach
eidgenössischem Rechte beurtheile sich im Fernern die Frage,
ob nicht die klägerische Forderung gegenüber dem Beklagten
deßhalb ganz oder theilweise untergegangen sei, weil der Kläger
sich vom Hauptschuldner bestellte Sicherheiten habe entgehen
lassen; die Sicherheitsbestellung, d. h. die datio in solutum der
acht Kommanditantheile des Bénard, sei seit dem Inkrafttreten
des eidgenössischen Obligationenrechtes erfolgt und die Wirkung
XII 1886
der Thatsache, daß der Kläger sich diese Sicherheit habe ent
gehen lassen, beurtheile sich somit nach eidgenössischem Rechte.
Allein weder die eine noch die andere dieser Aufstellungen kann
als zutreffend erachtet werden. Ob das Pfandbestellungsver
sprechen vom 22. Februar 1882 den Kläger berechtige, sofern
seine Forderung überhaupt zu irgend welchem Betrage besteht
Pfänder im vollen Werthe von 200,000 Fr. zu verlangen oder
ob dasselbe ihn nur berechtige, Pfänder im Werthe der jeweilen
bestehenden Darlehensforderung zu begehren, ist lediglich eine
Frage der Auslegung des Vertrages vom 22. Februar 1882
um die Wirkung von unter der Herrschaft des eidgenössischen
Obligationenrechtes abgeschlossenen Zahlungsgeschäften handelt
es sich dabei offenbar in keiner Weise. Ganz das Gleiche gilt
aber auch von der zweiten Einwendung des Beklagten. Auch
die Frage, ob und inwieweit der Kläger gegenüber dem Be
klagten verpflichtet gewesen sei, sich vom Hauptschuldner Sicher
heiten oder Deckungsmittel bestellen zu lassen, beziehungsweise
ob und welche Diligenz er zu Erlangung solcher Sicherheiten
aufzuwenden gehabt habe, kann nur nach Maßgabe des Ver
trages vom 22. Februar 1882 beurtheilt werden; es handelt
sich auch hier ausschließlich um eine Frage der Vertragswirkung
und daher um eine nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem
Rechte zu beurtheilende Rechtsfrage. Demnach kann aber auf
Prüfung der Beschwerde des Rekurrenten wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes überhaupt nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde des Rekurrenten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 5. November 1885 sein Be
wenden.