- Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen
Bundesrath gegen Centralbahn.
A. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen
dem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,
wurden gemäß Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum
Bundesgesetze über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
- Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen
tralbahn (Stammnetz, Gäubahn und Verbindungsbahn)
- Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.
In der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884
dieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888
63 Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus
Erlösen, Rückerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.
17 Cts. beigefügt. Von den diese Summen bildenden Posten
beanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,
33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach
Abzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen
auf dem Inventarkonto zusammen 16,435
Fr. 82 Cts. betra
gend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der
Bilanz gehörig. Die Generalversammlung der Aktionäre der
Schweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des
Bundesrathes nicht an, sondern beschloß am 29. Juni 1885:
Es fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine
billige Verständigung über die bestrittenen Posten der Bau
rechnung nicht erzielen kann, ermächtigt, dieselben aufrecht zu
erhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes
rath zu gewärtigen. Gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher
der Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache
beim Bundesgerichte anhängig, indem er den Antrag stellte,
daß die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet
werde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884
gestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.
zu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs
ausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz
beanstandeten Posten hat indeß die Schweizerische Centralbahn
nachträglich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr.
71 Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.
46 Cts. für Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen
Posten) sämmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen für a)
Inventarausrüstung der Güterexpeditionsfiliale der Jura Bern
Luzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse
Inventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in
Aarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich
daher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe
setzt sich folgendermaßen zusammen:
- Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.
Beitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)
für Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer
englischen Weiche im Personenbahnhof Basel.
- Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten
der abgegangenen Holzbrücke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)
XII 1886
für den Ersatz der hölzernen Ueberfahrtsbrücke in Gersatz durch
eine eiserne Brücke.
3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. für Anbringung eines
Dachkänels mit Wasserablaufröhren zwischen den beiden Ein
steighallen im Bahnhof Basel.
4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. für Verlängerung des
Waaggeleises auf der Station Sissach.
5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. für Erstellung eines
laufenden Brunnens bei den Wärterhäusern auf der Südseite
des Hauensteintunnels.
6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. für Verlängerung des
zweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.
7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. für Errichtung einer
neuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschluß zum
Wegübergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.
Posten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr.
a Cts. Rückerstattungen) für Erstellung einer weitern Putz
grube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn
und Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.
9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. für Erstellung eines
Anbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.
10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.
Beitrag des Betriebskonto) für Verlängerung der Verladerampe
auf Station Ostermundingen.
11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus
rüstung der Güterexpeditionsfiliale Jura Bern Luzern im Rangir
bahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Inventärgegen
stände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.
12. Posten Nr. 14 (Conto Gäubahn) 20 Fr. für Landan
kauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.
B. Zur Begründung seines Antrages macht der schweizerische
Bundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die
Verrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und
damit unter den Aktiven der Bilanz sei gemäß Art. 3 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzuläßig, weil
- Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen
sich beziehe und 2. die übrigen Verwendungen eine Vermehrung
oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In
teresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab
gegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus
gaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier äl
terer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr
ausgaben für eine eiserne Brücke an Stelle einer bisher be
standenen hölzernen). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß
auf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De
zember 1883 Anwendung finde, wonach der Unterhalt der
bestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich
tungen aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen besondern
Fonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich
die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem
in der Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 theil
weise abgedruckten Aktenstücke ausgesprochen, wo unter Anderm
ausgeführt werde, daß eine solide Rechnungsweise sämmtliche
Kosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen
werde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu
Folge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung
aufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander
wärts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne
verfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen
in Elsaß Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er
klärt werde: Der Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige
Objekte (z. B. hölzerner Brücken durch Eisenkonstruktionen)
gehört nach diesseitigen Grundsätzen zu denjenigen Ausgaben,
welche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden müssen.
Die übrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Ergän
zungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse
rungen auf den festen Anlagen, so die übrigen Posten. Um
diese Beträge dem Baukonto belasten zu können, müßten die
selben für Ergänzungs und Neuanlagen oder für Anschaffung
von Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we
sentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse
des Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an
den Vorkehrungen, für welche die betreffenden Kosten verwendet
wurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen
sich weder auf Neu noch auf Ergänzungsanlagen im Sinne
des Gesetzes. Nach diesem dürfen durchaus nicht alle Auslagen,
welche nach eröffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und
ihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last
geschrieben werden, sondern ausschließlich nur die Kosten für
Ergänzungs und Neuanlagen und für Anschaffung von Be
triebsmaterial. Eine Ergänzungs und Neubaute komme also
nur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche
sei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,
wenn dem Objekte eine selbständige Bedeutung zukomme, wie
dies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,
dem zweiten Geleise auf größern Strecken, einem neuen Ge
bäude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise
erweiterungen, Anbauten geringfügiger Natur, Erstellung eines
Brunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer
Barriere, Ausgraben einer Putzgrube und ähnlichen den täg
lichen kleinen Baubedürfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen
den Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb
ständige Bedeutung und im Verhältniß zum größern ganzen oder
zum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent
lich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend
eines größern Geschäftes nicht als Werthvermehrung auffassen,
sondern unter den laufenden Kosten des Geschäftes verrechnen
werde; sie seien daher keine Ergänzungs oder Neuanlagen im
Sinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial
verstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa
gen, die Ausrüstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk
zeugen und Geräthschaften, nicht aber zufällig nöthig werdende
kleinere Ergänzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz
spreche denn auch ausdrücklich nur von Anschaffung von Be
triebsmaterial, nicht von Ergänzung desselben; die Ergänzung
habe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja
allerdings die Ersatzstücke zweckmäßiger, besser und also theurer
sein mögen, als die abgegangenen Gegenstände. Der Natur der
Sache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten
der Bilanz beifügen, welche von vornherein, sei es durch den
bedeutenden Umfang, sei es durch den selbständigen Zweck der
erstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder
ergänzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze
aufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe überall
nicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be
stehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel
nen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den
Grundsätzen einer soliden Rechnungsführung. Die Reichsbahnen
in Elfaß Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: Daß alle
kleinern Ergänzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,
Güterschuppen, Dienstwohnungen für Bahnmeister, Bahnwärter
und andere Beamte, Verlängerungen einzelner Geleise, Ver
besserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den
Betriebsausgaben gedeckt werden. Auch die Jura Bern Luzern
Bahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien
Stücken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen
auf Neu und Ergänzungsanlagen und Anschaffungen, welche
auf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht übersteigen,
unter allen Umständen aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen
und nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung
allerdings, daß alle größern Bahnen dieses Verfahren auch
adoptiren. Unterstützend möge noch auf Folgendes hingewiesen
werden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes dürfen
von Aktiengesellschaften Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch
stens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen
und den Umständen angemessenen Abschreibungen in die Bilanz
eingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz
über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab
weichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell
schaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften
obliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden
Anlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit jährlicher Ab
schreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti
tativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.
Dazu komme noch, daß bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei
der Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds geäuffnet werden
welche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke
haben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau
und das Rollmaterial; für die Erneuerung der übrigen Anlagen
(Brücken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge
räthschaften) seien keine Reserven vorhanden und
sei auf
diesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der
Werth des Mobiliars und der Geräthschaften nach gemeiner
Annahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden
sollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften
seien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden
und es stehe ihnen überdies nach dem Bundesgesetze über das
Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht
blos Ergänzungs und Neuanlagen, sondern auch die gering
fügigsten neuen oder ergänzenden Arbeiten und Einrichtungen
den trotz der Abnützung unveränderlich bleibenden Kosten der
Bahnanlage und Betriebseinrichtungen beizufügen,
so würde
aus der Anwendung solcher Grundsätze ein Verhältniß entstehen,
welches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen
des Gesetzgebers widersprechen würde.
C. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf
diese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:
Es sei nicht richtig, daß die Schweizerische Centralbahn sich
früher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten
stücke dahin ausgesprochen habe, daß Umbauten bestehender An
lagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden
müssen; sie habe vielmehr ausdrücklich vorbehalten, daß die
jenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anläß
lich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.
Nur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er
stellungskosten für das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet
worden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883
(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf
dem gleichen Standpunkt; sie erkläre sogar ausdrücklich: Man
werde in den meisten Fällen nicht so weit gehen dürfen, zu
verlangen, daß die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe
bestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien öfter nicht
blos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern
sie schließen auch Vortheile für den Betrieb in sich, die sich in
verminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das
Gesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau
konto alle Kosten zu belasten einerseits für Neuanlagen (gleich
gültig ob klein oder groß), andrerseits für Ergänzungsanlagen
d. h. für Vervollständigungen, Verlängerungen, Erweiterungen
bereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Ergänzung
könne nicht nur durch eine eigentliche Beifügung (einen Anbau
u. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn für
das gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma
terial u. dgl. gewählt werden und dadurch das neue Objekt
gegenüber dem früher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth
erhalte, d. h. wenn eine Ergänzung im qualitativen Sinne vor
liege. Allerdings müsse dabei noch das Erforderniß vorhanden
sein, daß entweder eine (große oder kleine, wesentliche oder un
wesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber
eine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be
triebes herbeigeführt werde. Endlich dürfen auf Baurechnung
verrechnet werden die Kosten für Anschaffung von Betriebsma
terial. Dabei könne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen
und nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen
bezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll
material, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken
dienende Inventar. Bezüglich aller dieser Kosten sei die Höhe
der ausgelegten Beträge durchaus unerheblich; das Gesetz ent
halte nicht die mindeste Andeutung, daß nur größere Beträge
auf Baurechnung getragen werden sollen; eine ziffermäßige Li
mite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und dürfe in das Gesetz
nicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn
sei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin
zipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden
Rechnungsführung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,
indem sie die Auslagen für kleinere Inventarvermehrungen
(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes
rathe angeführte Praxis der Elsaß Lothringischen Reichsbahnen
beweise nicht das Mindeste; denn die Elsaß Lothringischen
Bahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern
wirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen
Privatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten
sei zu bemerken:
Die beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer
englischen Weiche, welche an Stelle zweier älterer Weichen ge
legt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben für eine eiserne an
statt einer vorher bestandenen hölzernen Brücke in Gersatz)
enthalten keine Kosten für Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn
die zwei gewöhnlichen ältern Weichen wiederum durch gleich
artige und die baufällig gewordene hölzerne Brücke in Gersatz
wiederum durch eine Holzbrücke ersetzt worden wären, so müßten
die Ausgaben hiefür ohne Zweifel von der Betriebsrechnung
getragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er
setzung der gewöhnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng
lische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be
triebes herbeigeführt und eine reelle Werthvermehrung im Be
trage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und
der neuen Einrichtung herbeigeführt. Noch viel einleuchtender
sei dies bei der Umwandlung der bisherigen hölzernen Ueber
gangsbrücke in Gersatz in eine Eisenbrücke. Die neue Konstruk
tion sei viel solider und dauerhafter und repräsentire einen
namhaften Mehrwerth gegenüber der alten Holzbrücke. Derartige
Umbauten, wie der Ersatz hölzerner Brücken durch eiserne, die
Ersetzung provisorischer Stationsgebäude in Holz durch definitive
in Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und gehören
auch aus diesem Gesichtspunkte gemäß Absatz 1 des Art. 3 des
Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell
schaften auf den Baukonto, während allerdings das früher vor
handene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be
triebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver
rechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner
Eingabe vertretenen Grundsätzen verfahren würde, so hätte dies
zur Folge, daß einerseits die Betriebsrechnung für effektive
Werthvermehrungen aufkommen müßte, während andererseits der
Baukonto auch mit der höhern Ausgabe belastet bliebe, wenn
in einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckmäßig finden
sollte, eine früher bestandene, solidere und daher theurere Baute
durch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes
Stationsgebäude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in
Holz ausgeführtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein
und Eisen erbaute Brücke durch eine hölzerne u. dgl. Ein
Grundsatz aber, der zu der Folge führen würde, daß auch in
diesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, müsse
gewiß unrichtig sein. Würde derselbe gutgeheißen, so würden
dadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um
bauten wesentliche Verbesserungen herbeizuführen, gehemmt; sie
würden sich dann hüten, hölzerne Brücken in eiserne umzu
bauen u. s. w., sondern würden sich auf Ersatzbauten im engern
Sinne beschränken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die
Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 als die Be
richte der nationalräthlichen und der ständeräthlichen Kommission
zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen
der Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die
bestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. für Verbesserungen auf festen
Anlagen anbelangend, so betreffen die sämmtlichen hieher ge
hörigen Posten solche Ergänzungsbauten, welche eine Vermeh
rung der bestehenden Einrichtungen herbeigeführt haben, nicht
bloße Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten
etwas Neues hinzugefügt worden. Dieselben gehören daher nach
dem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle Rücksicht darauf, ob
sie erheblich seien oder nicht. Verlängerungen und Vergrö
ßerungen der vorhandenen Anlagen gehören doch sicher nicht
zum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be
stehenden, nicht Beifügung von Neuem. Eventuell stellen die
fraglichen Pøsten mindestens eine wesentliche Verbesserung im
Interesse des Betriebes dar, wofür, falls der Richter durch
die vorgelegten Akten nicht genügend orientirt sein sollte, auf
Sachverständige abgestellt werde. Was die Posten für Inventar
anschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes
rathes, daß nur Inventaranschaffungen für Ausrüstung neuer
Anlagen auf Baurechnung gesetzt werden dürfen, ungerechtfer
tigt; alle Vermehrungen des Inventars gehören an und für
sich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen
tralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die
beiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausrüstung neuer
Anlagen. Die Güterexpeditionsfiliale der Jura Bern Luzern
Bahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu eröffnet
worden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet
werden müssen und es handle sich somit bei der hiefür auf
Baurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht
um eine Ergänzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine
ganz neue Ausrüstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. für
diverse Inventurgegenstände für das Bureau des Bahningenieurs
V in Aarau dann habe es folgende Bewandtniß: Das Bureau
des Sektionsingenieurs für den Bau der aargauischen Südbahn
in Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge
nieurs für den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll
ständigen Abschlusse des Baues der aargauischen Südbahn un
terlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenständen dieses
Bureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,
obwohl die betreffenden Gegenstände von der Schweizerischen
Centralbahn zu übernehmen seien, da sie den Betrieb der aar
gauischen Südbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver
rechnung habe nun im Jahre 1884 nachträglich stattgefunden,
indem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen
Südbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer
an die Schweizerische Centralbahn übertragen worden sei. Diese
Buchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei
der Betriebseröffnung der aargauischen Südbahn stattgefunden
hätte, d. h. sie sei als erste Ausrüstung des Bureaus des
Bahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech
nung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von
der Baurechnung der aargauischen Südbahn abzuschreiben. Die
Vermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei
bloße Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.
für Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei
die Schweizerische Centralbahn der Ansicht, daß grundsätzlich
alle (nicht blos für vorübergehende Betriebszwecke erfolgenden)
Landerwerbungen auf Baukonto gehören, da dadurch der Besitz
der Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen
vermehrt werden. Auf die Größe der Landparzelle und die Höhe
der Kaufsumme könne um so weniger etwas ankommen, als
auch die kleinsten Beträge für Landveräußerungen dem Baukonto
zurückerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische
Centralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfuß Land
von Jakob Bösiger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.
erwerben müssen, um ihre Eigenthumsgrenze außerhalb des ge
pflanzten Grünhages zu verlegen und damit den Fortbestand
der Einfriedigung zu sichern. Schließlich sei noch zu bemerken,
daß der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere
bei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,
welche den von ihm gegenüber der Schweizerischen Centralbahn
beanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren
lassen und daß die vom Bundesrathe postulirte Anwendung
des Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn
gesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach
werde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, daß
die vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im
Gesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abzüglich der in der
Zuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt
I dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu
sammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.
mit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei
zerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden
seien.
D. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath
im Wesentlichen auf den Ausführungen seiner Eingabe vom
21. Juli 1885. Er hält in erster Linie fest, daß die streitigen
Verwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne
der Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als
eine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbständiger Be
deutung gelten könne. Es könnte sich höchstens um Verbesse
rungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver
besserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un
tergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung müsse
mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes und seines Be
triebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden
Bedürfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor
handener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig
sten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die
streitigen Verwendungen Bezug haben, dürfen dieselben nicht
gemessen werden, sonst könnte man ja finden, daß auch die
Anbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent
liche Verbesserung der Thüre sei, u. s. w. Daß andere Bahn
gesellschaften günstiger behandelt worden seien als die Schwei
zerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden
tale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, daß
einzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,
in Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe
langend, so sei über den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. für
Inventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in
Aarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be
tragen die dem Baukonto der Südbahn zugeschriebenen Rück
erstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884
biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der Schweizeri
schen Centralbahn behauptete Rückvergütung stattgefunden hätte.
Es sei auch nicht klar, daß die 1355 Fr. 61 Ets. anläßlich
der Bereinigung des Baukonto der Südbahn auf 31. Dezem
ber 1884 abgeschrieben worden wären. Wenn indeß etwa, was
bestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so wäre es
unerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor
dem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars
gewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, daß an
läßlich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand
lungen über die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen
Centralbahn vereinbart worden sei, daß der auf der Inventar
rechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschuß über die damalige
Inventarschätzung zur Ausgleichung eines allfälligen Maneo auf
dem Rollmaterialkonto dienen möge, auf dem Inventarkonto
aber in keiner Weise geltend gemacht werden dürfe. Damit
dürfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Anträge
des Bundesrathes finden. Festgehalten werde, daß Art. 656 des
Obligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung
finde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung
werde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern
um Rechtsfragen handle. Der Bundesrath würde es als ein
Unglück erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse
rungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer
den dürfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne
des Gesetzes liegende Grenze finden würde.
werde ohnehin
genug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der
Hand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau
konto verwiesen werden können; es sei nur im Interesse der
Gesellschaften und des öffentlichen Kredites gehandelt, wenn
der Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,
wo das Gesetz es deutlich verlange.
E. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell
schaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.
(Mobiliaranschaffungen für das Bureau des Bahningenieurs in
Aarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen
Centralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses
Betrages vom Baukonto der aargauischen Südbahn habe wirk
lich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht
unter der Rubrik Inventar sondern unter der Rubrik Ver
waltung," unter welcher er auch ursprünglich dem Baukonto
der Südbahn belastet worden sei. Diese Rückerstattung sei
durch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn
erfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der
Schweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher
nur miethweise benutzten Inventargegenstände abgetreten habe.
Die zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen
tralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung über die Be
reinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be
ziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung überall nicht
denn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember
1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im
Allgemeinen sei zu bemerken, daß der Bundesrath bei Feststel
lung des Baukontos der Eisenbahnen mit Rücksicht auf einen
künftigen Rückkauf derselben auch interessirte Partei sei und da
her die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade deß
halb sei der endgültige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe
halten worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der
Eisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz
einer Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche für
den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des
Betriebsmaterials gemacht wurden. Gemäß Art. 3 leg. cit. so
dann dürfen auch nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für
Ergänzungs oder Neuanlagen oder für die Anschaffung von
Betriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt werden, allein
nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver
mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen
im Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge
schlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind
nach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen für Erhaltung der be
stehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich
tungen; diese Auslagen müssen aus den jährlichen Einnahmen
oder allfällig für diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be
stritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten
der ersten Herstellung resp. Anschaffung und den spätern, nach
Eröffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den
Bahnkörper oder das Betriebsmaterial; erstere dürfen unbedingt,
letztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver
rechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf
gestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern
Art betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Vermögens
vermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip
zu Grunde, daß für die Bewerthung des dauernd zu Betriebs
zwecken bestimmten Vermögens der Eisenbahngesellschaften in
der Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei
ligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde
gelegt werden dürfe. Es erfordert einerseits nicht, daß der
allgemeine Verkehrs (Tausch ) Werth der Anlagen ausgemittelt
und der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was
auch, bei der Schwierigkeit einer zuverläßigen Schätzung, prak
tisch kaum durchführbar wäre; dagegen gestattet es andrerseits
nicht, daß schlechthin die Selbstkosten, ohne Rücksicht auf den
gegenwärtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der
Art zu Grunde gelegt werden, daß z. B. die Kosten der Wieder
herstellung eines nach der Betriebseröffnung durch Naturereig
nisse zerstörten Bauwerkes (einer Brücke u. dgl.) dem ursprüng
lichen Anlagekapital zugeschrieben werden könnten.
2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe
beanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft für
1884 den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite
rien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden
können. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego
rien, welche gesonderter Prüfung bedürfen, nämlich 1. Posten
Nr. 9 und 33 (Mehrkosten für Ersatz zweier gewöhnlicher
Weichen durch eine englische und für Ersatz einer hölzernen
Uebergangsbrücke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,
Nr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen
auf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der
Gemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,
Inventaranschaffungen.
3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)
bestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster
Linie deßhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten für ab
gegangene Anlagen handle, so daß Art. 3 Absatz 2 des Bundes
gesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften
Platz greife. Darüber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft
daß Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in
Abgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be
trieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zunächst oder
mit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An
lage unternommene und ausgeführte, Baute zugleich eine we
sentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse
des Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3
Absatz 1 des Gesetzes vor und es dürfen mithin die auf Her
beiführung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem
Baukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht bloßer
Ersatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu oder
Ergänzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem
Art. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,
daß Mehrkosten für Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung
beziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken
(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes
durch einen großen, definitiven u. dgl.) um deßwillen, weil die
neue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe
ersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfte. Letzteres folgt
weder aus dem Wortlaute des Gesetzes, dieser bezieht
eben nur auf solche Anlagen, welche bloße Ersatzanlagen sind,
noch wäre es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;
sprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angeführ
ten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings für sich
allein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden dürfte,
durchaus für die hier vertretene Auslegung. Demnach muß sich
fragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen für solche Neu
oder Ergänzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent
liche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen
zur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf bloße Ersatzbauten
oder unerhebliche Ergänzungen beziehen. Von einer Vermehrung
der bestehenden Anlagen kann nun gewiß keine Rede sein.
Dagegen wird nicht zu verkennen sein, daß die beiden fraglichen
Umbauten nicht blos Ersatz für eine abgegangene Anlage,
sondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes
zur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt
haft sei, muß die Verbesserung der bestehenden Anlage eine
wesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche
Verbesserung anzuerkennen, welche im Verhältniß zur gesammten
Bahnanlage als bedeutend erscheint und demgemäß eine, im
Vergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs
einnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse
rung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,
im Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab
ändert oder ergänzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute
des Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen
den Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.
Wesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der höl
zernen Uebergangsbrücke in Gersatz in eine eiserne; denn eine
eiserne Brücke erscheint als ein, in seiner Eignung für den Be
trieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug
licheres Objekt als eine hölzerne. Dagegen erhellt nicht, daß in
der Ersetzung zweier gewöhnlicher Weichen durch eine englische
eine wesentliche Umänderung der bestehenden Weichenanlage
liege. Es mag ja die vorgenommene Abänderung einzelne Uebel
stände des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung
der bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die
Aenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als
eine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs
konto zu belasten.
4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten
(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich
nur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben
eine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse
des Betriebes bewirkt haben. Von einer Vermehrung der vor
handenen Anlagen nämlich, worauf sich die Centralbahngesell
schaft in erster Linie beruft, kann hier überall keine Rede sein.
Denn in einer bloßen Vergrößerung bestehender Bauobjekte oder
in einer Verbesserung derselben durch Hinzufügung einzelner,
unselbständiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,
liegt keine Vermehrung der vorhandenen Anlagen. Diese setzt
vielmehr sprachlich und sachlich voraus, daß zu den vorhandenen
Anlagen ein neues selbständiges Objekt hinzutrete, welches die
selben vermehrt. Die hieher gehörigen Posten beziehen sich
im Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver
größerungen oder Hinzufügungen ganz untergeordneter Natur,
welche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge
haben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be
ziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,
kleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben können daher
nach dem oben Ausgeführten nicht als auf wesentliche Verbesse
rungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.
Eine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.
8 Cts. für Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten
wohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enthält nach
Lage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Ergänzung
des Baues, dem er hinzugefügt wurde.
5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. für Landerwerb in der Ge
markung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet
werden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzufügung eines
schmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im
XII 1883
Interesse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um
eine unerhebliche Ergänzung.
6. Dagegen ist rücksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam
mengefaßten Posten für Inventaranschaffungen die Verrechnung
auf Baukonto zuläßig. Beide Posten beziehen sich zugestandener
maßen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abgängiger In
ventarstücke, sie haben auch nicht untergeordnete Ergänzungen
des Inventars bereits ausgerüsteter Anlagen, sondern die
Ausrüstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies
gilt nicht nur für die Ausrüstung der neu eingerichteteten Güter
expeditionsfiliale der Jura Bern Luzernbahn in Basel, sondern
nach der aktenmäßig belegten Darstellung der Centralbahngesell
schaft auch für die Anschaffung von Inventargegenständen
das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es läßt
daher nicht verkennen, daß es sich hier um solche Anschaffungen
von Betriebsmaterial handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1
des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell
schaften dem Baukonto belastet werden dürfen. Die Einwendung,
daß der Posten für das Bahningenieurbüreau V in Aarau
durch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge
sellschaft über die Bereinigung des Baukontos der letztern auf
Ende 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er
scheint als unbegründet, da die betreffenden Gegenstände auf
dem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch
nicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin
weist, daß die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz
des Obligationenrechtes verpflichtet wären, den Umständen an
gemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn
gesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle
schon deßhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der
Centralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht
verlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge
stellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in
wiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung
des Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an
gehalten werden können. Nur soviel mag bemerkt werden, daß
jedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein
stellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thatsächlich
eine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewiß sachlich gleich
gültig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab
züge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein
stellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz
berücksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit
zugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central
bahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der
Bilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die
streitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im
Gesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen
wird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen
Posten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von
8158 Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird
mithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der
Bilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De
zember 1884 als zulässig erklärt.