II. Doppelbesteuerung. Double imposition.
2. Urtheil vom 29. Januar 1886 in Sachen Bitter.
A. Balthasar Bitter, von Wallbach, Kantons Aargau, ist
seit circa 40 Jahren in Delsberg, Kantons Bern, domizilirt;
von seiner heimatlichen Vormundschaftsbehörde in Wallbach ist
ihm wegen Geistesschwäche ein Pfleger in der Person des Ge
richtsstatthalters Pius Saner in Breitenbach, Kantons Solo
thurn, bestellt worden. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom
5. Juli 1885 macht nun letzterer geltend: Balthasar Bitter be
sitze ein Vermögen von circa 15,000 Fr., welches in Gülten im
Bezirke Rheinfelden angelegt sei; seit Jahren sei nun er (der
Pfleger) genöthigt worden, von diesem Vermögen sowohl in
Wallbach als in Delsberg Gemeinde und theilweise auch
Staatssteuern zu bezahlen. So habe er für 1883 und 1884 in
Delsberg Staats und Gemeindesteuern und in Wallbach die
Schul und Polizeisteuer zu Handen der Gemeinde bezahlen
müssen. Sein Gesuch gehe nun dahin: Der hohe eidgenössische
Gerichtshof möge bewirken und entscheiden, daß zukünftig frag
liches Vermögen nach Recht und Billigkeit steuerbelastet werde.
B. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Gemeinderath von Wallbach geltend: Von dem circa 15,000 Fr.
betragenden Vermögen des Balthasar Bitter seien 8000 Fr. in
seinem Heimatbezirke Wallbach, der Rest an seinem Wohnorte
in Delsberg zinstragend angelegt. Das ganze Vermögen stehe
unter der vormundschaftlichen Verwaltung der Heimatgemeinde.
Die Gemeinde Wallbach habe nur denjenigen Vermögenstheil
besteuert, welcher dort, in der Heimat, angelegt sei. Es frage
sich nun, ob in Delsberg das ganze Vermögen des Balthasar
Bitter oder nur der dort angelegte Theil desselben besteuert
werde; sei ersteres der Fall, so liege eine Doppelbesteuerung vor,
welche auch der Gemeinderath von Wallbach als Vormund
schaftsbehörde nicht zugeben könne. Zur Besteuerung des in
Wallbach angelegten Vermögens glaube der Gemeinderath von
Wallbach nach der aargauischen Gesetzgebung und Praxis be
rechtigt zu sein. Er gewärtige den bundesgerichtlichen Entscheid.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern seinerseits führt
aus: Balthasar Bitter sei in den Jahren 1883 und 1884 in
Delsberg für ein Reineinkommen III. Klasse (d. h. aus verzins
lichen Kapitalien) von 500 Fr. und 400 Fr. zur Staats und
Gemeindesteuer herangezogen worden. Diese Veranlagung ent
spreche ungefähr den Erträgnissen des Gesammtvermögens des
Bitter. Der Regierungsrath sei nun der Ansicht, daß dem ber
nischen Fiskus das ausschließliche Recht zustehe, das aus dem
Bitter'schen Vermögen stammende Einkommen zu besteuern.
Bitter sei zugestandenermaßen seit ctrea 40 Jahren in Delsberg
domizilirt, stehe dort auf dem Stimmregister und sei auch dort
steuerpflichtig. Daß ein Theil seines Vermögens im Kanton
Aargau hypothekarisch angelegt sei, begründe ein Besteuerungs
recht des Kantons Aargau nicht. Denn die bundesgerichtliche
Praxis habe anerkannt, daß auch für solche Objekte der Gläu
biger an seinem Wohnorte steuerpflichtig sei. Ob Bitter im
Kanton Aargau bevormundet sei oder nicht, sei ebenfalls gleich
gültig. Uebrigens bestreite der Regierungsrath, daß Bitter nach
aargauischen Gesetzen regelrecht bevormundet sei, eventuell daß
die Bevormundung im Kanton Bern in gesetzlicher Weise publi
zirt und daher für die bernischen Behörden und Bürger ver
bindlich sei. Demnach werde beantragt: Das hohe Bundesge
richt möge erkennen, das Besteuerungsrecht des beweglichen
Vermögens des Balthasar Bitter stehe dem bernischen Fiskus zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt ohne Zweifel
vor, da der im Kanton Aargau angelegte Theil des Vermögens
des Balthasar Bitter gleichzeitig im Kanton Bern zur Gemeinde
und Staatssteuer und im Kanton Aargau, zwar anscheinend
nicht zur Staats wohl aber zur Gemeindesteuer herangezogen
wird. Die bundesgerichtliche Praxis hat nämlich stets festgehalten,
daß ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht nur dann vorhanden
sei, wenn zwischen mehreren Kantonen die Berechtigung zum
Bezuge der Staatssteuer, sondern auch dann, wenn zwischen
denselben resp. zwischen Gemeinden verschiedener Kantone die
Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer bestritten ist. (S.
Entscheidungen IX, S. 15 Erw. 2.)
- Fragt sich daher, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen der
Kanton Bern und die Gemeinde Delsberg oder der Kanton
Aargau resp. die Gemeinde Wallbach zur Besteuerung des in
Frage stehenden Vermögens des Rekurrenten berechtigt seien,
so ist diese Frage ohne weiters in ersterm Sinne zu beant
worten. Durch konstante bundesrechtliche Praxis ist anerkannt
worden einerseits, daß das gesammte bewegliche Vermögen, zu
welchem auch die Kapitalforderungen, selbst wenn sie hypothe
karisch versichert sind, gehören, als Einheit am Wohnorte des
Eigenthümers und nicht am Orte, wo die einzelnen Vermögens
stücke liegen beziehungsweise wo die einzelnen Forderungen an
gelegt sind, zu versteuern ist, andererseits daß für die Besteue
rung des Vermögens Bevormundeter das Domizil des Mündels
und nicht der Ort der vormundschaftlichen Verwaltung bestim
mend ist. (S. u. a. Entscheidungen, Amtliche Sammlungen IX,
S. 15 u. ff.; IV, S. 338 Erw. 2, VII, 445 Erw. 1.) Diese
Grundsätze aber müssen offenbar dazu führen, im vorliegenden
Falle das Besteuerungsrecht des Kantons Bern und der Ge
meinde Delsberg anzuerkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt,
daß zur Besteuerung des gesammten Vermögens des Rekurren
ten und des daraus fließenden Einkommens einzig der Kanton
Bern und die Gemeinde Delsberg berechtigt sind, die Ge
meinde Wallbach dagegen sich jeder Besteuerung dieses Vermö
gens zu enthalten hat.