Retention right over cheese storage contested

BGE 11 I 76Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I9 déc. 1884Dismissed

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Résumé

The cheese cooperative appealed a Bern cantonal judgment that had upheld the Berner Handelsbank's objection action and ordered the cooperative to pay costs. The dispute concerned whether the cooperative had a retention right over cheese stored in its premises to secure milk-delivery and related claims against the bankrupt firm Spring und Wälti/Johann Wälti. The Federal Court held that Art. 224 OR requires actual control over the debtor's movable property; mere ownership or tenancy of the premises is insufficient. Because no transfer of possession or control over the cheese was established, the appeal failed and the cantonal judgment was confirmed.

Regest

Art. 224 OR; retention right over movables; actual control requirement. The retention right presupposes that the creditor has factual control (Gewahrsam/Verfügungsgewalt) over the debtor's movable property, meaning the physical ability to dispose of the thing and exclude third-party interference. Ownership or lease of the premises where the movables are located does not, by itself, confer such control. The landlord's retention right is an express statutory exception and cannot be derived from Art. 224 OR by analogy. After termination of a lease, control over items left behind arises only if the creditor actually acquires factual power over them, for example by receiving the keys or otherwise excluding the debtor. New factual allegations made only at the Federal Court stage are irrelevant.

Texte intégral

  1. Urtheil vom 14. Februar 1885 in Sachen Käsereigesellschaft Rinderbach gegen Berner Handelsbank. A. Durch Urtheil vom 9. Dezember 1884 hat der Appella tions und Kassationshof des Kantons Bern (l. Civilabtheilung) erkannt:
  2. Der Klägerin, Berner Handelsbank in Bern, ist das Rechtsbegehren ihrer Einspruchsklage zugesprochen.
  3. Die Beklagte, Käsereigesellschaft Rinderbach, ist gegenüber der Klägerin zur Bezahlung der auf 310 Fr. bestimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Einspruchsbeklagte, Käserei gesellschaft Rinderbach, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei, in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils, die Einspruchsklage der Berner Handelsbank abzuweisen unter Kostenfolge, indem er immerhin bemerkt, daß er ein Retentionsrecht für die For derungen der Rekurrentin aus Milchlieferung nur in Betreff der letzten Lieferungen (aus der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni
  1. beanspruche. Dagegen trägt der Vertreter der Einspruchsklägerin auf Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  1. Am 14. Oktober 1882 verkaufte die Käsereigesellschaft Rinderbach ihre Milch für ein ferneres Jahr ihrem bisherigen mehrjährigen Abnehmer, der Firma Spring und Wälti, Käse handlung in Lyßach, deren einziger Inhaber Johann Wälti war; mit dem Milchkaufe war die Miethe der Käsereilokalitäten und Geräthschaften verbunden. Am 16. Juni 1883 stellte die Firma Spring und Wälti der Käsereigesellschaft Rinderbach unter dem Titel Aufhebungsvertrag eine schriftliche Erklärung aus, daß sie eingetretener Umstände wegen vom 15. Juni 1883 an den mit ihr abgeschlossenen Milchkaufvertrag als aufgehoben be trachte, so daß die Gesellschaft vom besagten Tage an freies Verfügungsrecht über ihre Sommermilch und überdies das Recht haben solle, für die vom 1. Mai bis 15. Juni gelieferte Milch ihre Ansprüche an die Firma Spring und Wälti geltend zu machen. Daraufhin forderte die Käsereigesellschaft mit Zahlungs aufforderung vom 19./20. Juni 1883 von der Firma Spring und Wälti an restanzlichem Kaufpreis für die im Sommer 1882 gelieferte Milch sowie an Kaufpreis für die Wintermilch für 1882/1883 zusammen 8390 Fr. 25 Ets. ein, behielt sich gleich zeitig die Einforderung des Kaufpreises für die Milchlieferung vom 1. Mai bis 15. Juni 1883 sowie des Hüttenzinses vor und machte ein Retentionsrecht auf die in der Käsehütte befind lichen Käse, Holz u. s. w. geltend. In letzterer Beziehung wurde die Zahlungsaufforderung von der Firma Spring und Wälti bestritten. Am 27. Juni 1883 wurde über den Inhaber der Firma Spring und Wälti provisorisch und am 3. September gleichen Jahres definitiv der Geltstag erkannt. In diesem Geltstage machte die Käsereigesellschaft Rinderbach eine For derung im Gesammtbetrage von 15 124 Fr. 33 Cts. geltend und beanspruchte für dieselbe ein Retentionsrecht an dem in der Zeit vom 1. Mai 1883 bis 15. Juni gleichen Jahres in der Käserei zu Rinderbach erzeugten Käse, resp. da derselbe mittler weile, unter Wahrung der gegenseitigen Rechte in Bezug auf das Retentionsrecht der Käsereigesellschaft, veräußert worden war, an dessen auf 5094 Fr. 56 Cts. ansteigenden Erlös. Die Amtsgerichtsschreiberei Burgdorf erkannte dieses Retentionsrecht in Betreff der Forderungen aus Milchlieferung (welche für im Sommer 1882 und Winter 1882/1883 gelieferte Milch, wie bemerkt, zusammen 8390 Fr. 25 Cts. und für die Milch

lieferung vom 1. Mai bis 15. Juni 1883 5636 Fr. 73 Cts. betrugen) sowie in Betreff der weitern Forderungen für An schaffung von Salz, Arbeitslohn und Fuhrkosten für die vom

  1. Mai bis 15. Juni 1883 fabrizirten Käse (55 Fr. und 27 Fr. 20 Cts.), sowie endlich für die Betreibungs und Ein gabekosten (76 Fr. 10 Cts.) an; es wurde demnach der Käserei gesellschaft für diese Forderungen entsprechende Anweisung (in Klasse III a) auf den Erlös des veräußerten Käses bis zu dessen Erschöpfung ertheilt. Diese Anweisung wurde von der Berner Handelsbank, welche im Konkurse des Johann Wälti für eine Forderung von 3949 Fr. 70 Cts. in Klasse V angewiesen worden war, im Wege der Einspruchsklage angefochten; dieselbe beantragte: Es sei in Abänderung des Klassifikations und Ver theilungsentwurfes im Geltstage des Johann Wälti, Inhaber der Firma Spring und Wälti, soweit es die Forderung der Berner Handelsbank in Klasse V von 3949 Fr. 70 Cts. be trifft, die Anweisung der Vorgeladenen in Klasse III litt. a sub Ziffer 1 von 5067 Fr. 6 Cts. nebst Zins von 27 Fr. 50 Cts. dort auszumerzen und der Forderung der Einsprecherin nach zusetzen und letztere dagegen soweit nöthig auf das dadurch frei werdende Massavermögen anzuweisen, unter Kostenfolge nach dem Gesetz.
  2. Die zweite Instanz hat das von der Rekurrentin bean spruchte Retentionsrecht deshalb verworfen, weil nicht erwiesen sei, daß der im Käsereigebäude der Käsereigesellschaft Rinder bach gelagerte Käse sich mit dem Willen des Schuldners in der Verfügungsgewalt der Rekurrentin befunden habe. Diese Ent scheidung unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes ge mäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege insoweit, als es sich frägt, ob die Vorin stanz die Rechtsfrage richtig beantwortet, speziell den gesetzlichen Begriff der Verfügungsgewalt richtig aufgefaßt und auf die festgestellten Thatsachen richtig angewendet habe. Wenn nun Art. 224 des Obligationenrechts als Voraussetzung des Reten tionsrechtes die Verfügungsgewalt des Gläubigers an be weglichen Sachen des Schuldners aufstellt, so ist unter Ver fügungsgewalt ohne Zweifel ein thatsächliches Machtverhältniß, die physische Möglichkeit, über die betreffenden Sachen zu ver fügen und andere von der Einwirkung auf dieselben auszu schließen, verstanden; die Verfügungsgewalt über eine Sache hat also derjenige, welcher die Sache thatsächlich besitzt und be fugt ist, eigenmächtige Eingriffe Dritter in seinen Gewahrsam abzuwehren. Der Eigenthümer oder Vermiether eines Gebäudes besitzt demnach keineswegs ohne weiters die Verfügungsgewalt über alle in demselben befindlichen beweglichen Sachen; viel mehr ist klar, daß z. B. die in den Miethräumen befindlichen Mobilien eines Miethers während der Dauer der Miethzeit nicht in der Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) des Haus eigenthümers oder Vermiethers, sondern in derjenigen des Mie thers stehen. Das dem Vermiether gemäß Art. 294 des Obli gationenrechts zustehende Retentionsrecht ist nicht ein einzelner Anwendungsfall des Grundsatzes des Art. 224, sondern viel mehr eine Ausnahme von demselben; es besteht nicht; weil die Voraussetzungen des Art. 224 erfüllt wären, sondern, kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift, obschon dieselben nicht vorlie gen. Auch nach beendeter Miethzeit erlangt der Vermiether nicht von selbst den Gewahrsam an den in den Miethräumlichkeiten zurückgelassenen Sachen des Miethers; ist es ja doch sehr wohl möglich, daß z. B. dem Miether gestattet wird, Gegenstände auch nach Ablauf der Miethzeit in den Miethräumlichkeiten oder einzelnen derselben noch für kurze Zeit in eigenem Gewahrsam zu belassen. Der Eigenthümer oder Vermiether erlangt vielmehr den Gewahrsam nur dann, wenn er die thatsächliche Verfügungs gewalt über zurückgelassene Sachen des Miethers erwirbt, wenn er z. B. durch Uebergabe der Schlüssel zu den betreffenden Räumlichkeiten die physische Möglichkeit erlangt, über die frag lichen Sachen beliebig zu verfügen und andere von der Ver fügung über dieselben thatsächlich auszuschließen. Nun haben die kantonalen Instanzen keine Thatsachen festgestellt, aus wel chen gefolgert werden müßte, daß die Verfügungsgewalt über die im Käsereigebäude zu Rinderbach gelagerten Käse des I. Wälti von diesem, dem sie ursprünglich und bis zum 15. Juni 1883 unzweifelhaft zustand, auf die Käsereigesellschaft Rinder bach übergegangen sei; es sind auch vor den kantonalen In

stanzen keine derartigen Thatsachen behauptet worden, vielmehr wurde einfach darauf abgestellt, daß mit der Aufhebung des Milchlieferungsvertrages auf 15. Juni 1883 auch der Mieth vertrag über das Käsereigebäude erloschen sei, was von selbst den Uebergang des Gewahrsams an den im Gebäude gelagerten Käsen auf die Käsereigesellschaft zur Folge gehabt habe. Dies ist aber, nach dem oben Ausgeführten, auch dann nicht richtig, wenn man, was übrigens die zweite Instanz verneint, zugiebt, daß wirklich die Aufhebung des Milchlieferungsvertrages die Beendigung der Miethe über das Käsereigebäude zur Folge ge habt habe. Heute hat nun freilich der Anwalt der Rekurrentin behauptet, es seien der letztern die Schlüssel der Lagerräumlich keiten des Käsereigebäudes übergeben worden und es habe die selbe die dort zurückgelassenen Käse durch ihr Personal besorgen lassen. Allein auf diese, vom Vertreter der Einspruchsklägerin überdem ausdrücklich bestrittene, verspätete Behauptung kann offenbar nichts mehr ankommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es wird demnach das angefochtene Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Civil abtheilung) vom 9. Dezember 1884 in allen Theilen bestätigt.

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