- Urtheil vom 23. Januar 1885 in Sachen
Weber gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 8. Oktober 1884 hat das Bezirks
gericht Schwyz erkannt:
- Es habe die Beklagtschaft den Kläger für die durch den
Sturz vom 18. November 1883 erlittenen Verletzungen Arzt,
Verpflegungs und sonstige Kosten und vorübergehend gänzliche
Erwerbsunfähigkeit mit 2 von 1000 Fr. oder 666 Fr. 67 Cts.
nebst Zins à 5 % seit 12. Dezember 1883 an zu entschädigen.
- Habe die Beklagtschaft dem Kläger für seine dauernd be
schränkte Erwerbsfähigkeit eine jährliche und lebenslängliche
Rente von 2 von 400 Fr. 266 Fr. 67 Cts., vom 12. De
zember 1883 an berechnet, zu leisten, zahlbar in halbjährlichen
Raten.
- Die dieses Prozesses wegen erlaufenen Kosten habe Kläger
zu ½ und Beklagtschaft zu % zu tragen und es habe daher,
nachdem die Køstennote des Klägers auf 299 Fr. 70 Cts. und
die der Beklagtschaft auf 54 Fr. 60 Cts. normirt worden, die Be
klagtschaft dem Kläger zur Ausgleichung noch 181 Fr. 60 Cts.
zu begüten.
B. Dieses Urtheil wurde von den Parteien im gegenseitigen
Einverständniß, unter Umgehung der zweiten Instanz, direkt an
das Bundesgericht gezogen. Der Vertreter des Klägers beantragt
im heutigen Vortrage, es sei ihm sein erstinstanzlich gestelltes
Rechtsbegehren seinem ganzen Umfange nach gutzusprechen und
daher die Beklagte zu verurtheilen, ihm entweder eine Kapital
entschädigung von 5000 Fr., zinsbar zu 5 % seit 12. Dezember
1883, oder aber eine solche von 1000 Fr., zinsbar à 5 % vom
gleichen Tage an, und eine jährliche und lebenslängliche Rente
von 400 Fr. in vierteljährlichen Raten vom 18. November 1883
an zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Beklagten dagegen beantragt, es sei, in
Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils, die Klage abzuweisen,
eventuell die gesprochene Entschädigung erheblich zu ermäßigen,
unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Folge eines Begehrens des Gemeinderathes von Arth
vom 29. November 1879 übernahm die Gotthardbahngesellschaft
anläßlich des Baues ihres Bahnnetzes die Erstellung eines
öffentlichen Fußweges zum Zwecke der Verbindung ihrer Station
Goldau mit der Ortschaft Arth. Um diesen Fußweg über den
Aabach zu führen, wollte die Gotthardbahngesellschaft zuerst die
Aabachbrücke der Arth Rigibahn benutzen; das schweizerische
Eisenbahndepartement verweigerte aber diesem Projekte, wegen
der durch dessen Ausführung für den Betrieb der Arth Rigibahn
und für das Publikum entstehenden Inkonvenienzen und Ge
fahren, am 15. Juni 1881 seine Genehmigung. Dagegen geneh
migte es am 7. Januar 1882 einen neuen ihm vorgelegten
Plan für den Fußsteg über den Aabach bei Goldau , in der
Meinung, daß die Konstruktion des Steges hinreichend solid ge
macht werde, was aus der unkotirten Zeichnung desselben nicht
ersichtlich ist. Dieser neue Plan gelangte auch zur Ausführung.
Danach wurde der Fußsteg über den Aabach parallel mit der
Aabachbrücke der Arth Rigibahn, in einer Entfernung von circa
3 Fuß von derselben in der Weise erstellt, daß die eisernen
Querbalken, auf welchen derselbe ruht, auf die Bahnbrücke auf
gelegt wurden; der Zwischenraum zwischen Brücke und Fußsteg
blieb unbedeckt und offen. Der Fußsteg selbst wurde mit eisernem
Geländer versehen. Der (nicht eingefriedigte) Fußweg von der
Station Goldau her überschreitet in unmittelbarer Nähe des
Steges die Geleise der Arth Rigibahn und trifft den Steg in
einem scharfen Winkel, da der Steg nicht die gerade Fortsetzung
des Weges bildet, sondern stark nach rechts abbiegt. Am 18. No
vember 1883 benutzte der Kläger Josef Weber, Taglöhner, von
Arth, geb. 24. August 1820, in der Richtung von Goldau her
kommend, in Gesellschaft mehrerer anderer Personen, diesen
Fußweg, und zwar Abends zwischen 6 und halb 7 Uhr, als es
bereits dunkle Nacht war. Da I. Weber äußerte, er sehe gar
nichts, so führte ihn einer seiner Begleiter, Konrad Bucher von
Arth, nach Ueberschreitung des Geleises der Arth Rigibahn am
Arm; ein anderer Begleiter (Alois Weber, Sohn), der voran
gegangen war und sich bereits auf dem Stege befand, rief ihm
zu, hier sei der Steg, er solle sich nur am Geländer halten.
Josef Weber trat indeß etwas zu weit nach rechts und stürzte
in Folge dessen durch den leeren Zwischenraum zwischen Fußsteg
und Bahnbrücke in den Aabach. Durch diesen Sturz erlitt er
inen unregelmäßigen Querbruch des linken Kniegelenkes, welcher
eine längere ärztliche Behandlung erheischte und eine längere
gänzliche Arbeitsunfähigkeit (nämlich bis 6. Mai 1884) zur
Folge hatte und welcher eine hochgradige dauernde Beschränkung
der Erwerbsfähigkeit des Verletzten nach sich zieht, da eine Steif
heit des Kniegelenkes zurückbleiben wird, welche dem Kläger das
Gehen sehr erschwert und ihn im Tragen großer Lasten und
ähnlichen schweren Arbeiten erheblich hindert. Ueber die Er
werbsverhältnisse des Klägers ist festgestellt, daß er in der
Sommersaison 1883 bei Gebr. Schreiber auf Rigikulm mit
einem festen Wochenlohn von 8 Fr. neben freier Wohnung und
Kost angestellt war und überdem noch als Gepäckträger etwas
zu verdienen im Stande war und daß er im Winter als Holz
arbeiter u. dgl. einen Taglohn von etwa 1 Fr. 20 Cts. bis
1 Fr. 50 Cts. (neben der Beköstigung) verdienen konnte. Der
Fußweg von der Station Goldau nach Arth nebst dem dazu
gehörigen Fußsteg über den Aabach stehen unbestrittenermaßen
im Eigenthum der Gotthardbahngesellschaft.
2. Mit seiner auf Art. 50 u. ff. und 67 O. R. und Art. 6
und 7 des Expropriationsgesetzes gestützten Klage verlangt Kläger
eine Entschädigung von 1000 Fr. für Arzt und Verpflegungs
kosten und vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit und eine
solche von 4000 Fr. eventuell eine jährliche lebenslängliche Rente
von 400 Fr. für dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähig
keit. Die Beklagte bestreitet jede Haftpflicht. Die erste Instanz
nimmt an, die Gotthardbahngesellschaft sei allerdings nach Art. 50
und 67 O. R. in Verbindung mit Art. 6 und 7 des Expro
priationsgesetzes verantwortlich; der von ihr erstellte Fußweg
sei an der Stelle, wo der Unfall sich ereignet habe, ein sehr
gefährlicher, da die geringste Abwelchung von der Wegrichtung,
die bei dem Ueberschreiten der Rigibahngeleise überhaupt nicht
leicht und bei finsterer Nacht gar nicht wahrnehmbar sei, den
Sturz in den Aabach zur Folge haben müsse. Daß die Beklagte
den stark frequentirten Steg in diesem gefährlichen Zustande
belassen und nicht einige leicht anzubringende Schutzvorkehren
(wie die seit dem Unfalle von ihr wirklich ausgeführte Bedielung
des Zwischenraumes zwischen Steg und Brücke oder die Be
leuchtung des Ueberganges) angebracht habe, sei ihr zum Ver
schulden anzurechnen. Auf der andern Seite treffe auch den
Kläger einiges Verschulden, da er, obschon mit dem Wege wenig
vertraut, denselben bei dunkler Nacht habe benutzen wollen und
nicht vielmehr die wenig längere Landstraße gewählt oder dann
(wenn er den Fußweg habe gehen wollen) sich mit einer Laterne
versehen habe. Die Vorinstanz legt demnach den erwachsenen
Schaden zu der Beklagten, zu ½ dem Kläger auf.
3. Der Unfall hat sich nicht beim Bau oder Betrieb der
Eisenbahn der Beklagten ereignet und fällt daher nicht unter
das Eisenbahnhaftpflichtgesetz; derselbe ist auch nicht durch ein
positives Handeln der Beklagten resp. ihrer Organe verursacht
worden; dagegen steht er allerdings mit einer Unterlassung der
Beklagten resp. ihrer Beamten in kausalem Zusammenhange.
Denn der Sturz des Klägers in den Aabach ist ohne Zweifel
darauf zurückzuführen, daß an der Unfallsstelle keine Vorkeh
rungen getroffen waren, um ein, zur Nachtzeit leicht mögliches,
Abirren von der Wegrichtung zu verhindern oder in seinen Folgen
unschädlich zu gestalten.
4. Fragt sich, ob deshalb eine Schadensersatzpflicht der Be
klagten begründet sei, so ist vorab zu bemerken, daß die Beklagte
ihre Verantwortlichkeit für das Handeln oder Unterlassen ihrer
mit der Erstellung der in Rede stehenden Weganlage beauftragten
Organe nicht bestritten hat (wie sie dies übrigens nach Art. 62
O. R. auch kaum hätte thun können); es ist daher ohne Weiteres
als feststehend anzunehmen, daß die Beklagte dem Kläger gegen
über für jedes Verschulden ihrer Organe so einzustehen hat, als
wenn dasselbe ihr eigenes wäre.
5. Ist nun zu untersuchen, ob die erwähnte Unterlassung
der Beklagten resp. ihrer Beamten eine rechtswidrige sei, d. h.
gegen eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln verstoße, so ist
zu bemerken: Eine Verpflichtung der Beklagten, an der gedachten
Stelle Sicherheitsvorkehren anzubringen, kann nicht, wie die
Vorinstauz annimmt, aus Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes abgeleitet werden; daß Art. 6 nicht zutrifft,
folgt schon aus seinem Wortlaute. Art. 7 sodann, welcher den
Unternehmer eines öffentlichen Werkes zur Erstellung von Vor
richtungen verpflichtet, die in Folge Errichtung von öffentlichen
Werken im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen
des Einzelnen nothwendig werden , bezieht sich nur auf folche
Vorrichtungen, die in Folge des Baues desjenigen öffentlichen
Werkes nothwendig werden, zu dessen Ausführung das Expro
priationsrecht ertheilt worden ist. Es bezieht sich also bei Eisen
bahnunternehmungen nur auf solche Sicherheitsvorrichtungen,
welche in Folge des Eisenbahnbaues und Betriebes nothwendig
werden. Bauten anderer Art, welche ein Eisenbahnunternehmer
nebenbei, wenn auch im Zusammenhange mit dem Eisenbahn
baue, ausführt, hat Art. 7 cit. gewiß nicht im Auge. Inwie
weit bei solchen anderweitigen Bauten eine öffentlich rechtliche
Verpflichtung des Unternehmers zur Anbringung von sichernden
Vorkehren besteht, beurtheilt sich vielmehr zunächst nach dem
kantonalen öffentlichen Rechte, also bei Straßen oder Wegbauten
nach der Straßen oder Weggesetzgebung des betreffenden Kantons.
Daß nun die Beklagte bei Anlage des öffentlichen Fußweges
von ihrer Station Goldau nach Arth gegen Bestimmungen der
kantonalen Straßengesetzgebung oder gegen Weisungen einer kan
tonalen oder Gemeinde Polizeibehörde verstoßen habe, ist nicht
behauptet, vielmehr steht fest, daß die kantonalen und Gemeinde
behörden die von der Beklagten erstellte Anlage in keiner Weise
beanstandeten, sondern durchaus als genügend anerkannten.
6. Da sonach die Beklagte, indem sie unterließ, bei der Un
fallsstelle besondere Sicherheitsvorkehren anzubringen, keine ihr
obliegende spezielle öffentlich rechtliche Pflicht verletzt hat, so kann
sich nur fragen, ob sie nach allgemeinen civilrechtlichen Grund
sätzen verpflichtet gewesen sei, an der erwähnten Stelle schützende
Vorkehren zu erstellen, ob also nach allgemeinen eivilrechtlichen
Grundsätzen die Unterlassung, dies zu thun, rechtswidrig, den
Organen der Beklagten zur Fahrlässigkeit anzurechnen sei. Hier
über ist zu bemerken: In der Regel besteht privatrechtlich außer
Vertragsverhältnissen eine Verpflichtung im Interesse eines An
dern (um Schaden von demselben abzuwenden u. s. w.) positiv
thätig zu werden, nicht; eine bloße Unterlassung verpflichtet, auch
wenn aus derselben einem Dritten Schaden erwächst, nicht zum
Schadensersatze. Anders verhält sich dies indeß dann, wenn
weiteres Handeln durch ein vorhergehendes oder begleitendes
Thun geboten ist. Unter dieser Voraussetzung ist eine Beschä
digung, welche durch die Unterlassung weitern Handelns ver
ursacht wird, allerdings zur Fahrlässigkeit anzurechnen. Wer es
versäumt, die nach Lage der Sache durch die Vorsicht eines
ordentlichen Mannes gebotenen Maßregeln zu treffen, um rechts
widrige, schädigende Folgen eines von ihm geschaffenen Zustandes
abzuwenden, macht sich dadurch für allfälligen Schaden ersatz
pflichtig. So ist derjenige, der einen öffentlichen, zur gemeinen
Benutzung bestimmten Weg zu erstellen oder zu unterhalten hat,
verpflichtet, denselben so zu erstellen oder zu unterhalten, daß
er bei Anwendung gewöhnlicher, den Umständen angemessener,
Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden kann. Allerdings erstreckt
sich die Verpflichtung des Erstellers in der Regel blos auf die
sichere Herstellung des Wegkörpers selbst; Sicherheitsvorkehren
zur Verhinderung des Abirrens vom Wege zu treffen, ist der
Erbauer in der Regel gewiß nicht verpflichtet. In besondern
Fällen indeß kann, nach Lage der Verhältnisse, auch dies ge
boten sein und ein solcher Fall liegt hier vor: Der Fußweg,
um den es sich handelt, dient zur direkten Verbindung einer
Eisenbahnstation mit einer Ortschaft; es mußte daher voraus
gesehen werden, daß er zur Tages und Nachtzeit und auch durch
mit den örtlichen Verhältnissen weniger genau vertraute Per
sonen werde benützt werden. Nun war der Uebergang von dem
Fußwege auf den (zweifellos einen integrirenden Bestandtheil
der Weganlage bildenden) Steg über den Aabach bei der Un
fallsstelle ein ganz eminent gefährlicher. Da der Steg von der
bisherigen Richtung des Fußweges in schiefem Winkel abbiegt,
da derselbe im Fernern den Fußweg unmittelbar nach dem
Uebergange über die Geleise der Arth Rigibahn und in nächster
Nachbarschaft der Aabachbrücke dieser Eisenbahn trifft, so mußte,
wer den Weg auch nur um einige Schritte verfehlte, noth
wendigerweise in den Aabach stürzen und war im Fernern vor
auszusehen, daß hier, insbesondere zwischen der Aabachbrücke der
Arth Rigibahn und dem Fußstege, ein Abirren von der Weg
richtung bei nächtlicher Dunkelheit außerordentlich leicht möglich
sei. Wenn bei diesem offenbar gefährlichen Charakter der Weg
anlage, welcher Unfälle als sehr nahe liegend, ja beinahe als
unausweichlich erscheinen ließ, keine Vorsichtsmaßregeln (wie
das später wirklich angeordnete Bedielen des Zwischenraumes
wischen Eisenbahnbrücke und Fußsteg u. s. w.) angeordnet wur
den, so muß hierin eine nach Art. 50 O. R. zum Schadens
ersatze verpflichtende Fahrlässigkeit der Ersteller der Weganlage,
für welche die Beklagte nach dem oben Bemerkten verantwortlich
ist, erblickt werden. Der Umstand, daß der Plan des Fußsteges
über den Aabach vom Eisenbahndepartement genehmigt wurde,
ändert hieran selbstverständlich nichts; übrigens ist auch nicht
einmal klar ersichtlich, ob die Genehmigung des Departementes
sich auf die Anlage in ihrer Gesammtheit bezieht oder nicht
vielmehr nur den Fußsteg allein in seinen Beziehungen zum Be
triebe der Arth Rigibahn zum Gegenstande hat.
7. Ist sonach die Haftpflicht der Beklagten aus den ange
gebenen Gründen grundsätzlich auszusprechen, so braucht nicht
weiter untersucht zu werden, ob auch Art. 67 O. R. in concreto
zutreffen würde.
8. Ein konkurrirendes, die Ersatzpflicht der Beklagten min
rndes Verschulden des Verletzten sodann kann nicht als erwie
sen erachtet werden. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, daß
der Verletzte nicht, wie die Beklagte behauptet hat, betrunken war;
in denjenigen Umständen dagegen, in welchen die Vorinstanz
ein Verschulden des Klägers gefunden hat, nämlich darin, daß
er nicht statt des Fußweges die Landstraße benutzt oder äber
sich mit einer Laterne versehen habe, kann ein solches nicht
erblickt werden. Denn es handelt sich nicht etwa um einen
Bergpfad, von dem der Kläger hätte annehmen müssen, daß er
zur Nachtzeit gar nicht oder nur unter Anwendung besonderer
Vorsichtsmaßregeln gefahrlos begangen werden könne, und zudem
befand sich ja Kläger in Gesellschaft mehrerer anderer, mit dem
Wege vollkommen vertrauter, Personen und es kann ihm also
jedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er durch die Wahl
des Fußweges leichtfertig gehandelt habe.
9. Was endlich das Quantitativ der Entschädigung anbelangt,
so hat die Beklagte gegen die klägerische Forderung etwas Erheb
liches nicht eingewendet; sie hat die einzelnen, von dem Kläger in
Rechnung gebrachten Posten nicht beanstandet, sondern lediglich
darauf abgestellt, daß die Entschädigung deshalb zu reduziren
sei, weil es sich nicht um einen nach dem Eisenbahnhaftpflicht
gesetze zu beurtheilenden Unfall handle. Dies ist aber, da auch
nach dem hier zur Awendung kommenden Art. 53 O. R. der
Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung
ür die Nachtheile gänzlicher oder theilweiser Arbeitsunfähigkeit
hat, durchaus unrichtig. Die klägerische Entschädigungsforderung
ist demnach ihrem ganzen Umfange nach gutzuheißen, wobei, da
die Beklagte hiegegen keine Einwendung erhoben hat, die Ent
schädigung für die dauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit
in Form einer lebenslänglichen Rente auszuwerfen ist. Der
Anfang dieser Rente ist auf 6. Mai 1884, als den Tag, wo
die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers ihr Ende erreichte,
festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für Arzt und
Verpflegungskosten, sowie für vorübergehende gänzliche Erwerbs
unfähigkeit eine Entschädigung von 1000 Fr. (Tausend Franken)
nebst Zins à 5 % seit 12. Dezember 1883 zu bezahlen.
- Die Beklagte ist des weitern verpflichtet, dem Kläger für
dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit vom 6. Mai 1884
an eine lebenslängliche jährliche Rente von 400 Fr. (vierhundert
Franken), vierteljährlich im Voraus zahlbar, nebst Zins à 5%
von jeder verfallenen Rate jeweilen vom Verfalltage an, zu
bezahlen.