- Urtheil vom 9. Oktober 1885
in Sachen Menier.
A. In dem auf Antrag der Firma Menier, Chokoladefabrik in
Paris, als Damnifikatin vor den zürcherischen Behörden gegen
Rudolf Sprüngli, geb. 1816, Inhaber der Firma D. Sprüngli
und Sohn in Zürich, und Rudolf Sprüngli, Sohn, geb. 1847,
eingeleiteten Strafprozesse wegen Markenrechtsverletzung, welcher
bereits zu den Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 24.
Mai 1884 (s. dieselbe, Amtliche Sammlung X, S. 219 u.
ff.) und vom 20. Dezember gleichen Jahres (s. dieselbe, Amt
liche Sammlung X, S. 489 u. ff.) Veranlassung gegeben hat,
erklärte die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, durch Ur
theil vom 10. April 1885 den angeklagten Sprüngli, Vater,
der rechtswidrigen Nachahmung und Benutzung der klägerischen
Fabrikmarke im Sinne des Art. 18 b und c des Bundesge
setzes betreffend Markenschutz und den Angeklagten Sprüngli,
Sohn, der Mitwirkung und der Begünstigung bei diesen Ver
gehen im Sinne des Art. 18 c leg. cit, schuldig und verur
theilte den Angeklagten Sprüngli, Vater, zu einer Buße von
500 Fr., den Angeklagten Sprüngli, Sohn, zu einer solchen
von 200 Fr.; das Bezirksgericht verfügte gleichzeitig, daß nach
Erledigung des zwischen den Parteien schwebenden Civilpro
zeßes die aufgefundenen Marken zu vernichten seien, und ver
urtheilte die Angeklagten in die Kosten des Verfahrens sowie
zu einer Prozeßentschädigung an die Damnifikatin. Gegen die
ses Urtheil appellirten R. Sprüngli, Vater und R. Sprüngli,
Sohn an die Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich. Diese beschloß zunächst am 7. Mai 1885, der
Damnisikatin werde eine Frist von 14 Tagen von heute an
angesetzt, um den Ausweis beizubringen, daß die Marke der
selben in Frankreich im Jahre 1882 noch geschützt gewesen sei,
ferner daß, wo und wann die Eintragung der Marke beim
eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern bekannt
gemacht worden sei. Am 11. Juni 1885 erkannte die Appella
tionskammer sodann:
- Die Angeklagten sind der eingeklagten Vergehen nicht
schuldig und daher freigesprochen;
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind auf die Ge
richtskasse übernommen;
- Die erstinstanzlich der Damnisikatin gesprochene Entschädi
gung ist aufgehoben;
- Mittheilung.
Im Thatbestande des Urtheils wird bemerkt, die Damnifi
katin habe die ihr durch den Beschluß vom 7. Mai 1885 ange
setzte Frist unbenützt verstreichen lassen. In den Entscheidungs
gründen sodann wird ausgeführt: Nach dem bundesgerichtlichen
Urtheile vom 23. Mai 1884 könne es sich nur um solche
Markenrechtsverletzungen handeln, welche seit dem 15. Mai 1882
dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der schweizerisch franzö
sischen Konvention vom 23. Februar 1882 begangen worden
seien. Die Strafklage der zürcherischen Staatsanwaltschaft be
ziehe sich denn auch nur auf solche Markenrechtsverletzungen,
welche in der Zeit vom 15. Mai bis zum 28. November 1882
begangen worden sein sollen. Die Strafklage sei indeß unbe
gründet, denn es könne auf das Materielle gar nicht eingetreten
werden. Es sei zwar nämlich, was den Schutz der klägerischen
Marke in Frankreich während der kritischen Zeit anbelange,
durch ein Zeugniß des greffier en chef des Handelsgerichtes
des Seinedepartements vom 23. November 1882 dargethan,
daß die klägerische Marke am 26. Juli 1871 in Paris neuer
dings hinterlegt worden sei. Und, was die Deposition der
Marke in Bern betreffe, so habe der Vertreter des klägerischen
Hauses die Beilage zum Bundesblatt Nr. 41 vom Jahre 1882
beigebracht, wonach, freilich erst am 19. August 1882, bekannt
gemacht worden sei, daß das Haus Menier beim eidgenössischen
Markenamte im Mai 1882 hinterlegt habe trois étiquettes à
appliquer sur ses produits en chocolat. Allein es falle nun
in Betracht: Nach Art. 11 und 15 Satz 2 des eidgenössischen
Markenschutzgesetzes solle das eidgenössische Amt binnen 14
Tagen nach Eintragung einer Marke dieselbe im Handelsamts
blatte oder in einem andern eidgenössischen Amtsblatte be
kannt machen, zu welchem Zwecke bei Anmeldung einer Marke
die Marke selbst oder eine genaue Abbildung derselben in zwei
Exemplaren sowie ein zum Abdrucke bestimmtes Cliché beizu
legen seien. Die bundesräthliche Vollziehungsverordnung vom
2. Oktober 1880 sodann schreibe vor, daß die Veröffentlichung
unter anderm auch die Widergabe der Marke enthalten müsse.
Nun liege gar nichts dafür vor, daß die klägerische Marke in
dieser Weise bekannt gemacht worden sei. Denn die produzirte
Beilage zum Bundesblatte vom 19. August 1882 enthalte das
Markenbild selbst nicht, sondern nur die knappe Notiz über die
stattgefundene Deposition. Demnach sei den Angeklagten, we
nigstens während der kritischen Zeit, keine Gelegenheit gegeben
gewesen, zu ersehen, für was für ein Fabrikzeichen des Hauses
Menier der Markenschutz in der Schweiz nachgesucht worden
sei. Dazu komme noch: Nach der auf den 16. Mai 1882 in
Kraft tretenden Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frank
reich zum gegenseitigen Schutze der Fabrik und Handelsmarken
u. s. w. vom 23. Februar 1882 sollen die Bürger der beiden
Staaten in Allem, was das Eigenthum an Fabrik und Han
delsmarken betreffe, gegenseitig gleichgehalten werden wie die
Einheimischen, fofern sie die dafür durch die betreffende Ge
setzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten er
füllen. Zu diesem Behufe werden nach Lemma 2 der Uebereinkunft
die hohen Vertragsparteien einander gegenseitig die geforderten
Formalitäten mittheilen. Daß nun letzteres noch während der
kritischen Zeit geschehen sei, dafür mangle wieder jeder Nach
weis. Die Uebereinkunft setze auch nicht etwa fest, daß in der
Zwischenzeit die Bestimmungen des frühern Vertrages, der
Konvention vom Jahre 1864, fortzudauern haben; diese sei
im Gegentheil in der angeführten Beilage zum Bundesblatte
vom 19. August 1882 bezeichnet als expiré le 15 Mai 1882.
Mit dem letztern Tage habe somit auch unzweifelhaft die laut
Zuschrift des eidgenössischen Markenamtes vom 12. Oktober
1883 im Oktober des Jahres 1869 stattgefundene Hinterle
gung der klägerischen Marke ihre rechtliche Bedeutung verloren.
Von einer Bestrafung der Angeklagten könne daher nicht die
Rede fein. Unter diesen Umständen sei es auch überflüssig, eine
weitere vom Vertreter der Angeklagten gegen die Legitimation
der Damnifikatin erhobene Einwendung zu untersuchen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma Menier abermals
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt
im Wesentlichen folgendes aus:
- Die klägerische Marke sei festgestelltermaßen in Bern ein
getragen worden, zuerst am 14. Oktober 1869 und später am
- Mai 1882. Beide Eintragungen seien somit nicht unter
der Herrschaft der französisch schweizerischen Konvention vom
- Februar 1882 (in Kraft getreten auf 16. Mai gleichen
Jahres) sondern unter der Herrschaft des alten Staatsvertrages
vom 30. Juni 1864 erfolgt. Demnach kommen aber für die
Frage, ob die Eintragungen regelrecht stattgefunden haben und
dadurch Markenrechte für die Firma Menier begründet worden
seien, nicht, wie die zweite Instanz irrig annehme, die Be
stimmungen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes beziehungs
weise der Konvention vom 23. Februar 1882 sondern einzig
diejenigen des Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 zur An
wendung. Dieser Staatsvertrag aber fordere eine Veröffentli
chung des Markenbildes nicht und nach demselben habe somit
die Rekurrentin den Markenschutz auf die vertragsmäßige
Dauer von 15 Jahren vollgültig erworben.
2. Wenn die zweite Instanz annehme, die Rechte, welche
sich auf die Eintragungen vom 14. Oktober 1869 und 13.
Mai 1882 gründeten, seien mit dem Inkrafttreten der schwei
zerisch französischen Konvention vom 23. Februar 1882 also
am 16. Mai gleichen Jahres wieder dahingefallen, so sei diese
Ansicht vollkommen unbegründet. Nur diejenigen Eintragungen
oder Erneuerungen französischer Marken, welche vom 16. Mai
1882 an stattgefunden haben, seien nach der Konvention vom
23. Februar 1882 den Formvorschriften des schweizerischen
Gesetzes unterworfen. Auf früher stattgefundene Eintragungen
französischer Marken beziehe sich dieses Gesetz überall nicht.
Diese alten Marken bleiben bei ihren wohlerworbenen Rechten. Der
Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 habe doch nicht die
Tendenz haben können, die vor dem 16. Mai 1882 eingetra
genen Marken rechtlos zu erklären. Es seien in der Zeit vom
27. März 1882 bis 15. Mai gleichen Jahres außer den klä
gerischen noch eine ganze Reihe anderer französischer Marken
und zwar nach den Vorschriften des Vertrages von 1864 im
eidgenössischen Markenregister eingetragen worden. Wie könne
man nun annehmen, daß diese sämmtlichen Marken, welche
seither nicht erneuert worden, nach wenigen Tagen schon, am
16. Mai 1882, wieder erloschen seien. Wäre dem so, so hätte
die Schweiz durch ihr Benehmen (die Eintragung französischer
Marken bis und mit dem 15. Mai 1882) anstatt loyal ihre
internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, den Franzosen eine
wahre Mäusefalle gestellt. Dies dürfe doch gewiß nicht ange
nommen werden. Vielmehr müsse festgehalten werden daß das
Datum der markenrechtlichen Eintragung einzig dafür entschei
dend sei, ob eine Marke geschützt werde oder nicht. Ganz ver
schieden von der Frage, nach welcher Norm der Bestand der
subjektiven Berechtigung eines Markeninhabers sich beurtheile,
sei die andere Frage, welche Satzungen in strafrechtlicher Be
ziehung zur Anwendung kommen. Strafrechtlich können aller
dings nicht mehr die Bestimmungen des Staatsvertrages von
1864 sondern müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes
zur Anwendung kommen, schon weil dieses milder sei. Allein
darum handle es sich hier gar nicht sondern um die subjektive
Berechtigung der Rekurrentin.
3. Sollte vom Bundesgerichte auf das Materielle der Sache
eingetreten werden wollen, so sei nach den Akten vollständig
klar, daß die Rekursbeklagten sich einer strafbaren Markenrechts
verletzung schuldig gemacht haben.
4. Eventuell wäre zu behaupten, daß die Publikation, wie
sie vom Markenamte vorgenommen worden sei, administratives
Recht enthalte, das in seiner rechtlichen Wirksamkeit einer rich
terlichen Nachprüfung nicht unterstellt werden dürfe.
5. Endlich habe sich die Rekurrentin auch wegen Rechtsver
weigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu beschwe
ren. Sie habe keineswegs, wie die zweite Instanz behaupte,
die ihr durch Beschluß vom 7. Mai gleichen Jahres angesetzte
Frist fruchtlos verstreichen lassen, sondern habe im Gegentheil
drei Eingaben gemacht und überall weitere Beweise anerboten.
Die Nichtberücksichtigung der rechtzeitig eingereichten Eingaben
und der weitern Beweisofferten der Klägerin erscheine, zumal
in einer Strafsache, in welcher der Richter ex officio zu han
deln habe, als eine Rechtsverweigerung.
Demnach werde beantragt es sei das angefochtene Urtheil
zu vernichten und es sei die Angelegenheit an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen mit dem Auftrage, einen materiellen
Entscheid zu fällen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
C. Die Rekursbeklagten R. Sprüngli, Vater, und R. Sprüngli,
Sohn, tragen auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten und
Entschädigungsfolge an, indem sie ausführen: Die Rekurrentin
leite ihre Rechte aus dem Staatsvertrage von 1864 ab; das
sei aber unzulässig. Dieser Staatsvertrag sei auf 16. Mai
1882 dahin gefallen und es müssen mit dem Erlöschen des Ver
trages auch alle Rechte, welche auf demselben basiren, dahin
fallen. Es sei geradezu ungedenkbar, daß für eine, in den
letzten Tagen der Geltung des Staatsvertrages eingetragene,
Marke der rechtliche Schutz noch während 15 Jahren bean
sprucht werden könnte, nachdem der Staatsvertrag selbst, durch
welchen die Schweiz auswärtigen Marken Schutz zugesichert
habe, aufgehoben worden sei. Ganz gleich verhalte es sich in
dieser Hinsicht ja auch mit dem Bundesgesetze betreffend den
Markenschutz. Wenn dieses Gesetz aufgehoben werden sollte, so
würde gewiß Niemand daran denken, daß die unter dessen
Herrschaft eingetragenen Marken noch auf 15 Jahre geschützt
werden müssen. Der fünfzehnjährige Schutz sei eben durch die
Fortdauer des Staatsvertrages resp. des Gesetzes stillschweigend
bedingt. Der neue Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 mache
keinerlei Vorbehalt der durch frühern Eintrag erworbenen
Rechte, vielmehr enthalte derselbe Bestimmungen, aus welchen
sich deutlich ergebe, daß die aus dem frühern Staatsvertrage
hergeleiteten Rechte nicht mehr fortbestehen sollen. Insbesondere
sei darauf zu verweisen, daß nach Art. 1 des neuen Vertrages
die Bürger beider Staaten gegenseitig den gleichen Schutz ge
nießen sollen wie die Einheimischen, sofern sie die hiefür durch
die betreffenden Gesetze vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.
Mit dieser Bestimmung sei der Fortbestand älterer, nach dem
frühern Staatsvertrage erworbener Berechtigungen unvereinbar
der neue Staatsvertrag habe gerade die Anomalie, daß Fremde
günstiger behandelt werden als Einheimische, beseitigen wollen.
Mit dieser Tendenz desselben wäre es aber nicht vereinbar,
wenn fremde Marken geschützt würden, ohne daß eine den
Anforderungen des schweizerischen Gesetzes entsprechende Veröf
fentlichung derselben stattgefunden habe. Eine dem schweizerischen
Gesetze entsprechende Veröffentlichung der klägerischen Marke,
(d. h. eine Veröffentlichung des Markenbildes) habe zugestande
nermaßen nicht stattgefunden. Im Fernern wäre auch die Ein
rede gegen die Aktivlegitimation der Rekurrentin begründet und
wäre es auch prozeßualisch unzulässig, den alten Vertrag zur
Anwendung zu bringen, da die Anklage sich nicht auf denselben
stütze. Von einer Rechtsverweigerung könne keine Rede sein.
Die Rekurrentin habe ihre Eingaben, über deren Nichtberück
sichtigung sie sich beschwere, zu spät gemacht; übrigens wären
dieselben auch ganz irrelevant gewesen. Eventuell wäre die
Sache jedenfalls an das Obergericht zurückzuweisen und es sei
daher überflüssig, auf die Sache materiell einzutreten.
D. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich ihrerseits hat auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urtheil weist die Strafklage gegen die
Rekursbeklagten deßhalb ab, weil die Marke der Rekurrentin
ir Zeit der Begehung der eingeklagten Markenrechtsdelikte
(16. Mai bis November 1882), mangels einer dem schweizeri
schen Gesetze entsprechenden Bekanntmachung des Markenein
trages, in der Schweiz nicht geschützt gewesen sei. Die Beschwerde
dagegen stützt sich wesentlich darauf, daß die Voraussetzungen
der Entstehung des Markenrechts der Rekurrentin nicht nach dem
eidgenössischen Markenschutzgesetze sondern nach den Bestimmun
gen des zur Zeit der Hinterlegung der Marke der Rekurrentin
in Bern für den Schutz französischer Marken in der Schweiz
geltenden Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 zu beurtheilen
seien; der durch ordnungsmäßige Hinterlegung der Marke nach
dem Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 einmal begründete
Schutz sei durch das, erst auf 16. Mai 1882 erfolgte, Inkraft
treten der neuen schweizerisch französischen Konvention vom
- Februar 1882, welche allerdings für die Zukunft das
schweizerische Gesetz auch gegenüber den Franzosen für die
Förmlichkeiten des Markenrechtserwerbes als maßgebend erklä
ren, nicht aufgehoben worden. Dagegen behauptet die Rekurren
tin nicht, daß sie nach dem Bundesgesetze betreffend den Schutz
der Fabrik und Handelsmarken, sofern dieses für ihren Mar
kenrechtserwerb maßgebend wäre, Anspruch auf gerichtlichen
Schutz hätte d. h. sie behauptet nicht, daß für ihre Marke die
durch das erwähnte Bundesgesetz vorgeschriebenen Förmlich
keiten erfüllt worden seien. In der That ist dies denn auch
nicht der Fall. Denn nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes ist
zum Erwerbe des gerichtlichen Schutzes für eine (sigürliche)
Marke nicht nur die vorschriftsgemäße Hinterlegung sondern
auch die Bekanntmachung des Eintrages in einem eidgenössi
schen Amtsblatte erforderlich, was, obschon andere Bestimmun
gen des Gesetzes (Art. 6, Abs. 1, 8, 10, 20, Abs. 3) ungenau
blos vom Eintrage der Marke als Vorbedingung des gerichtli
chen Schutzes sprechen, durchaus wird festgehalten werden müs
sen, da Art. 5 ganz klar und bestimmt lautet und daher aus
demselben die erwährten andern Bestimmungen des Gesetzes
ergänzt werden müssen. Zur vorschriftsmäßigen Bekanntmachung
des Markeneintrages aber gehört, wie allerdings nicht das
Bundesgesetz selbst, wohl aber die bezügliche Verordnung des
zum Erlasse sachbezüglicher Vorschriften kompetenten (vergleiche
Art. 11 des Gesetzes) Bundesrathes vom 2. Oktøber 1880
(Art. 10) vorschreibt, auch die Wiedergabe der Marke d. h. des
Markenbildes. Eine solche Bekanntmachung der Marke der Re
kurrentin aber hat in concreto zweifellos nicht stattgefunden
und es war daher dieselbe, sofern das Gesetz hiefür als maß
gebend erachtet wird, zur Zeit der Verübung der eingeklagten
Markenrechtsdelikte in der Schweiz nicht geschützt. Die Ein
wendung nämlich, daß die Frage, ob die Veröffentlichung in
richtiger Form stattgefunden habe, sich der richterlichen Kognition
entziehe, ist offenbar unbegründet. Denn es ist klar, daß der
Richter frei zu prüfen hat, ob nach den Bestimmungen des
Gesetzes ein Markenschutzrecht wirklich entstanden sei und daß er
dabei durch die Entscheidungen und Verfügungen des Marken
amtes in keiner Weise gebunden ist.
2. Demnach muß sich also fragen, ob die Marke der Rekur
rentin, obschon dieselbe nicht gemäß den Vorschriften des Bun
desgesetzes veröffentlicht worden ist, dennoch, auch nach dem
16. Mai 1882, d. h. nachdem gemäß der Konvention vom
23. Februar 1882 das Bundesgesetz für den Schutz französischer
Marken in der Schweiz maßgebend geworden ist, Anspruch auf
gerichtlichen Schutz deßhalb habe, weil ihre Hinterlegung un
ter der Herrschaft des frühern Staatsvertrages vom 30. Juni
1864 und gemäß den Vorschriften dieses Staatsvertrages ge
schah. Diese Frage ist zu verneinen. Denn: Der Staatsvertrag
vom 30. Juli 1864 hatte eingehende materielle Normen über
den Markenschutz im schweizerisch-französischen Verkehr aufge
stellt und es waren unter der Herrschaft desselben die Franzo
sen in der Schweiz günstiger gestellt, als die eigenen schweizeri
schen Angehörigen. Im Gegensatze hiezu beruht die neue Ueber
einkunft vom 23. Februar 1882 im Wesentlichen auf dem
Prinzipe, daß für den Schutz französischer Marken in der
Schweiz und schweizerischer Marken in Frankreich einfach die
Gesetzgebung des betreffenden Landes im Sinne der Gleich
stellung der Angehörigen des andern Vertragsstaates mit den
Einheimischen maßgebend sei; sie macht deßhalb den Erwerb
des Schutzes im einen Vertragsstaate davon abhängig, daß die
von der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Förmlich
keiten erfüllt seien. Diese Regel ist ganz unbedingt und ohne
daß von derselben zu Gunsten von bereits früher, unter der
Herrschaft des Vertrages vom 30. Juni 1864, hinterlegter
Marken eine Ausnahme gemacht würde, aufgestellt. Eine solche
Ausnahme kann auch nicht als, nach allgemeinen Grundsätzen
über die Anwendung des Rechts in zeitlicher Beziehung, selbst
verständlich bezeichnet werden. Denn es handelt sich hier nicht
um eine neue Normirung der Voraussetzungen des Rechts
erwerbes an einem Waarenzeichen an sich, sondern um eine neue
Vereinbarung über die Voraussetzungen, unter welchen einem
nach dem Gesetze des Niederlassungsstaates gültig erworbenen
Waarenzeichen der internationale Rechtsschutz im andern Ver
tragsstaate zu gewähren sei. Wird nun durch eine völkerrechtliche
Vereinbarung der internationale Schutz eines Rechtes für die
Zukunft an andere, insbesondere schwerere Voraussetzungen ge
knüpft als bisher, so wird im Zweifel, sofern Anhaltspunkte
für eine gegentheilige Willensmeinung der Kontrahenten nicht
vorliegen, angenommen werden müssen, die neuen Normen über
die Voraussetzungen des internationalen Rechtsschutzes beanspru
chen für die Zukunft unbedingte Geltung, d. h. es sei der
Rechtsschutz gegen zukünftige Eingriffe in ein Recht nur dann
zu gewähren, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ohne
Rücksicht darauf, ob früher die betreffende Berechtigung unter
andern, insbesondere leichtern Bedingungen geschützt war oder
nicht. Wenn einem ausländischen Staate gegenüber der bisher
gewährte internationale Zeichenschutz überhaupt aufgehoben
würde, so würden damit zweifellos alle, auch die bisher im
Inlande geschützten, Zeichen von Gewerbetreibenden des betref
fenden Staates für die Zukunft ohne weiters schutzlos; in
gleicher Weise aber wird gesagt werden müssen, daß eine Abän
derung in den Voraussetzungen des internationalen Schutzes
ausländischer Zeichen sich ohne weiters auf alle, auch die bis
her geschützten ausländischen Marken erstrecke, sofern keine An
haltspunkte für eine gegentheilige Willensmeinung des Gesetz
gebers resp. (wenn es sich um eine im Wege des Staatsvertrages
vereinbarte Abänderung handelt), der Vertragsstaaten vorliegen.
In Betreff der hier maßgebenden französisch schweizerischen
Konvention vom 23. Februar 1882 liegen nun, wie bereits
bemerkt, derartige Anhaltspunkte nicht vor; ihr Wortlaut,
der schlechthin die Gleichstellung der Angehörigen des andern
Vertragsstaates mit den Einheimischen ausspricht, deutet viel
mehr darauf hin, daß in Zukunft ein Schutz ausländischer
Marken unter andern Voraussetzungen als den für die Inlän
der vorgeschriebenen unbedingt ausgeschlossen sein solle.
3. Ist somit der angefochtenen Entscheidung darin beizu
treten, daß die Marke der Rekurrentin zur Zeit der Begehung
der eingeklagten Markenrechtsdelikte in der Schweiz nicht ge
schützt war, so erscheint offenbar die weitere Beschwerde der
Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung als unerheblich. Denn
die Rekurrentin behauptet ja durchaus nicht, daß in Folge der
angeblichen Rechtsverweigerung die angefochtene Entscheidung
zu einer falschen Feststellung in Betreff derjenigen Thatsachen
gelangt sei, welche nach dem Ausgeführten für die Entscheidung
einzig erheblich sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.