- Urtheil vom 12. Dezember 1885
in Sachen Erlanger.
A. Am 20. Dezember 1878 faßte der Regierungsrath des
Kantons Schwyz in Ausführung des Auftrages des h. Kan
tonsrathes vom 29. November 1878 betreffend den Bezug einer
Patentsteuer von den Handelsreisenden den Beschluß: Die
Handelsreisenden, welche mit oder ohne Vorweisung von
Mustern bei Privaten, d. h. bei Nichtgewerbegenossen Bestel
lungen aufsuchen, haben sich zu diesem Zwecke vom 1. Januar
1879 an ein Patent zu erwerben, welches vom Polizeidepar
tement im Sinne des 21 der Revision der Verordnung
über den Markt und Hausirverkehr vom 1. Juli 1877 er
theilt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind
nach Titel IV der Markt und Hausirerverordnung vom
- März 1851 zu bestrafen.
B. Der Reisende der Rekurrenten, welche eine Kurzwaaren
handlung in Luzern betreiben, trug nun am 24. Juli 1884
zwei Schneiderinnen in Brunnen Geschäftsartikel nach Muster
zum Verkaufe an, ohne vorher ein schwyzerisches Patent ge
löst zu haben. Die Rekurrenten wurden daher der Uebertretung
des Beschlusses vom 20. Dezember 1878 angeschuldigt und
auch wirklich erst und oberinstanzlich derselben schuldig erklärt.
Vom Kantonsgerichte des Kantons Schwyz wurden dieselben
durch Urtheil vom 22. Juli 1885 zu 60 Fr. Buße, eventuell
zu 12 Tagen Gefängniß sowie zu den Prozeßkosten verurtheilt.
In seinen Entscheidungsgründen führt das Kantonsgericht aus,
die beiden Schneiderinnen in Brunnen seien nicht Gewerbege
nossen der Rekurrenten, da sie kein Waarenlager halten oder
allfällig von den von der Appellantschaft bezogenen Waaren
an Jedermann zedirten, sondern nur aus ihnen übergebenen
Stoffen Kleider verfertigen und dazu kleinere Garnituren,
Knöpfe 2c., welche sie von den Rekurrenten gekauft haben,
verwenden.
C. Gegen dieses Urtheil legten die Gebrüder Erlanger einer
seits beim Bundesrathe Beschwerde wegen Verletzung des Art.
31 der Bundesverfassung, anderseits beim Bundesgerichte den
staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Kantonsverfassung
ein. In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht behaupten
sie: der Beschluß vom 20. Dezember 1878, in dessen Anwen
dung sie verurtheilt worden seien, sei vom Kantonsrathe (resp.
vom Regierungsrathe in dessen Auftrage) mit Umgehung der
von der schwyzerischen Verfassung für Gesetze gefordeten Volks
abstimmung erlassen worden und folglich ungültig. Sei aber
das Gesetz, auf welches das angefochtene Urtheil sich stütze,
ungültig, so müsse auch das Urtheil selbst aufgehoben werden.
Nach Art. 3 der Kantonsverfassung stehe die Souveränetät dem
Volke zu; nur in einigen Fällen sei der Kantonsrath befugt,
von sich aus Gesetze zu erlassen. Keiner dieser Fälle liege hier
vor. Weder habe der Kantonsrath nach Art. 3 litt. c. der
Verfassung vom Volke speziell Vollmacht erhalten, ein einschlä
giges Gesetz zu erlassen, noch treffen die Voraussetzungen des
Art. 34 der Kantonsverfassung zu. Insbesondere könne der
in Frage stehende Beschluß nicht als ein nach Art. 34 cit. in
die Kompetenz des Kantonsrathes fallendes polizeiliches De
kret mit Strafbestlmmungen aufgefaßt werden. Derselbe trage
vielmehr durchaus fiskalischen Charakter an sich und sei daher
als Steuergesetz zu betrachten. Daß er gleichzeitig auch Straf
bestimmungen enthalte, ändere hieran nichts. Auch der letzte
Fall, in welchem nach der schwyzerischen Kantonsverfassung
(Art. 36) der Kantonsrath zum selbständigen Erlasse von Ge
setzen befugt sei, nämlich der Fall, daß es sich um ein durch
die eidgenössische Gesetzgebung gefordertes Gesetz handle, liege
nicht vor. Denn es sei bundesrechtlich den Kantonen zwar ge
stattet, Patenttaxen innerhalb der bundesverfassungsmäßigen
Schranken einzuführen, dagegen seien sie dazu und folgeweise
zum Erlasse von Patentverordnungen nicht verpflichtet. Dem
nach werde beantragt: es sei das Urtheil des Kantonsgerichtes
Schwyz vom 22. Juli aufzuheben unter Kostenfolge.
D. Seitens des Kantonsgerichtes von Schwyz ist eine Ver
nehmlassung auf diese Beschwerde nicht eingegangen. Dagegen
trägt der Regierungsrath des Kantons Schwyz, welchem zur
Beantwortung derselben ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde,
auf Abweisung derselben an, indem er im Wesentlichen aus
führt: Es handle sich im vorliegenden Falle lediglich um die
Ausführung einer Bestimmung der schwyzerischen Verordnung
über den Markt und Hausirverkehr von 1851 resp. um eine
Novelle zu derselben. Diese Verordnung qualifizire sich durchaus
als ein polizeiliches Dekret mit Strafbestimmungen und es
habe mithin dieselbe, wie der angefochtene Beschluß vom 20.
Dezember 1878, vom Kantonsrathe kraft des ihm in Polizei
sachen zustehenden Gesetzgebungsrechtes gültig erlassen werden
können. Dieses Gesetzgebungsrecht des Kantonsrathes sei denn
auch in allen Zweigen der Polizei, in Bezug auf Fremden
Gesundheits , Straßen , Lebensmittel , Markt und Hausirpoli
zei u. s. w., von jeher anerkannt und geübt worden, wie ein
Blick auf die schwyzerische Gesetzessammlung zeige. Als Steuer
gesetz könne der Beschluß vom 20. Dezember 1878 nicht aufge
faßt werden. Die Handelspatentgebühr sei eine polizeiliche
Abgabe, sie setze eine polizeiliche Schranke für die Ausübung
dieses Zweiges der Gewerbethätigkeit; eine Steuer im Sinne
des kantonalen Steuergesetzes dagegen sei dieselbe nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten fechten die verfassungsmäßige Gültigkeit
des Beschlusses des Regierungsrathes des Kantons Schwy
vom 20. Dezember 1878 betreffend den Bezug einer Patent
steuer von den Handelsreisenden in ihrer Beschwerdeschrift an
das Bundesgericht einzig deshalb an, weil dieser Beschluß sich
nicht als ein polizeiliches Dekret mit Strafbestimmungen
Sinne des Art. 34 der Kantonsverfassung sondern als ein
Steuergesetz qualifizire; sie erkennen demgemäß selbst an, daß
derselbe, wenn er als Polizeidekret aufzufassen wäre, vom Re
gierungsrathe in Ausführung des diesem vom Kantonsrathe
ertheilten Auftrages gültig hätte erlassen werden können.
- Nun ist allerdings zweifellos, daß der fragliche Beschluß in
gewissem Maße fiskalischen Charakter an sich trägt. Allein eben
so zweifellos ist auf der andern Seite, daß es sich hier durch
aus nicht um ein reines Steuergesetz sondern in erster Linie
um eine gewerbepolizeiliche Maßnahme handelt. Die Aufnahme
von Bestellungen bei Privaten durch Handelsreisende soll durch
den Patentzwang beschränkt und einer gewissen polizeilichen
Kontrolle unterworfen werden; dem entspricht es denn auch, daß
der fragliche Beschluß als Novelle zur kantonalen Markt und
Hausirverordnung, die jedenfalls als Polizeigesetz erscheint und
als solches vom Kantonsrathe von sich aus beschlossen wurde,
erlassen worden ist. Erscheint aber somit der von den Rekur
renten geltend gemachte Beschwerdegrund als unstichhaltig, so
muß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.