Scheidungsklage auf die Scheidungsgründe der tiefen Ehren
- Vor den kantonalen Instanzen hat der Ehemann seine
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Anträgen der Gegenpartei einverstanden.
selbständige Anträge zu stellen; dagegen erkläre er sich mit den
Der Anwalt der Beklagten erklärt: er sei nicht in der Lage,
teien geordnet.
sprechen. Die ökonomischen Verhältnisse seien zwischen den Par
Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe auszu
Folgen; eventuell wäre die gänzliche Scheidung auf Grund des
des gemeinsamen Begehrens auszusprechen, unter den üblichen
vereinigt. Er beantrage daher, es sei die Scheidung auf Grund
mehr mit dem Kläger zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren
kantonalen Instanzen der Scheidung widersetzte, habe sich nun
Anwalt des Klägers aus: Die Beklagte, welche sich vor den
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung führt der
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
- u. s. w.
lagen und Schreibgebühren.
auferlegt, unter subsidiärer Haft des Klägers für die Baaraus
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten
gesetzt.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 30 Franken fest
bezahlter 50 Franken, zu bezahlen.
lichen Substentationsbeitrag von 100 Franken, abzüglich bereits
1884 an während der Dauer des Getrenntlebens einen monat
- Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten vom 19. Mai
von Tisch und Bett geschieden.
- Die Eheleute Grüter Hirt sind auf die Dauer eines Jahres
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
A. Durch Urtheil vom 15. Januar 1885 hat die Appellations
Eheleute Grüter.
- Datum vom 28. Februar 1885 in Sachen
kränkung gemäß Art. 46 litt. b und der tiefen Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe begründet; heute dagegen stützt er sich
in erster Linie aus den Scheidungsgrund des gemeinsamen Be
gehrens nach Art. 45 leg. cit., da die Beklagte sich nach der
zweitinstanzlichen Entscheidung seinem Scheidungsbegehren ange
schlossen habe.
2. Da nun aber das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege blos
prüfen hat, ob die kantonalen Gerichte den Thatbestand, wie er
ihnen vorlag, richtig beurtheilt d. h. auf denselben das Gesetz
richtig angewendet haben, so erscheint eine derartige Aenderung
des Klagegrundes in der bundesgerichtlichen Instanz als aus
geschlossen und es kann sich daher nur fragen, ob ein Schei
dungsgrund gemäß Art. 46 litt. b oder Art. 47 vorliege.
3. Eine tiefe Ehrenkränkung" kann in den vom Vorder
richter festgestellten Aeußerungen der Beklagten über ihren Ehe
mann und dessen Kinder nicht gefunden werden und es ist denn
auch heute dieser Scheidungsgrund nicht mehr geltend gemacht
worden. Dagegen erscheint die Ehe der Litiganten als eine tief
und unheilbar zerrüttete, so daß die Scheidung gemäß Art. 47
des Civilstands und Ehegesetzes ausgesprochen werden muß.
Auch die Vorinstanz verkennt nicht, daß das eheliche Verhältniß
ein tief zerrüttetes ist und es ist hieran in der That nach dem
vorliegenden Thatbestande nicht zu zweifeln. Es ist aber auch
unbedenklich anzunehmen, daß der Bruch zwischen den Litiganten
ein unheilbarer sei. Die Ehe zwischen den Parteien war offen
bar von vorneherein eine reine Konvenienzehe: Der Ehemann
suchte eine Gehülfin in seinem Geschäfte und eine Erzieherin
für seine Kinder, die Ehefrau dagegen eine ökonomische Ver
sorgung. Da nun die Ehefrau sich weder mit den Kindern noch
mit den Dienstboten des Klägers zu stellen wußte, sondern sich
wiederholt rohe und beschimpfende Aeußerungen über den Ehe
mann, seine erste Frau, einzelne seiner Kinder und Dienstboten
erlaubte, auch die Kinder in unzuläßiger, keineswegs liebevoller
Weise behandelte, so konnte von einem friedlichen ehelichen Zu
sammenleben bald keine Rede mehr sein, sondern es mußten
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die sich beidseitig in ihren
Hoffnungen und Erwartungen getäuscht fühlten, entstehen. Eine
Wiedervereinigung der Litiganten ist angesichts dieser Verhält
nisse durchaus nicht mehr zu hoffen, namentlich wenn man er
wägt, daß beide Parteien sich bereits in reiferem Alter befinden,
ihre Charaktere, Lebensanschauungen und Gewohnheiten daher
unzweifelhaft abgeschlossen und einer Abänderung nicht mehr
fähig sind.
4. Ueber die ökonomischen Folgen der Scheidung ist nicht zu
erkennen, da sich die Parteien darüber, nach der heutigen Er
klärung ihrer Anwälte, verständigt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Eheleute Grüter Hirt sind gänzlich geschieden.