- Urtheil vom 30. Oktober 1885
in Sachen Bachmann.
A. Im Jahre 1878 verehelichte sich in Riesbach bei Zürich
der aus Brigittau bei Reichenbach in Galizien (Oesterreich
gebürtige Jakob Bachmann, Zimmermann, evangelischer Kon
fession, mit der aus Maur, Kantons Zürich gebürtigen, ebenfalls
der evangelischen Konfession angehörigen, Rekurrentin Katharina
Moser. Nachdem die Eheleute bis zum Jahre 1884 in Wytikon
und Hirslanden bei Zürich zusammengelebt hatten, verließ der
Ehemann im April genannten Jahres seine Familie. Am 26.
Dezember 1884 leitete Frau Bachmann geborene Moser beim
Friedensrichteramte Hirslanden die Scheidungsklage gegen ihren
unbekannt wo, abwesenden Ehemann ein und es wurde ihr am
- Januar 1885 die friedensrichterliche Weisung zugestellt.
Am 11. Februar 1885 reichte sie die Weisung beim Gerichte
ein, welches die Ediktalladung des Beklagten anordnete. Da
nun aber I. Bachmann, welcher schon am 2. Februar dieses
Jahres in Zürich wieder aufgetaucht, nach zwei Tagen indessen
wieder abgereist war, und an seinem angeblichen Reiseziel
St. Gallen nicht hatte ermittelt werden können, am 22. Fe
bruar seiner Frau aus Bregenz schrieb, daß er seit dem 12./13.
dieses Monats dort in Arbeit stehe, so wurde die Ediktaleita
tion wieder aufgehoben und dem I. Bachmann die Ladung zur
Gerichtsverhandlung au seinem Aufenthaltsorte in Bregenz
persönlich mitgetheilt. Bei der Verhandlung am 14. März
1885, zu welcher der Beklagte nicht erschienen war, erklärte
das Bezirksgericht Zürich sich zu Behandlung der Sache inkom
petent, indem es ausführte; Nach Art. 43 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe seien Ehescheidungsklagen beim Ge
richte des Wohnortes des Ehemannes, beim Abgange eines
Wohnsitzes in der Schweiz am Heimat (Bürgerorte) oder am
letzten schweizerischen Wohnorte anzubringen. Bei Ausländern
falle der Gerichtsstand des Heimatortes von vornherein außer
Betracht. Aus der ganzen Fassung des Artikels gehe im Fernern
hervor, daß der Schlußsatz, welcher vom letzten schweizerischen
Wohnorte spreche, sich jedenfalls nur dann auf einen Ausländer
beziehe, wenn dieser unbekannt abwesend oder in einem ihm
fremden Staate domizilirt sei. Andernfalls müsse in erster Linie
Lemma 1 des Art. 43 zur Anwendung kommen, d. h. es sei
die Klage an dem bekannten Wohnorte des Ehemannes anhän
gig zu machen. Demnach sei nach dem schweizerischen Gesetze
in casu kein schweizerisches Gericht, sondern nur das Gericht
des bekannten Wohnortes des Ehemannes in Bregenz kompe
tent. Bei dieser Sachlage brauche auch nicht untersucht zu wer
den, ob der durch Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe geforderte Nachweis, daß der Heimatstaat der Liti
ganten das zu erlassende Scheidungsurtheil anerkennen würde,
erbracht sei.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Katharina Bachmann den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer
Rekursschrift führt sie aus: Der letzte schweizerische Wohnort
des Beklagten und überhanpt sein letztes festes Domizil sei
nachgewiesenermaßen Hirslanden bei Zürich gewesen. Seit
April 1884 habe derselbe nirgends mehr festen Wohnsitz gehabt,
sondern sich an den verschiedensten Orten, z. B. in Wien,
Lemberg, Seygutsch (Galizien), Krakau u. s. w. unstät herum
getrieben, bald an Eisenbahnlinien arbeitend, bald wieder ohne
Arbeit. Zur Zeit der Klageeinleitung beim Friedensrichteramte
und beim Gerichte sei sein Aufenthaltsort unbekannt und da
her die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich zweifellos be
gründet gewesen. Der Umstand, daß der Beklagte seit der
Klageeinleitung Aufenthalt in Bregenz genommen, habe die
Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich nicht wieder aufheben
können, da nach zürcherischem Prozeßrechte ( 223 der Civil
prozeßordnung) für die Zuständigkeit eines Gerichtes der Zeit
punkt der Anhängigmachung der Klage beim Friedensrichteramte
entscheidend sei. Zudem liege gar nichts dafür vor, daß der
Beklagte in Bregenz festen Wohnsitz genommen habe. Die
Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich sei somit nach Art. 43
des Civilstandsgesetzes begründet und dieses Gericht somit zur
Anhandnahme der Klage verpflichtet. Daß die Litiganten Aus
länder seien, ändere hieran nichts. Auch eine Ausländerin könne,
vorausgesetzt, daß die Bedingungen des Art. 56 cit. erfüllt
seien, verlangen, daß ihre Klage von einem schweizerischen Ge
richte an Hand genommen werde, wenn ihr Ehemann zwar in
der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, aber dort zuletzt domi
zilirt gewesen sei. Wie die Kompetenzfrage zu entscheiden wäre,
wenn der Beklagte zur Zeit der Klageeinleitung seinen festen
Wohnsitz in Oesterreich gehabt hätte, sei nicht zu erörtern; denn
es stehe jedenfalls fest, daß derselbe in der Zeit vom 20. De
zember 1884 bis 11. Februar 1885 kein Domizil in Oester
reich gehabt habe. Viel eher könnte man sagen, er habe über
haupt sein schweizerisches Domizil nie aufgegeben. Bei Annahme
der Ansicht des Bezirksgerichtes Zürich könnte die Klägerin
überhaupt nirgends ihre Scheidungsklage anhängig machen, da
nach einer bei den Akten liegenden Note des k. k. Oberlandes
gerichtes Lemberg an die dortige Statthalterei nach österreichi
schem Prozeßgesetze nur das Bezirksgericht, in dessen Sprengel
die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, zur
Anhandnahme des Scheidungsprozesses kompetent sei. Die
Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 56 erfüllt seien, habe
das Bezirksgericht noch nicht beurtheilt, es könne daher in dieser
Richtung ein förmlicher Beschwerdeantrag noch nicht gestellt wer
den. Immerhin wäre es wünschenswerth, wenn das Bundes
gericht dieselbe in den Erwägungen seines Urtheils erörtern
würde. Dieselbe sei, wie sich aus der gedachten Note des Ober
landesgerichtes Lemberg und aus der österreichischen Gesetzgebung
ergebe, zu bejahen.
C. In einem Nachtrage zu ihrer Beschwerdeschrift datirt den
16. Juli 1885 übermittelt die Rekurrentin einen Brief des Be
klagten vom 12. gleichen Monats, aus dem sich ergibt, daß der
selbe seit drei Wochen Bregenz wieder verlassen hat und sich
ir Zeit in Rorschach aufhält, aber beabsichtigt, nach Zürich
zurückzukehren.
D. Die Rekursschrift der Rekurrentin wurde dem Rekurs
beklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Bregenz am
29. April 1885 zur Vernehmlassung mitgetheilt. Derselbe hat
binnen der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht ein
gereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe für Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes
eines Wohn des Ehemannes beziehungsweise beim Abgange
sitzes in der Schweiz den Gerichtsstand des letzten schweizerischen
Wohnortes desselben statuirt, so versteht derselbe
gewiß unter
Wohnort das Domizil im juristischen Sinne des Wortes,
d. h. nicht jeden Ort zeitweiligen, vorübergehenden Aufenthalts,
sondern nur den zum dauernden Aufenthalte, zum festen Mit
telpunkte der bürgerlichen Existenz gewählten Ort.
- Nun ergibt sich aus den, unbestritten gebliebenen und
übrigens durch die Akten bestätigten, Anbringen der Rekurs
schrift, daß der Rekursbeklagte, seitdem er Zürich verließ, sich
nirgends bleibend niedergelassen hat, sondern daß er seither,
bald da bald dort, an den verschiedensten Orten, kurze Zeit
arbeitend oder Arbeit suchend, seinen Aufenthaltsort stetsfort
wechselte. Ebenso steht fest, daß der Rekursbeklagte seine Familie
im Kanton Zürich, wo er früher mit derselben zusammenlebte
und wo er fest niedergelassen war, zurückgelassen hat; er beab
sichtigte auch offenbar, sich von derselben nicht dauernd zu tren
nen, da er mit seiner Frau in, allerdings zeitweise unterbroche
ner, Korrespondenz blieb, auch auf einige Tage thatsächlich
nach Zürich zurückkehrte und noch in seinem letzten Schreiben
seiner Frau seine Rückkehr dorthin in Aussicht stellt. Bei die
ser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß der Rekursbeklagte,
wenn er auch thatächlich vorübergehend Zürich verließ, sein
dortiges Domizil habe aufgeben wollen, vielmehr ist letzteres
kann dann aber nicht
als fortdauernd zu betrachten. Demnach
zweifelhaft sein, daß das Bezirksgericht Zürich zu Beurtheilung
der Scheidungsklage der Rekurrentin gemäß Art. 43 Absatz 1
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zuständig ist; denn
daß die Gerichtsstandsnorm des Art. 43 Absatz 1 sich auch
auf Ausländer bezieht, ist gewiß nicht zu bezweifeln.
- Ist somit die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 43
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe als begründet zu
erklären, so ist dagegen auf die Frage, ob in casu den Vor
schriften des Art. 56 leg. cit. Genüge geleistet sei, zur Zeit
nicht einzutreten, da darüber ein Entscheid der kantonalen Ge
richte noch nicht vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird
somit die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Zürich
vom 14. März 1885 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.