- Urtheil vom 10. Juli 1885
in Sachen Diggelmann.
A. Am 25. Mai 1882 starb an seinem Wohnorte in Sannois
bei Versailles der von Oberstraß, Kantons Zürich, gebürtige Karl
Heinrich Diggelmann. In den Besitz seines Nachlasses, welcher
laut dem später aufgenommenen Inventar aus Hausrath, Baar
schaft, einem in Sannois gelegenen Grundstücke, Werthpapieren,
einer Forderung auf eine Pariser Firma und einer solchen auf
Joh. Jakob Diggelmann in Außersihl besteht, setzte sich die
Wittwe Eugenie geborene Götty. Im Jahre 1884 veranlaßten
Joh. Jakob Diggelmann, wohnhaft in Außersihl, Bruder des
Verstorbenen, und Johann Martin Heinrich Diggelmann, wohn
haft in Oberstraß, Neffe desselben, welche erst jetzt von dem
Tode ihres Bruders und Oheims Kunde erhalten zu haben be
haupten, als gesetzliche Erben die Versiegelung und Inventari
sation des Nachlasses und traten sodann beim Gerichte der
Heimat des Erblassers (in Zürich) mit einer Klage gegen die
Wittwe Engenie Diggelmann in Sannois auf; sie stellten fol
gende Rechtsfragen: 1. Ist das Testament des verstorbenen
Ehemannes der Beklagten, soweit es dieser mehr als ½ zu
Eigenthum vermacht, ungültig? 2. Sind die Ansprüche der
Wittwe Diggelmann bezüglich ihres Weibergutes und sonstiger
Sonderforderungen unbegründet? 3. Ist der Nachlaß des Dig
gelmann gemäß den Anträgen der Kläger zu theilen? Zu Be
gründung der Kompetenz der zürcherischen Gerichte beriefen sich
die Kläger auf Art. 5 des schweizerisch französischen Staats
vertrages vom 15. Juni 1869, sowie auf Art. 3 des zürche
rischen privatrechtlichen Gesetzbuches. Die Beklagte bestritt die
Kampetenz der zürcherischen Gerichte, mit der Behauptung, es
handle sich hier nicht um eine erbrechtliche Streitigkeit, in wel
chem Falle allerdings der heimatliche Gerichtsstand gemäß Art. 5
des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 begründet wäre; die
Beklagte bestreite nicht, daß die Kläger gesetzliche Erben des
K. H. Diggelmann seien; sie besitze ihrerseits den Nachlaß ihres
verstorbenen Ehemannes nicht auf Grund eines erbrechtlichen
Titels, sondern auf Grund einer Schenkung unter Lebenden,
eventuell wären jedenfalls die zürcherischen Gerichte insoweit
nicht kompetent, als es sich einerseits um die in Frankreich ge
legene Liegenschaft und anderseits um die in der zweiten kläge
rischen Streitfrage berührten Ansprüche der Beklagten aus dem
ehelichen Güterrechte handle. Sowohl das Bezirksgericht Zürich
als auch in zweiter Instanz die Appellationskammer des zür
cherischen Obergerichtes erklärten sich indeß als kompetent, die
(ppellationskammer durch Beschluß vom 16. Mai 1885, in
dessen Begründung wesentlich ausgeführt wird: Nach Art. 5
des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom 15. Juni
1869 hänge die Entscheidung davon ab, ob die Klage erbrecht
licher Natur sei oder nicht. Dafür komme es auf Grund und
Inhalt der Klage, nicht auf den Charakter allfälliger Einreden
an. Nun verlangen die Kläger als Erben des K. H. Diggel
mann die Herausgabe des Nachlasses desselben bis zum Be
trage ihres Pflichttheiles. Dieses Begehren sei erbrechtlicher
Natur. Daß die Beklagte demselben eine angebliche Schenkung
unter Lebendigen entgegenstelle, ändere hieran nichts; denn der
klägerische Angriff auf diese behauptete Schenkung gründe sich
auf die Ungültigkeit derselben wegen Kollision mit dem Pflicht
erbrechte der Kläger. Die Behauptung, daß die angebliche
Schenkung der Beklagten ein besseres Recht auf den gesammten
Nachlaß gebe als den Erben zustehe, enthalte überhaupt die
Bestreitung des klägerischen Erbrechtes. Uebrigens bestreiten die
Kläger, daß die von der Beklagten angerufene Urkunde (deren
Produktion letztere verweigere) eine Schenkung enthalte, und
behaupten, dieselbe qualifizire sich vielmehr als ein, der Anfech
tung wegen Pflichttheilsverletzung unterliegendes, Testament. Die
Streitfrage 2 enthalte allerdings einen Angriff auf Ansprüche
der Beklagten bezüglich ihres Weibergutes und sonstiger Sonder
forderungen. Die Begründung der Klage zeige indeß, daß die
selbe auch in dieser Hinsicht durchaus auf das klägerische Inte
statserbrecht gestützt werde. Die Klage erscheine somit als eine
erbrechtliche und die Berufung der Kläger auf den in Art. 5
des Staatsvertrages normirten heimatlichen Gerichtsstand sei
also begründet. Gegenüber dem eventuellen Standpunkte der
Beklagten, daß jedenfalls bezüglich des Nachlasses, soweit der
selbe in auf französischem Territorium gelegenen Liegenschaften
bestehe, der zürcherische Gerichtsstand nicht begründet sei, sei zu
bemerken, daß der Staatsvertrag mit Rücksicht hierauf nur die
Anwendung des am Orte der belegenen Sache geltenden Rechtes
vorbehalte, ohne den heimatlichen Gerichtsstand auszuschließen.
B. Gegen den Beschluß der Appellationskammer vom 16. Mai
1885 ergriff die Wittwe Diggelmann den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In der Rekursschrift werden im Wesent
lichen folgende Gesichtspunkte geltend gemacht:
- Die thatsächliche Grundlage des in der ersten klägerischen
Streitfrage geltend gemachten Anspruches bilde ein am 5. Februar
1879 zwischen den Eheleuten Diggelmann vor Notar und Zeugen
abgeschlossener Vertrag unter Lebenden. Die Kläger anerkennen
die Existenz und formelle Gültigkeit der Urkunde und behaupten
nur, dieselbe enthalte ein Testament, das sie wegen Pflicht
theilsverletzung anfechten können. Allein darüber, ob ein Ver
trag unter Lebenden oder ein Testament vorliege, haben nicht
die schweizerischen, sondern die französischen Gerichte zu entschei
den. Für die Kompetenzfrage sei entscheidend, daß die Beklagte
die Eigenschaft der Kläger als gesetzliche Erben ihres verstor
benen Ehemannes an sich anerkenne, während sie dagegen aller
dings bestreite, daß dieselben als Erben das vorhandene Ver
mögen beanspruchen können, da dieses durch Vertrag unter Le
benden auf sie (die Beklagte) übergegangen sei. Bei dieser Sach
lage liege nicht eine, unter Art. 5 des schweizerisch französischen
Staatsvertrages fallende, Erbrechtsstreitigkeit, sondern ein ge
wöhnlicher Vindikationsprozeß, eine Streitigkeit darüber, ob die
vindizirte Sache Eigenthum des Erben sei, vor. Die Klage auf
Anfechtung des Vertrages vom 5. Februar 1879 falle nicht unter
Art. 5 des Staatsvertrages, denn eine solche Klage gehe weiter
als auf Liquidation oder Theilung einer Erbschaft. Die querela
inofficiosæ donationis sei, wenn auch aus erbrechtlichen Grün
den hervorgegangen, doch ein besonderes Rechtsinstitut, das im
Staatsvertrage nicht berücksichtigt sei. Anfechtung eines Ver
trages und Theilung eines Nachlasses seien eben verschiedene
Dinge.
- Hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten aus dem ehelichen
Güterrechte sei zu bemerken, daß, abgesehen von dem Vertrage
vom 5. Februar 1879, die Beklagte nach französischem eheli
chem Güterrechte Eigenthümerin der Hälfte der Verlassenschaft
wäre. Ihre daherigen Ansprüche seien, wie nach dem Entscheide
des Bundesgerichtes in der Rekurssache Kopf (Amtliche Samm
lung Bd. IX, S. 505/506) anerkannt werden müsse, nicht erb
rechtlicher Natur und es sei also für deren Beurtheilung der
heimatliche Gerichtsstand nicht begründet.
- Für die Nachlaßtheilung wäre allerdings im Allgemeinen
die Kompetenz der zürcherischen Gerichte begründet. Allein be
vor eine Theilung stattfinden könne, müsse zuerst der Nachlaß
festgestellt sein. Ein bloß allgemeiner Ausspruch über die Thei
lung wäre ohne allen Werth und sei auch nicht das, was die
Kläger in Streitfrage 3 verlangen. Daher sei auch zu Beur
theilung dieser Streitfrage der zürcherische Gerichtsstand nicht
begründet.
- Jedenfalls seien die zürcherischen Gerichte insoweit nicht
kompetent, als das Vermögen in auf französischem Territorium
gelegenen Liegenschaften bestehe. Der Ausdruck in Art. 5 des
XI 1885
Staatsvertrages Beobachtung der Gesetze beziehe sich nicht
blos auf das materielle Recht, sondern auch auf die Kompetenz
bestimmungen. Eine Entscheidung der zürcherischen Gerichte
würde von den französischen Gerichten ohne Zweifel einfach
nicht beachtet werden.
Es sei somit die Klage in erster Linie überhaupt wegen In
kompetenz abzuweisen, eventuell mit Bezug auf die Rechte der
Wittwe aus ehelichem Güterrechte, sowie bezüglich der Liegen
schaften, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
- In ihrer Rekursbeantwortung tragen die Rekursbeklagten
- J. Diggelmann in Außersihl und Johann Martin Diggel
mann in Oberstraß darauf an, die von der Gegnerin erhobene
Beschwerde sei gänzlich abzuweisen unter Kosten und Entschädi
gungsfolge, indem sie unter Verweisung auf ihre Erörterungen
vor den kantonalen Gerichten geltend machen:
- Es sei nicht richtig, daß sie die formelle Gültigkeit der
von der Rekurrentin angerufenen Urkunde anerkannt haben.
Sache der Rekurrentin wäre es gewesen, ihre Behauptung, daß
diese Urkunde einen Vertrag unter Lebenden enthalte, zu be
weisen, was ja auch in außerordentlich einfacher Weise, durch
Produktion der Urkunde, hätte geschehen können. Uebrigens sei
es ganz irrelevant, ob es sich um ein Testament oder um eine
donation entre vifs handle. Eine donation entre vifs unter
Ehegatten sei nach Art. 1096 des Code civil jederzeit revokabel
und stehe daher für die vorliegende Frage einem Testamente
ganz gleich. Auch wenn eine donation entre vils wirklich vor
liegen sollte, so mache die Beklagte also doch einen erbrechtlichen
Anspruch geltend. Die Schenkung sei niemals vollzogen worden,
sie sei auf den Todesfall hin, zum Zwecke der Benachtheiligung
der Intestaterben, geschehen und wäre formell und materiell
ungültig. Art. 5 des schweizerisch französischen Staatsvertrages
wolle alle erbrechtlichen Streitigkeiten umfassen; es gehe nicht
an, in denselben Distinktionen hineinzulegen.
- Die Rekurrentin sei Schweizerin; sie sei daher durchaus
nicht in der Lage, sich auf das französische Recht der commu
nauté zu berufen, insbesondere angesichts des 3 des zürcheri
schen privatrechtlichen Gesetzbuches, welcher für die ehelichen
Güterrechtsverhältnisse der Kantonsbürger die Anwendung des
Heimatrechtes vorschreibe. Selbst wenn zwischen der französi
schen und schweizerischen Doktrin Divergenzen darüber walten
sollten, nach welchem Rechte und in welchem Gerichtsstande das
eheliche Güterrecht in Kollisionsfällen mit dem Erbrechte zu be
urtheilen sei, so müßte doch im vorliegenden Falle die schwei
zerische Auffassung prävaliren, da es sich um die Beerbung
eines Schweizers handle. Die Beklagte mache (worin übrigens
ein innerer Widerspruch liege) ihre behaupteten Ansprüche aus
der ehelichen Gütergemeinschaft kumulativ mit dem Anspruche
auf die ganze Verlassenschaft geltend. Dem Sinne des Staats
vertrages entspreche es nun jedenfalls nicht, daß über eine ein
zige Erbschaft mehrere Prozesse entstehen können.
- Die Liegenschaften seien allerdings dem französischen Rechte
unterstellt. Allein der Heimatrichter entscheide. Auch habe das
Gericht in Versailles am 4. Juni dieses Jahres in ganz gleichem
Sinne, wie die zürcherischen Gerichte, entschieden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 5 des schweizerisch französischen Staatsvertrages
ist der heimatliche Gerichtsstand begründet für Klagen betreffend
Liquidation oder Theilung einer Erbschaft, sei es infolge von
Testament oder Intestaterbrecht und betreffend die Abrechnung
zwischen Erben und Legataren. Immerhin müssen, wie Art. 5
cit. ausdrücklich bestimmt, für die Theilung und für die Ver
äußerung von Immobilien die Gesetze des Landes, wo dieselben
liegen, beobachtet werden. Prinzipiell ist somit die Zuständig
keit der zürcherischen Gerichte staatsvertraglich insofern begründet,
als die Streitigkeit sich als Erbstreitigkeit qualifizirt.
- Durch die Klage wird vorerst (in Streitfrage 1 und 3)
Ungültigerklärung eines Testamentes des verstorbenen Ehe
mannes der Beklagten, soweit dasselbe der letztern mehr als
½ des Nachlasses zu Eigenthum zuwende, sowie Theilung des
Nachlasses gemäß den Anbringen der Kläger verlangt. Daß nun
diese Begehren, so wie sie lauten, erbrechtlicher Natur sind, ist
gewiß nicht zu bezweifeln. Dieselben gehen ja auf Anfechtung
einer behaupteten letztwilligen Verfügung des Erblassers wegen
Pflichttheilsverletzung und auf Theilung des Nachlasses. Wenn
nichtsdestoweniger die Rekurrentin die erbrechtliche Natur des
Rechtsstreites leugnet, so stellt sie darauf ab, daß die angefoch
tene Verfügung in Wahrheit nicht ein Testament, sondern eine
Schenkung unter Lebenden sei, so daß sie (die Beklagte) den
Nachlaß nicht unter erbrechtlichem Titel besitze und daher nicht
ein Streit über die Nachfolge von Todeswegen, sondern über die
Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden vorliege. Allein
diese Einwendung ist nicht begründet. Vorerst hätte es gewiß
der Rekurrentin obgelegen, gegenüber den Klagebehauptungen
durch Vorlage der betreffenden Urkunde darzuthun, daß ihr
Nachlaßbesitz sich nicht auf Testament, sondern auf Schenkung
unter Lebenden stütze. Sodann aber ist überhaupt die von der
Rekurrentin vorgeschützte Einwendung nicht der Art, um den erb
rechtlichen Charakter des Rechtsstreites auszuschließen. Wie sich
aus den eigenen Vorbringen der Rekurrentin, sowie aus dem
bei den Akten liegenden Inventar ergibt, ist die Schenkung vom
5. Februar 1879, auf welche die Rekurrentin ihren Anspruch
auf den gesammten Nachlaß ihres Ehemannes begründet, eine
während der Dauer der Ehe geschehene Schenkung unter Ehe
leuten und daher nach französischen Rechte (Art. 1096 des Code
civil) während des Lebens des Schenkers von Rechtswegen jeder
zeit widerruflich; sie bezieht sich im Fernern, wie aus dem In
ventar hervorgeht, nicht auf das zur Zeit der Schenkung, son
dern auf das am Todestage des Schenkers vorhandene Ver
mögen desselben, d. h. auf dessen Nachlaß. Es ist daher klar,
daß diese Schenkung vor dem Tode des Schenkers nicht perfekt
und unwiderruflich war, sondern daß sie erst mit dem Tode des
Ehemannes, sofern derselbe vor der Ehefrau starb, einen defini
tiven Rechtserwerb für diese letztere begründen sollte. In Wirk
lichkeit liegt daher hier eine, wenn auch nicht auf Testament,
sondern auf Vertrage beruhende Zuwendung auf den Todesfall
vor. Der Streit über die Gültigkeit einer solchen Zuwendung
zwischen dem Bedachten und den Intestaterben aber ist erb
rechtlicher Natur, da ja von beiden Seiten ein erst mit dem
Tode des Erblassers desinitiv begründetes Recht auf den Nach
laß behauptet wird.
3. Was speziell die Behauptung anbelangt, daß die schweize
rischen Gerichte insoweit nicht zuständig seien, als der Nachlaß
aus (in Frankreich gelegenen) Liegenschaften bestehe, so kann
auch in dieser Richtung die Beschwerde nicht als begründet er
achtet werden. Allerdings ist der Anerkennung des heimatlichen
Gerichtsstandes für Erbstreitgkeiten in Art. 5 des Staatsver
trages der Nachsatz beigefügt, daß immerhin für die Theilung
und Veräußerung von Liegenschaften die Gesetze des Landes der
gelegenen Sache beobachtet werden müssen. Allein dieser Nach
satz hebt nicht die Kompetenz des heimatlichen Richters auf,
sondern macht demselben blos in bestimmter Richtung die Be
obachtung der Gesetze des Landes der gelegenen Sache zur Pflicht.
Eine gegentheilige Auslegung folgt weder aus dem Wortlaute
des Vertrages, noch aus anderweitigen Interpretationsmomenten.
4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie rügt
daß die angefochtene Entscheidung auch für die Beurtheilung der
Ansprüche der Rekurrentin aus dem ehelichen Güterrechte die
zürcherischen Gerichte gemäß Art. 5 des Staatsvertrages als
zuständig erkläre. Art. 5 des Staatsvertrages statuirt den hei
matlichen Gerichtsstand nur für erbrechtliche Klagen. Der vom
überlebenden Ehegatten auf Grund des ehelichen Güterrechtes
erhobene Anspruch auf Herausgabe von Nachlaßsachen oder
Nachlaßquoten nun aber ist nicht erbrechtlicher Natur; dies
wurde vom Bundesgerichte schon in seiner Entscheidung in
Sachen Kopf (Amtliche Sammlung Bd. IX, S. 498) eingehend
begründet, so daß hier lediglich auf diese Entscheidung verwiesen
werden kann, und ist denn auch von den französischen Gerichten
in Anwendung des schweizerisch französischen Staatsvertrages
wiederholt ausgesprochen und gegenüber der entgegengesetzten
Ansicht der schweizerischen Behörden festgehalten worden (siehe
Curti, der Staatsvertrag mit Frankreich, S. 84 u. ff.). Wenn
daher die angefochtene Entscheidung die schweizerischen Gerichte
auch in dieser Richtung, gestützt auf Art. 5 des Staatsvertrages,
als kompetent erklärt, so muß hierin eine Verletzung dieses
Artikels gefunden werden und es ist somit die angefochtene Ent
scheidung insoweit aufzuheben. Dagegen muß den zürcherischen
Gerichten vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob etwa
ihre Kompetenz auch in dieser Richtung nach Maßgabe der kan
tonalen Gesetzgebung begründet sei. Der Staatsvertrag vom
15. Juni 1869 enthält nämlich überhaupt eine auf die vor
liegende Klage in der hier fraglichen Richtung anwendbare Ge
richtsstandsnorm nicht: er statuirt, wie bemerkt, nicht die Kom
petenz der schweizerischen, aber auch nicht diejenige der franzö
sischen Gerichte. Denn Art. 1 des Staatsvertrages, welcher
einzig etwa neben Art. 5 in Frage kommen könnte, trifft nicht
zu. Derselbe gewährleistet den Gerichtsstand des Wohnortes nur
für Rechtsstreitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen und
umgekehrt und ist daher auf den vorliegenden Fall schon deshalb
nicht anwendbar, weil hier sämmtliche Betheiligte Schweizer
bürger sind; übrigens könnte sich, auch abgesehen hievon, fragen,
ob güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den
Nachlaß des verstorbenen als persönliche Ansprüche im Sinne
des Art. 1 des Staatsvertrages zu betrachten seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der angefochtene Beschluß der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich wird insoweit aufgehoben, als der
selbe die zürcherischen Gerichte, gestützt auf Art. 5 des schwei
zerisch französischen Staatsvertrages, für kompetent erklärt, die
ehegüterrechtlichen Ansprüche der Rekurrentin am Nachlasse ihres
verstorbenen Ehemannes zu beurtheilen (Streitfrage 2 der Klä
ger); im Uebrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen.
52. Urtheil vom 25. September 1885
in Sachen Giacometti.
A. Johann Giacometti von Vicosoprano (Graubünden) hat
sich im Jahre 1848 im Kanton Graubünden mit Margaretha
Büsin von Silvaplana verehelicht; derselbe siedelte später nach
Nizza über, wo seine Frau im Jahre 1880 gestorben ist. Da
die Ehe kinderlos geblieben war,
so verlangten die Schwestern
der Frau, Maria und Annetta Büsin und Barbara Robbi,
Intestaterben die Herausgabe
geb. Büsin, zu Silvaplana als
des auf die Frau entfallenden Antheils am ehelichen Vermögen
und erhoben, da dieselbe von Johann Giacometti auf Grund
eines von ihm behaupteten Testamentes seiner verstorbenen
Ehefrau verweigert wurde, im Gerichtsstande der Heimat des
Johann Giacometti, beim Bezirksgerichte Maloja, Klage; ihre
Klagebegehren gingen dahin: Johann Giacometti sei zu ver
urtheilen, aus dem ehelichen Vermögen Giacometti Büsin den
nach graubündnerischen Gesetzen der verstorbenen Ehefrau ge
hörenden Theil auszuscheiden und den Intestaterben der Frau,
nach Abzug dessen, was nach graubündnerischen Gesetzen ihm
durch Testament gültig vermacht sein könnte, sammt Verzugs
zinsen vom Todestage der Frau an, auszuhändigen. Der Be
klagte bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Maloja, wurde
aber mit seiner Gerichtsstandseinrede durch Entscheid des hiefür
zuständigen kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
23. Februar 1885 abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johann Giacometti den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bean
tragt: Die Rekursbeschwerde des Johann Giacometti in Nizza
gegen das kleinräthliche Dekret vom 23. Februar 1885 sei
gutzuheißen und demgemäß die Forumseinrede des Beklagten,
soweit es den immobilen Nachlaß seiner verstorbenen Frau an
belangt, zu schützen. Zur Begründung der Beschwerde beruft sich
der Rekurrent wesentlich auf Art. 4 des französisch schweizerischen
Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Letzterer Vertrag
sei hier anwendbar. Nun bestimme Art. 4 cit. ausdrücklich,
daß dingliche Klagen auf Immobilien bei dem Richter der ge
legenen Sache anzubringen seien. Die Klage der Intestaterben
Giacometti Büsin aber qualifizire sich als hereditatis petitio;
sie mache ein dingliches (Erb ) Recht geltend und gehöre daher,
soweit sie sich auf in Frankreich gelegene Immobilien (welche
den größten Theil des ehelichen Vermögens bilden) beziehe, vor
die französischen Gerichte. Art. 5 des Staatsvertrages, auf
welchen sich der Kleine Rath berufe, handle nicht von der ding
lichen Erbrechtsklage, sondern nur von der persönlichen Theilungs
klage (actio familiae herciscundae). Das dingliche Erbrecht werde
bei der Klage auf Liquidation oder Theilung einer Erbschaft,