- Urtheil vom 3. Juli 1885 in Sachen
Speiser und Genossen.
A. Am 26. Februar 1857 erließ der Kanton Solothurn ein
Gesetz betreffend die solothurnische Bank," welches später, in
den Jahren 1861 und 1877, einzelne Abänderungen erlitt; aus
demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: ( 1) Es
wird unter Mitwirkung und wesentlicher Betheiligung des Staa
tes für den Kanton Solothurn eine Hypothekar und Leihbank
auf Aktien errichtet, welche zum Zwecke hat, eine den Verhält
nissen entsprechendes Kapital aufzubringen, um vermittelst des
selben die Geldbedürfnisse des Ackerbaues, der Gewerbe und des
Handels zu vermitteln. Sie führt den Namen Solothurnische
Bank und hat ihren Sitz in Solothurn.
( 2) Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Nutzens
und steht als solche unter dem Schutze und der besondern
Aufsicht des Staates.
Sie ist berechtigt, nach Maßgabe des Gesetzes Rechte zu
erwerben und Verpflichtungen einzugehen.
( 9) Die Gesammtheit der Aktionäre ist Unternehmer der
Bank.
Das Eigenthum an dem Gründungskapital, sowie das Recht
auf den Reservefonds, welchen die Anstalt erwerben wird, stehen
den Aktien im Verhältnisse der geleisteten Einzahlungen zu."
( 12) Die Auflösung der Anstalt kann nur dann erfolgen,
wenn auf vorherige Begutachtung des Verwaltungsrathes zwei
Drittheile der Aktionäre, welche zugleich zwei Drittheile
Aktien repräsentiren, dieselbe beschließen und der Kantonsrath
diesen Beschluß genehmigt, oder wenn der Kantonsrath auf
einen Bericht und Antrag des Regierungsrathes, der aber zu
vor dem Verwaltungsrathe der Bank zur Vernehmlassung
mitgetheilt werden muß, die Aufhebung beschließt. ( 69.)
In beiden Fällen hat jedoch der Staat sofort ein anderes
Bankinstitut zu gründen.
( 13) Im Falle der Auflösung beziehen die Aktionäre die
einbezahlten Aktienbeträge und den betreffenden Zins, sowie
den verhältnißmäßigen Antheil vom vorhandenen Reservefond.
Insofern jedoch die vorhandenen Aktiven zur Ausbezahlung
des Aktienkapitals und des betreffenden Zinses nicht ausreichen
würden, so haftet für das Mangelnde der Staat. ( 11.)
( 63) Die Versammlung der Aktionäre ist die oberste lei
tende und entscheidende Behörde der Anstalt. Sie vertritt die
Gesammtheit der Aktionäre. Ihre Beschlüsse sind auch für die
Abwesenden verbindlich.
( 66) Die Stimmberechtigung wird nach folgendem Ver
hältniß ausgeübt:
Der Staat hat je für 20 Aktien eine Stimme. Die übrigen
Aktionäre:
Von 1 bis 4 Aktien haben 1 Stimme,
5 10
2 Stimmen,
11 20
21 30
Für je weitere 10 Aktien haben sie eine Stimme mehr
abzugeben..... Dieselbe Person kann mehr nicht als 50 Stim
men, der Staat mehr nicht als 100 Stimmen abgeben.
( 69) Für alle Beschlüsse und Wahlen ist die absolute
Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Zum Beschlusse der Auflösung der Anstalt müssen jedoch
zwei Drittheile aller, auch der nicht anwesenden, aber nach
obigen Vorschriften zu berechnenden Stimmen, ihren Beitritt
erklären..... Ein Beschluß der Versammlung, betreffend Ver
mehrung des Gründungskapitals ( 6), bedarf zur Gültigkeit
der Genehmigung des Regierungsrathes; ein Beschluß über
Auflösung der Anstalt ( 12) unterliegt der Genehmigung des
Kantonsrathes."
( 72) Der Verwaltungsrath besteht aus eilf Mitgliedern,
wovon die Versammlung der Aktionäre sechs, der Regierungs
rath aber vier ernennt. Der Finanzdirektor ist von Amtes
wegen gleichberechtigtes Mitglied dieser Behörde.
( 109) Dieses Gesetz ist in allen seinen Bestimmungen für
die Verwaltung der Bank verbindlich; dasselbe kann nur durch
den Kantonsrath in Folge Beschlusses der Versammlung der
Aktionäre und auf einen Bericht und Antrag des Regierungs
rathes abgeändert werden.
Auf Grund dieses Gesetzes wurde das Publikum zur Aktien
zeichnung eingeladen und nachdem das Aktienkapital gedeckt
war, die Aktiengesellschaft konstituirt und die Anstalt in Betrieb
gesetzt. In ähnlicher Weise betheiligte sich der Staat Solo
thurn im Jahre 1868 an der Gründung eines zweiten Bank
institutes, der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn.
B. Durch ein Gesetz über Errichtung einer Kantonalbank
vom 10. Januar und 8. Februar 1885 wurde die Aufhebung
der Solothurnischen Bank und der Hypothekarkasse des
Kantons Solothurn und deren Ersetzung durch ein reines
Staatsbankinstitut, die Solothurner Kantonalbank verfügt.
Dieses Gesetz enthält unter anderm folgende Bestimmungen:
- Die Solothurner Bank und die Hypothekarkasse des
Kantons Solothurn werden in Anwendung von 12 des Bank
gesetzes vom 24. April 1861 und von 19 des Hypothekar
kassengesetzes vom 21. November 1868 aufgehoben. 2. Die
Aufhebung tritt auf den 1. Januar 1886 in Kraft. 3. Eine
Liquidation der beiden Institute findet nicht statt. Die Aktiven
und Passiven derselben gehen auf den 1. Januar 1886 an
die Solothurner Kantonalbank über. Die Aktionäre werden in
Anwendung von 13 des Bankgesetzes und 19 des Gesetzes
über die Hypothekarkasse aus der Staatskasse in dem Sinne
ausgesteuert, daß ihnen der einbezahlte Betrag ihrer Aktien
nebst betreffendem Zins vom 1. Januar 1886 an, sowie der
verhältnißmäßige Antheil am vorhandenen Reservefonds in
baar ausbezahlt wird. Ueber die Höhe des letztgenannten An
theils entscheidet, sofern ein gütliches Uebereinkommen mit den
Aktionären nicht zu erzielen ist, der Civilrichter. Ein Ueberein
kommen unterliegt der Genehmigung des Kantonsrathes. Im
Fernern verfügt die Schlußbestimmung des Gesetzes sub 1 und
2 die Aufhebung des Bankgesetzes vom 24. April 1861 und
der Abänderung desselben vom 7. Juli 1877, sowie des Ge
setzes betreffend die Notenemission der Solothurner Bank vom
- Juli 1882.
C. Gegen dieses Gesetz ergriffen Dr. Paul Speiser und Ge
nossen als Aktionäre der Solothurnischen Bank den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
stellen sie in der Hauptsache die Anträge:
- Das Bundesgericht wolle die 1 3 und die Schluß
bestimmungen 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn
vom 10. Januar / 8. Februar 1885 über Errichtung einer
Kantonalbank, soweit dadurch die Solothurnische Bank betroffen
wird, als den Art. 4 und 5 der Bundesverfassung und Art. 32
der Kantonsverfassung von Solothurn zuwiderlaufend erklären
und außer Kraft setzen.
- Insbesondere wolle das Bundesgericht die Inkonstitutio
nalität gegenüber 3, welcher die Verfügungsrechte der Aktionäre
über wohlerworbenes Eigenthum gefährdet, aussprechen.
Die Gründe auf welche diese Begehren gestützt werden, lassen
sich folgendermaßen zusammenfassen:
- Das Bankgesetz vom 26. Februar 1857 fei bei richtiger
Auffassung nicht ein wirkliches Gesetz, d. h. ein einseitiger Akt
der souveränen Staatsgewalt, sondern der Vertrag des Kantons
Solothurn mit der zu gründenden, resp. gegründeten Aktienge
sellschaft über die Bedingungen, unter welchen Staat und Ge
sellschaft gemeinsam eine Bank errichten und durch die Gesell
schaft betreiben lassen wollen; es sei nicht eine lex publica,
sondern eine lex contractus, welche Stipulationen über das
Verhältniß des Staates zur Aktiengesellschaft einerseits und der
Aktionäre untereinander andrerseits enthalte. Es könne daher
auch, wie 109 ausdrücklich vorschreibe, nicht wie ein wirk
liches Gesetz vom Staate einseitig abgeändert oder aufgehoben
werden; das Verhältniß sei erst dadurch perfekt geworden, daß
das Publikum sich mit Aktienzeichnungen betheiligt habe und
die Gesellschaft konstituirt worden sei. Durch diese Konstitui
rung aber sei dem Staate in der Aktiengesellschaft ein privat
rechtlich verpflichteter und berechtigter Gegenkontrahent gegen
über getreten. Aus dieser Natur des Bankgesetzes folge, daß
dasselbe nicht vom Staate durch Gesetz beliebig ausgelegt wer
den könne, sondern daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beiden Kontrahenten, Staat und Gesellschaft, der Civilrichter
zu entscheiden habe. Das Gesetz vom 10. Januar 1885, welches
dem Civilrichter nur den Entscheid der verhältnißmäßig unter
geordneten Frage über die Höhe des Antheils der Aktionäre am
Reservefonds vorbehalte, im übrigen dagegen an Stelle richter
lichen Entscheides die einseitige Ordnung des Verhälnisses durch
die Staatsbehörde setze, enthalte daher eine Rechtsverweigerung;
es verschließe den Aktionären in vermögensrechtlichen Fragen
den Rechtsweg und mache den Staat zum Richter in eigener
Sache. Gegen Rechtsverweigerung aber habe das Bundesgericht
auf Grund der Art. 4 und 5 der Bundesverfassung Schutz zu
gewähren.
2. Im weitern verletze das Gesetz von 1885 die in Art. 32
der Kantonsverfassung enthaltene Garantie wohlerworbener Pri
vatrechte. Da dem Staate gegenüber der solothurnischen Bank
keine staatshoheitlichen, sondern nur vertragliche Rechte zustehen,
so müsse sich fragen, ob und inwieweit dem Staate vertraglich das
Recht zustehe, die Bank durch einseitigen Beschluß aufzuheben und
eventuell wie die Aufhebung durchzuführen sei. Nun könne nicht
angenommen werden, daß 12 des Bankgesetzes, welcher als
Vertragsbestandtheil nach dem muthmaßlichen gemeinsamen Willen
der Kontrahenten auszulegen sei, dem Staate das Recht gebe,
die Bank aus beliebigen Gründen einseitig aufzuheben, sondern
das Recht einseitiger Aufhebung sei ihm nur als letztes Mittel
gegen Gefährdung der Staatsinteressen durch das Gebahren
der Bank verliehen. Dies sei auch in den Bemerkungen des
Regierungsrathes von 1857 zu 12 des Entwurfes eines
Bankgesetzes, sowie im Berichte des Regierungsrathes über die
(auf Aufhebung der Bank abzweckende) Motion Schild vom
Jahre 1878 anerkannt. Bevor daher der Staat zur einseitigen
Aufhebung der Bank schreiten könne, müsse der Nachweis un
heilbarer Degeneration der Anstalt erbracht sein. Ein solcher
Nachweis sei nicht nur nicht erbracht, sondern nicht einmal
versucht worden. Der Grund der Aufhebung der Bank liege
vielmehr einzig und allein im fiskalischen Interesse: Der Staat
wolle das blühende Geschäft der Bank zu seinem ausschließ
lichen Vortheile ausbeuten und aus diesem Grunde die Gesell
schaft aufheben.
3. Nach 9 des Bankgesetzes sei die Gesammtheit der Ak
tionäre Unternehmer der Bank, und das Eigenthum am Grün
dungskapital sowie das Recht am Reservefonds stehe den Ak
tionären im Verhältniß der geleisteten Einzahlungen zu. Daraus
folge, daß es im Falle der Auflösung der Anstalt Sache der
Aktiengesellschaft sei, das Vermögen der Bank zu liquidiren und
das Liquidationsergebuiß auf die Aktionäre zu vertheilen. Die
Aktiengesellschaft habe zu beschließen, in welcher Weise die Liqui
dation zu erfolgen habe, ob durch Einkassirung oder Abtretung
der Guthaben der Bank u. s. w. Dem gegenüber ordne nun der
Staat, gestützt auf eine unhaltbare Interpretation des 13 des
Bankgesetzes, in 3 des Gesetzes von 1885 einfach den Ueber
gang sämmtlicher Aktiven und Passiven der Bank an die neue
Kantonalbank an; darin liege eine verfassungsmäßig unzu
lässige Depossedirung der Gesellschaft.
D. Mit Eingabe vom 8. April 1885 erklärte Bankdirektor
Dr. Kaiser in Solothurn, daß er sich aus individuellen Grün
den dem Rekurse des Dr. Speiser und Genossen anschließe, da
er sich eventuell ein Klagerecht gegen den Kanton Solothurn
zu wahren habe; er beanspruche nämlich ein Entschädigungs
recht, da er als Direktor der Solothurner Bank auf eine Amts
dauer gewählt sei, welche durch das angefochtene Gesetz unter
brochen werde, und da er auf die gleiche Zeit Wohnungsrecht
im Bankgebäude habe; mit diesen Ansprüchen wolle er sich nicht
an die neue Kantonalbank weisen lassen.
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters erklärte Dr. Kaiser
durch eine weitere Zuschrift vom 21. April 1885, daß er we
fentlich deshalb dem Rekurse sich anschließe, weil er nicht wolle,
daß der Staat, der ihn durch seine Verfügung geschädigt habe,
sich die neue Kantonalbank als Verpflichteten substituire, da
diese im Kanton (statt beim Bundesgerichte) belangt werden
müßte, was er sich nicht gefallen zu lassen brauche. Er halte
dafür, 3 des angefochtenen Gesetzes sei entweder als rechts
widrig zu kassiren, oder dann die Haftbarkeit des Staates in
den Erwägungen vorzubehalten.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden trägt
der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf Abweisung der
selben an, indem er wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend
macht:
- Die Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen seien zum
Rekurse nicht legitimirt; aus ihren eigenen Anbringen ergebe
sich, daß sie sich deshalb beschweren, weil verfassungsmäßige
Rechte der Aktiengesellschaft Solothurnische Bank verletzt worden
seien. Nun habe aber diese, d. h. die Aktiengesellschaft selbst,
nicht rekurirt.
- Das Bankgesetz sei nicht, wie die Rekurrenten behaupten,
ein Vertrag, sondern ein Gesetz, allerdings nicht ein allgemeines,
sondern ein Spezialgesetz. Richtig sei freilich, daß zwischen dem
solothurnischen Fiskus als Aktionär der Solothurner Bank und
den Privataktionären auf Grund des Bankgesetzes ein Privat
rechtsverhältniß begründet worden sei. Allein dies ändere nichts
daran, daß das Bankgesetz als Gesetz der einseitigen Aufhebung,
Aenderung und authentischen Interpretation durch Gesetz unter
liege.
3. Nach 12 des Bankgesetzes sei der Staat berechtigt, die
Solothurnische Bank von sich aus aufzuheben und zwar ohne
die Einwilligung der Aktionäre und ohne an bestimmte Be
dingungen gebunden zu sein. Die Aufhebung der Bank durch das
Gesetz vom 8. Februar 1885 sei daher keine Verletzung eines
wohlerworbenen Privatrechtes der Solothurnischen Bank oder
ihrer Aktionäre.
4. Ebenso unbegründet sei die Beschwerde gegen 3 des
Gesetzes vom 8. Februar 1885. Die rekurirenden Aktionäre be
anspruchen zu Handen der Aktiengesellschaft das Recht, selber zu
liquidiren und über die Aktiven und Passiven der Bank nach
Belieben zu verfügen. Das Bankgesetz von 1857 gebe aber, wie
aus 13 desselben hervorgehe, den Aktionären der Solothurner
Bank ein solches Recht nicht, vielmehr müsse dem Staate,
welcher einzig und allein die Verantwortlichkeit für das Er
gebniß der Liquidation trage, das Recht zustehen, die Liquida
tion zu bestimmen. Dafür spreche auch der Umstand, daß der
Staat gesetzlich verpflichtet sei, nach Aufhebung der Solothur
nischen Bank sofort ein neues Bankinstitut zu begründen. An
gesichts dieser Verpflichtung könne vernünftiger Weise nicht an
genommen werden, daß eine förmliche Liquidation der Solo
thurnischen Bank stattzufinden habe, so daß dann der Staat mit
dem neuen Bankinstitute wieder völlig von vorn beginnen müßte.
5. Die Beschwerde des Dr. Kaiser stütze sich, wie aus dessen
zweiter Zuschrift vom 21. April 1885 hervorgehe, auf ganz
andere Gründe, als diejenige des Dr. Speiser und Genossen.
Dieselbe sei aber unbegründet, da es nicht richtig sei, daß dem
Dr. Kaiser für allfällige Entschädigungsansprüche der verfassungs
mässige Gerichtsstand entzogen werde.
F. In ihrer Replik bekämpfen die Rekurrenten Dr. Speiser
und Genossen in eingehender Erörterung die Ausführungen der
Regierung von Solothurn. Hervorzuheben ist aus derselben:
Zum Rekurse wegen Verfassungsverletzung sei nicht nur der
jenige befugt, welcher in seinen Rechten persönlich verletzt sei,
sondern schon derjenige, welcher die Verletzung von Rechten be
haupte, die ihm gewährleistet seien, auch wenn die Verletzung
sich im einzelnen Falle nicht gegen ihn, sondern gegen andere
richte. Uebrigens seien vorliegend auch die Rekurrenten persön
lich in ihren Rechten als Aktionäre der Solothurnischen Bank
verletzt. Eine Rechtsverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft
involvire auch eine solche gegenüber den Aktionären. Wie weit
sich die Aktionäre allfällig in Gesellschaftsangelegenheiten Mehr
heitsbeschlüssen der Generalversammlung unterordnen müßten,
falle hier ganz außer Betracht, da solche Mehrheitsbeschlüsse
nicht vorliegen. Uebrigens wäre jedenfalls ein Mehrheitsbeschluß,
welcher die Abtretung des Vermögens der Bank an den Staat
verfügen würde, für die einzelnen Aktionäre unverbindlich, da
es sich hier um ein wohlerworbenes Recht des einzelnen Aktio
närs am Vermögen der Gesellschaft handle.
G. Duplikando führt die Regierung des Kantons Solothurn
in erster Linie aus, daß zur Beschwerde an das Bundesgericht
wegen Verfassungsverletzungen nur diejenigen befugt seien, welche
durch die behauptete Verfassungsverletzung betroffen werden.
Dies könne freilich bei Verfügungen allgemeiner Natur die
Gesammtheit der Bürger sein; allein in concreto sei dies nicht
der Fall, da die Beschwerde sich nicht gegen eine allgemeine
Rechtsnorm, sondern gegen ein Spezialgesetz richte. An der Ge
neralversammlung der Aktionäre haben die Rekurrenten gar
keinen Antrag gestellt, gegen das Gesetz vom 8. Februar 1885
den Rekurs zu ergreifen, wohl deshalb nicht, weil derselbe nicht
angenommen worden wäre. Die Generalversammlung habe ein
fach die vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn in Be
treff der Liquidation gemachten Vorschläge zur Berichterstattung
an den Verwaltungsrath gewiesen und letzterer habe seither einen,
ganz auf dem Boden des Gesetzes vom 8. Februar 1885 sich
bewegenden, Beschluß gefaßt. Wenn die Rekurrenten in ihrer
Replik behaupten, daß selbst die Generalversammlung der Ak
tionäre nicht befugt wäre, die Abtretung des Vermögens der
Bank an den Staat zu beschließen, so setzen sie sich mit den
Behauptungen ihrer eigenen Rekursschrift in Widerspruch. Die
Beschwerde des Dr. Kaiser sei nicht nur materiell unbegründet,
sondern auch verspätet. Erst aus der zweiten, nach Ablauf der
gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist eingereichten Eingabe des
selben vom 21. April 1885 nämlich ergebe sich, daß derselbe
sich nicht den Anträgen der Rekurrenten Dr. Speiser und Ge
nossen anschließe, sondern ganz selbständige Anträge stelle. Im
Uebrigen hält die Regierung des Kantons Solothurn gegenüber
den Anbringen der Replik an den Ausführungen ihrer Antwort
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zum Rekurse gegen Verfügungen kantonaler Behörden
wegen Verfassungsverletzung ist nicht, wie die Rekurrenten be
haupten zu wollen scheinen, Jedermann legitimirt, sondern nur
diejenigen, welche durch die angefochtenen Verfügungen betrof
fen werden. Daß die Rekursberechtigung auch dritten Unbethei
ligten zustehe, folgt weder aus dem Wortlaute des Gesetzes,
welcher vielmehr für das Gegentheil spricht (s. Art. 59 litt. a
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege,
v. v. welche ihnen gewährleistet sind"), noch aus der Natur der
Sache. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde z. B. bei
gesetzlicher Aufhebung wohlerworbener Privatrechte, wenn die
Berechtigten selbst sich derselben unterwerfen und ihrerseits nicht
beschwerend auftreten, dritte zur Beschwerde berechtigt sein
sollten. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß bei behaupteten
Verfassungsverletzungen durch allgemeine, nicht blos ein oder
mehrere einzelne konkrete Rechtsverhältnisse betreffende, Gesetze
überhaupt jeder Bürger als verletzt erscheint und somit zur Be
schwerde berechtigt ist. Im vorliegenden Falle nun trifft letzteres
nicht zu, denn es handelt sich hier nicht um eine allgemeine
Rechtsnorm, sondern blos um die gesetzgeberische Regelung eines
einzelnen konkreten Rechtsverhältnisses. Nichtsdestoweniger er
scheint die von der Regierung des Kantons Solothurn gegen
die Legitimation der Rekurrenten erhobene Einwendung als un
begründet. Denn es ist unzweifelhaft, daß die angefochtenen
Gesetzesbestimmungen die Rechtsstellung der Rekurrenten in
ihrer Eigenschaft als Aktionäre der Solohurnischen Bank be
rühren und daß die Rekurrenten somit zum Rekurse befugt sind;
daß es sich um Rechte handelt, als deren Trägerin formell die
Aktiengesellschaft als solche, als juristische Person, erscheint, än
dert hieran nichts. Denn ohne Zweifel werden durch Verletzung
von Rechten der Aktiengesellschaft auch die genossenschaftlichen
Rechte der einzelnen Aktionäre berührt. Inwiefern der einzelne
Aktionär sich den Beschlüssen der Gesellschaftsorgane zu unter
werfen hätte und sich also eine Modifikation seiner Rechtsstel
lung durch solche Beschlüsse gefallen lassen müßte, ist für die
vorliegende Beschwerde unerheblich; bei derselben ist nicht die
letztere privatrechtliche Frage, sondern die staatsrechtliche Frage,
ob durch einen gesetzgeberischen Akt verfassungsmäßige Gewähr
leistungen verletzt seien, zu entscheiden.
- In der Sache selbst kann die Auffassung der Rekurrenten,
daß das solothurnische Bankgesetz rechtlich nicht als Gesetz,
sondern als Vertrag zu betrachten sei, nicht gebilligt werden.
Das fragliche Gesetz qualifizirt sich weder formell noch materiell
als Vertrag, sondern als Gesetz, allerdings nicht als allgemeine
Rechtsnorm, sondern als ein zu Regelung eines einzelnen in
dividuellen Verhältnisses (der rechtlichen Beziehungen der zu
gründenden Aktienbank) erlassenes Gesetz (d. h. als Privileg in
diesem Sinne). Freilich ist durch die auf Grund dieses Gesetzes
erfolgte Aktienzeichnung und durch die darauf hin erfolgte
Gründung der Aktiengesellschaft Solothurnische Bank zwischen
dem Staate als Fiskus und den Privataktionären resp. der
Gesellschaft, ein Privatrechtsverhältniß vertraglich begründet
worden und ist der Staat ohne Zweifel verpflichtet, über pri
vatrechtliche Ansprüche aus diesem Verhältnisse vor den Gerich
ten Recht zu nehmen. Allein dadurch ist das Bankgesetz selbst
nicht zum Vertrage umgestempelt worden. Danach erscheint die
Behauptung der Rekurrenten, daß der Staat nur im Falle nach
gewiesener Degeneration der Anstalt resp. nachgewiesener Ge
fährdung der Staatsinteressen durch das Gebahren der Bank zu
einseitiger Aufhebung der Anstalt befugt sei, als unbegründet.
Art. 12 des Bankgesetzes normiri nicht ein dem Staate als
Fiskus vertraglich eingeräumtes Recht, sondern er behält das
dem Staate als solchem zustehende Hoheitsrecht der Aufhebung
juristischer Personen in Betreff der Bank vor. Ueber die Aus
übung dieses Hoheitsrechtes als über einen staatsrechtlichen Akt
ist der Staat nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet,
vor den Gerichten Recht zu nehmen; es ist denn auch von den
Rekurrenten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wor
den, daß die solothurnische Gesetzgebung gegen derartige staats
hoheitliche Verfügungen den Rechtsweg gestatte. Auch beschränkt
Art. 12 des Bankgesetzes das Recht des Staates zu jederzeitiger
einseitiger Aufhebung der Bank nicht, wie die Rekurrenten be
haupten, auf bestimmte Fälle, sondern statuirt dasselbe ganz
allgemein und unbeschränkt. Daß die Veranlassung zu ausdrück
lichem Vorbehalte dieses Rechtes zunächst in der Befürchtung
lag, es möchte die Bank sich nicht gedeihlich entwickeln und es
möchten dadurch die fiskalischen Interessen des Staates als Zins
garanten gefährdet werden, mag richtig sein; allein dies ändert
daran, daß das Gesetz selbst dem Staate das Recht einseitiger
Aufhebung unbedingt vorbehält, nichts. Ebensowenig kann da
rauf etwas ankommen, daß nach 109 des Bankgesetzes Ab
änderungen dieses Gesetzes nur auf Beschluß der Aktionärver
sammlung vom Kantonsrathe beschlossen werden können. Dadurch
ist blos ausgesprochen, daß der Staat auf einseitige Umgestaltung
der Rechtsverhältnisse der Bank während des Bestandes der
selben verzichte, dagegen liegt darin durchaus kein Verzicht auf
und keine Beschränkung des Hoheitsrechtes der einseitigen Auf
hebung der Bank.
3. Was sodann speziell die Beschwerde gegen Art. 3 des an
gefochtenen Gesetzes anbelangt (wonach eine Liquidation des
Vermögens der Bank nicht stattfinden, sondern dieses in Aktiven
und Passiven auf die neue Kantonalbank übergehen und den
einzelnen Aktionären lediglich der Nominalwerth ihrer Aktien
sammt Zins, sowie ihr Antheil am Reservefonds der Bank vom
Staate in baar ausbezahlt werden soll), so stützt sich dieselbe
wesentlich darauf, daß die angefochtene Bestimmung eine Ver
letzung der Garantie wohlerworbener Privatrechte enthalte. Nun
ist aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof offenbar nicht
in der Lage, die zwischen den Parteien bestrittene Frage zu
entscheiden, ob ein Privatrecht der Aktiengesellschaft oder der
einzelnen Aktionäre, die Liquidation des Vermögens der Bank
behufs Vertheilung des Liquidationsergebnisses unter die Be
rechtigten zu verlangen und eventuell selbst durchzuführen, wirklich
bestehe, oder ob dieses Recht durch Art. 13 des Bankgesetzes
ausgeschlossen sei. Es ist also zur Zeit eine Verletzung der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht dargethan, da es
eben an dem Nachweise, daß Art. 3 des Gesetzes vom 8. Februar
1885 wohlerworbene Privatrechte verletze, mangelt. Dagegen
muß die Entscheidung des zuständigen Civilrichters darüber, ob
der Aktiengesellschaft oder den Aktionären ein wohlerworbenes
Privatrecht in der angegebenen Richtung zustehe, vorbehalten
bleiben. Denn es handelt sich hier um die Frage, welche Rechte
der Aktiengesellschaft oder den Aktionären am Vermögen der
aufgehobenen Bank zustehen, also um eine Frage des Privat
rechtes. Ueber diese Frage aber kann der Staat nicht einseitig
durch Staatsgesetz entscheiden, sondern es kann dieselbe endgültig
nur von dem zuständigen Civilrichter beurtheilt werden; ein
Gesetz, welches den Rechtsweg in dieser Richtung abschnitte,
enthielte eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes
der Gewaltentrennung und eine Rechtsverweigerung. Es ist
also, wie bemerkt, vorzubehalten, daß trotz der Bestimmungen
des Art. 3 des angefochtenen Gesetzes vom 8. Februar 1885
den Parteien der Rechtsweg darüber, ob die Anwendung der
fraglichen Gesetzesbestimmung mit wohlerworbenen Privatrechten
der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre vereinbar sei, offen
bleibt.
4. Ist somit die Beschwerde der Rekurrenten Speiser und
Genossen unter dem angegebenen Vorbehalte abzuweisen, so
muß die gleiche Entscheidung auch in Betreff der Beschwerde
des Bankdirektors Dr. Kaiser Platz greifen. Diese Beschwerde
kann nicht, wie die Regierung des Kantons Solothurn behaup
tet, als verspätet betrachtet werden, da die erste Eingabe des
Dr. Kaiser rechtzeitig eingereicht wurde, die zweite dagegen nur
eine Erläuterung der ersten enthält. Allein die Beschwerde be
XI 1885
zweckt nun, soweit ersichtlich, nichts anderes, als dem Beschwerde
führer für privatrechtliche Ansprüche, welche er in seiner Stel
lung als Direktor der Solothurnischen Bank gegen den Staat
Solothurn geltend zu machen beabsichtigt, den bundesgerichtlichen
Gerichtsstand zu wahren. Darüber aber, ob für eine derartige
Klage des Rekurrenten gegen den Staat Solothurn das Bun
desgericht zuständig sei, kann nicht jetzt, sondern erst dann ent
schieden werden, wenn die Klage wirklich eingereicht ist. Das
angefochtene Gesetz vom 8. Februar 1885 seinerseits ist jeden
falls nicht geeignet, die bundesgerichtliche Kompetenz auszu
schließen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde der Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen
wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen;
ebenso diejenige des Bankdirektors Dr. Kaiser.