- Urtheil vom 8. Mai 1885
in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog.
A. Durch Urtheil vom 21. Februar 1885 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu be
zahlen; die weiter gehenden Begehren der Klägerin werden ab
gewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 70 Fr. an
gesetzt.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Beklagten
auferlegt.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Sein Anwalt beantragt: es sei in Ab
änderung des Appellationsurtheiles die Klage gänzlich abzuwei
sen, eventuell der zugesprochene Betrag auf 50 Fr. zu reduziren,
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Klägerin dagegen trägt in erster Linie auf
Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheiles unter Kosten und
Entschädigungsfolge an, eventuell verlangt er, daß selbst im Falle
der Abweisung der Klage der Gegenpartei eine Prozeßentschä
digung nicht zuerkannt und ihr ein Theil der Kosten auferlegt
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte veröffentlichte in den Nummern 46, 51, 52,
53 und 56, Jahrgang 1884, des Zeitungsblattes Weinländer
verschiedene Artikel über den Geschäftsbericht der Kantonalbank
Zürich für 1883. In dem in Nr. 46 unter dem Titel Unsere
Kantonalbank veröffentlichten Artikel deutet er unter Andern
unter Hinweis auf den geringen Jahresgewinn an, daß große
Verluste verheimlicht und daß ungedeckte Kredite gewährt worden
seien, die einen Krach befürchten lassen und daß deshalb eine
trübe Ahnung durch die Kreise gehe, denen die Kantonalbank
am Herzen liege. Die drei spätern Artikel in Nr. 51 53,
welche den Titel Die Kantonalbank kracht tragen, sprechen von
einem Rückschlage von 64 000 Fr.; sie suchen die nähern Ursachen
desselben darin, daß zu viel Obligationen ausgegeben und zu
viel Schuldbriefe verkauft worden seien, daß die Baarschaft zu
groß und die Unkostensumme zu enorm sei. Wenn die Wirth
schaft an der Kantonalbank in dieser Weise fortgehe, so könne
und müsse ein Unheil, viel größer als die Nationalbahnmisere
über den Kanton hereinbrechen u. s. w. Um die öffentliche Auf
merksamkeit in erhöhtem Maße auf diese Artikel zu lenken, ver
öffentlichte der Beklagte im Tagblatt der Stadt Zürich vom 4.,
- und 7. Juli 1884 folgendes Inserat: Wem die Kantonal
bank am Herzen liegt, den machen wir auf die im Weinländer
Nr. 51 53 erschienenen Artikel aufmerksam: Die Kantonal
bank kracht! In Folge dieses Inserates sind, nach Feststellung
der Vorinstanzen, bei der Kantonalbank Sparguthaben zu einem
erheblichen Betrage zurückgezogen worden; es ist indeß hieraus
der Kantonalbank, nach ihrer eigenen Angabe, wegen des augen
blicklichen Standes des Geldmarktes, ein materieller Schaden
nicht entstanden. Wegen der erwähnten Angriffe verlangte nun
die Kantonalbank vom Beklagten, unter Berufung auf Art. 55
O. R., Genugthuung, indem sie eine Geldsumme von 5000 Fr.
forderte. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich) hat die
Klage abgewiesen, weil juristische Personen auf Genugthuung
gemäß Art. 55 O. R. überhaupt nicht klagen können; dieselben
haben nur durch ihren Vermögenszweck ein Dasein als Person,
können dagegen eine Kränkung immaterieller Lebensgüter weder
fühlen noch erfahren. Art. 55 O. R. aber schütze nur immate
rielle Lebensgüter (die persönlichen Verhältnisse einer mensch
lichen Person) gegen ernstliche Verletzungen.Einen Vermögens
schaden, dessen Ersatz die Klägerin allerdings, da die Handlungs
weise des Beklagten eine widerrechtliche und schuldhafte gewesen
sei, nach Art. 50 O. R. verlangen könnte, habe die Kantonal
bank selbst nicht behauptet. Die zweite Instanz dagegen hat
die Klage für den Betrag von 500 Fr. durch ihr Fact. A er
wähntes Urtheil gutgeheißen.
- Die vor den kantonalen Instanzen vom Beklagten erho
bene Einwendung, daß der Bankrath nicht befugt gewesen sei,
Namens der Kantonalbank die vorliegende Klage zu erheben
resp. den Rechtskonsulenten der Bank dazu zu bevollmächtigen,
ist heute nicht erneuert worden; es ist daher auf dieselbe nicht
weiter einzutreten. Uebrigens entzöge sich auch die Entscheidung
der kantonalen Gerichte über diesen Punkt, da hiefür kantonales
Recht maßgebend ist, der Nachprüfung des Bundesgerichtes.
- Die beiden Vorinstanzen gehen darin einig, daß die An
griffe des Beklagten auf die Verwaltung der Klägerin sachlich
unbegründet und, wo nicht arglistig, so doch jedenfalls höchst
leichtfertig und frivol gewesen seien. Dieser Auffassung ist durch
aus beizutreten, wobei rücksichtlich der Begründung einfach auf
das Berufungsurtheil verwiesen werden darf, um so mehr, als
der Anwalt des Beklagten im heutigen Vortrage hiegegen nichts
Erhebliches vorgebracht hat. Es ist daher unzweifelhaft, daß
der Beklagte sich einer widerrechtlichen, schuldhaften Handlung
schuldig gemacht hat, so daß er für einen dadurch der Klägerin
verursachten vermögensrechtlichen Schaden gemäß Art. 50 O.-R.
verantwortlich wäre. Art. 50 cit. hat, im Anschlusse an das
französische Recht, die Haftung für außerkontraktliche Schädi
gungen erheblich weiter ausgedehnt, als das gemeine Recht und
die meisten Kantonalrechte, da er dieselbe auch bei blos fahr
läßiger Schädigung allgemein und nicht nur in einzelnen ge
setzlich bestimmten Fällen (wie Tödtung, Körperverletzung und
Sachbeschädigung) Platz greifen läßt. Speziell in Fällen der
vorliegenden Art nun ist festzuhalten, daß die öffentliche Kritik
des Gebahrens von Finanzinstituten u. dgl., namentlich wenn
es sich, wie hier, um öffentliche, staatliche Institute handelt, an
sich durchaus erlaubt und keineswegs widerrechtlich ist. Auch
eine sachlich nicht zutreffende, irrthümliche Kritik darf deshalb
allein, weil sie dies ist, niemals als widerrechtlich und schuld
haft bezeichnet werden. Dagegen ist eine Kritik dann allerdings
widerrechtlich, wenn sie nicht auf sachlicher Würdigung der that
sächlichen Verhältnisse beruht, sondern in absichtlicher oder leicht
sinniger Entstellung der Thatsachen tendenziöse Schlußfolgerungen
zieht, deren Unrichtigkeit der Schreiber entweder wirklich erkannt
hat oder doch ohne offenbare Leichtfertigkeit und frivole Unbe
kümmertheit um den wahren Sachverhalt erkennen mußte. Die
Freiheit der öffentlichen Kritik findet ihre Schranke in der, dem
Art. 50 O. R. zu Grunde liegenden, Anforderung des Gesetzes,
daß Jeder sich absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der
Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder bloße Mei
nungsäußerungen zu enthalten habe. Nach diesen Grundsätzen
wäre, wie bemerkt, gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen,
die Haftbarkeit des Beklagten für einen der Klägerin durch seine
Handlungsweise erwachsenen Vermögensschaden begründet.
4. Allein die Klägerin stellt nun nicht darauf ab, daß ihr
ein materieller Schaden erwachsen sei; sie hat vielmehr selbst
zugegeben, daß sie einen solchen nachzuweisen nicht im Stande
sei. Es muß sich daher fragen, ob die Klägerin gemäß Art. 55
O. R. auf Genugthuung wegen ernstlicher Verletzung persön
licher Verhältnisse klagen könne, d. h. ob auch juristische Per
sonen, insbesondere solche, deren Substrat nicht eine Personen
vereinigung, sondern lediglich ein Vermögenskomplex bildet, in
persönlichen Verhältnissen verletzt werden und ihnen daher vom
Richter, auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens, eine an
gemessene Geldsumme als Genugthuung zugesprochen werden
könne. Die Frage ist zweifelhaft und auch, soviel hierorts er
sichtlich, bisher weder in der Doktrin nach in der Praxis ent
schieden worden. Ueberwiegende Gründe scheinen indeß für deren
Bejahung zu sprechen. Auf eine Ehrverletzung zwar könnte ge
wiß eine juristische Person, jedenfalls eine Anstalt wie das klä
gerische Institut, hinter dem kein Personenverein, sondern blos
ein bestimmtes Gründungskapital steht, eine Genugthuungsklage
nach Art. 55 O. R. nicht stützen; denn eine juristische Person
dieser Art kann als solche nicht Gegenstand moralischer Herab
würdigung sein und ist daher nicht beleidigungsfähig. Allein der
Thatbestand des Art. 55 O. R. fällt nun mit demjenigen der
Ehrverletzung nicht zusammen, sondern ist ein viel weiterer.
Art. 55 O. R. will nicht nur die Ehre, sondern auch andere
unkörperliche Güter vor ernstlicher Verletzung schützen, wie sich
aus dem allgemeinen Wortlaute desselben ( persönliche Verhält
nisse") ergiebt. Dabei ist freilich gewiß zunächst an physische
Personen, welche moralisches Leiden empfinden können, und an
deren Verhältnisse gedacht worden, wie dies auch aus dem in
der Botschaft des Bundesrathes zu Verdeutlichung des Art. 55
gebrauchten Beispiele (betrügliche Verleitung eines unbescholtenen
Mädchens zum Verlöbnisse mit einem verheiratheten Manne)
hervorgeht; den physischen Personen in erster Linie sollte für
erlittene persönliche Unbill ein Aequivalent, eine Genugthuung
in Form einer angemessenen Geldsumme zuerkannt werden kön
nen. Allein daraus folgt doch nicht, daß der Schutz des Art. 55
nicht auch für solche Güter angerufen werden könne, welche ju
ristischen Personen ebensowohl wie physischen zustehen können.
Insbesondere liegt kein Grund vor, diesen Schutz nicht auch auf
Schädigungen oder Gefährdungen des Kredites, des Vertrauens
in die ökonomische Leistungsfähigkeit der Person mag nun
diese eine physische oder eine juristische sein zu beziehen. Aller
dings kann durch eine Kreditschädigung einer juristischen Person
nicht wie einer physischen neben dem ökonomischen, zweifellos
soweit nachweislich nach Art. 50 O. R. zu ersetzenden, Schaden
auch noch, durch Störung menschlich persönlicher Beziehungen,
durch Verminderung von Ehre und Ansehen u. s. w., ein mo
ralisches Leiden verursacht werden. Allein andererseits ist nicht
zu verkennen, daß eine, insbesondere zum Zwecke des Gewerbe
betriebes bestehende, juristische Person durch widerrechtliche Ge
fährdung ihres Kredites in ihrer berechtigten Stellung als Person,
in ihrer gesammten wirthschaftlichen Existenz auf's Tiefste er
schüttert werden kann. Der Anspruch aus Art. 50 O. R. auf
Ersatz des nachweislichen Vermögensschadens genügt zur Aus
gleichung der hieraus entstehenden Nachtheile nicht; denn gerade
bei der Kreditgefährdung entziehen sich der Natur der Sache
nach die nachtheiligen Folgen und ihre kausalen Zusammenhänge,
auch beim freiesten richterlichen Ermessen, häufig der gerichtlichen
Feststellung, da eine Offenlegung der Verhältnisse dem Beschä
digten sehr oft theils geradezu unmöglich ist, theils, aus geschäft
lichen Gründen, nicht wohl zugemuthet werden kann. Es spricht
also ein wohlberechtigtes Interesse dafür, auch juristischen Per
sonen wegen ernstlicher widerrechtlicher Verletzung derjenigen
persönlichen Verhältnisse, in welchen sie als lediglich wirth
schaftliche Existenzen überhaupt stehen können (insbesondere also
wegen Gefährdung ihres Kredites) auch ohne Nachweis eines
Vermögensschadens eine Klage gegen den Verletzer auf Zuspruch
einer angemessenen Geldsumme zu gewähren; ihnen dieses Recht
zu versagen ist angesichts des allgemeinen Wortlautes des
Art. 55 O. R. durch keine zwingenden Gründe geboten. Viel
mehr darf noch darauf hingewiesen werden, daß die angemes
sene Geldsumme des Art. 55 cit., wenn auch grundsätzlich ge
wiß Genugthuung, Schadenersatz im weitern Sinne und nicht
Strafe, doch wohl nebensächlich auch eine gewisse Straffunktion
gegenüber dem Beschädiger auszuüben bestimmt ist.
5. Kann somit die Klägerin wegen Kreditschädigung auch ohne
Nachweis eines Vermögensschadens auf Zuspruch einer ange
messenen Geldsumme klagen, so ist das zweitinstanzliche Urtheil
einfach zu bestätigen. Denn nach den Umständen des Falles ist
anzunehmen, daß, wenn auch nur vorübergehend, eine ernstliche
Gefährdung des Kredites eingetreten sei und auch rücksichtlich
des Quantitatives der zugesprochenen Summe liegt ein Grund
zu Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 1885 wird,
unter Abweisung der Beschwerde des Beklagten, in allen Theilen
bestätigt.